Beschluss
20 Ws 174/18
OLG ROSTOCK, Entscheidung vom
1mal zitiert
13Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 13 Normen
Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn bei Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (§ 44 StPO).
• Formelle Mängel des Verhandlungsprotokolls nach § 182 GVG führen grundsätzlich zur Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses, nicht jedoch, wenn der Betroffene die maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge nicht bestreitet.
• Ein Zuschauer, der die Verhandlung gezielt stört und den Eindruck erweckt, er sei der Angeklagte, macht sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG schuldig; die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt hier nicht vor Ordnungsmitteln.
• Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach § 178 GVG i.V.m. Art. 6 EGStGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen; 300 EUR ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft können im unteren Drittel des Rahmens angemessen sein.
Entscheidungsgründe
Wiedereinsetzung wegen fehlerhafter Belehrung, Ordnungsgeld gegen Zuschauer wegen Ungebühr • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn bei Verkündung des Ordnungsmittelbeschlusses keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde (§ 44 StPO). • Formelle Mängel des Verhandlungsprotokolls nach § 182 GVG führen grundsätzlich zur Aufhebung des Ordnungsmittelbeschlusses, nicht jedoch, wenn der Betroffene die maßgeblichen tatsächlichen Vorgänge nicht bestreitet. • Ein Zuschauer, der die Verhandlung gezielt stört und den Eindruck erweckt, er sei der Angeklagte, macht sich der Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG schuldig; die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 GG schützt hier nicht vor Ordnungsmitteln. • Die Höhe des Ordnungsgeldes ist nach § 178 GVG i.V.m. Art. 6 EGStGB nach pflichtgemäßem Ermessen zu bemessen; 300 EUR ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft können im unteren Drittel des Rahmens angemessen sein. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ludwigslust am 05.07.2016 legte ein Zuschauer eine Geburtsurkunde des Angeklagten auf den Richtertisch und behauptete, der Angeklagte sei anwesend; später unterstellte er dem Gericht sinngemäß "Stasimethoden" und erklärte, es sei "schlimmer als in der DDR". Das Amtsgericht verhängte gegen den Zuschauer ein Ordnungsgeld von 300 EUR, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft, und erließ dazu eine knapp begründete Verfügung. Der schriftliche Beschluss wurde dem Betroffenen am 19.07.2016 zugestellt; eine formgerechte Rechtsmittelbelehrung über die einwöchige Beschwerdefrist nach § 181 GVG war bei Verkündung nicht erteilt bzw. die Belehrung in der schriftlichen Verfügung falsch. Der Betroffene reichte am 03.08.2016 eine Eingabe ein und sein Verteidiger legte später Beschwerde ein. Das OLG prüfte Zulässigkeit, Wiedereinsetzung, formelle Protokollmängel, rechtliches Gehör, materielle Rechtmäßigkeit des Ordnungsmittels und die Verhältnismäßigkeit der Bemessung. • Zulässigkeit/Wiedereinsetzung: Die einwöchige Beschwerdefrist begann mit der Verkündung am 05.07.2016 und war versäumt. Mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung (§ 181 Abs.1 GVG, § 44 StPO) war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; der Antrag konnte von Amts wegen berücksichtigt werden (§ 45 Abs.2 S.3 StPO), da die Eingabe formgerecht als Beschwerde auszulegen war und der ursächliche Zusammenhang aktenkundig war. • Formelle Mängel: Nach § 182 GVG sind Beschluss und Veranlassung im Protokoll aufzuzeichnen. Das Verhandlungsprotokoll enthielt Lücken, so dass dies grundsätzlich zur Aufhebung führen könnte. Ausnahmsweise durfte der Senat aber auf den nachträglichen richterlichen Vermerk und die Beschlussgründe zurückgreifen, weil der Betroffene die entscheidenden tatsächlichen Angaben nicht in wesentlichen Punkten bestritt. • Rechtliches Gehör/Anhörung: Grundsätzlich ist vor Festsetzung eines Ordnungsmittels rechtliches Gehör zu gewähren (Art.103 GG, §33 StPO). Hier durfte aufgrund offenkundiger Ungebühr und Erwartung weiterer Provokationen hiervon abgesehen werden, weil eine Anhörung dem Täter nur weitere Ausfälle ermöglicht hätte. • Materielle Rechtmäßigkeit: Das Verhalten des Zuschauers erfüllte die Tatbestandsmerkmale der Ungebühr nach § 178 Abs.1 GVG, weil es die Ordnung der Sitzung, den Ablauf und die Würde des Gerichts erheblich beeinträchtigte. Die Äußerungen dienten nicht der Durchsetzung eigener Verfahrensrechte, sodass der Schutz des Art.5 GG zurücktritt. • Bemessung: Die Höhe des Ordnungsgeldes und die Ersatzordnungshaft sind nach § 178 GVG i.V.m. Art.6 EGStGB pflichtgemäß bemessen; 300 EUR und 5 Tage liegen im unteren Drittel des Rahmens und sind unter Berücksichtigung der erheblichen Störung angemessen. • Kostenentscheidung: Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 473 Abs.1 StPO. Das Oberlandesgericht gewährte dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unterbliebener bzw. fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bei Verkündung. In der Sache wurde die Beschwerde jedoch verworfen: Mangels substantieller Bestreitung der wesentlichen tatsächlichen Vorgänge durfte das Gericht auf nachträgliche Vermerke zurückgreifen; das Verhalten des Zuschauers stellte eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs.1 GVG dar, eine vorherige Anhörung konnte ausnahmsweise entfallen, und die Bemessung des Ordnungsgeldes (300 EUR, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft) war angemessen. Damit bleibt der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts in vollem Umfang bestehen; der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.