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Beschluss

4 W 27/18

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Krankentagegeldversicherung bestimmt sich der Streitwert des Feststellungsantrags nach dem vereinbarten Tagegeld für eine prognostizierte Bezugsdauer von sechs Monaten abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %. • Bei einem Vergleich, der zusätzlich die Beendigung des Versicherungsverhältnisses regelt, entsteht ein überschießender Mehrwert, der für eine Krankentagegeldversicherung aus 20 % des sechsmonatigen Tagegeldbetrags zu berechnen ist. • Auf die Addition von Tagegeld und Prämie kommt es nur bei Versicherungsarten mit beitragsbezogener Leistungsstruktur (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung); bei reiner Krankentagegeldversicherung ist nur das Tagegeld relevant. • § 9 ZPO findet auf die Wertbemessung im Bereich der Krankentagegeldversicherung keine Anwendung. • Die in der Praxis gelegentlich zugrunde gelegte Dreieinhalbjahresbetrachtung für Feststellungsanträge ist bei Krankentagegeldversicherungen nicht anzuwenden; stattdessen ist die halbjährige Bezugsdauer maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Streitwert- und Vergleichsmehrwert bei Krankentagegeldversicherung • Bei einer Krankentagegeldversicherung bestimmt sich der Streitwert des Feststellungsantrags nach dem vereinbarten Tagegeld für eine prognostizierte Bezugsdauer von sechs Monaten abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %. • Bei einem Vergleich, der zusätzlich die Beendigung des Versicherungsverhältnisses regelt, entsteht ein überschießender Mehrwert, der für eine Krankentagegeldversicherung aus 20 % des sechsmonatigen Tagegeldbetrags zu berechnen ist. • Auf die Addition von Tagegeld und Prämie kommt es nur bei Versicherungsarten mit beitragsbezogener Leistungsstruktur (z. B. Berufsunfähigkeitsversicherung); bei reiner Krankentagegeldversicherung ist nur das Tagegeld relevant. • § 9 ZPO findet auf die Wertbemessung im Bereich der Krankentagegeldversicherung keine Anwendung. • Die in der Praxis gelegentlich zugrunde gelegte Dreieinhalbjahresbetrachtung für Feststellungsanträge ist bei Krankentagegeldversicherungen nicht anzuwenden; stattdessen ist die halbjährige Bezugsdauer maßgeblich. Der Kläger begehrte Zahlung rückständigen Krankentagegeldes und die Feststellung fortbestehender Leistungspflicht aus einer privaten Krankentagegeldversicherung. Die Beklagte stritt die Leistungspflicht unter Berufung auf Berufsunfähigkeit ab. Vor dem Landgericht schlossen die Parteien einen Vergleich, wonach die Beklagte 8.000 EUR zahlt und die streitgegenständliche Versicherung beendet ist; damit sollen keine weiteren wechselseitigen Ansprüche bestehen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers rügte, das Landgericht habe den Mehrwert des Vergleichs zu niedrig bemessen und verlangte einen zusätzlichen Mehrwert aus der Aufhebung der Versicherung. Das Landgericht setzte den Gesamtstreitwert auf rund 23.600 Euro und den Mehrwert des Vergleichs auf 1.825 Euro fest. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten, die insbesondere auf Addition von Tagegeld und Prämie sowie eine längere Bezugsdauer abstellte. • Streitwertbemessung: Der Streitwert ergibt sich aus der Summe des für den Leistungsantrag anzunehmenden Betrags (rückständiges Krankentagegeld 16.400 EUR) und dem Wert des Feststellungsantrags. Bei nicht feststehender Dauer der künftigen Leistung ist für den Feststellungswert die halbjährliche Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegelds zugrunde zu legen, vermindert um einen Feststellungsabschlag von 20 % (BGH-Rechtsprechung). Damit ergibt sich für das Tagegeld (50 EUR/Tag) ein Feststellungswert von 7.300 EUR, sodass sich ein Gesamtstreitwert von ca. 23.700 EUR (Landgericht: 23.600 EUR) ergibt. • Vergleichsmehrwert: Ein Vergleich, der neben Leistungsfragen auch die Beendigung des Vertrags regelt, begründet einen überschießenden Mehrwert. Bei Krankentagegeldversicherungen ist hierfür nicht die Summe aus Leistung und Prämie maßgeblich, sondern allein das vereinbarte Krankentagegeld, weil dort die Leistungssumme feststeht und üblicherweise keine Beitragsbefreiung vereinbart ist. • Bezugsdauer und Anteile: Für die Bemessung des Vergleichsmehrwerts ist als Bezugsdauer sechs Monate anzusetzen; § 9 ZPO findet insoweit keine Anwendung. Der ermittelte Betrag ist nicht voll, sondern nur zu 20 % als Mehrwert anzusetzen (eingeschränkte Wertaddition gegenüber reiner Feststellungsklage). • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Die bei Berufsunfähigkeitsversicherungen geltende Praxis, Leistung und Prämie zu addieren, lässt sich nicht auf reine Krankentagegeldversicherungen übertragen. Frühere Entscheidungen, die auf die Prämie abstellten, werden durch die neuere BGH-Rechtsprechung differenziert bewertet. • Ergebnis des Senats: Die teilweise Abhilfe des Landgerichts (Festsetzung eines Mehrwerts von 1.825,00 EUR) ist rechtlich begründet; die Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung wurde zurückgewiesen. Der Gesamtstreitwert wurde zutreffend auf rund 23.600/23.700 EUR festgesetzt, da der Feststellungswert aus einer halbjährlichen Bezugsdauer des vereinbarten Krankentagegeldes abzüglich 20 % zu ermitteln ist. Der Vergleichsmehrwert ist richtig mit 1.825,00 EUR bemessen, weil bei einer Krankentagegeldversicherung nur das Tagegeld (nicht die Prämie) für die Mehrwertberechnung relevant ist und dieser Wert nur anteilig (20 %) berücksichtigt wird. Eine Änderung der Wertfestsetzung war nicht geboten; das Verfahren ist kostenfrei behandelt worden. Die Entscheidung bleibt damit in der Sache bestehen, da die Beschwerde keinen anderen Wertansatz begründen konnte.