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Beschluss

17 Verg 4/19

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Kooperationsvereinbarung, die lediglich die pauschale Abgeltung von Vereinsmitgliedsbeiträgen regelt, stellt nicht ohne Weiteres einen vergaberechtsrelevanten Beschaffungsvorgang dar. • Vereinsmitgliedschaften sind grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand öffentlicher Aufträge, solange keine vergaberechtsrelevante "Einkapselung" von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen vorliegt. • Eine Rahmenvereinbarung im vergaberechtlichen Sinne setzt ein Mindestmaß an Konkretisierung der Konditionen künftiger Einzelaufträge voraus; ein vollständig offenes Regelungsgefüge genügt nicht. • Bei Streit um die Erreichung des Schwellenwerts hat der Auftragnehmervortrag substantiiert darzulegen; unbrauchbare bundesweite Durchschnittswerte ohne konkreten Landesbezug genügen nicht. • Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter kann im Vergabenachprüfungsverfahren für Antragsgegner und Beigeladene notwendig sein und ist aus Billigkeitsgesichtspunkten erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Kooperationsvereinbarung über Vereinsmitgliedschaften ist kein vergaberechtsrelevanter Rahmenvertrag • Eine Kooperationsvereinbarung, die lediglich die pauschale Abgeltung von Vereinsmitgliedsbeiträgen regelt, stellt nicht ohne Weiteres einen vergaberechtsrelevanten Beschaffungsvorgang dar. • Vereinsmitgliedschaften sind grundsätzlich kein tauglicher Gegenstand öffentlicher Aufträge, solange keine vergaberechtsrelevante "Einkapselung" von Waren-, Bau- oder Dienstleistungen vorliegt. • Eine Rahmenvereinbarung im vergaberechtlichen Sinne setzt ein Mindestmaß an Konkretisierung der Konditionen künftiger Einzelaufträge voraus; ein vollständig offenes Regelungsgefüge genügt nicht. • Bei Streit um die Erreichung des Schwellenwerts hat der Auftragnehmervortrag substantiiert darzulegen; unbrauchbare bundesweite Durchschnittswerte ohne konkreten Landesbezug genügen nicht. • Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter kann im Vergabenachprüfungsverfahren für Antragsgegner und Beigeladene notwendig sein und ist aus Billigkeitsgesichtspunkten erstattungsfähig. Das Land Mecklenburg-Vorpommern (Antragsgegner) schloss mit dem Landesverband des … (Beigeladener, eingetragener Verein) eine Kooperationsvereinbarung, wonach das Land die Mitgliedsbeiträge sämtlicher öffentlicher und privater Schulen im Land für 2019–2023 pauschal zahlt und den Schulen Gruppenleiterkarten bzw. beitragsfreie Schulmitgliedschaften bereitgestellt werden. Die Antragstellerin betreibt innerhalb ihres Konzerns Hostels, nicht jedoch in Mecklenburg-Vorpommern, und rügte die Vereinbarung als unzulässige de-facto-Vergabe, weil dadurch Rahmenbedingungen geschaffen würden, die Einzelabrufe von Beherbergungsleistungen zum vermuteten Auftragsvolumen über den Schwellenwert ermöglichen würden. Die Vergabekammer wies den Nachprüfungsantrag zurück; die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde beim OLG Rostock ein. Streitpunkte sind, ob die Vereinbarung einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Rahmenvereinbarung i.S.d. § 103 Abs.5 GWB darstellt, ob der Schwellenwert von 750.000 € überschritten wird und ob die Antragstellerin antragsbefugt ist. • Eröffnung des Vergaberechtswegs setzt voraus, dass ein vergaberechtsrelevanter Beschaffungsvorgang vorliegt und der maßgebliche Schwellenwert erreicht ist (§§ 103, 106, 155 GWB). • Die streitgegenständliche Vereinbarung regelt im Kern die pauschale Abgeltung von Vereinsmitgliedsbeiträgen und begründet keine durch den Beigeladenen klagbar durchsetzbare Leistungspflicht für künftige Beherbergungsverträge; daher fehlt ein tauglicher Beschaffungsgegenstand. Vergleich zu Erwerb von Gesellschaftsanteilen: Solche Akte sind nur dann vergaberechtsrelevant, wenn sie funktional-wirtschaftlich vergaberechtsrelevante Waren/Bau- oder Dienstleistungen "einkapseln"; das ist hier nicht der Fall. • Selbst bei Annahme, die späteren Beherbergungsverträge seien Einzelabrufe, genügt die Kooperationsvereinbarung nicht dem Mindestgrad an Konkretisierung, der für eine vergaberechtsfähige Rahmenvereinbarung verlangt wird; die Konditionen, Preise und Mengen der künftigen Beherbergungsleistungen bleiben offen. • Die wirtschaftliche Verknüpfung von Mitgliedsbeitrag und Beherbergungsentgelt ist nicht hinreichend festgestellt; die pauschalen Beiträge sind gering und nicht als Teil eines Gesamtbeherbergungsentgelts plausibel belegt. • Zur Feststellung des Schwellenwerts hat die Antragstellerin keine hinreichend konkreten, für Mecklenburg-Vorpommern spezifischen Zahlen vorgelegt; bundesweite Durchschnittswerte sind nicht ausreichend, sodass die Über- schreitung des Schwellenwerts nicht bewiesen ist. • Mangels Vorliegens eines vergaberechtsrelevanten Beschaffungsvorgangs und fehlender Nachweisführung ist der Nachprüfungsantrag nicht hinreichend begründet und daher zu verwerfen; auf die Antragsbefugnis konnte deshalb offen bleiben. • Kostenrechtlich ist die Antragstellerin unterlegen und trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen einschließlich notwendiger Anwaltskosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter in beiden Fällen notwendig war und es billig erscheint, die Kosten des aktiv mitwirkenden Beigeladenen der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen; der Nachprüfungsantrag wird verworfen, weil die Kooperationsvereinbarung keine vergaberechtsrelevante Beschaffung bzw. Rahmenvereinbarung darstellt und die Antragstellerin das Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwerts nicht ausreichend dargelegt hat. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; dazu gehören auch die notwendigen Auslagen des Antragsgegners und des Beigeladenen. Die Hinzuziehung anwaltlicher Bevollmächtigter durch Antragsgegner und Beigeladenen war im Beschwerdeverfahren erforderlich, weshalb deren erforderliche Kosten erstattungsfähig sind. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde vom Gericht festgesetzt. Aufgrund des Unterliegens der Antragstellerin wird der Antrag insgesamt nicht stattgegeben.