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Urteil

5 U 130/18

OLG ROSTOCK, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Verwendung einer Prüfstandserkennenden Umschaltlogik (EA 189) ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art.5 Abs.2 VO 715/2007/EG und kann sittenwidriges Verhalten begründen. • Ein durch planmäßige Verschleierung gegenüber Typengenehmigungsbehörden herbeigeführter Inverkehrbringen eines Fahrzeugs kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB begründen. • Bei Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist der Nutzungsvorteil des Anspruchstellers anzurechnen; die Vorteilsausgleichung steht dem unionsrechtlichen Effizienzbotschaft nicht entgegen. • Vorstandskenntnis und Kenntnis weiterer leitender Personen kann eine sekundäre Darlegungslast auslösen; bleibt die Beklagte diese schuldig, ist ihr Wissen zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Sittenwidrige Schadensersatzhaftung des Herstellers bei Einsatz unzulässiger Prüfstand-Umschaltlogik • Die Verwendung einer Prüfstandserkennenden Umschaltlogik (EA 189) ist eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art.5 Abs.2 VO 715/2007/EG und kann sittenwidriges Verhalten begründen. • Ein durch planmäßige Verschleierung gegenüber Typengenehmigungsbehörden herbeigeführter Inverkehrbringen eines Fahrzeugs kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach §§ 826, 31 BGB begründen. • Bei Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ist der Nutzungsvorteil des Anspruchstellers anzurechnen; die Vorteilsausgleichung steht dem unionsrechtlichen Effizienzbotschaft nicht entgegen. • Vorstandskenntnis und Kenntnis weiterer leitender Personen kann eine sekundäre Darlegungslast auslösen; bleibt die Beklagte diese schuldig, ist ihr Wissen zuzurechnen. Der Kläger erwarb 2012 einen gebrauchten VW Passat (EA 189, Euro 5). Im Fahrzeug war eine Motorsteuerungssoftware installiert, die Prüfstandserkennung vornahm und für Prüfstandsläufe einen NOx-optimierten Modus aktivierte. Das Kraftfahrtbundesamt stellte 2015 eine unzulässige Abschalteinrichtung fest; die Beklagte führte später ein kostenloses Software-Update durch. Der Kläger forderte vorgerichtlich Rückabwicklung gegen Rückgabe und geltend gemachte Anwaltskosten; die Rechtsschutzversicherung zahlte vorgerichtliche Kosten und ermächtigte den Kläger zur Einziehung. Das Landgericht wies die Klage ab, der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkte waren insbesondere die Frage der Haftung (insb. §§ 826, 31, 823 Abs.2 BGB), die Zurechenbarkeit von Kenntnis bei Leitungsorganen, das Vorliegen eines Schadens nach dem Update sowie die Anrechnung von Nutzungsersatz und Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Anwaltshonorare. • Die Berufung hatte in Teilen Erfolg: Das OLG stellte fest, dass die verwendete Umschaltlogik eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art.5 Abs.2 VO 715/2007/EG ist, wie auch höchstrichterliche Entscheidungen belegen. • Die Beklagte handelte sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB, weil sie durch planmäßige Verschleierung gegenüber Typengenehmigungsbehörden und Inverkehrbringen eine strategische Täuschung verfolgte, mit Bewusstsein der möglichen Folgen für Erwerber (Betriebsbeschränkung/-untersagung) und Gewinnsteigerung als Zweck. • Die Kenntnis der für die Beklagte handelnden Entscheidungsträger ist nach Vortrag des Klägers nicht ausreichend bestritten worden; deshalb greift die sekundäre Darlegungslast und die Kenntnis ist der Beklagten zuzurechnen (§ 31 BGB). • Schaden liegt im ungewollten Vertragsschluss; dieser Schaden ist durch ein späteres Software-Update nicht beseitigt. • Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, jedoch ist dem Anspruch der vom Kläger gezogene Nutzungsvorteil anzurechnen. Für die Bemessung des Nutzungsersatzes ist von einer erwarteten Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen; danach ergibt sich ein Anrechnungsbetrag von 15.817,25 €. • Die Vorteilsausgleichung ist auch bei einer Haftung nach §§ 826, 31 BGB zulässig und mit unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar; das vorprozessuale Schreiben begründet keinen Annahmeverzug, sodass Verzugszinsen erst ab Rechtshängigkeit laufen. • Die Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist gegeben, aber nur in Höhe der sich aus dem maßgeblichen Gegenstandswert und einer angemessenen Geschäftsgebühr ergebenden Summe (hier 1.029,35 €). • Die Zinsberechnung ist für verschiedene Zeiträume differenziert, weil sich der zu erstattende Betrag während des Berufungsverfahrens durch weitere Nutzung vermindert hat; Prozesszinsen stehen ab Rechtshängigkeit zu. Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 9.085,53 € nebst Zinsen (gestaffelt für frühere Zeiträume wegen zwischenzeitlicher Nutzung) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Passat. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB) aufgrund des Inverkehrbringens eines mit unzulässiger Prüfstand-Umschaltlogik ausgestatteten Motors; der Kläger hat jedoch den Nutzungsvorteil aus der Fortbenutzung des Fahrzeugs in Höhe von 15.817,25 € anzurechnen, so dass sich der zu erstattende Kaufpreis auf 9.085,53 € reduziert. Kosten und Zinsen wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.