Urteil
3 U 40/17
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2018:0913.3U40.17.00
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Leitsätze
1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.(Rn.4)
2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.(Rn.4)
3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.(Rn.8)
(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 20.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu.(Rn.4) 2. Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht.(Rn.4) 3. Zum Anspruch der Nutzung des Nachbargrundstücks als Zuwegung zum eigenen hinteren Grundstücksteil.(Rn.8) (Rn.14) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts S. vom 20.04.2017 abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 7.000,- € festgesetzt. I. Von der Darstellung eines Tatbestandes sieht der Senat gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO ab. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Errichtung des im Streit stehenden Zauns aus § 1004 BGB bzw. § 226 BGB zu. a) Der Kläger ist zur Geltendmachung der Klage insoweit allerdings aktivlegitimiert. Jedem Wohnungseigentümer einer WEG steht ein Individualanspruch gemäß § 1004 BGB auf Beseitigung und Unterlassung einer Störung, z.B. wegen Lärms oder auch durch eine bauliche Veränderung zu (vgl. BGH, Beschluss v. 19.12.1991 - V ZB 27/90 -, zit. n. juris, Rn. 9; BayObLG, Beschluss v. 17. 02.2000 - 2Z BR 180/99 - zit. N. juris. Rn. 10; OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.04.2010 - 20 W 78/08 -, zit. n. juris, Rn. 15; Reichel-Scherer in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 21 WEG, Rn. 149). Einer besonderen Ermächtigung durch die WEG bedarf es nicht (vgl. Heinemann in: Jennißen, Wohnungs-eigentumsgesetz, 5. Aufl. 2017, § 21 WEG Rn. 20). Der BGH hat hierzu in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt (BGH, Urteil vom 13.10.2017 - V ZR 45/17 -, zit. n. juris; Rn. 8) „... Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats besteht für Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus dem Miteigentum an dem Grundstück gemäß § 1004 Abs. 1 BGB - anders als etwa für Schadensersatzansprüche - keine geborene Ausübungsbefugnis des Verbandes gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG, sondern lediglich eine gekorene Ausübungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG. Dies gilt nicht nur, wenn sich die Ansprüche gegen einen anderen Wohnungseigentümer richten (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 2014 - V ZR 25/13, NJW 2014, 1090, Rn. 6; Urteil vom 4. Juli 2014 - V ZR 183/13, NJW 2014, 2861, Rn. 22; Urteil vom 5. Dezember 2014 - V ZR 5/14, BGHZ 203, 327 Rn. 6 f.; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NJW 2016, 53 Rn. 5; jeweils mwN), sondern auch dann, wenn Anspruchsgegner ein außerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft stehender Dritter ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 10; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 194/14, NJW 2015, 2968 Rn. 14; Urteil vom 22. Januar 2016 - V ZR 116/15, ZMR 2016, 382 Rn. 17).“ b) Indes liegt durch die Errichtung des im Streit stehenden Zauns keine direkte Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums i. S. v. § 1004 BGB vor. Dies folgt bereits daraus, dass der Zaun vom Beklagten nicht „... auf ...“ dem Grundstück errichtet worden ist, an dem der Kläger ein Miteigentum hält, sondern auf seinem eigenen Grundstück bzw. auf der Grundstücksgrenze. c) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, dass eine Beeinträchtigung seines Miteigentums insoweit vorliegt, als ihm - wie im Übrigen auch den anderen Miteigentümern, den Lieferanten, den Gästen der Gaststätte und der Müllabfuhr - durch den Zaun als Hindernis die Zu- und Abfahrt auf den hinteren Teil des Grundstücks der Miteigentümergemeinschaft versperrt wird und er dadurch nicht mehr auf den rückwärtigen Teil dieses Grundstücks fahren und dort parken kann. Der Kläger verkennt insoweit, dass von ihm diese Zu- und Abfahrt über ein fremdes Grundstück, nämlich das des Beklagten, begehrt wird, so dass dem vorliegend § 903 BGB entgegensteht, wonach der Eigentümer des Nachbargrundstücks - also der Beklagte - mit seinem Grundstück grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung hierauf ausschließen kann. Dem Kläger steht auch kein Recht auf Nutzung des das Grundstück des Beklagten quasi darstellenden Stichweges als sogenanntem Dritten zu (§ 903 S. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung kann ein Grundstückseigentümer die Beseitigung und Unterlassung der Behinderung der Zu- und Abfahrt (bzw. des Zu- und Abgangs) in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB vom bzw. zum öffentlichen Straßenland verlangen (OLG Hamm, Urteil vom 19. Juni 2017 - I-5 U 20/16 -, zit. n. juris, Rn. 71, 89; vgl. BGH, Urteil v. 01. Juli 2011 - V ZR 154/10 -, zit. n. juris, Rn. 9 ff.; BGH, Urteil v. 13.03.1998 - V ZR 190/97 -, zit. n. juris, Rn. 17). Die Berechtigung folgt daraus, dass zwar grundsätzlich eigentlich keine Teilhabe am Eigentum eines anderen besteht, wohl aber am Gemeingebrauch. Nach dieser Vorschrift kann der Grundstückseigentümer deshalb auch Beeinträchtigungen des Gemeingebrauchs in diesem Zusammenhang abwehren (vgl. BGH, Urteil v. 13.03.1998 - V ZR 190/97 -, zit. n. juris, Rn. 17 ff; OLG Brandenburg, Urteil v. 08.11.2007 - 5 U 179/06 -, zit. n. juris, Rn. 30 ff.). Der Anspruch setzt daher stets voraus, dass es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück oder Grundstücksteil um eine „öffentliche Straße“ im Sinne des Straßenrechts handelt. Unter Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen zu verstehen. Gemeingebrauch besteht also nur an rechtlich-öffentlichen, nicht an bloß tatsächlich-öffentlichen Straßen und Plätzen (vgl. BGH, Urteil v. 21.01.1969 - VI ZR 200/67 -, zit. n. juris, Rn. 10; BGH, Urteil v. 13.03.1998 - V ZR 190/97 -, zit. n. juris, Rn. 19; OVG Münster NWVBl 1995, 313); Ansprüche wegen Behinderung des Gemeingebrauchs setzen daher voraus, dass die jeweilige Straße vor Eintritt der Behinderung als öffentliche Straße gewidmet worden ist (OLG Karlsruhe, Urteil v. 03.02.2010 - 6 U 34/08, juris Rn. 25 f.). Dass die hier im Streit stehende Stichstraße gewidmet worden ist, ist vom Kläger jedoch nicht vorgetragen worden. Er selbst bezeichnet sie in der Klagschrift als „Privatstraße“. Der Umstand, dass für die Eigentümer der am Ende der Stichstraße liegenden WEG Wegerechte eingeräumt worden sind und diese bzw. der Beklagte die Unterhaltungskosten der Stichstraße tragen, sprechen vielmehr hiergegen. Dessen hätte es bei einer Widmung der Stichstraße nicht bedurft. Aus einem vom Kläger zum Wert der Stichstraße selbst eingeholten Privatgutachten lässt sich sogar entnehmen, dass die Straße laut Erschließungsplan als „Private Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung“ deklariert ist. Zudem ergibt sich hieraus, dass die Fläche für die Gemeinde mit einem Leitungs- Geh- und Fahrrecht zu belasten wäre, eine solche Belastung tatsächlich jedoch nie eingetragen worden ist. Ein direkter Anspruch aus § 1004 BGB scheidet daher aus. d) Dem Kläger steht für sein Begehren auch kein Anspruch aus § 226 BGB zur Seite. Die Rechtsausübung des Beklagten verstößt nicht gegen das Schikaneverbot nach § 226 BGB. Gemäß § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck hat, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen nicht bereits dann vor, wenn der Rechtsinhaber aus subjektiv verwerflichen Gründen von seinem Recht Gebrauch macht. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Rechtsausübung dem Berechtigten objektiv keinen Vorteil bringt und lediglich die Schädigung eines anderen bezweckt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 07.02.2013 - 4 U 421/11 - 130 -, zit. n. juris, Rn. 44 MüKo-Grothe, BGB, 7. Aufl., § 226 Rn. 4; Erman/Wagner, BGB, 13. Aufl., § 226 Rn. 5; BGH, Urteil v. 10.4.1953 - V ZR 115/51 -, BB 1953, 373, 375 Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 15.09.2004 - 2Z BR 120/04 -, zit. n. juris, Rn. 13; Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 226 Rn. 2).Die Beweislast für das Vorliegen der Schikane trägt dabei derjenige, der sich darauf beruft (MüKo - Grothe, a.a.O., § 226, Rn. 15; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 02.02.2004 - Vf. 40-VI-03 -, zit. n. juris, Rn. 23). Selbst wenn der Zaun daher tatsächlich nur errichtet worden sein sollte, um auf den Kläger Druck auszuüben, sich an den Unterhaltskosten für die Stichstraße zu beteiligen bzw. dem Beklagten die Stichstraße sogar abzukaufen, vermag der Senat hierin keine Schikane nach den obigen Grundsätzen erkennen, da hierbei durchaus zugleich berechtigte Interessen eines Eigentümers wahrgenommen werden. Der Kläger kann nicht erwarten, das Grundstück des Beklagten unentgeltlich nutzen zu dürfen, wobei der Senat in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass selbst ein Notwegerecht, was allerdings vorliegend nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, nicht entschädigungslos zu gewähren ist (§ 917 Abs. 2 BGB). Unabhängig hiervon ist jedoch auch sonst ein objektives Interesse des Beklagten an der Rechtsausübung zu erkennen. Dies folgt bereits daraus, dass derzeit Dritte - Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft, Gäste der (klägerischen WEG), Lieferanten, Gäste der Gaststätte und die Müllabfuhr - das Grundstück des Beklagten befahren, um im hinteren Bereich des Grundstücks entweder zu parken oder anzuliefern bzw. den Müll zu entsorgen. Dies führt zu einer sehr intensiven Nutzung der dem Beklagten gehörenden Straße mit entsprechender Abnutzung, insbesondere durch die Müllfahrzeuge, die der Beklagte nicht hinzunehmen braucht. Der Kläger kann im Übrigen auch schon nicht damit durchdringen, dass er gegenüber den Mitgliedern der WEG benachteiligt werde, da diese weiterhin die Stichstraße nutzen dürften. Er verkennt insoweit, dass diese ein eingetragenes Wegerecht haben und - anders als er - zumindest die reinen Unterhaltskosten, wie Reinigung und Schneeräumung der Stichstraße, mittragen. Ein Verstoß gegen das Schikaneverbot ist daher nicht ersichtlich. e) Ein Anspruch aus § 917 BGB etc. war nicht zu prüfen, da sich das Klagbegehren des Klägers eindeutig auf das Unterlassen der Errichtung des Zauns richtete und ein Notwegerecht dementsprechend nicht Gegenstand der Klage war. Der Senat hat allerdings in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2018 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er vorliegend auch einen solchen Anspruch nicht zu erkennen vermag Nach alledem war der Berufung stattzugeben. f) Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 47 Abs. 2 S. 2 GKG. Gründe, die Revision zuzulassen, sieht der Senat nicht.