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Urteil

3 U 81/17

OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2019:0131.3U81.17.00
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Leitsätze
1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, 2. Dezember 2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 und BGH, 12. Oktober 2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).(Rn.26) 2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen.(Rn.26) 3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.(Rn.27) 4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück auf Grund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten auf Grund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, 12. Oktober 2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).(Rn.27)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.09.2017 – AZ.: 3 O 247/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (Anschluss an BGH, 2. Dezember 2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662 und BGH, 12. Oktober 2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).(Rn.26) 2. Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen.(Rn.26) 3. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt.(Rn.27) 4. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück auf Grund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten auf Grund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (Anschluss an BGH, 12. Oktober 2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789).(Rn.27) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 13.09.2017 – AZ.: 3 O 247/15 – wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil sowie das in Ziffer 1. des Tenors genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 50.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Herausgabe einer teilweise bebauten Grundstücksfläche, von welcher die Klägerin der Ansicht ist, dass sie deren Eigentümerin ist und welche die Beklagte nutzt. Das Landgericht Schwerin hat mit Urteil vom 13.09.2017 die Klage abgewiesen. Wegen der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen und der Entscheidungsgründe nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf das Urteil Bezug. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Das im Streit stehende Flurstück … habe die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27.05.2005 vom Insolvenzverwalter des damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümers K.-H. Z., Rechtsanwalt W., erworben. Im Kaufvertrag sei die Anschrift der Flurstücke … und … der Flur … mit … in P. angegeben worden. Die Grenzpunkte zwischen den Flurstücken … und … seien bis zur amtlichen Grenzfeststellung im Februar 2015 nicht sichtbar gewesen. Sie hätten verdeckt unter der Erde gelegen. Da die Klägerin sich mit Bauabsichten getragen habe, habe sie eine Grenzfeststellung durchführen lassen. Der amtlich bestellte Vermesser H. habe im Grenztermin vom 28.04.2015 u.a. auch die Grenzpunkte zwischen den Flurstücken … und … festgestellt und diese in das Protokoll aufgenommen. Der Eigentümer des Flurstücks …, R. Z., habe gegen diese Feststellungen keine Einwendungen erhoben. Der Vermesser habe dabei keine Grenzveränderungen vorgenommen, sondern lediglich die im Kataster vermerkten Grenzpunkte in der Natur aufgezeigt bzw. wieder sichtbar gemacht. Eine Veränderung im Kataster oder eine Neubezeichnung der Flurstücke sei nicht erfolgt. Die festgestellten Grenzpunkte stimmten auch mit den Eintragungen in alten Flurkarten überein. Die Beklagte berufe sich für ihr Besitzrecht auf ein Mietverhältnis mit R. Z. Dieser habe ihr gegenüber behauptet, Eigentümer der streitgegenständlichen Fläche und damit zur Vermietung berechtigt zu sein. Er habe diese mit Kaufvertrag über die Flurstücke … und … mit K.-H. Z. 1999 erworben. Weder enthielten der Kaufvertrag noch die Auflassung Hinweise darauf, dass diese Fläche mitveräußert worden wäre. Auch eine Eintragung im Grundbuch sei nicht erfolgt. Im Verfahren 1 O 321/15 vor dem Landgericht Schwerin habe die Klägerin eine Klage auf Feststellung ihres Eigentums am Flurstück … erhoben, welches dort das streitgegenständliche Flurstück im Rahmen einer von Herrn R. Z., also dem Vermieter, gegen sie erhobenen Besitzschutzklage dargestellt habe. Die Feststellungsklage sei in dem Verfahren mangels Rechtsschutzinteresse abgewiesen worden, weil unstreitig sei, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 280 sei. Das Urteil sei in der Berufungsinstanz vom OLG Rostock bestätigt worden (AZ: 3 U 60/16). Gleichwohl basiere das angefochtene Urteil darauf, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der streitbefangenen Fläche sei. Unstreitig bestünden zwischen den Parteien keine Nutzungsvereinbarungen. Die Beklagte sei daher mit Schreiben vom 05.10.2015 zur Räumung aufgefordert worden, nachdem sie gegenüber der Klägerin eine vertragliche Regelung abgelehnt habe. Ihre daraufhin erhobene Räumungsklage habe das Landgericht, dessen Urteil sie im vollen Umfang zur Überprüfung durch den Senat stelle, zu Unrecht abgewiesen. Sie rügt, dass das Gericht im Tatbestand festgehalten habe, dass die Klägerin beim Kauf des Grundstücks davon ausgegangen sei, dass die streitbefangene Teilfläche nördlich des in der Anlage B 3 (Bl. 42 Bd. 1) skizzierten Grenzverlaufs Teil des Flurstücks … sei. Die Klägerin hat die Berichtigung dieser Tatbestandspassage beantragt, da es sich um eine falsche Sachverhaltsdarstellung handele. Das Landgericht hat die Berichtigung abgelehnt. Keine der Parteien habe zu irgendeinem Zeitpunkt vorgetragen, dass der Klägerin zum Kaufzeitpunkt die als Anlage B 3 beigefügte Skizze bekannt gewesen und sie davon ausgegangen sei. Der Verlauf der Grundstücksgrenze sei mangels sichtbarer Grenzpunkte keiner der Kaufvertragsparteien bekannt gewesen. Im Tatbestandsberichtigungsantrag vom 29.09.2017 führe die Klägerin dazu aus, dass sie nie davon ausgegangen sei, "dass die Grundstücksfläche nördlich des in der Anlage B 3 skizzierten Grenzverlaufs Teil des Flurstücks … sei" und verweise auf die in den mündlichen Verhandlungen getroffenen Feststellungen, die Eingang in die Protokolle vom 02.03.2017 und 27.07.2017 sowie in den (Hinweis) Beschluss des Gerichts vom 06.04.2017 gefunden hätten. In dem Hinweisbeschluss vom 06.04.2017 habe ein Verkehrswertgutachten vom 27.06.2012 in der Hinsicht Erwähnung gefunden, dass ein Risiko bezüglich des Grenzverlaufs zu Flurstück … bestehe. Dem Gutachten sei nämlich eine Katasterkarte beigefügt gewesen, die eine gerade Grenze zwischen den Flurstücken … und … zeigt, während der Zaun einen deutlichen Versatz aufweise. Die Klägerin sei gerade aus diesem Grund, nämlich der zutage getretenen Zweifel am Grenzverlauf, nicht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Zaun um eine Grenzeinrichtung handele und die dahinter liegende (nördliche) Fläche ein Teil des Flurstücks … sei. Die Zweifel am Grenzverlauf, begründet durch nicht aufgefundene Grenzpunkte, hätten den Insolvenzverwalter als Verkäufer und die Klägerin als Käuferin bewogen, die zum Verkauf stehenden Flurstücke … und … katastermäßig zu bezeichnen und als Grundbuchbestand zu erwerben. Sie hätten in dieser Situation damit das einzig Vernünftige vereinbart: nämlich nach Grundbuchbestand und Katasterunterlagen zu kaufen bzw. zu verkaufen. Dieses Vorgehen stehe ganz im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, der davon ausgehe, dass stets damit gerechnet werden müsse, dass insbesondere Zaun- und Mauergrenzen nicht exakt die wirkliche Grundstücksgrenze markieren. Bei verständiger Würdigung der Interessenlage sei bei katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks über die jeweiligen Flurstücke in der Regel davon auszugehen, dass ein Eigentumsübergang im Umfang der aus dem Kataster ersichtlichen Grenzen erreicht werden solle. Das Landgericht stütze seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf die Feststellung, dass die Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrages über das Flurstück … am 27.05.2005 die streitgegenständliche Grundstücksteilfläche nicht habe mit erwerben wollen, weil sie das Grundstück besichtigt habe und deshalb davon ausgegangen sei, dass diese nicht Kaufgegenstand sei. Dem sei jedoch nicht so und die damaligen Kaufvertragsparteien, in Person der Klägerin und dem Insolvenzverwalter über das Vermögen des K.-H. Z., hätten übereinstimmend die Auflassung für das Flurstück … nach dem Grundbuchbestand unter Zugrundelegung der Katasterangaben erklärt. Ein eventuell vorhandener Zaun ändere an den im Grundbuch verzeichneten Flurstücken grundsätzlich nichts, weil ein Zaun in der Regel keine Grenzeinrichtung sei. Deshalb habe das Vorhandensein eines Zaunes keine Rechtsfolge für den Eigentumserwerb. Deshalb könne man gerade nicht davon ausgehen, dass sich die Parteien eines Kaufvertrages in ihrer Auflassungserklärung bei Vorhandensein eines Zaunes auf einen abweichenden Flächenerwerb nur bis zum Zaun einigen wollen, obwohl der Zaun keine Grenzeinrichtung darstellt. Hinzu komme, dass der Zaun nicht infolge einer Teilflächenabtrennung errichtet worden sei, so dass er als eine Grenzeinrichtung in Betracht komme. Bei dem Zaun handele es sich überdies nur um ein Provisorium, welches weder in einer Flucht mit einer Wand stehe noch fest verankert worden sei. Die einzelnen Zaunfelder seien größtenteils unterschiedlicher Struktur und Ausführung, sowie darüber hinaus nicht in einer Linie, so dass man nie auf den Gedanken kommen könne, dass es sich um eine Grenzeinrichtung handeln könne. Im Übrigen stimmten die auf dem Flurstück … vorhandenen Zaunfelder nicht mit der Skizze Anlage B 3 überein. Es bestehe also eine Differenz zwischen dem Zaunverlauf und dem auf der Skizze angedeuteten „Grenzverlauf“. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung. Sie verweist darauf, dass der Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte habe erstinstanzlich vorgetragen: „Nach alledem gingen sowohl die Klägerin als auch der Vermieter der Beklagten von dem Bestehen der derzeit durch den Zaun markierten Grenze aus." Die Klägerin sei dem nicht bestreitend entgegen getreten. Daher sei dieser Sachverhalt auch in der Berufungsinstanz als unstreitig anzusehen. Der Vermieter der Beklagten habe ein mit einem Wohnhaus, einer Garage und mit Stallungen bebautes Grundstück erwerben wollen. Der Verkäufer der Flurstücke …und …, Herr K.-H. Z., habe die Flurstücke, die mit der Werkstatt bebaut sind, weiterhin für seinen damaligen Tischlereibetrieb nutzen wollen. Er habe in dem Werkstattgebäude seine Baumaterialien gelagert und dort Fenster, Türen und ähnliches hergestellt, um diese dann auf den jeweiligen Baustellen einsetzen zu können. Insofern sei es für alle Beteiligten offenkundig, dass die Grundstücksgrenze an der gegenwärtigen Grenze verläuft, die mit einem Zaun gekennzeichnet ist. Die Gebäude (Wohnhaus bzw. Werkstattgebäude) seien in ihrer Funktionsweise unterschiedlich. Im Übrigen verteidigt sie das angefochtene Urteil. Wegen des weitergehenden Vorbringens der Parteien nimmt der Senat auf die zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug. Die Schriftsätze der Klägerin vom 18.12.2018, 08.01.2019 und 23.01.2019 sowie der Schriftsatz des Beklagten vom 16.01.2019 haben dem Senat bei Urteilsfindung vorgelegen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin kann sich nicht auf einen Räumungs- und Herausgabeanspruch nach § 985 BGB oder auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt berufen. Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB sind nicht erfüllt. 1. Zwar ist die Beklagte unmittelbare Besitzerin der Fläche, denn sie hat die streitgegenständliche Fläche von Herrn R. Z. als dem eingetragenen Eigentümer des Flurstücks … angemietet überlassen bekommen und nutzt diese. Dabei kommt es nicht darauf an, ob R. Z. Eigentümer der Fläche ist, da ein Vermieter nicht auch Eigentümer einer vermieteten Sache sein muss. 2. Zur Überzeugung des Senates steht es aber fest, dass die Klägerin nicht Eigentümerin der streitgegenständlichen Fläche sowie der aufstehenden Baulichkeiten geworden ist. Die Klägerin hat vom Insolvenzverwalter über das Vermögen des früheren Eigentümers K.-H. Z. u.a. das Flurstück … der Flur …, um welches es hier geht, 2005 erworben. Zur Bezeichnung des Kaufgegenstandes haben die Vertragsparteien die Flurstücknummer benannt. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich auch auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis, aus denen sich in Verbindung mit der dort in Bezug genommenen Katasterkarte ersehen lässt, auf welchen Teil der Erdoberfläche sich das Eigentum bezieht (BGH, Urt. v. 02.12.2005, V ZR 11/05, NJW-RR 2006, 662;BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789). Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass Kaufvertragsparteien, wenn sie das Grundstück - wie hier - nach dem Grundbuch bezeichnen, dieses mit dem sich aus dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster ersichtlichen Zuschnitt und Umfang übereignen wollen. Anders ist es jedoch, wenn die Vertragsparteien das Grundstück so veräußern wollen, wie es sich ihnen nach seiner Umgrenzung in der Natur darstellt. Die Bezugnahme in dem Vertrag auf die Eintragungen im Grundbuch stellt sich dann als eine versehentliche Falschbezeichnung dar, mit der Folge, dass nach § 133 BGB auch bei einem formbedürftigen Vertrag das wirklich Gewollte gilt. Von einer versehentlichen Falschbezeichnung ist in der Regel auszugehen, wenn ein Grundstück auf Grund einer Besichtigung des Objekts veräußert wird, bei der dem Erwerbsinteressenten auf Grund der tatsächlichen Situation klar vor Augen tritt, welche Flächen Teil des Nachbargrundstücks sind (BGH, Urt. v. 12.10.2012, V ZR 187/11, NJW-RR 2013, 789). Nach diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen ist durch Auslegung des Vertrages also auch bei der üblichen Aufnahme der Flurstücksbezeichnung in den Vertrag, ohne welche es regelmäßig ohnehin an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Vertragsgegenstandes fehlen wird, zu ermitteln, worüber sich die Vertragsparteien im Rahmen der Auflassung geeinigt haben. Gemäß §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urt. v. 18.05.1998, II ZR 19/97, WM 1998, 1535; BGH, Urt. v. 31.01.1995, XI ZR 56/94, MDR 1995, 563 = WM 1995, 743 = NJW 1995, 1212; BGH, Urt. v. 03.11.1993, VIII ZR 106/93, BGHZ 124, 39 = MDR 1994, 136; BGH, Urt. v. 10.12.1992, I ZR 186/90, BGHZ 121, 13 = MDR 1993, 635). Bereits der Wortlaut der Kaufvertragsurkunde zur UR-Nr. 582/2005 des Notars D. T. vom 27.05.2005 zwischen der Klägerin und RA W. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K.-H. Z., um deren Auslegung es vorliegend geht, spricht dafür, dass die streitgegenständliche Fläche nicht an die Klägerin mitveräußert werden sollte. Zum Kaufgegenstand heißt es in II. 1. der Urkunde: „Dies vorausgeschickt verkauft Herr Rechtsanwalt W. handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn K.-H. Z. den vorbezeichneten Grundbesitz mit allen Bestandteilen und sämtlichen Zubehör sowie allen Gebäuden, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen und Einrichtungen …“ Der „vorstehende Besitz“ wird in I. der Urkunde definiert. In I. 2. heißt es: „Im Grundbuch des Amtsgerichts Parchim von P. Blatt … ist eingetragen: Gemarkung: P. – laufende Nr. im Bestandsverzeichnis: 2 Flur: … Flurstück: … mit einer Größe von 2.745 m² …“ Im Übrigen beschreibt diese Ziffer der Vertragsurkunde den Grundbuchstand weiter. In I. 3. heißt es sodann: „a) Das Vertragsobjekt ist mit einem Werkstattgebäude bebaut. Das Gebäude ist wesentlicher Bestandteil des Grundstückes, ... b) Es ist nicht vermietet oder verpachtet. ...“ Der Senat vermag in Ziffer I. 2. nicht die uneingeschränkte Vereinbarung des Veräußerungsgegenstandes unter Bezeichnung des Flurstückes … zu erkennen. Diese Ziffer stellt vielmehr den Grundbuchstand dar und vermag allenfalls zunächst erläuternd der Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes zu dienen. Fehlte jede Angabe zur Verzeichnung des Grundstücks im Grundbuch, fehlte es auch an einer Bestimmbarkeit des Kaufgegenstandes. Hingegen findet sich in I. 3. eine nähere Beschreibung des Kaufgegenstandes dahin, dass das Grundstück mit einem Werkstattgebäude bebaut ist und weder vermietet noch verpachtet sei. Zum einen war die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Kaufvertrages bereits Mieterin des streitgegenständlichen Grundstücksteils. Zum anderen ist in dieser Beschreibung des Vertragsgegenstandes keine Rede von einem Wohnhaus oder einem Wohnanbau, um dessen Herausgabe es der Klägerin hier geht. Ebenso keine Erwähnung findet eine Garage. Dies verdeutlicht aus Sicht des Senates, dass der Verkäufer jedenfalls nicht davon ausgegangen ist, dass auch das Wohnhaus und der zugehörige Grundstücksteil zu dem Veräußerungsobjekt gehörten und er folglich diesen Teil auch nicht zum Kauf angeboten hat. Die Klägerin hat, da ihr offenbar auch nicht vor Augen stand, dass des Wohnhaus und die Garage zu dem Flurstück 280 gehören, das Angebot des Verkäufers uneingeschränkt angenommen. In einem zweiten Auslegungsschritt sind sodann die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Zwar kommt es für die Bestimmung des Kaufgegenstandes nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter überhaupt noch in der Lage war, die streitbefangene Grundstücksfläche an die Klägerin zu übereignen oder ob der Gemeinschuldner diese bereits an R. Z. 1999 übereignet hatte. Gleichwohl kann der Inhalt des Kaufvertrages zwischen K.-H. und R. Z. vom 19.02.1999 – UR-Nr. 275/1999 Notarin U. T. – als außerhalb der Kaufvertragsurkunde vom 27.05.2005 liegender Umstand als Indiz zur Vertragsauslegung herangezogen werden. In jenem Vertrag heißt es unter II.: „Es verkauft Herr K.-H. Z. das in Ziffer 1. aufgeführte, in P., … gelegene mit einem Wohnhaus, Garagen und Stallungen bebaute Grundstück …“ Dies lässt ohne jenen Zweifel erkennen, dass die damaligen Vertragsparteien das Wohnhaus bzw. den Wohnungsteil dem R. Z. und damit den Flurstücken … und … zuordnen wollten. Ebenso ist bei der Auslegung des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen, dass die Klägerin das Grundstück vor dem Kauf besichtigt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren nach ihrem eigenen Vorbringen die Grenzmarkierungen der Grundstücke nicht mehr sichtbar, sichtbar hingegen waren der Zaun und die Trennung der Baulichkeiten in den später auch von der Klägerin genutzten Werkstattteil und die zu diesem Zeitpunkt bereits von der Beklagten bewohnten Wohnung. Dies legt nahe, dass die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrages keinerlei Veranlassung hatte, davon auszugehen, mehr zu erwerben, als sich ihr vor Ort optisch darstellte. Das nachträgliche Verhalten der Parteien im Prozess kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten (BGH, Versäumnisurteil vom 07.12.2006, VII ZR 166/05; Urteil vom 24. Juni 1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878; BGH, Beschl. v. 24.11.1993, BLW 57/93, WM 1994, 267; BGH, Urt. v. 16.10.1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998, 259 = WM 1997, 2305; BGH, Urt. v. 26.11.1997, XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801). Insoweit hat der Senat als Indiz auch berücksichtigt, dass die Klägerin zehn Jahre lang keinerlei Ansprüche hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche geltend gemacht, sondern sich auf die Nutzung des Werkstattgebäudes und des durch den Zaun begrenzten Teils des Flurstücks 280 beschränkt hat. Erst aufgrund eines Neubauvorhabens bestand ein Anlass, zur Klärung der Abstandsflächenproblematik eine Vermessung des Grundstücks vorzunehmen. Erst bei dieser wurden die katastermäßigen Grenzpunkte wieder sichtbar gemacht. Wäre der Klägerin der abweichende Grenzverlauf bereits bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst gewesen, erscheint es dem Senat reichlich lebensfern, dass sie gleichwohl hieran keine Ansprüche geltend gemacht und R. Z. über Jahre hinweg diesen Teil an die Beklagte hätte vermieten lassen, ohne ihrerseits Ansprüche an den Mieteinnahmen zu erheben. Dies wird schon daran deutlich, dass die Klägerin unmittelbar nach der Vermessung 2015 gegen R. Z. gerichtlich auf Feststellung ihres Eigentums vorgegangen ist und auch von der Beklagten zumindest anteilige Mietzahlungen verlangt hat. Nachdem also der Klägerin der tatsächliche Grenzverlauf zwischen den Flurstücken ins Bewusstsein gerückt wurde, hat sie keine Zeit verloren, ihre Ansprüche geltend zu machen. Da ist es wenig nachvollziehbar, dass sie auf diese zuvor zehn Jahre wissentlich verzichtet haben will. Vielmehr erweist sich das Verhalten der Klägerin vor Freilegung der katastermäßigen Grenzpunkte als Indiz dafür, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Verständnis nur Eigentum innerhalb der durch den Zaunverlauf gekennzeichneten Abmarkung erworben hatte. Dafür, dass nach ihrem eigenen Verständnis das Wohnhaus nicht zu ihrem Grundbesitz gehört, spricht auch der Umstand, dass die Klägerin es hingenommen hat, dass unstreitig R. Z. dies über sein Flurstück 279 hinweg an die öffentliche Kanalisation angeschlossen hat. Schließlich kann die Klägerin nicht zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen, dass der Senat in den Verfahren 3 U 122/15 und 3 U 60/16 von der Eigentümerstellung der Klägerin ausgegangen ist. In diesen Verfahren war es zwischen der Klägerin und R. Z. nicht streitig, dass die Klägerin Eigentümerin dieser Flächen ist, so dass es bereits an entsprechendem Sachvortrag fehlte, der eine abweichende Beurteilung durch den Senat gerechtfertigt hätte. Es ging um die Abwehr verbotener Eigenmacht. Die Erwähnung dessen in den Gründen eines Hinweises nach § 522 Abs. 2 ZPO und des daran anschließenden die Berufung zurückweisenden Beschluss erwächst nicht in Rechtskraft. Nach alledem steht für den Senat fest, dass den Vertragsparteien des Kaufvertrages vom 27.05.2005 die Abweichung der tatsächlichen Grundstücksgrenzen von den sich in der Natur darstellenden Grundstücksgrenzen nicht vor Augen stand, die Klägerin selbst bis zur Neuvermessung 2015 von den sich örtlich darstellenden Grenzen ihres Grundstückes ausgegangen ist und beide Vertragsparteien nur eine Grundstücksübereignung innerhalb der sich optisch darstellenden Grundstücksgrenzen wollten. Der Senat gelangt insoweit zu einem eindeutigen Auslegungsergebnis. Die Schriftsätze der Klägerin vom 18.12.2018, 08.01.2019 und 23.01.2019 sowie der Beklagten vom 16.01.2019 bieten kein Anlass, das Verfahren und die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Urteil des BGH vom 20.11.2015 (V ZR 284/14, BGHZ 208, 29 = NJW 2016, 473) berufen, da dieses vorliegend nicht einschlägig ist. In jenem Urteil hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob der Sondereigentümer gegenüber der Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Herstellung des sich nach dem Aufteilungsplan ergebenden Sondereigentums hat, wenn die tatsächliche Bauausführung hiervon abweicht, wobei - anders als hier - gerade nicht von einer Falschbezeichnung im maßgeblichen Aufteilungsplan ausgegangen wurde und ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien - anders als hier - nicht feststellbar war. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 710 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 48 GKG, § 6 ZPO. Der Senat hat sich dabei an der Grundstückswertschätzung des Landgerichtes orientiert. Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sieht der Senat nicht.