Beschluss
3 W 130/18
OLG Rostock 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2019:1213.3W130.18.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO ist, dass Gegenstand des Rechtsstreits ein auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtetes Stammrecht ist, nicht dessen bezifferbarer Ausfluss.(Rn.13)
2. Das Stammrecht muss seiner Natur nach erfahrungsgemäß 3,5 Jahre andauern können.(Rn.13)
3. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass er eine höhere Miete nicht schuldet, bestimmt sich der Streitwert für diesen Antrag grundsätzlich nach dem 42-fachen Betrag des Erhöhungsbetrages.(Rn.10)
4. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Satz 2 ZPO ist, dass bereits bei Einreichung der Klage bzw. bei Einlegung des Rechtsmittels der Zeitpunkt seines Wegfalls feststeht.(Rn.14)
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Rostock im Urteil vom 23.05.2018 – 10 O 370/11 (1) - wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO ist, dass Gegenstand des Rechtsstreits ein auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtetes Stammrecht ist, nicht dessen bezifferbarer Ausfluss.(Rn.13) 2. Das Stammrecht muss seiner Natur nach erfahrungsgemäß 3,5 Jahre andauern können.(Rn.13) 3. Begehrt der Kläger die Feststellung, dass er eine höhere Miete nicht schuldet, bestimmt sich der Streitwert für diesen Antrag grundsätzlich nach dem 42-fachen Betrag des Erhöhungsbetrages.(Rn.10) 4. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 Satz 2 ZPO ist, dass bereits bei Einreichung der Klage bzw. bei Einlegung des Rechtsmittels der Zeitpunkt seines Wegfalls feststeht.(Rn.14) 1. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Rostock im Urteil vom 23.05.2018 – 10 O 370/11 (1) - wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Mit wechselseitigen Anträgen haben der Kläger und die Beklagten im Wege der Klage und Widerklage Ansprüche aus einem Gewerberaummietverhältnis geltend gemacht. Mit Urteil vom 23.05.2018 hat das Landgericht Rostock den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf bis zu 84.000,00 € festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.05.2018 Bezug genommen. Gegen diese Festsetzung des Gegenstandswertes hat die Beklagte zu 1) Beschwerde eingelegt und beantragt den Streitwert um 32.940,00 € herabzusetzen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Landgericht habe den Gegenstandswert wegen der Betriebskostenvorauszahlungen auf 9.366,00 € und wegen des Mieterhöhungsverlangens auf 36.750,00 € festgesetzt. Dabei habe es jeweils den 3,5-fachen Jahreswert zu Grunde gelegt. Die Beklagten seien jedoch nur in dem Zeitraum 25.11.2010 bis 10.11.2011 Eigentümer gewesen. Es dürfe deshalb als Streitwert jeweils nur der einfache Jahresbetrag zu Grunde gelegt werden. Hierdurch errechne sich ein um 32.940,00 € herabzusetzender Streitwert. Wegen der weitergehenden Begründung nimmt der Senat auf die Beschwerdeschrift vom 26.10.2018 Bezug. Der Kläger ist der Beschwerde entgegengetreten. Die Streitwertfestsetzung sei korrekt erfolgt. Die Verfügung der Beklagten über das Eigentum während des laufenden Verfahrens ändere nichts daran, dass weiterhin der 3,5-fache Jahreswert der Miete als Gegenstandswert anzusetzen gewesen sei. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.12.2018 nicht abgeholfen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 05.04.2011, die für die Streitwertbestimmung ausschlaggebend gewesen sei, seien die Beklagten Eigentümer des Mietobjektes gewesen. Eine Veräußerung sei nicht absehbar gewesen. Mit Schriftsatz vom 29.11.2019 führt die Beklagte zu 1) hierzu weiter aus, es sei unzutreffend, dass bei Klagerhebung eine Veräußerung des Mietobjektes nicht abzusehen gewesen sei. Die Beklagten seien die Kommanditisten der K. GmbH & Co. KG. Schon bei Gründung der Gesellschaft habe die Absicht bestanden, dass das streitgegenständliche Grundstück von der KG erworben werde. Da es der KG zunächst nicht gelungen sei, eine Finanzierung zu erhalten, hätten zunächst die Beklagten das Grundstück erworben. Dies sei mit der Zielsetzung verbunden gewesen, dieses alsbald in die Gesellschaft einzulegen. Der entsprechende Einlage- und Übertragungsvertrag sei am 27.07.2011 notariell beurkundet worden. Die Veräußerung sei bei Klagerhebung folglich nicht nur absehbar gewesen, sondern habe vorhersehbar festgestanden. II. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste Instanz zutreffend festgesetzt. 1. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beklagte zu 1) dagegen, dass das Landgericht den Streitwert für den Klagantrag zu 2., der auf die Feststellung gerichtet war, dass der Kläger eine erhöhte Miete nicht schulde, auf den 42-fachen Erhöhungsbetrag festgesetzt hat. Dies aber ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 48 ZPO richtet sich der Gebührenstreitwert nach den Bestimmungen der §§ 3 bis 9 ZPO, sofern das GKG keine hiervon abweichenden Regelungen enthält. Für eine Mieterhöhung in einem Gewerberaummietverhältnis enthält das GKG eine spezielle Vorschrift nicht. § 41 Abs. 5 GKG erfasst allein Ansprüche auf Mieterhöhung in einem Wohnraummietverhältnis. Gemäß § 9 ZPO wird der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der Geringere ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 ZPO ist, dass Gegenstand des Rechtsstreits ein auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gerichtetes Stammrecht ist, nicht dessen bezifferbare Ausfluss (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 9 Rn. 1). Das Stammrecht muss seiner Natur nach und erfahrungsgemäß 3,5 Jahre andauern können (KG, Beschl. v. 30.05.2016, 8 W 13/16, WuM 2016, 445 = GE 2016, 912; Zöller/Herget, a.a.O., § 9 Rn. 1). Somit fallen auch Klagen auf Zahlung künftiger Mieten hierunter. Das gilt nicht nur für das Recht selbst, sondern auch für negative Feststellungsklagen, die darauf gerichtet sind, das Nichtbestehen eines solchen Rechtes feststellen zu lassen (BGH, Urt. v. 20.04.2005, XII ZR 248/04, NZM 2005, 519; BGH, Beschl. v. 21.09.2005, XII ZR 256/03, GE 2006, 320; OLG München, Beschl. v. 11.11.2014, 32 W 2075/14, AGS 2015, 280; LG Berlin, Beschl. v. 22.01.2016, 63 T 3/16, ZMR 2016, 664; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 13.02.2019, 24 C 220/18, ZMR 2019, 511). Begehrt der Kläger die Feststellung, dass er eine höhere Miete nicht schuldet, bestimmt sich der Streitwert für diesen Antrag grundsätzlich nach dem 42-fachen Betrag des Erhöhungsbetrages (BGH, Beschl. v. 12.05.2010, VIII ZR 235/09, ZMR 2016, 329). § 9 S. 1 ZPO legt als Regelfall den 42-fachen Monatsbetrag der Wertbemessung zu Grunde. § 9 S. 2 ZPO stellt hierzu die Ausnahme dar. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist hiernach der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der Geringere ist. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2 ist, dass bereits bei Einreichung der Klage bzw. bei Einlegung des Rechtsmittels der Zeitpunkt seines Wegfalls feststeht (MüchKomm-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 9 Rn. 12). Für die Anwendung des Satzes 2 genügt es nicht schon, dass der frühere Wegfall des Stammrechtes auch nur wahrscheinlich ist (Becker in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 78. Aufl., § 9 Rn. 4). Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Regelfall des § 9 S. 1 ZPO vorliegt oder die Ausnahme des § 9 S. 2 ZPO zum Tragen kommt, ist gemäß § 40 GKG der Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung (OLG Hamm, Beschl. v. 13.02.2019, 20 W 6/19, NJW-RR 2019, 741). Daher kommt es weder auf die Wirksamkeit der Kündigung der Beklagten noch auf die wirksame Ausübung der Option durch den Kläger an. Da beide Gegenstand des streitigen Verfahrens waren, stand es bei Stellung des Klagantrages zu 2. nicht fest, dass das Mietverhältnis und damit auch das Stammrecht in weniger als dreieinhalb Jahren enden würde. Auch der Umstand, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Klagerhebung die Übertragung des Eigentums an der Mietsache an einen Dritten planten, kann nach dem Vorgesagten nicht zu einer Anwendung des § 9 S. 2 ZPO führen. Das Stammrecht, nämlich das Mietverhältnis, aus welchem sich die Mietzahlungspflicht ergibt, deren Feststellung zur Höhe der Kläger begehrt hat, endete nämlich nicht mit der Eigentumsübertragung durch die Beklagten. Wird der vermietete Gewerberaum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, tritt der Erwerber gemäß §§ 566 Abs. 1, 578 BGB an Stelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Der Mieter hätte also auch der Rechtsnachfolgerin der Beklagten gegenüber die festgestellte Miete zu zahlen. Gemäß § 323 Abs. 1 ZPO erstreckt sich die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils auf den Rechtsnachfolger, so dass sich aus der Rechtsnachfolge auf Seiten des Vermieters eine kürzere bestimmte Dauer des Rechtes nicht ergeben kann. Dass die Beklagte zu 1) weniger als dreieinhalb Jahre durch die Feststellung betroffen sein würde, muss außer Betracht bleiben, da im Rahmen der Wertfestsetzung das Interesse des Klägers am Streitgegenstand zu Grunde zu legen ist (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. § 2 Rn. 13, 18; OLG Hamm, Beschl. v. 20.02.2019, 30 W 5/19, AGS 2019, 270). Da das Interesse des Klägers bei der Streitwertfestsetzung für dessen Klaganträge zu Grunde zu legen ist, hätte sich die Eigentumsübertragung ohnehin nur auf den Streitwert auswirken können, wenn dem Kläger bei Klagerhebung bekannt gewesen wäre, dass das Recht, dessen Nichtbestehen er festgestellt wissen will, sicher zu einem früheren Zeitpunkt endet. Hierfür ist aus den Akte ohnehin nichts ersichtlich. 2. Unter Beachtung der unter II. 1. skizzierten Grundsätze gilt für die mit dem Klageantrag zu 1. betroffenen erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nichts Anderes. Auch für sie spielt das Ausscheiden der Beklagten aus dem Mietverhältnis wegen §§ 566 Abs. 1, 578 BGB keine Rolle. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass laut § 4 des Mietvertrages der Vermieter berechtigt ist, die Vorauszahlungen zu erhöhen, wenn sich die Betriebskosten erhöhen. Der Vertrag gibt dem Vermieter lediglich das Recht, die Vorauszahlungen zu erhöhen, verpflichtet diesen aber nicht dazu. Hierneben ist Voraussetzung, dass sich die Betriebskosten erhöhen. Somit steht ein kürzerer Zeitraum, über welchen die festgestellte Vorauszahlung bestand haben würde, nicht schon bei Klagerhebung fest. Die Voraussetzungen für eine Anpassung der Vorauszahlungen können zwar im Laufe der nachfolgenden Zeit eintreten, müssen es aber nicht. Zudem liegt es allein in der Hand des Vermieters nach der im Vertrag getroffenen Regelung, ob er eine Änderung herbeiführt. Selbst also, wenn sich die Betriebskosten erhöhen, hat dies nicht zwingend zur Folge, dass auch eine Anpassung der Vorauszahlungen stattfindet. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass es feststeht, dass die festgestellte Vorauszahlungshöhe nur für ein Jahr Bestand haben wird (so aber (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 01.12.2017, 28 C 22/17, zit nach juris).