Beschluss
4 W 26/20
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2020:0728.4W26.20.00
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Leitsätze
1. Um die Besorgnis einer Befangenheit aus persönlichen Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ableiten zu können, sind an ihre Intensität und Qualität höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zu einer Partei.
2. Nicht ausreichend ist daher selbst eine enge Freundschaft mit gemeinsamen Freizeitaktivitäten bis hin zu gemeinsam verbrachten Urlauben jedenfalls dann, wenn der Richter die betreffenden Umstände den Parteien frühzeitig mitteilt und sich dienstlich dahingehend äußert, dass im Rahmen der privaten Kontakte mit dem Parteivertreter nicht über die Sache gesprochen worden sei.
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Um die Besorgnis einer Befangenheit aus persönlichen Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei ableiten zu können, sind an ihre Intensität und Qualität höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zu einer Partei. 2. Nicht ausreichend ist daher selbst eine enge Freundschaft mit gemeinsamen Freizeitaktivitäten bis hin zu gemeinsam verbrachten Urlauben jedenfalls dann, wenn der Richter die betreffenden Umstände den Parteien frühzeitig mitteilt und sich dienstlich dahingehend äußert, dass im Rahmen der privaten Kontakte mit dem Parteivertreter nicht über die Sache gesprochen worden sei. I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 09.06.2020 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Ablehnungsgesuch, das von dem Landgericht für unbegründet erklärt worden ist. Der für den Rechtsstreit als Einzelrichter zuständige Dezernent hat den Parteien im Rahmen eines entsprechenden Hinweises vom 29.04.2020 vor einem auf den 07.05.2020 bestimmten Verhandlungstermin mitgeteilt, dass er und seine Familie mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers und deren Familie befreundet seien einschließlich regelmäßiger privater Treffen und gemeinsamer Urlaube. Der vorliegende Prozess sei ihm im Vorfeld der Vorlage der Akte nicht bekannt gewesen, weil Mandate der Klägervertreterin nicht Gegenstand gemeinsamer Unterhaltungen seien. Er gehe für sich nicht davon aus, befangen zu sein. Die Beklagte hat den zuständigen Dezernenten daraufhin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Eine solche Besorgnis ergebe sich aus den mitgeteilten Umständen des freundschaftlichen Verhältnisses zwischen dem Einzelrichter und der Prozessbevollmächtigten des Klägers, und sie reiche unabhängig von der eigenen Einschätzung des zuständigen Dezernenten zu einer bei ihm bestehenden Befangenheit für seine Ablehnung aus. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, eine über die persönliche Bekanntschaft hinausgehende Freundschaft zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der ablehnenden Partei in einem Rechtsstreit rechtfertige für sich genommen noch nicht die Besorgnis der Befangenheit. Ohne weitere Anhaltspunkte könne eine Partei aus derartigen Umständen nicht den Schluss ziehen, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. Persönliche Kontakte zwischen Richtern und Rechtsanwälten seien nicht ungewöhnlich, wobei die berufliche Erfahrung und Professionalität ebenso wie die den Beteiligten auferlegte Pflicht, über den Gegenstand eines Verfahrens Stillschweigen zu bewahren, im Regelfall die Gewähr einer von privaten Beziehungen unbeeinflussten Entscheidung böten. Anhaltspunkte, welche der Beklagten über das mitgeteilte Bestehen der Freundschaft mit der Klägervertreterin den Eindruck vermitteln könnten, der Einzelrichter sei nicht unparteiisch, seien nicht ersichtlich. Gegen den ihr am 25.06.2020 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 30.06.2020 erhobenen sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, es sei allgemeine Meinung, dass eine enge persönliche Beziehung zwischen einem Richter und dem Prozessbevollmächtigten einer Partei im Regelfall die Besorgnis der Befangenheit begründe. Weitere Umstände müssten nur dann hinzutreten, wenn es sich um eine lediglich lockere Freundschaft handele und diese sich über längere Jahre verfestigt habe. Hier verbrächten der zuständige Dezernent und die Klägervertreterin jedoch sogar gemeinsame Urlaube. Abgesehen davon sei es der ablehnenden Partei so gut wie nie möglich, besondere, zu der Freundschaft hinzutretende Umstände darzulegen und nachzuweisen. Maßgeblich sei letztlich, dass schon die Besorgnis einer Befangenheit für eine Ablehnung ausreichend sei. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommen solche Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber. a. Ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch setzt danach zwar weder voraus, dass der Richter tatsächlich befangen ist, noch kommt es darauf an, ob er sich selbst für befangen hält; vielmehr genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu berechtigten Zweifeln zu geben. Denn die Vorschriften zur Befangenheit von Richtern sollen bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität vermeiden. Ob ein solcher Anschein besteht, ist jedoch aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei zu ermitteln, so dass rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen und Gedankengänge des Antragstellers als Ablehnungsgrund ausscheiden. b. Persönliche Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind danach zwar grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen; an ihre Intensität und Qualität sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zu einer Partei. aa. Denn im Unterschied zu der Partei selbst hat der Prozessbevollmächtigte kein unmittelbares Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits; er ist auch kein bloßer Interessenvertreter der Partei, sondern nach § 1 BRAO unabhängiges Organ der Rechtspflege, von dem - ebenso wie von einem Richter - grundsätzlich erwartet werden kann, dass er über eine professionelle Distanz zum Gegenstand des Rechtsstreits verfügt und in der Lage ist, seine persönlichen Beziehungen davon zu trennen. Eine solche Erwartung ist im Falle eines Richters demgegenüber etwa dann nicht mehr gerechtfertigt, wenn ein Vertrauensverhältnis zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei besteht, das seinen Ausgangspunkt gerade auf fachlich-juristischer Ebene hat, wie bei einer Mandatierung des betreffenden Parteivertreters durch den Richter in einer eigenen Angelegenheit. In einem derartigen Mandatsverhältnis spielt nämlich das Vertrauen in die fachliche Befähigung des Rechtsanwalts naturgemäß eine bedeutende Rolle. Bei dessen Auftreten in einem von dem Richter zu entscheidenden Rechtsstreit fremder Parteien geht es daher nicht mehr um die Möglichkeit einer Trennung des privaten vom fachlichen Lebensbereich, sondern um die Auswechslung des Standpunkts gegenüber ein und derselben Person innerhalb desselben Lebensbereichs; die eigene Inanspruchnahme des Anwalts in einer persönlichen Angelegenheit spricht insoweit allerdings dafür, dass der Richter ihm auch sonst nicht objektiv-kritisch, sondern mit einem Vertrauensvorschuss begegnet (vgl. KG, Beschluss vom 30.10.2013, Az.: 23 U 121/13, - zitiert nach juris -, Rn. 4). bb. Den dargestellten Unterschieden hinsichtlich von Beziehungen zwischen einem Richter und der Partei eines Rechtsstreits einerseits und deren anwaltlichen Vertretern andererseits trägt nicht zuletzt der Gesetzgeber insofern Rechnung, als er den Ausschluss von der Ausübung des Richteramts nach § 41 Nr. 1 bis 3 ZPO über eigene Angelegenheiten des Richters hinaus auf solche Sachen erstreckt, in denen sein Ehegatte oder Lebenspartner sowie bis zum dritten Grad verwandte und verschwägerte Personen Partei sind, während nach § 41 Nr. 4 ZPO nur die eigene Stellung des Richters als Prozessbevollmächtigter schadet, nicht aber diejenige einer ihm nahestehenden Person. Die persönliche Beziehung zu einem Prozessbevollmächtigten als solche genügt daher allenfalls bei Ehegatten, Verwandten ersten Grades oder einem der Verwandtschaft vergleichbaren Näheverhältnis wie im Falle eines Trauzeugen (vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 08.02.2013, Az.: 9 W 2250/12 Bau, - zitiert nach juris -, Rn. 12), um die Besorgnis der Befangenheit zu bejahen. In allen anderen Fällen müssen weitere konkrete Anhaltspunkte für eine Befangenheit hinzutreten, wie etwa private Gespräche über den Gegenstand des (konkreten) Rechtsstreits oder die unterbliebene oder verspätete Offenlegung der persönlichen Beziehung (vgl. zum Ganzen insbesondere LG Freiburg, Beschluss vom 20.11.2015, Az.: 5 O 140/15, - zitiert nach juris -, Rn. 6 m. w. N.). 2. Nach diesen Maßstäben kann aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei eine Befangenheit des für den Prozess zuständigen Dezernenten hier in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht angenommen werden. Nach den Erläuterungen zuvor unter Ziffer 1b) lässt sie sich nicht bereits mit der zwischen dem Einzelrichter und der Prozessbevollmächtigten des Klägers bestehenden und sicher durchaus als eng zu bezeichnenden Freundschaft begründen; auf deren nähere Modalitäten wie gemeinsame Freizeitaktivitäten bis hin zu gemeinsam verbrachten Urlauben kommt es dabei nicht an (siehe ablehnend zu der Annahme einer Besorgnis der Befangenheit vergleichbar zu dem vorliegenden Fall insbesondere auch OLG Naumburg, Beschluss vom 19.07.2012, Az.: 3 WF 156/12: intensive private freundschaftliche Beziehung einer Richterin zu einem Verfahrensbevollmächtigten; Sächsisches LSG, Beschluss vom 27.09.2011, Az.: L 7 SF 114/11 AB, Rn. 5: enge freundschaftliche Verbundenheit ohne Anhaltspunkte dafür, dass von einer besonders engen persönlichen Beziehung des Richters zur Prozessbevollmächtigten des Gegners vergleichbar einer Ehe oder nahen Verwandtschaft ausgegangen werden kann; Hessisches LSG, Beschluss vom 12.12.2005, Az.: L 9 SF 106/15 AL, Rn. 4: Prozessbevollmächtigter zählt zum engen privaten Freundeskreis des abgelehnten Richters, jeweils zitiert nach juris). Der zuständige Dezernent hat die betreffenden Umstände den Parteien noch vor der Durchführung einer anberaumten mündlichen Verhandlung mitgeteilt und sich dienstlich dahingehend geäußert, dass im Rahmen der privaten Kontakte mit der Klägervertreterin nicht über die Sache gesprochen worden sei. Für eine ablehnende Partei kann es im Übrigen zugegebenermaßen schwierig sein, derartige oder andere (zusätzliche) Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit darzulegen und glaubhaft zu machen; dies hat seine Ursache aber gegebenenfalls auch schlichtweg darin, dass es eine tatsächliche Grundlage für sie nicht gibt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 46 Rn. 22 m. w. N.).