Urteil
4 U 44/17
OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2021:0907.4U44.17.00
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Leitsätze
1. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungspflichten des Auftragnehmers bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen ergeben sich durch Auslegung des individuellen Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts, der von den in § 55 HOAI 1996 aufgelisteten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphasen abweichen kann.(Rn.72)
(Rn.95)
2. Werden für die Leistungsphase 9 das Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und die Dokumentation des Gesamtergebnisses und damit lediglich bestimmte Aspekte der in § 55 Abs. 2 Ziff. 9 HOAI 1996 genannten Grundleistungen ausdrücklich zum Gegenstand des Ingenieurvertrages gemacht, lässt sich hieraus keine Verpflichtung des Auftragnehmers ableiten, darüber hinaus auch die Feststellung von Mängeln der Werkleistung des bauausführenden Unternehmens vor Ablauf der Gewährleistungsfristen oder die Überwachung der Gewährleistungsfristen zu schulden.(Rn.96)
3. Auch wenn im Ingenieurvertrag die für die Leistungsphase 9 vereinbarte Vergütung dem Prozentsatz der in § 55 HOAI 1996 geregelten Honorarsatz entspricht, folgt daraus nicht, dass die Vertragsparteien damit auch die mit der HOAI identischen Leistungen beauftragen wollten, wenn die Parteien - wie hier - auch bei den für die Leistungsphasen 1 bis 8 des Vertrages vereinbarten Leistungen nicht unerheblich von der Struktur der Leistungsbeschreibungen in § 55 HOAI 1996 abgewichen sind.(Rn.93)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin, Az. 4 0 131/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 4 OH 3/14 LG Schwerin sowie die Kosten der Nebenintervention der A. Bau GmbH in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die G . GmbH und die S. GmbH & Co. KG tragen die Kosten ihrer Nebeninterventionen in beiden Instanzen selbst.
3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die A. Bau GmbH zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 234.440,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungspflichten des Auftragnehmers bei der Beauftragung von Ingenieurleistungen ergeben sich durch Auslegung des individuellen Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts, der von den in § 55 HOAI 1996 aufgelisteten Grundleistungen der jeweiligen Leistungsphasen abweichen kann.(Rn.72) (Rn.95) 2. Werden für die Leistungsphase 9 das Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und die Dokumentation des Gesamtergebnisses und damit lediglich bestimmte Aspekte der in § 55 Abs. 2 Ziff. 9 HOAI 1996 genannten Grundleistungen ausdrücklich zum Gegenstand des Ingenieurvertrages gemacht, lässt sich hieraus keine Verpflichtung des Auftragnehmers ableiten, darüber hinaus auch die Feststellung von Mängeln der Werkleistung des bauausführenden Unternehmens vor Ablauf der Gewährleistungsfristen oder die Überwachung der Gewährleistungsfristen zu schulden.(Rn.96) 3. Auch wenn im Ingenieurvertrag die für die Leistungsphase 9 vereinbarte Vergütung dem Prozentsatz der in § 55 HOAI 1996 geregelten Honorarsatz entspricht, folgt daraus nicht, dass die Vertragsparteien damit auch die mit der HOAI identischen Leistungen beauftragen wollten, wenn die Parteien - wie hier - auch bei den für die Leistungsphasen 1 bis 8 des Vertrages vereinbarten Leistungen nicht unerheblich von der Struktur der Leistungsbeschreibungen in § 55 HOAI 1996 abgewichen sind.(Rn.93) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin, Az. 4 0 131/16, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten des Selbständigen Beweisverfahrens zum Aktenzeichen 4 OH 3/14 LG Schwerin sowie die Kosten der Nebenintervention der A. Bau GmbH in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die G . GmbH und die S. GmbH & Co. KG tragen die Kosten ihrer Nebeninterventionen in beiden Instanzen selbst. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die A. Bau GmbH zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 234.440,00 € festgesetzt. Die Berufung ist zulässig und begründet, da die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet ist 1. Zulässigkeit der Klage I. Die Klage ist zulässig. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur rechtzeitigen Klageerhebung Bezug. Selbst wenn die Frist nicht eingehalten worden wäre, hätte das im Ergebnis nicht die Unzulässigkeit der Klage zur Folge. Die Nichteinhaltung der Frist hätte lediglich die in § 494a Abs. 2 ZPO geregelten kostenrechtlichen Folgen, die für die Zulässigkeit der Klage keine Rolle spielen. II. Begründetheit der Klage 1. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz gern. §§ 635, 634 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) und aus Minderung gem. §§ 634 Abs. 1 und 4, 465 ff. BGB a.F., jeweils in Verbindung mit den Regelungen des Ingenieurvertrags vom 20.03./10.04.2001 zu. Die Beklagte hat in Zusammenhang mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der A. Bau GmbH in Zusammenhang mit den Teilbauvorhaben „Abwasserkanal P." und „Abwasserkanal Z ." nicht gegen ihr obliegende vertragliche Pflichten verstoßen. Die Beklagte hat innerhalb des genannten Vertrages nicht die Verpflichtung übernommen, hinsichtlich der Leistungen der ausführenden A. Bau GmbH vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Objektbegehung mit dem Ziel der Feststellung von Mängeln durchzuführen. Sie hat auch nicht die Verpflichtung übernommen, auf andere Weise dafür Sorge zu tragen, dass etwa bestehende Ausführungsmängel so rechtzeitig entdeckt werden, dass sie innerhalb der geltenden Gewährleitungsfrist gegenüber dem ausführenden Unternehmen angemeldet werden können. Ebensowenig hat die Beklagte sich verpflichtet, den Kläger vor Ablauf der Gewährleistungsfrist auf den drohenden Ablauf hinzuweisen. Deshalb führt es nicht zu ihrer Haftung, dass sie unstreitig erst nach Ablauf der gegenüber der A. Bau GmbH laufenden Gewährleistungsfrist gemeinsam mit dem Kläger eine Objektbegehung veranlasst und erst danach auf Grundlage des Ergebnisses die A. Bau GmbH - erfolglos - zur Mängelbeseitigung aufgefordert hat. Im Einzelnen gilt Folgendes: a. Zwischen den Parteien ist streitig, in welchem Umfang und mit welchen Leistungen die Beklagte konkret durch den Kläger beauftragt worden ist und welche Folgen das für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch hat. Der Kläger behauptet die Beauftragung einer „Vollarchitektur" mit allen Leistungsphasen (§ 4 Ziff. 4.1 bis 4.9 des Vertrages) und sämtlichen Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 nach § 55 Abs. 1 und 2 HOAI (1996), insbesondere auch eine Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem bauausführenden Unternehmen. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte entsprechend der Leistungsphase 9 (§ 55 HOAI) des hier streitgegenständlichen Ingenieurvertrages verpflichtet gewesen sei, vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Objektbegehung zur Ermittlung eventueller Mängelgewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Firmen durchzuführen. Diese habe sie nicht durchgeführt und deshalb sei sie schadensersatzpflichtig. Die Objektbegehung stelle eine Grundleistung i.S.d. HOAI dar, welche nicht gesondert in den Vertrag hätte aufgenommen werden müssen. b. Diese Ausführungen des Landgerichts sind nicht haltbar. Der hierfür darlegungsbelastete Kläger hat es nicht vermocht, schlüssig vorzutragen, dass die Beklagte sich vertraglich zu einer Übernahme der rechtzeitig durchzuführenden Mängelfeststellung verpflichtet hat. aa. Grundlage des Vertrages war nach § 2 Ziff. 2.1 die HOAI in der Fassung vom 01.01.1996. Die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendbarkeit der HOAI (2007) sind daher nicht richtig und beruhen auf der fehlerhaften Annahme, der Vertrag sei im Jahr 2008 geschlossen worden. Die entsprechende Tatsachenfeststellung ist auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten hin korrigiert worden. bb. Nicht haltbar ist die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Verpflichtung der Beklagten schon alleine daraus ergebe, dass es sich bei der Objektbegehung zur Ermittlung eventueller Mängelgewährleistungsansprüche um eine Grundleistung der HOAI handele. Zwar handelt es sich dabei auch bei der Heranziehung der HOAI (1996) um eine dort geregelte Grundleistung. Fragen des vereinbarten Leistungssolls oder der Haftung des Auftragnehmers für eine mangelhafte Planungsleistung oder Bauüberwachung sind aber keine Fragen der HOAI, denn sie betreffen nicht das Preisrecht, sondern die Qualität der Architekten- und Ingenieurleistung. Der Inhalt und der Umfang der von der Beklagten als Auftragnehmerin geschuldeten Leistungspflicht bestimmen sich alleine anhand des mit dem Kläger konkret geschlossenen Vertrages vom 20.03./10.04.2001. Was ein Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich aus dem geschlossenen Werkvertrag selbst und dieser Inhalt des Ingenieurvertrages ist nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Vertragsrechts zu ermitteln (BGH, Urteil vom 24.10.1996 - VII ZR 283/95 -‚ juris LS 1). Die HOAI enthält für den Inhalt von Architekten- oder Ingenieurverträgen dabei keine normativen Leitbilder. Zwar hat es sich eingebürgert, dass die Leistungsphasen der HOAI in schriftlich abgeschlossenen Verträgen gleichsam als Leistungsbeschreibung der planerischen Tätigkeit in die Ingenieurverträge übernommen werden. Dies hat zur Folge, dass die in der HOAI zu den einzelnen Leistungsphasen näher beschriebenen Leistungen zugleich zu einem Maßstab für den Umfang und der Qualität der vertraglich geschuldeten Leistung heranreifen. Dennoch sind Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten durch Auslegung des individuellen Vertrags zu ermitteln. Dabei wird der Auftraggeber regelmäßig ein Interesse an den Arbeitsschritten haben, die es ihm ermöglichen zu überprüfen, ob der Architekt den geschuldeten Erfolg vertragsgemäß bewirkt hat, die ihn in die Lage versetzen, etwaige Gewährleistungsansprüche gegen Bauunternehmer durchzusetzen, und die erforderlich sind, die Maßnahmen zur Unterhaltung des Bauwerks und dessen Bewirtschaftung zu planen. Eine an den Leistungsphasen des § 15 HOAI (1996) bzw. § 55 HOAI (1996) orientierte vertragliche Vereinbarung begründet im Regelfall, dass der Architekt die vereinbarten Arbeitsschritte als Teilerfolg des geschuldeten Gesamterfolgs schuldet. Erbringt der Architekt einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein geschuldetes Werk mangelhaft (BGH Urteil vom 24.06.2004 - VII ZR 259/02, juris). Dies gilt für den Ingenieur gleichermaßen. Eine solche, an dem Wortlaut der Leistungsphasen der HOAI (1996) orientierte vertragliche Vereinbarung haben die Parteien aber hinsichtlich der hier in Rede stehenden Verpflichtung zu Maßnahmen der Mängelfeststellung innerhalb der Gewährleistungsfrist - und auch hinsichtlich anderer in der HOAI geregelten Grundleistungen - nicht abgeschlossen. Denn aus der in Ziff. 4.9 enthaltenen Formulierung „Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses" lässt sich eine umfassende Orientierung der Parteien an dem deutlich weitergehenden Wortlaut der Beschreibung der Leistungsphase 9 in § 55 HOAI (1996) nicht entnehmen. Zwischen dem Leistungsumfang in § 4 Ziff. 4.9 des Vertrages und dem Leistungsbild in § 55 Abs. 2 Ziff. 9 HOAI (1996) bestehen erhebliche Unterschiede. Insbesondere fehlt es laut Vertragsdokument an der erforderlichen Beauftragung zu einer - in der HOAI ausdrücklich genannten - selbständigen Objektbegehung zur Mängelfeststellung, also des selbständigen und unaufgeforderten Überprüfens des Werkes auf Mangelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfristen, auf dem vorliegend die Pflichtverletzung der Beklagten und der Schadensersatzanspruch des Klägers beruhen sollen. Lediglich bestimmte Aspekte der in § 55 Abs. 2 Ziff. 9 HOAI (1996) genannten Grundleistungen sind ausdrücklich zum Gegenstand des Werkvertrages gemacht worden. Die für die Rechtsauffassung des Landgerichts erforderliche Orientierung an den Inhalten von § 55 HOAI (1996) lässt sich dem Vertragsdokument demnach nicht entnehmen. cc. Auch sonst lässt sich dem Vertrag eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung einer Objektbegehung zur Feststellung von Mängeln nach Wortlaut oder Systematik der schriftlich getroffenen Vereinbarungen nicht entnehmen. Der Kläger bemüht hierzu ohne Erfolg den Einleitungssatz in § 4 des Vertrages ("Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur folgende für die Bearbeitung der im § 1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen (§ 55, Abs. 1 u. 2 HOAI), die in v.H. des Honorars nach § 56 HOAI bewertet sind ..."). Diesem Vertragstext lässt sich gerade nicht entnehmen, dass die Beklagte mit sämtlichen Grundleistungen, wie sie in § 55 Abs. 2 HOAI (1996) näher beschrieben und aufgeführt sind, beauftragt wurde. Beauftragt sind nach dem Wortlaut nur die „folgenden" der für die Bearbeitung der Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen. Mit der Verwendung des Wortes „folgende" wird dem Wortlaut nach eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass (nur) das vereinbart sein soll, was nachfolgend ausdrücklich genannt ist, nämlich die einzelnen in den Ziffern 4.1 bis 4.9 explizit genannten Leistungen. Wenn es dann unter Ziff. 4.9 ausschließlich heißt, dass die Beklagte das Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und die Dokumentation des Gesamtergebnisses übernimmt, ist hiervon das - für die geltend gemachte Haftung der Beklagten maßgebliche - Feststellen des Vorliegens eines Mangels nicht umfasst. Das Überwachen der Beseitigung setzt ein vorheriges Feststellen des Mangels voraus, umfasst es sprachlich aber nicht. Diese sprachliche Unterscheidung ist für die Auslegung des Vertrages insbesondere deshalb von Gewicht, weil sie genauso in der - beiden Parteien bei Vertragsschluss wohlbekannten - HOAI zum Ausdruck kommt. Denn dort ist mit dem Überwachen der Mängelbeseitigung eindeutig eine andere Leistung gemeint, als die gesondert geregelte Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen. Wenn hier zwei der HOAI kundige Parteien in ihrem schriftlichen Vertragsdokument von zwei einander verschiedenen Grundleistungen aus § 55 HOAI (1996) nur die eine vereinbart haben, die andere jedoch nicht, spricht dies deutlich dafür, dass diese Unterscheidung auch dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss entsprochen hat. Deshalb bleibt der Kläger mit seinem Argument erfolglos, es habe sich in Ziff. 4.9 des Vertrages nur um eine verbale allgemeine Umschreibung aller Leistungsinhalte der Leistungsphase 9 gehandelt. Auch sonst ergibt sich aus Wortlaut oder Systematik des schriftlichen Vertragsdokuments an keiner Stelle, dass das Leistungssoll sich abweichend von den wörtlichen Formulierungen nach einer allgemeinen Anknüpfung an den Inhalt der in der HOAI geregelten Grundleistungen richten soll. dd. Auch aus einer Einbeziehung des außerhalb des schriftlichen Vertragsdokuments liegenden Verhaltens der Parteien ergibt sich kein anderes Auslegungsergebnis. Weder aus der Umsetzung des streitgegenständlichen Ingenieurvertrages, noch aus dem Verhalten der Parteien in Zusammenhang mit der Durchführung der Parallelprojekte, für die ebenfalls Ingenieurverträge zwischen den Parteien abgeschlossen wurden, ergibt sich, dass eine Verantwortlichkeit der Beklagten für sämtliche Grundleistungen der Leistungsphase 9 vereinbart sein sollten. (1) Das gilt zunächst für das streitgegenständliche Teilprojekt „Abwasserkanal P." und „Abwasserkanal Z ."selbst. Zwar hat die Beklagte (nach Ablauf der Gewährleistungsfrist) mit Schreiben vom 15.11.2012 (Anlage B 2) Mängel gegenüber der A. Bau GmbH angezeigt. Das spricht aber nicht für eine umfassende Beauftragung zur Mängelfeststellung. Denn mit dem Schreiben mag die Beklagte zwar in Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung tätig geworden sein. Dies jedoch erst, nachdem am 02.11.2012 eine durch den Kläger beauftragte Kamerabefahrung stattgefunden hatte, bei der die hier zum Gegenstand des Schadensersatzanspruchs gemachten und am 15.11.2012 der A. Bau GmbH mitgeteilten Schäden festgestellt worden waren. Aus diesem Ablauf lässt sich nicht herleiten, die Beklagte habe durch ihr Verhalten belegt, die Objektbegehung zur Mängelfeststellung vertraglich übernommen zu haben. Denn die Mängelfeststellung war zum Zeitpunkt der Anzeige vom 15.11.2012 schon abgeschlossen und die hierfür erforderliche Objektbegehung in Form der durchgeführten Kamerabefahrung war durch den Kläger, nicht aber die Beklagte veranlasst worden. Nichts anderes folgt auch aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer der Beklagten sich nach Ablauf der Gewährleistungsfrist an den Kläger wandte und diesen darauf hinwies, dass rechtzeitiges Tätigwerden innerhalb der Gewährleistungsfristen versäumt worden sei. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Beklagte vertraglich zu einem früheren Hinweis oder zur eigenständigen Einleitung von Maßnahmen zur Feststellung verpflichtet gewesen wäre. Selbst dann, wenn der Geschäftsführer hierbei - was die Beklagte bestreitet - zum Ausdruck gebracht haben sollte, er sei davon ausgegangen, dass die Beklagte für die Gewährleistungsabnahme und die Überwachung der Fristen zuständig gewesen sei, wäre dies nur die nachträgliche Äußerung einer persönlichen Einschätzung, die alleine nicht geeignet ist, entgegen den Vertragsunterlagen und dem sonstigen Verhalten der Parteien eine vertragliche Verpflichtung zu begründen. (2) Auch aus der Umsetzung der übrigen Verträge, in denen gleichlautende Formulierungen hinsichtlich der Vereinbarung in § 4 Ziff. 4.9 vorhanden waren, ergibt sich nichts anderes. In keinem der angeführten Teilobjekte hat die Beklagte Leistungen erbracht, aus denen sich ein Rückschluss auf ihre allgemeine Verantwortlichkeit für die rechtzeitige Feststellung von Mängeln ziehen lässt. Soweit der Kläger innerhalb des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 08.04.2021 seinen diesbezüglichen Vortrag zusammengefasst hat, gilt im Einzelnen Folgendes: (a) Hinsichtlich des Teilobjektes 3 ("Ortsentwässerung Z. LStr 08") hat die Beklagte mit Schreiben vom 03.03.2006 (Anlage BB 15) der ausführenden Firma D. einen Mangel angezeigt und zur Beseitigung aufgefordert, nachdem der Kläger selbst den Mangel festgestellt hatte. Damit ist die Beklagte nur im Rahmen der Überwachung der Mängelbeseitigung tätig geworden, zu der sie sich in Ziff. 4.9 unstreitig verpflichtet hat, nicht aber bei der Mängelfeststellung oder Fristenüberwachung. Gleiches gilt für die Entgegennahme der daraufhin eingegangenen Schreiben der ausführenden Unternehmen bzw. Lieferanten (Anlage BB 16). Auch aus der Entgegennahme des Schreibens der ausführenden Firma vom 25.10.2007 wegen einer zuvor erfolgten weiteren Mängelanzeige (Anlage BB 17) ergibt sich nichts anderes. Mit Schreiben vom 02.10.2009 (Anlage BB 18) hat die Beklagte zu einer Gewährleistungsabnahme eingeladen, diese durchgeführt (Anlage BB 19) und anschließend eine Erledigungsmeldung der ausführenden Firma entgegengenommen (Anlage BB 20), diese moniert und auch die abschließende Erledigungsmeldung (Anlage BB 21) entgegengenommen. Auch dies lässt aber hinsichtlich einer umfassenden Beauftragung der Beklagten zur Mängelfeststellung keine Rückschlüsse zu. Durch die Einladung zu der Gewährleistungsabnahme hat die Beklagte nicht die Verantwortung für die rechtzeitige Entdeckung und Geltendmachung von Mängeln vor Ablauf der Gewährleistungsfrist übernommen. Sie hat hierdurch nicht zum Ausdruck gebracht, gegenüber dem Kläger die Verantwortung für die rechtzeitige Durchführung zu übernehmen. Hierfür kann aus der bloßen Versendung des Einladungsschreibens nichts abgeleitet werden. Die Beklagte trägt hierzu mit Schriftsatz vom 30.05.2021 im übrigen unwidersprochen vor, dass bei allen Teilobjekten vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist erst der Kläger die von ihm zu veranlassende Kamerabefahrung beauftragte, bevor die Beklagte in Abstimmung mit dem Kläger die Gewährleistungsabnahme vorbereitete. Die hierauf erfolgte Erwiderung des Klägers mit Schriftsatz vom 26.07.2021 erschöpft sich neben einer Aufzählung dessen, was die Beklagte nach Auffassung des Klägers im Falle einer Beauftragung des vollen Leistungsspektrums aus § 55 HOAI (1996) hätte leisten müssen, auf einen erneuten Verweis auf die Einladung vom 02.10.2009 und die Behauptung, die Beklagte habe hierzu die Teilnehmer auch vorab telefonisch informiert und die Kamerabefahrung habe kostenmäßig nicht zu Lasten der Beklagten gehen sollen. Auch daraus ist nicht zu erkennen, dass die Beklagte es übernommen hatte, für die rechtzeitige Durchführung einer Objektbegehung einzustehen. Entsprechendes gilt auch für die Durchführung der Gewährleistungsabnahme. Insoweit ist nur erkennbar, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei der Abnahmeverhandlung anwesend gewesen ist, während die Unterschriften des Protokolls durch Vertreter von Auftraggeber und Auftragnehmer erfolgten. Soweit die Beklagte in der Folge der Gewährleistungsabnahme das Abstellen der aufgetauchten Mängel kontrolliert hat, handelt es sich wiederum nur um Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Mängelbeseitigung, zu der die Beklagte sich in Ziff. 4.9 unstreitig verpflichtet hat, nicht aber um Mängelfeststellung oder Fristenüberwachung. (b) Aus den vorgelegten Unterlagen zum Teilobjekt 5 ("Schmutzwasserkanalisation P .‚ Nebenstraßen") ergibt sich ebenfalls kein anderes Ergebnis. Die Entgegennahme eines Schreibens der Fa. H. & Co. oHG vom 03.02.2006 nach offenbar vorausgegangener Mängelanzeige (Anlage BB 23) und dessen Weiterleitung an den Kläger (Anlage BB 24) betrifft die Überwachung der Mängelbeseitigung, nicht aber die rechtzeitige Feststellung von Mängeln durch eine Objektbegehung. Gleiches gilt für die Mitteilungen an die ausführende Firma nach jeweils einer durchgeführten Kamerabefahrung vom 04.05.2006 und 10.12.2010 (Anlagen BB 25 und 27) und das Besprechungsprotokoll zur Behebung eines während der Gewährleistungszeit festgestellten Mangels (Anlage BB 26). (c) Auch aus den vorgelegten Protokollen von Gewährleistungsabnahmen bei den Teilobjekten „Abwasserdruckrohrleitung P ." und „Ortsentwässerung P. L08" (Anlagen BB 29 und 32) ergibt sich nur, dass der Geschäftsführer jeweils anwesend gewesen ist. Eine Verantwortung der Beklagten für die rechtzeitige Durchführung vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ist hiermit nicht belegt. (d) Schließlich folgt aus den zu allen genannten Teilobjekten vorgelegten Rechnungen der Beklagten (Anlagen BB 22, 28, 31 und 32) lediglich, dass die erbrachten Leistungen der Leistungsphase 9 vereinbarungsgemäß abgerechnet worden sind. Daraus lässt sich nichts für das von dem Kläger begehrte Ergebnis hinsichtlich des Leistungsumfangs herleiten. Das gilt auch für den Umstand, dass die vertraglich vorgesehene Vergütung in Höhe von 3 % des Honorars i.S.v. § 56 HOAI (1996) dem Prozentsatz entspricht, der auch in § 55 HOAI (1996) auf die Leistungsphase 9 mit den dort geregelten umfassenderen Leistungspflichten entfällt. Denn aus der Vereinbarung eines übereinstimmenden Honorarsatzes folgt nicht, dass die Vertragsparteien damit auch die mit der HOAI identischen Leistungen beauftragen wollten. Aus einer gegenüber der HOAI reduzierten Leistung muss bei dem streitgegenständlichen Vertrag schon deshalb nicht naheliegend eine Verringerung des Prozentsatzes folgen, weil die Parteien auch bei den in § 4 Ziff. 4.1 bis 4.8 des Vertrages vereinbarten Leistungen nicht unerheblich von der Struktur der Leistungsbeschreibungen in § 55 HOAI (1996) abgewichen sind. (3) Auch sonst lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen oder dem Vortrag des Klägers kein Sinn und Zweck des Vertrags oder ein werkvertraglich von der Beklagten geschuldeter Gesamterfolg entnehmen, der entgegen des Wortlauts eine Verpflichtung der Beklagten zur rechtzeitigen Feststellung von Mängeln nahelegt. (a) Zwar kann bei einem Vertrag über Architekturleistungen auch eine über den Wortlaut hinausgehende Erweiterung der Pflichten in Betracht kommen (Motzke in: Motzke/Preussner/Kehrberg, Die Haftung des Architekten, 11. A., Kap. E Rz. 197). Welche Leistung angeboten ist, ist aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu beurteilen (BGH v. 05.12.2002, VII ZR 342/01, Rz. 10). Der Umfang der durch den Architekten übernommenen Verpflichtung ist gemäß §§ 133, 157 BGB aus der Sicht des Auftraggebers zu bestimmen (BGH v. 06.12.2007, VII ZR 157/06, Rz. 25), wobei nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung die durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen sind, die für den vom Architekten geschuldeten Werkerfolg erforderlich sind (BGH v. 24.06.2004, VII ZR 259/02, Rz. 28). Entsprechendes gilt für Ingenieurverträge. (b) Die an den vorstehend genannten Grundsätzen orientierte Auslegung des streitgegenständlichen Ingenieurvertrags führt jedoch nicht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte im Rahmen der unter § 4 Ziff. 4.9 des Ingenieurvertrages übernommenen Objektbetreuung und Dokumentation auch die rechtzeitig innerhalb der Gewährleistungsfrist durchzuführende Feststellung gewährleistungsrelevanter Mängel der ausgeführten Bauleistung und dies ggf. durch die Veranlassung einer Objektbegehung oder Kamerabefahrung geschuldet hat. Der Kläger trägt kein schlüssiges Interesse vor, aus dem sich ein solches Ergebnis rechtfertigen ließe. Es ergibt sich nicht daraus, dass es sich bei der Feststellung eines Mangels um eine zwingende Vorbedingung für die vertraglich vereinbarte Überwachung der Mängelbeseitigung handelt. Ebensowenig folgt sie daraus, dass unstreitig kein weiteres Planungs- oder Ingenieurunternehmen mit Leistungen aus der Leistungsphase 9 beauftragt worden ist und die rechtzeitige Feststellung von Mängeln mangels einer Beauftragung der Beklagten deshalb durch den Kläger selbst durchzuführen gewesen wäre. Auch ist nicht erkennbar, dass es Sinn und Zweck des Vertrages gewesen sein soll, die Ingenieurleistungen so umfassend zu übertragen, dass der Kläger keine Eigenleistungen mehr erbringen musste. Aus dem Vertragsdokument ergibt sich ein solches, durch den Kläger vertretenes Interesse gerade nicht. Sollte der Kläger ein derartiges Interesse gehabt haben, hat er es jedenfalls zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht. Alle insoweit durch den Kläger vorgebrachten Argumente vernachlässigen den Umstand, dass der Kläger selber zur Erbringung von Eigenleistungen in Zusammenhang mit der Mängelfeststellung während der Gewährleistungszeit in der Lage gewesen ist. Es versteht sich im Falle des Klägers - anders, als dies eventuell bei Privatpersonen als Auftraggeber sein mag - nicht „von selbst', dass er keine der in Leistungsphase 9 selbst erbringen wollte. Wegen der bei dem Kläger gegebenen Ausstattung mit eigenem fachkundigen Personal ist es nicht ohne Weiteres naheliegend oder gar zwingend, dass der Kläger sich durch die Beauftragung der Beklagten sämtlicher Eigenleistungen in Zusammenhang mit der rechtzeitigen Mängelfeststellung entledigen wollte. Für das Erreichen des mit dem Vertrag insoweit verfolgten Werkerfolges war ein umfassendes Tätigwerden der Beklagten innerhalb des vollen Spektrums an Grundleistungen der HOAI (1996) demnach nicht zwingend erforderlich und kann deshalb auch bei Berücksichtigung der Interessenlage des Klägers nicht zu einer Weiterung des geschuldeten Leistungssolls führen. Die Annahme der Fähigkeit des Klägers, die hier maßgeblichen Tätigkeiten im erforderlichen Maße auch in Eigenleistung zu übernehmen, folgt dabei nicht alleine aus der allgemeinen Annahme, dass der Kläger ein Wasser- und Abwasserzweckverband ist und solche Institutionen für gewöhnlich das insoweit erforderliche Fachpersonal vorhalten. Die Annahme folgt darüber hinaus insbesondere auch aus dem weiter oben näher behandelten eigenen Vortrag des Klägers zu der zwischen den Parteien gehandhabten Verfahrensweise bei der Mängelbearbeitung während der Gewährleistungsfristen. Der Kläger hat demnach selber die erforderlichen Kamerabefahrungen beauftragt und die rechtlich relevanten Erklärungen in Zusammenhang mit den Erfüllungs- und Gewährleistungsabnahmen abgegeben. An der Vorbereitung der Abnahmen ist er jedenfalls beteiligt gewesen und hat die Abnahmeprotokolle selber unterschrieben. Er ist vor diesem Hintergrund fachlich auch dazu in der Lage gewesen, die Gewährleistungsfristen zu kontrollieren und den Anstoß für die erforderlichen Objektbegehungen oder sonstige Maßnahmen zu geben. ee. Ein anderes Auslegungsergebnis zu Lasten der Beklagten folgt nicht aus der in § 5 AGBG a.F. geregelten Unklarheitenregel, nach der Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders einer Allgemeinen Geschäftsbedingung gehen. Zwar handelt es sich bei den Regelungen des Ingenieurvertrages vom 20.03./10.04.2001, insbesondere der Vereinbarung des Leistungssolls in § 4 Ziff. 4.9, um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die von der Beklagten verwendet wurden. Denn es ist unstreitig, dass der Vertrag durch die Beklagte gestellt worden ist und dass er - hinsichtlich der Bestimmung des Leistungssolls - in gleicher Form im Rahmen anderer Vertragsverhältnisse zwischen den Parteien ebenfalls genutzt worden ist. Die Regelung in § 4 Ziff. 4.9 ist aber nicht unklar im Sinne von § 5 AGBG a.F. Voraussetzung für das Vorliegen einer Unklarheit ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGH v. 14.06.2017, IV ZR 161/16, juris Rz. 12). Das ist hier nicht der Fall. Der Wortlaut der Ziff. 4.9 ist eindeutig. Auch unter Heranziehung der weiteren zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden bleibt es - wie dargestellt - bei nur einer möglichen Auslegung der Vereinbarung, die sich mit ihrem Wortlaut deckt. c. Dem Kläger stehen auch keine Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten in Zusammenhang mit den eingegangen Pflichten aus der Leistungsphase 8 (vgl. § 4 Ziff. 4.8 des Ingenieurvertrages) zu. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Beklagte es entsprechend der in § 55 HOAI (1996) geregelten Grundleistungen der Leistungsphase 8 unterlassen habe, die Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche aufzulisten. Der Architekt schuldet in diesem Zusammenhang die schriftliche Fixierung der jeweiligen Gewährleistungsfristen nach Beginn und Ende (Korbion in: Korbion/Mantscheft/Vygen, 9. A., § 34 HOAI Rz. 287). Gegen diese Pflicht hat die Beklagte nicht verstoßen. Unstreitig war für das hier streitgegenständliche Teilprojekt nur eine einzige Gewährleistungsfrist maßgeblich, nämlich diejenige gegenüber der ausführenden A. Bau GmbH. Anlässlich der mit dem genannten Unternehmen am 21.09.2007 durchgeführten Erfüllungsabnahme wurde von den Beteiligten im Abnahmeprotokoll (Anlage B 1) schriftlich festgehalten, dass die Verjährungsfrist am 22.09.2007 beginne und am 21 .09.2012 ende. Damit war die einzig relevante Verjährungsfrist nach Beginn und Ende schriftlich fixiert und dem Kläger zur Kenntnis gebracht. Von der Beklagten zu verlangen, diese einfache schriftliche Fixierung gegenüber dem Kläger noch einmal zu wiederholen, hätte keinerlei Mehrwert für den Kläger und wäre ein unnötiger Formalismus. Die Beklagte durfte angesichts des ihr bekannten Abnahmeprotokolls davon ausgehen, dass es einer nochmaligen schriftlichen Mitteilung nicht bedurfte. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, wäre jedenfalls die Kausalität zwischen einer dann ggf. vorliegenden Pflichtverletzung und dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden nicht gegeben, denn dem Kläger waren die maßgeblichen Daten wegen der bereits erfolgten schriftlichen Fixierung positiv bekannt. Es bedarf deshalb keiner Aufklärung, ob die Auflistung der Gewährleistungsfristen durch die Beklagte überhaupt geschuldet war, obwohl sie - erneut in Abweichung zu dem Text in § 55 HOAI (1996) - in § 4 Ziff. 4.8 des Ingenieurvertrages nicht erwähnt ist. d. Schließlich ergibt sich kein Schadensersatzanspruch des Klägers aus einer für die Beklagten gegenüber dem Kläger bestehenden Sachwaltereigenschaft. Ausgangspunkt einer sekundären Sachwaltereigenschaft des Architekten oder Ingenieurs gegenüber dem Bauherrn ist das besondere Vertrauen, welches ihm auf Grund seiner fachlichen Sachkunde entgegengebracht wird. Art und Umfang der zu erbringenden Beratungs-, Prüfungs- und Überwachungspflichten richten sich grundsätzlich nach dem vertraglich Vereinbarten. Zwar gibt es dessen ungeachtet auch Pflichten, die er stets zu beachten hat, selbst wenn diese nicht ausdrücklich im Vertrag vereinbart worden sein sollten. So rechtfertigt das besondere, ihm entgegen gebrachte Vertrauen, dass der Architekt oder Ingenieur jederzeit dafür Sorge zu tragen hat, dass dem Bauherrn keine vermeidbaren wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Hieraus kann allerdings nicht gefolgert werden, dass der Architekt in jeder Hinsicht stets die Vermögensinteressen des Bauherrn wahrzunehmen hätte. Anknüpfungspunkt für die Sekundärhaftung des Architekten oder Ingenieurs ist deshalb stets der übernommene Aufgabenkreis (BGH, Urteil vom 27.09.2001 —VII ZR 320/00, Rz. 21). Wie schon dargelegt, hat die Beklagte die von ihr übernommenen Aufgaben vollständig erfüllt. Von einer umfassenden Beauftragung der Beklagten, bei der ihr über das Vereinbarte und die tatsächlich gehandhabte Aufgabenverteilung hinaus eine zentrale Stellung bei der Planung und Durchführung des Bauwerks zukäme, die es rechtfertigen würde, ihr das Risiko für den dem Kläger entstandenen Schaden aufzuerlegen, ist gerade nicht auszugehen. Aus der durch den Kläger in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des BGH vom 27.09.2001, VII ZR 320/00, juris, ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist dort gerade hervorgehoben worden, dass die Sekundärhaftung aus der besonderen Position abgeleitet ist, die aus einer umfassenden Beauftragung des Architekten mit der Objektüberwachung und -betreuung folgt (a.a.O. Rz. 21). .An dieser umfassenden Beauftragung fehlt es hier aber. Die sekundäre Sachwalterhaftung kann nicht dazu herangezogen werden, die mit Blick auf den eingetretenen Schaden gerade nicht umfassend erfolgte Beauftragung zu kompensieren. e. Weitere Pflichtverletzungen der Beklagten in Zusammenhang mit der Planung oder der Bauüberwachung sind nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden oder sonst ersichtlich. 2. Demzufolge stehen dem Kläger auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht zu. III. Nebenentscheidungen Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision gern. § 543 Abs. 2 ZPO bestand kein Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts ebenfalls nicht. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz aus einem Ingenieurvertrag geltend. Der Kläger ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts zuständig für die Trinkwasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. Beide Parteien waren durch mehrere Ingenieurverträge in der Vergangenheit miteinander verbunden. Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Ingenieurvertrag am 20.03./10.04.2001 über Ingenieurleistungen für die Schmutzwasserkanalisation in der Ortslage Z. ab. Die Bauausführung übernahm die Firma A. Bau GmbH (Nebenintervenientin). Zur Auftragserteilung und zum Auftragsumfang der Beklagten heißt unter §§ 3 und 4 des o.g. Ingenieurvertrages vom 20.03./10.04.2001 - auszugsweise -: § 3 Leistungen des Ingenieurs 3.1. Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur die in § 4 genannten Leistungen. (...) § 4 Leistungen des Ingenieurs Der Auftraggeber überträgt dem Ingenieur folgende für die Bearbeitung der im § 1 bezeichneten Bauaufgabe erforderlichen Grundleistungen der folgenden Leistungsphasen (§ 55, Abs. 1 u. 2 HOAI), die in v. H. des Honorars nach § 56 HOAI bewertet sind: 4.1. Grundlagenermittlung: Klären der Aufgabenstellung und Feststellung der Planungsvoraussetzungen 2% 4.2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile der Lösung einer Planungsaufgabe 15% 4.3. Entwurfsplanung Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe 30% 4.4. Genehmigungsplanung Erarbeiten, Zusammenstellen und Einreichen der Vorlagen für die Baugenehmigung 5% 4.5. Ausführungsplanung Erarbeiten der Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen 15% 4.6. Vorbereiten der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellung von Leistungsverzeichnissen 10% 4.7. Mitwirkung bei der Vergabe Einholen der Angebote und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe 5% 4.8. Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objektes auf Übereinstimmung mit der Baugenehmigung und den Ausführungsplänen in künstlerischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht 15% 4.9. Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln innerhalb der Gewährleistungsfristen und Dokumentation des Gesamtergebnisses 3% Die Baumaßnahme wurde am 21.09.2007 vom Kläger gegenüber der Fa. A. Bau GmbH abgenommen. Im Rahmen der Abnahme wurde eine Kamerabefahrung durchgeführt. Mängel wurden nicht festgestellt. Im Abnahmeprotokoll heißt es unter Ziff. 8: Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die Gesamtleistung Los 2 lt. Leistungsverzeichnis beginnt am 22.09.2007 und endet am 21.09.2012. Das Abnahmeprotokoll wurde durch Vertreter des Klägers und der A. Bau GmbH unterzeichnet. Ob ein Vertreter der Beklagten bei dem Abnahmetermin anwesend war, ist streitig. Alle Leistungsphasen gern. Ziff. 4.1 bis 4.9 des Vertrags wurden von der Beklagten abgerechnet und vom Kläger bezahlt. Anfang Oktober 2012 meldete sich der Geschäftsführer der Beklagten beim Kläger und wies auf den Ablauf der mit der A. Bau GmbH geltenden Gewährleistungsfrist hin. Daraufhin erfolgte am 02.11.2012 eine Kamerabefahrung der Abwasserkanalisation, welche von der S. GmbH & Co. KG (Nebenintervenientin) durchgeführt wurde und bei der diverse Mängel festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 15.11.2012 übersandte die Beklagte eine Mängelaufstellung an die bauausführenden Firma A. Bau GmbH mit der Bitte um Stellungnahme und übergab an den Kläger einen Sanierungsvorschlag. Der Kläger selbst wandte sich ebenfalls an die bauausführende Firma, die sich jedoch mit Schreiben vom 26.11 .2012 auf Verjährung berief und ein Verschulden bei der Bauausführung zurückwies. Sowohl die festgestellten Schäden als auch die aus seiner Sicht vorliegende Fristversäumnis der Beklagten zeigte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 05.06.2013 an und forderte die Beklagte auf, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anzuerkennen. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten lehnte eine Haftung ab. Der Kläger ließ daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren (Az. 4 OH 3/14, Landgericht Schwerin) über die Mängel der Schmutzwasserkanalisation, deren Ursachen, die Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten durchführen. In dem selbständigen Beweisverfahren liegt das Gutachten des Sachverständigen Prof. H. vom 27.07.2015 vor, ergänzt mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 21.01.2016 und 08.03.2016. Der Gutachter stellte insgesamt 23 Mängelpunkte fest und schätzte eine Wertminderung von 23.440,00 € sowie Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 211.000,00 € bzw. 23.400,00 €‚ je nach Art der Sanierung/Reparatur. Wegen des Inhalts der Gutachten wird auf den Sonderband SVG in den Beiakten 4 OH 3/14 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.02.2016 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 29.02.2016 erfolglos zum Ausgleich der Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 258.297,29 € auf. Neben den o.g. Positionen aus dem Sachverständigengutachten H. forderte der Kläger zudem die Kosten für die Erdarbeiten im Rahmen der Begutachtung. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und berief sich auf Verjährung. Mit der am 29.06.2016 erhobenen Klage, eingegangen beim Landgericht am 30.06.2016 und der Beklagten am 11.07.2016 zugestellt, macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der fiktiven Schadensbeseitigungskosten einschließlich Mehrwertsteuer und der Minderungskosten aus dem Gutachten H. geltend (211 .000,00 € + 23.440,00 € = 234.440,00 €). Der Kläger hat behauptet, am Abnahmetermin (21.09.2007) habe die Beklagte teilgenommen. Im Rahmen der Abnahme sei eine Kamerabefahrung unter Mitwirkung der Beklagten erfolgt, wobei zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch keine Mängel festgestellt worden seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die durch den Gutachter ermittelten Schadensbeseitigungs- und Minderungskosten bezüglich der Mängel der Schmutzwasserleitung. Die Beklagte habe es unterlassen, innerhalb der Gewährleistungsfrist gegenüber der bauausführenden Firma (Ende 21.09.2012) die Mängel festzustellen; die Gewährleistungsabnahme vom 02.11.2012 sei verspätet. Bei rechtzeitiger Mitteilung hätte er, der Kläger, gegenüber dem bauausführenden Unternehmen die Gewährleistung noch durchsetzen können. Mit der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche sei die Beklagte gemäß § 4 des Vertrages (Ziff. 4.9) auch betraut worden. Dies gelte ebenso für die Objektbegehung zur Feststellung von Mängeln vor Ablauf der Gewährleistungsansprüche. Dies stelle eine Grundleistung i.S.d. HOAI dar und habe nicht besonders im Vertrag aufgeführt werden müssen. Zudem habe die Beklagte auch in anderen Bauvorhaben eigenständig und ohne besondere Beauftragung eine Gewährleistungsabnahme vorgenommen, was ebenso dafürspreche, dass sie selbst die o.g. Vertragsklausel des § 4 Ziff. 4.9 entsprechend der o.g. Rechtsauffassung so ausgelegt habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß § 10 des Vertrages sei nach § 307 BGB unwirksam. Die Beklagte nutze die Klauseln in einer Vielzahl von Verträgen, so dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele. Die Vertragsklauseln seien von der Beklagten gestellt worden. Im Übrigen gelte § 225 BGB a.F., sodass die Verjährung durch Rechtsgeschäfts weder ausgeschlossen noch erschwert werden dürfe. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 234.440,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 01 .03.2016 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.581,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15.07.2016 zu zahlen. Die beiden Nebenintervenienten der Klägerseite hatten die Kostenerstattung beantragt. Die Beklagte und die Nebenintervenientin der Beklagtenseite haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Klageerhebung sei bereits nach § 494a ZPO verfristet. Die Klage sei nicht innerhalb der im selbständigen Beweisverfahren gesetzten Frist erhoben worden. Sie, die Beklagte, sei auch nicht - sofort - mit der Leistungsphase § 4.9 des Vertrages beauftragt worden, weil es sich um eine stufenweise Beauftragung gemäß Vertrag gehandelt habe, entsprechend § 6 und 12 des Vertrages. Der Kläger habe aber erst fünf Jahre nach der Planung die Leistungsphase Ziff. 4.9 „abgerufen", also nach Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber der Fa. A. Bau GmbH. Zudem sei auch keine Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den ausführenden Unternehmern nach § 4 Ziff. 4.9 des Vertrages geschuldet gewesen. Es sei keine Objektbegehung vereinbart worden, sondern nur das Überwachen der Beseitigung von Mängeln, die sich innerhalb der Gewährleistungsfristen zeigen würden. Die Feststellung solcher Mängel habe aber nicht ihr, sondern dem Kläger oblegen. Die Kamerabefahrung am 02.11.2012 sei auch nicht von ihr, sondern vom Kläger in Auftrag gegeben bzw. veranlasst worden. In anderen Objekten seien ebenfalls nur in Absprache mit dem Kläger eine Gewährleistungsabnahme und etwaige Mängelanzeigen vorgenommen worden. Zudem schulde sie, die Beklagte, in keinem Fall eine Kamerabefahrung, sondern lediglich eine oberirdische Begutachtung. Die Beklagte hat sich zudem auf Verjährung berufen, weil gemäß § 10 des Vertrages auch ihre Verjährung mit der Erbringung der letzten Bauleistung beginne. Die Klausel sei nicht unwirksam. Die Verträge seien auf Wunsch des jeweiligen Verbandsvorstehers des Klägers vorformuliert, von diesem geprüft und später unterschrieben worden. Bei dem Kläger handele es sich um keinen Verbraucher, sondern um einen in geschäftlichen Dingen erfahrenen Vertragspartner. Die Objektbegehung (Kamerabefahrung) vom 02.11.2012 sei auch von dem Kläger bzw. in dessen Auftrag von der Nebenintervenientin und nicht von ihr, der Beklagten, durchgeführt worden. Auch habe sie, die Beklagte, nicht am Abnahmetermin am 21 .09.2007 teilgenommen, sondern der Kläger habe sich durch das Straßenbauamt Schwerin vertreten lassen. Zudem habe der Kläger den Ablauf der Gewährleistungsansprüche selbst gekannt und es versäumt, diese Ansprüche rechtzeitig anzumelden. Im Übrigen, falls Mängel bestünden, seien diese überwiegend durch die Reinigungsarbeiten und durch die Kamerabefahrung im November 2012 entstanden, wofür sie, die Beklagte, nicht hafte. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch mündliche Erläuterung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23.02.2017 (BI. 144ff Band II) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Zahlungsklage vollständig stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nicht verfristet, sondern rechtzeitig innerhalb der im OH-Verfahren gesetzten Frist von 4 Wochen erhoben worden. Die Beklagte habe ihre Vertragspflicht zur Erbringung ordnungsgemäßer Leistung nicht erfüllt, so dass sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Sie sei gemäß § 4 Ziff. 4.9 des Ingenieurvertrages verpflichtet gewesen, vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Objektbegehung zur Ermittlung eventueller Mängelgewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Firmen durchzuführen (Leistungsphase 9 nach § 55 HOAI), was sie jedoch unterlassen bzw. zu spät durchgeführt habe. Infolge dieser Pflichtverletzung seien Mängel der bauausführenden Firma (A. Bau GmbH) zu spät entdeckt worden und diese habe sich erfolgreich auf Verjährung gegenüber dem Kläger berufen können. Zu einer Objektbegehung mittels einer unterirdischen Kamerafahrt entsprechend der Leistungsphase 9 nach § 55 HOAI sei die Beklagte auch verpflichtet gewesen, da dies eine Grundleistung nach § 55 HOAI darstelle, die hier in der Fassung des Jahres 2007 anwendbar sei. Die Leistung sei der Beklagten auch nach § 4 des Vertrages als Grundleistung übertragen worden. § 6 Ziff. 6.1 des Vertrages sei dagegen nicht einschlägig, da dies lediglich Terminvorgaben zwischen den Parteien, aber keine inhaltliche Einschränkung der übertragenen Leistungsphasen betreffe. Der Anspruch des Klägers sei auch nicht verjährt. Die vertragliche Verjährungsfrist des § 10 sei nach § 307 BGB unwirksam. Sie benachteilige den Kläger einseitig und verstoße gegen den wesentlichen Grundgedanken der Regelverjährung. Nach den sachverständigen Ausführungen belaufe sich der Schaden auf 204.000,00 E. Daneben habe die Beklagte auch die Minderungskosten in Höhe von 23.440,00 € zu tragen, da es zu höheren Wartungskosten kommen könne. Gegen das o.g., ihr am 20.03.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die am 19.04.2017 eingegangen ist. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an: Die Klage sei verfristet. Das Landgericht habe zudem rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie, die Beklagte, verpflichtet gewesen sei, vor Ablauf der Verjährungsfrist eine Objektbegehung mit Kamerabefahrung zur Ermittlung eventueller Mängelgewährleistungsansprüche gegen die bauausführenden Firmen durchzuführen. Vielmehr habe der Kläger selbst den Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem bauausführenden Unternehmen nicht beachtet. Eine Objektüberwachung aus der Leistungsphase 9 nach § 55 HOAI (1996) sei von ihr nicht geschuldet gewesen. Die Parteien hätten ausdrücklich eine von § 55 HOAI (1996) abweichende Formulierung im Vertrag gewählt. Eine andere Auslegung ergebe sich auch nicht aus der Vergütungsvereinbarung, weil aus der von den Parteien getroffenen Vergütungsabsprache keine Leistungspflichten abgeleitet werden könnten. Das gelte auch angesichts der tatsächlichen Durchführung des streitgegenständlichen Vertrages und der Verträge, die zwischen den Parteien für die Parallelobjekte abgeschlossen worden seien. Es sei immer so gewesen, dass während der Gewährleistungszeit zunächst der Kläger der Beklagten aufgetretene Mängel und Störungen mitgeteilt habe, bevor die Beklagte tätig geworden sei. Auch sonst habe vor dem Ablauf der Gewährleistungsfristen immer zuerst der Kläger die Kamerabefahrungen veranlasst, bevor die Beklagte die ausführenden Unternehmen und andere Beteiligte zu Gewährleistungsabnahmen eingeladen habe. Im Einzelnen wird hierzu auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 30.05.2021 (Bd. 3, BI. 387 ff. d.A.) Bezug genommen. Zudem habe das Landgericht bei seiner Vertragsauslegung übersehen, dass der Kläger ihr die Abnahme der Leistungen auch gar nicht angezeigt habe, sodass sie ihre - vermeintliche - Leistungspflicht ordnungsgemäß hätte erfüllen können. Sie, die Beklagte, sei bei der Abnahme gegenüber der Firma A. Bau GmbH nicht zugegen gewesen. Damit sei ihr selbst unter der Annahme der Rechtsauffassung des Landgerichtes, die Leistungsphase 9 nach § 55 HOAI sei vollständig übertragen worden, eine zeitnahe Ausübung ihrer Pflichten mangels Kenntnis vom Ablauf der Gewährleistungsfrist gar nicht möglich gewesen. Zudem habe die Beauftragung für eine Kamerafahrt nicht zu ihrem Aufgabenkreis gehört, sondern hätte nur vom Kläger selbst angeordnet werden können. Die Ansprüche seien auch verjährt, da die Parteien in dem Vertrag ausdrücklich und einvernehmlich geregelt hätten, dass die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag spätestens nach Ablauf der Verjährung von möglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des jeweiligen Objektes Beteiligten verjähren. Die Verjährungsverkürzung in § 10 des Vertrages sei auch nicht unwirksam, da sie von den Parteien einvernehmlich gewollt gewesen sei. Eine einvernehmliche formularmäßige Verkürzung der Verjährungsfrist in einem Ingenieurvertrag verstoße damit im kaufmännischen Verkehr auch nicht gegen § 307 BGB. Kosten seien allenfalls in Höhe von 24.600,00 € anzusetzen. Das Landgericht habe die Ausführungen des Sachverständigen zur "Lebensdauer der Inliner", welche zur Reparatur der Kanäle benutzt werden können, fehlerhaft gewürdigt. Diese seien ebenso lange haltbar, wie die Kanäle selbst (70-80 Jahre). Soweit der Sachverständige Risse und Abplatzungen für unbeachtlich gehalten habe, seien die darauf entfallenen Kosten nicht zu ersetzen. Zudem habe der Sachverständige die Mängelbeseitigungskosten für die Leitung im Bäckerweg von Schacht S 51 zu S 14 berechnet, welche - unstreitig - gar nicht Bestandteil des Auftrags der Firma A. Bau GmbH gewesen sei. Insoweit hafte sie, die Beklagte, auch nicht auf Schadensersatz. Auch sei die Kostenübernahme der Minderungskosten nicht nachvollziehbar. Wenn es sich insoweit um einen grundsätzlich funktionsfähigen Streckenabschnitt gehandelt habe, sei der Abschnitt in Kenntnis des Mangels im September 2007 abgenommen worden. Es komme auch nicht darauf an, dass eine Reparatur unverhältnismäßig wäre und erhöhte Wartungskosten in Betracht kämen. Der Minderungsbetrag sei von der Beklagten nicht zu erstatten. Sie beantragt, unter Abänderung des am 16. März 2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin zum Aktenzeichen 4 0 131/16 die Klage abzuweisen, Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung im Wesentlichen unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Soweit die Beklagte eine Beauftragung entsprechend der Leistungsphase 9 bestreitet, verweist er darauf, dass die Beklagte die Aufgabe tatsächlich - wenn auch fehlerhaft - wahrgenommen, die Leistung mit ihrer Schlussrechnung auch abgerechnet und bezahlt bekommen, der Firma A. Bau eine verspätete schriftliche Mängelanzeige für Gewährleistungsmängel geschickt und zu allen anderen Teilobjekten aus dem Vertrag rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistung die Einladung zur Gewährleistungsabnahme an alle Beteiligten verschickt, nach der optischen Inspektion die Prüfung und Beurteilung auf bestehenden Mängel vorgenommen und die Gewährleistungsabnahme mit Protokoll durchgeführt habe. Es ergebe sich auch aus der einvernehmlichen Vorgehensweise der Parteien bei der Umsetzung der für andere Teilprojekte desselben Bauvorhabens abgeschlossenen Ingenieurverträge, dass von einer umfassenden Vereinbarung der Grundleistungen der Leistungsphase 9 der HOAI auszugehen sei. Hierzu wird im Einzelnen auf den ergänzenden Vortrag des Klägers mit Schriftsätzen vom 19.03.2021 (BI. 298 ff. Bd. 3 d.A.), 08.04.2021 (BI. 311 ff., Bd. 3 d.A.) und 26.07.2021 (BI. 404 ff., Bd. 3 d.A.) Bezug genommen. Der Beklagten sei das Datum der am 21 .09.2007 durchgeführten Erfüllungsabnahme bekannt gewesen, da sie selbst das Bauabnahmeprotokoll erstellt habe. Im Übrigen gehöre es bereits zu den Leistungen der Leistungsphase 8, die Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche aufzulisten. Soweit die Beklagte dies nicht getan habe, mache sie sich ebenso schadensersatzpflichtig. Der Anspruch sei auch nicht verjährt. Es gelte eine 5-jährige Gewährleistungsfrist entsprechend der gesetzlichen Regelung. Das Ende der vertraglichen Leistungspflicht sei dabei frühestens mit der Erbringung aller Leistungen der Leistungsphase 9 anzunehmen, hier der TV-Untersuchung am 02.11.2012. Die Gewährleistungsfrist von 5 Jahren habe damit frühestens am 02.12.2012 begonnen und nicht vor dem 02.12.2017 geendet. Auch sei ein formularmäßiger Verjährungseintritt vor Ablauf der Gewährleistungszeit unwirksam. Zudem beginne die Verjährungsfrist überhaupt nicht zu laufen, wenn der Architekt den eigenen Fehler nicht eingestehe. Die Kosten in Höhe von 211.000,00 € für die Renovierungsmaßnahme mittels Einzelrohr-Lining seien korrekt bemessen und zuerkannt worden. Ein Wahlrecht habe die Beklagte nicht. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass im Wege der Nacherfüllung der vertraglich geschuldete Erfolg herbeigeführt werde, d.h. auch eine lebenslange Haltbarkeit. Mit dem Rohrstrang-Lining-Verfahren strebe der Kläger ein Renovierungsverfahren an, das die zu erwartende Nutzungsdauer der Schmutzwasserkanäle annähernd erreiche. Das Reparaturverfahren mit Innenmanschetten und Kurzlinern führe hingegen zu einer deutlichen Verkürzung der Nutzungsdauer, denn dieses sog. Kurzliner-Verfahren und auch die Edelstahlmanschetten seien lediglich als Reparaturverfahren technisch zulässig und ließen nur eine mittlere Lebensdauer von 10 - 15 Jahren erwarten.