Entscheidung
IV ZR 161/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR161
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:140617UIVZR161.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 161/16 Verkündet am: 14. Juni 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf -Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2017 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 20. Zi- vilkammer des Landgerichts Köln vom 1. Juni 2016 auf- gehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Ent- scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes (im Folgenden: Versicherungsnehmer) Ansprüche aus einer Reise rück- trittsversicherung geltend, die der Versicherungsnehmer bei der Bekla g- ten im Jahre 2006 abgeschlossen hatte. Dem Vertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingunge n (im Folgenden: AVB) zugrunde, in denen die Beklagte unter anderem Vers i- cherungsschutz für den Fall verspricht, dass eine versicherte Reise au f- grund bestimmter, in § 7 Satz 1 AVB aufgezählter Ereignisse - unter an- derem wegen unerwarteter schwerer Erkrankung einer versicherten Per- 1 2 - 3 - son - nicht angetreten werden kann. Die maßgeblichen Klauseln lauten auszugsweise: "§ 3 Was ist eine versicherte Reise? 1. Als versicherte Reise gelten sowohl Pauschalreisen wie auch einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistungen (z.B. nur Flug, ein gebuchtes Hotelzimmer oder eine Ferienwo h- nung). Eine Reise liegt nicht vor, wenn es sich um eine be- ruflich oder dienstlich veranlasste Reise handelt. Dazu zä h- len insbesondere der Weg von und zur Arbeit und Ge- schäftsreisen. … § 5 Wann erstattet der … [Versicherer] die Stornokosten ei- ner Reise? Können Sie eine Reise aus einem der unter § 7 genannten Gründen nicht antreten, übernehmen wir die Stornokosten, die Sie vertraglich auf Grund Ihrer Buchung oder Reservie- rung bezahlen müssen. …" Der Versicherungsnehmer war Aktionär/Partner der H. AG (im Folgenden: H-AG), einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesellschaft, die Ferienanlagen betreibt und nach einem Punkte- und Reservierungssystem ihren Partnern zu Urlaubszwecken zur Verfü- gung stellt. Grundlage des Erwerbs der Mitgliedschaft bei der H-AG sind ne- ben deren Statuten die Allgemeinen Bestimmungen Mitgliedschaft. Nach diesen erhält der Partner je Aktie eine jährliche Gutschrift an Wohnpun k- ten, die das Anrecht vermitteln, nach einem vorgegebenen Punktesystem Urlaub in den jeweils verfügbaren Ferienanlagen der H-AG zu verbrin- 3 4 - 4 - gen. Der Partner ist vertraglich verpflichtet, pro Ferienrecht/Aktie einen Jahresbeitrag zu entrichten, der jährlich vom Verwaltungsrat festgesetzt wird und sich an den Kosten der Verwaltung orientiert. Eine vom Versicherungsnehmer für den Zeitraum 10. bis 24. Sep- tember 2014 gebuchte Nutzung einer Ferienwohnung der H -AG stornier- te er im August 2014, wodurch auf seinem Punktekonto ein Verlust von 119 Punkten entstand. Für die Stornierung stellte die H-AG dem Versi- cherungsnehmer zudem eine Bearbeitungsgebühr von 100 CHF in Rech- nung. Die Parteien streiten darüber, ob es sich bei der infolge einer E r- krankung des Versicherungsnehmers stornierten Reservierung der Feri- enwohnung um eine versicherte Reise handelt. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin einen Ausgleich für die Belastung des Punktekontos und die Erstattung der Bearbeitungsgebühr, wobei sie den geltend gemachten Zahlungsanspruch mit 679,89 € beziffert und behauptet, ein Wohnpunkt habe einen Wert von 6,05 CHF. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Mit ihrer R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsur- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 6 7 8 - 5 - I. Dieses hat eine versicherte Reise verneint. Allein in Betracht komme eine "Mietleistung" im Sinne von § 3 AVB. Diese setze einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB voraus, an dem es fehle. Die H-AG sei in Bezug auf die Ferienanlagen nicht Anbieter von individuellen Mie t- leistungen, sondern räume ihren Aktionären Nutzungsrechte gemäß d e- ren Guthaben an Wohnpunkten ein. Hierbei handele es sich um ein lang- fristiges, wenn auch zeitlich begrenztes Wohnrecht als Folge des E r- werbs einer eigentümerähnlichen Stellung, also ein Nutzungsrecht im Rahmen eines Time-Sharing-Modells. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Beklagte nach § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB für die Buchung der Ferienwohnung durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich Versicherungsschutz zu gewä h- ren. Die von der Beklagten verwendete Klausel ist unklar, so dass die Zweifel bei ihrer Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten gehen. 1. Unklar gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (Senatsurteile vom 23. Juni 2004 - IV ZR 130/03, BGHZ 159, 360, 364 m.w.N.; vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02, VersR 2003, 1163 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 4. Juli 1990 - VIII ZR 288/89, BGHZ 112, 65, 68 f. m.w.N.). 9 10 11 12 - 6 - 2. § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB weist nach der gebotenen Auslegung eine solche Mehrdeutigkeit auf, die nicht beseitigt werden kann. a) Im Ausgangspunkt richtig gesehen hat das Berufungsgericht a l- lerdings, dass der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistu ngen" so zu verstehen ist, dass er nur Nutzungsüberlassungen aufgrund eines Mietvertrages im Sinne der §§ 535 ff. BGB erfasst. aa) Zwar sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszule- gen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei vers tändiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne vers i- cherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Inte- ressen an (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 17 m.w.N.; st. Rspr.). Dieser Grundsatz erfährt aber eine Ausnahme, wenn die Recht s- sprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen ist im Zweifel anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verst e- hen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Spra chver- ständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweicht oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen e t- was anderes ergibt (Senatsurteile vom 20. Juli 2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462 Rn. 22; vom 21. Mai 2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 un- 13 14 15 16 - 7 - ter 2 a; vom 8. Dezember 1999 - IV ZR 40/99, VersR 2000, 311 un- ter II 4 b aa). bb) Der in der Klausel verwendete Begriff "Mietleistungen" gehört der Rechtssprache an, ohne dass er auch nur in einem Randbereich d a- neben einem hiervon abweichenden allgemeinen Sprachverständnis zu- zuordnen ist. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der hier vereinbarten Reiserücktrittsversicherung erkennt, dass der in diesem Begriff enthaltene Wortbestandteil der "Miete" auf rechtliche Kategori en verweist und in Abgrenzung zu anderen Vertragstypen die vorüberg e- hende Gebrauchsüberlassung einer Sache gegen Entgelt voraussetzt. Auf die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung - wie hier - trifft das zu, wenn ihr ein Gebrauchsüberlassungs vertrag unmittel- bar mit dem Eigentümer zugrunde liegt (OLG München ZMR 1993, 524; LG Ravensburg ZMR 1993, 224, 225; LG Düsseldorf ZMR 1990, 379; MünchKomm-BGB/Tonner, 6. Aufl. § 651a Rn. 28; ders., NJW 1981, 1921, 1925; Staudinger/Staudinger, BGB [2016] § 651a Rn. 32; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Mai 1980 - VII ZR 158/79, BGHZ 77, 116, 121 f.), al- lerdings schon dann nicht mehr, wenn der Vertragspartner des Urlaubers sich darauf beschränkt, die Verpflichtung zur Verschaffung einer Ferie n- wohnung für einen bestimmten Zeitraum zu übernehmen. Ein derartiger Vertrag ist Werkvertrag (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1973 - VII ZR 247/72, BGHZ 61, 275, 279; Staudinger aaO Rn. 33), auf den jedoch die Bestimmungen des Reisevertragsrechts entsprechende Anwendung fi n- den (BGH, Urteile vom 23. Oktober 2012 - X ZR 157/11, NJW 2013, 308 Rn. 25; vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, BGHZ 119, 152, 161 ff.; anders 17 18 - 8 - Staudinger aaO Rn. 33 f.). Er unterfällt auch nicht dem in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB verwendeten Begriff der "Pauschalreise". b) Durch die Aufnahme des Klammerzusatzes in § 3 Nr. 1 Satz 1 AVB, in dem unter anderem eine Ferienwohnung beispielhaft genannt wird, ist die Regelung unklar geworden. aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann einerseits den Klammerzusatz so verstehen, dass die Buchung des Aufenthalts in einer Ferienwohnung vom Begriff der versicherten Reise erfasst wird, gleichviel auf welcher vertraglichen Grundlage sie erfolgt. Andererseits kann der Klammerzusatz aber auch so verstanden werden, dass die Bu- chung einer Ferienwohnung nur dann in den Versicherungsschutz einb e- zogen ist, wenn der ihr zugrunde liegende Vertrag ein miet - oder reise- rechtliches Gepräge aufweist. Insgesamt lassen sich beide Auslegungen vertreten. bb) Verbleibende Zweifel über die richtige Auslegung der Klausel werden auch nicht dadurch beseitigt, dass neben Pauschalreisen nur "einzeln gebuchte" Transport- oder Mietleistungen als versicherte Reise gelten sollen. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird ein durc h- schnittlicher Versicherungsnehmer dem Erfordernis der Einzelbuchung einer Mietleistung nicht entnehmen, dass die Klausel an die Einräumung eines konkreten Nutzungsrechts in Bezug auf ein individualisiertes O b- jekt sowie eine Entgeltleistung als Gegenleistung gerade für dieses Nut- zungsrecht anknüpft. Er wird vielmehr bei der Frage, welche Vorausse t- zungen eine einzeln gebuchte Transport- oder Mietleistung erfüllen muss, um als versicherte Reise zu gelten, zusätzlich den Begriff der 19 20 21 - 9 - "Pauschalreise" in den Blick nehmen und erkennen, dass dieser eine Gesamtheit von Reiseleistungen verlangt, an der es bei den daneben aufgeführten versicherten Leistungsarten fehlen kann. In dieser Abgre n- zung der Leistungsarten erschöpft sich zugleich die Bedeutung, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Merkmal "einzeln gebucht" für die Frage des Deckungsumfangs der Reiserücktrittsversicherung beimessen wird. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch keine Klarheit aus der Mög- lichkeit gewinnen, den Verfall von Wohnpunkten und damit den gemi n- derten Ertrag der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Versich e- rungsnehmers an der H-AG mit einer gesonderten Punkteversicherung abzusichern. Derartige versicherungswirtschaftliche Überlegungen, die sich aus dem Bedingungswortlaut unmittelbar nicht erschließen, sind für die Auslegung der konkreten Klausel nicht maßgeblich (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 19 m.w.N.). III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Grün- den als zutreffend (§ 561 ZPO). Anders als die Revisionserwiderung meint, setzen Stornokosten im Sinne von § 5 AVB, deren Übernahme die Beklagte bei Eintritt des Vers i- cherungsfalles verspricht, weder die Erbringun g einer Geldleistung auf- grund der Buchung oder Reservierung noch die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reiseleistung voraus. Das ergibt die Au s- legung der Klausel. 22 23 24 - 10 - 1. Deren Wortlaut kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass die Beklagte die Kosten übernimmt, die er vertraglich auf Grund seiner Buchung oder Reservierung bezahlen muss. Dass die versprochenen Versicherungsleistungen dabei ausschließlich an die Zah- lung von Geld anknüpften, erschließt sich dem durchschnitt lichen Versi- cherungsnehmer aus dem Verb "bezahlen" nicht. Vielmehr wird er aus dem ihm erkennbaren Sinn der Reiserücktrittsversicherung ableiten, dass sich das Leistungsversprechen des Versicherers darauf be zieht, für eine konkrete Vermögenseinbuße aufzukommen, die dem Versiche- rungsnehmer wegen des Nichtantritts einer Reise aufgrund eines vers i- cherten Ereignisses entsteht. Als derartige Vermögenseinbuße sieht der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht nur Geldleistungen, son- dern auch sonstige Vermögensnachteile - wie den Verlust von Wohn- punkten bei einem hier in Rede stehenden Punkte- und Reservierungs- system - an. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenso wenig, dass Vers i- cherungsschutz nur bestehen soll, wenn bereits aufgrund der Buchung oder Reservierung Kosten anfallen. Ein derartiges Kongruenzerfordernis lässt sich der Klausel, die lediglich auf "Stornokosten" und damit auf Vermögenseinbußen des Versicherungsnehmers wegen Nichtantritts der versicherten Reise abstellt, nicht entnehmen. 2. Schließlich kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Bedingungswerk auch nicht entnehmen, dass der Begriff "Storn o- kosten" die Rückabwicklung eines Vertrages über eine konkrete Reise- leistung voraussetzt, an der es vorliegend mit Blick auf die fortbestehe n- 25 26 27 - 11 - de Beteiligung des Versicherungsnehmers an der H-AG fehlen könnte. Allein der Umstand, dass der Stornierung einer nach § 3 Nr. 1 AVB ver- sicherten Reise in der Mehrzahl der Fälle ein Rücktritt von einem Reise-, Miet- oder Werkvertrag zugrunde liegen wird, rechtfertigt es nicht, b e- grifflich nur rückabgewickelte Verträge als vom Versicherungsschutz u m- fasst anzusehen. Hinzu tritt, dass die unverzügliche Stornierung der Re i- se in § 14 Satz 8 Nr. 1 AVB als Obliegenheit ausgestaltet ist, deren Ver- letzung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versicherung s- nehmers Einfluss auf die Leistungspflicht des Versicherers haben soll. In Anbetracht dessen erschließt sich dem durchschnittlichen Versiche- rungsnehmer erst recht nicht, dass sich schon das Leistungsversprechen des Versicherers auf Verträge beschränkt, die durch eine Gestaltungse r- klärung in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelt worden sind. IV. Da sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus fol- gerichtig - bislang weder mit der von der Beklagten bestrittenen Behau p- tung der Klägerin, der Stornierung der Buchung habe eine unerwartet e schwere Erkrankung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 7 Nr. 1 AVB zugrunde gelegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 227/09, r+s 2012, 135 Rn. 3 ff.), noch mit der Anspruchs- 28 - 12 - höhe befasst hat, ist die Sache mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Götz Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 29.10.2015 - 139 C 96/15 - LG Köln, Entscheidung vom 01.06.2016 - 20 S 31/15 -