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Beschluss

4 U 1/24

OLG Rostock 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2024:0924.4U1.24.00
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Leitsätze
Macht ein Versicherungsnehmer im ersten Rechtszug die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung und daraus folgende Bereicherungsansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln geltend und stützt er nach der diesbezüglichen Abweisung der Klage seine Berufung stattdessen auf einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Streitgegenstand zur Entscheidung gebracht werden soll.(Rn.72)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.12.2023 wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Macht ein Versicherungsnehmer im ersten Rechtszug die Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in seiner privaten Krankenversicherung und daraus folgende Bereicherungsansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln geltend und stützt er nach der diesbezüglichen Abweisung der Klage seine Berufung stattdessen auf einen individuellen Anspruch auf (weitere) Limitierung, ist das Rechtsmittel unzulässig, weil der in erster Instanz erhobene Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in Frage gestellt, sondern im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Streitgegenstand zur Entscheidung gebracht werden soll.(Rn.72) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 01.12.2023 wird als unzulässig verworfen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 9.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung und Herausgabe von Nutzungen bzw. auf die Vergabe von Limitierungsmitteln im Zusammenhang mit Beitragserhöhungen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Versicherungsunternehmen, bei welchem der Kläger seit dem 01.08.1993 eine private Krankenversicherung unterhält. Im Verlauf des Versicherungsverhältnisses kam es zu Änderungen der Prämienhöhe für verschiedene in den Vertrag einbezogene Tarife; diese stellten sich mit ihren jeweiligen Wirkungszeitpunkten wie folgt dar: 01.01.2013 X1 4,23 € 01.01.2014 X2 5,44 € 01.01.2016 X1 7,28 € X3 14,88 € X4 2,39 € 01.01.2017 X1 4,05 € X2 3,32 € 01.01.2018 X3 21,68 € 01.01.2019 X1 20,56 € X5 0,15 € 01.01.2020 X3 20,03 € X4 0,28 € Die Anpassungen zum 01.01.2016 in dem Tarif X4 und diejenige zum 01.01.2019 in dem Tarif X5 beruhten jeweils auf einer Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen mit einem auslösenden Faktor im ersten Falle von 0,827 und im zweiten Falle von 0,793. Zum 01.01.2021 fand eine weitere Anpassung der Prämien in den Tarifen X1, X3 und X6 statt. Die Beklagte hat dem Kläger die jeweiligen Beitragsanpassungen mit entsprechenden Anschreiben unter Beifügung eines Nachtrages zum Versicherungsschein und ergänzenden Informationen mitgeteilt. Der Kläger hat die angepassten Beiträge jeweils ab dem Einsatzzeitpunkt bis einschließlich des Monats Januar 2023 an die Beklagte geleistet. Mit anwaltlichem Schriftsatz seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm Unterlagen zu zurückliegenden Prämienänderungen zu übersenden. Der Kläger hat Ansprüche gegen die Beklagte gerichtlich geltend gemacht. Er hat behauptet, dem Treuhänder seien von der Beklagten nur unzureichende Unterlagen für die von ihm vorzunehmenden Prüfungen vorgelegt worden und die Limitierungsmaßnahmen für die einzelnen Beitragsanpassungen seien fehlerhaft erfolgt. Der Kläger war der Auffassung, eine formelle Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen ergebe sich daraus, dass es zu deren von der Beklagten mitgeteilten Einsatzzeitpunkten jeweils an einer § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung gefehlt habe. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der Prämienänderungen einschließlich einer beanstandungsfreien Vergabe von Limitierungsmitteln obliege der Beklagten. Es fehle an einer Berechtigung der Beklagten zu einer Beitragserhöhung, wenn die Überprüfung einer einschlägigen Rechnungsgrundlage eine Abweichung nach unten ergebe; jedenfalls bedürfe es in einem solchen Zusammenhang gesonderter Hinweise, weil sich für den Empfänger ansonsten der unzutreffende Eindruck ergebe, dass die Erhöhung seiner Prämie gestiegenen Leistungsausgaben geschuldet sei, was eine Irreführung des Versicherungsnehmers zur Folge habe. Ein Vorgehen gegen die Beklagte im Hinblick auf die Höhe der einzelnen Beitragsanpassungen im Wege der Stufenklage im Übrigen sei zulässig, weil diesbezüglich begehrte Auskünfte allein dem Zwecke der Bezifferung eines Leistungsantrages dienten. Ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte könne aus Art. 15 DS-GVO sowie §§ 242, 810 BGB folgen. Der Kläger hat zunächst schriftsätzlich die Anträge angekündigt, 1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind: a) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X1 zum 01.01.2013 in Höhe von 4,23 € b) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X2 zum 01.01.2014 in Höhe von 5,44 € c) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X3 zum 01.01.2016 in Höhe von 14,88 € d) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X4 zum 01.01.2016 in Höhe von 2,39 € e) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X1 zum 01.01.2016 in Höhe von 7,28 € f) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X2 zum 01.01.2017 in Höhe von 3,32 € g) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X1 zum 01.01.2017 in Höhe von 4,05 € h) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X3 zum 01.01.2018 in Höhe von 21,68 € i) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X3 zum 01.01.2019 in Höhe von 20,03 € j) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X1 zum 01.01.2019 in Höhe von 20,56 € k) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X4 zum 01.01.2019 in Höhe von 0,28 € l) die Erhöhung des Beitrags im Tarif X5 zum 01.01.2019 in Höhe von 0,15 € und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um insgesamt 104,29 € zu reduzieren ist, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 4.275,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte a. der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter Ziffer 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, b. die nach lit. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat, 4. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über alle Beitragsanpassungen zu erteilen, die die Beklagte in dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag in den Jahren 2019 und 2020 zur Versicherungsnummer … vorgenommen hat und hierzu geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen, in denen mindestens die folgenden Angaben enthalten sind: a) die Höhe der Beitragsanpassungen für die Jahre 2019 und 2020 unter Benennung der jeweiligen Tarife im Versicherungsverhältnis der Klägerseite, b. die der Klägerseite zu diesem Zwecke übermittelten Informationen in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen zum Versicherungsschein der Jahre 2019 und 2020, sowie c. die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien in sämtlichen ehemaligen und derzeitigen Tarifen des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … seit dem 01.01.2019, 5. festzustellen, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch genauer zu bezeichnenden Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet, sowie, dass der monatlich fällige Gesamtbetrag für die Zukunft auf einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen zu reduzieren ist, 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, und 7. die Beklagte zu verurteilen, a. der Klägerseite die Nutzungen in der nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Antrag zu 4) noch zu beziffernden Höhe herauszugeben, die die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 5) noch aufzuführenden Beitragsanpassungen gezahlt hat, b. die Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerseite zu zahlen. Der Hauptforderungsbetrag des Zahlungsantrages zu 2) ergab sich dabei aus jeweils 41 Montagsbeträgen der in dem Feststellungsantrag zu 1) genannten Prämienerhöhungen ab Januar 2019. Die Klage ist der Beklagten am 07.07.2022 zugestellt worden. Im weiteren Verlauf hat der Kläger den Feststellungsantrag zu 1) dahingehend korrigiert, dass eine Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen in den Tarifen X3 und X4 statt zum 01.01.2019 zum 01.01.2020 festgestellt werden solle, den Antrag zu 4c) für erledigt erklärt, soweit die Beklagte entsprechende Auskünfte erteilt habe, und dem Zahlungsantrag zu 2) hinsichtlich der beiden letztgenannten Prämienänderungen jeweils nur noch 29 Monate zugrunde gelegt mit der Folge einer teilweisen Klagerücknahme in Höhe von 243,72 €; gleichzeitig hat der Kläger den Antrag zu 4) nunmehr dahingehend gefasst, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft über die jeweilige Höhe der auslösenden Faktoren für die Neukalkulation der Prämien des Versicherungsvertrages mit der Versicherungsnummer … in folgenden versicherten Tarifen mit Ausnahme der Pflegepflichtversicherung PVN zu erteilen: a) im Tarif X3 die Anpassung zum 01.01.2020 b) im Tarif X4 die Anpassung zum 01.01.2020, und die Anträge zu 5) bis 7) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte war der Auffassung, sie sei hinsichtlich derjenigen Beträge entreichert, welche der Altersrückstellung sowie der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen zugeführt worden seien; hilfsweise hat die Beklagte eine entsprechende Aufrechnung erklärt. Außerdem hat die Beklagte im Hinblick auf Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2018 die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dazu unter anderem ausgeführt, der Klageantrag zu 1) sei zulässig; es sei nicht entscheidungserheblich, ob ein Feststellungsinteresse aufgrund der Wirksamkeit den streitgegenständlichen Prämienerhöhungen nachfolgender Anpassungen in demselben Tarif weggefallen sei, weil die begehrte Feststellung zugleich eine Vorfrage für den Leistungsantrag sei und über das dort erfasste Rechtsschutzziel hinausgehe. Die Begründung der Prämienanpassung im Jahr 2019 habe jedoch den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen und sei damit formell rechtmäßig gewesen. Damit könne dahinstehen, ob die Beitragsanpassungen für die Jahre 2014 bis 2018 ihrerseits jeweils zum Zeitpunkt der Erhöhung wirksam geworden seien; denn spätestens wegen der wirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2019 habe ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der gesamten Prämie bestanden. Sämtliche mögliche Ansprüche gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt., 818 Abs. 1 und 2 BGB aus Beitragsanpassungen vor dem 01.01.2019 seien hingegen verjährt. Ein wirksamer Angriff auf die formelle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2020 liege nicht vor. Das entsprechende Beitragsanpassungsschreiben sei nicht zur Akte gereicht worden, sodass keine Überprüfung vorgenommen werden könne. Aus der Formulierung des Klägers, die Prämienerhöhungen würden „nunmehr für 01.01.2020 streitig gestellt“, lasse sich darüber hinaus nicht ablesen, was gerügt werden solle. In materieller Hinsicht seien die Anpassungen gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Richtigkeit der Neuberechnungen habe der Kläger nicht in erheblicher Weise angegriffen, soweit nicht die versicherungsmathematische Grundkalkulation, sondern lediglich die Vollständigkeit der übergebenen Treuhänderunterlagen und die Kalkulation der Limitierungsmittelverwendung moniert würden. Auf ersteren Punkt komme es aber nicht an, weil allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen sei, nicht aber der Treuhändervorgang an sich. Hinsichtlich einer fehlerhaften Verteilung von Limitierungsmitteln als solcher liege die Darlegungs- und Beweislast nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger, der vorrangig einen Rückforderungsanspruch aus Bereicherungsrecht geltend mache. Sein diesbezüglicher Vortrag sei aber als unsubstantiiert zu werten, weil der Kläger ausführlich abstrakt darstelle, welche Vorgaben bei der Verteilung der Limitierungsmittel zu beachten seien, es indes versäume, trotz der Übergabe maßgeblicher Unterlagen durch die Beklagte auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, was er davon als nicht eingehalten sehen wolle. Die geltend gemachten Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen folgten dem Schicksal der Hauptforderung. Der Antrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Mitteilung der Höhe auslösender Faktoren sei unbegründet, weil sich ein dahingehender Anspruch aus keiner denkbaren Grundlage ergebe wie etwa §§ 241 Abs. 2, 242 BGB oder der DS-GVO. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihm am 01.12.2023 zugestellte landgerichtliche Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 02.01.2024 erhobenen und nach Fristverlängerung letztlich bis zu diesem Datum mit Eingang am 02.05.2024 begründeten Berufung. Er trägt vor, das angefochtene Urteil werde vollumfänglich zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt unter Weiterverfolgung der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge; hilfsweise würden diese angepasst mit der Maßgabe, dass der Kläger hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 1) nicht mehr die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen festgestellt wissen wolle, sondern – anknüpfend an den im ersten Rechtszug bereits ursprünglich enthaltenen Antrag auf Herabsetzung der Prämie – ein individueller Anspruch auf weitere Limitierung der erfolgten Beitragsanpassungen geltend gemacht werden solle. Limitierungsmaßnahmen seien zwar faktisch Teil des Prozesses der Beitragsanpassung, ihre etwaige Unrechtmäßigkeit habe jedoch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der erfolgten Beitragsanpassung; sie führe vielmehr dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt sei, ein neu geschöpfter individueller Anspruch sui generis auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen könne. Bezogen auf die Vergabe der Limitierungsmittel habe der Versicherungsnehmer deren Unrechtmäßigkeit bzw. das Vorliegen von besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten zu beweisen. Gehe dies so auf nach dem angefochtenen Urteil ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zurück, sei in dem erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen gleichzeitig auch ein solcher auf Herabsetzung der aktuell zu zahlenden Prämie enthalten gewesen; er habe damit einen Leistungsteil und auf diese Weise bereits den individuellen Anspruch auf tarifspezifische Limitierung enthalten. Der Betrag der begehrten Limitierung entspreche dabei ersichtlich der Höhe der erfolgten jeweiligen Neufestsetzung, weil der Kläger mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon ausgehen müsse, dass der Betrag der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in voller Höhe zu limitieren gewesen sei. Der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast könne der Kläger dann erst nachkommen, wenn der beklagte Versicherer seiner sekundären Darlegungslast gerecht geworden sei. Zwar seien dem Kläger hier die geheimhaltungsbedürftigen Treuhänderunterlagen von der Beklagten übergeben worden; allerdings sei jeglicher Vortrag der Beklagten zu den Parametern unterblieben, welche der Limitierungsentscheidung zugrunde gelegen hätten. Sollte der erstinstanzliche Klageantrag zu 1) nicht so auszulegen sein, wie vorstehend angenommen, berufe sich der Kläger auf einen Verfahrensfehler im ersten Rechtszug. Bis zum Vorliegen der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe der Kläger von dieser faktisch keine Kenntnis haben können und bei Antragstellung und Vortrag unterstellen dürfen, dass die Limitierungsmaßnahmen als Teil des Prämienanpassungsprozesses angreifbar seien mit Auswirkung auf die Wirksamkeit der Beitragsanpassung in Gänze bei einer dem Versicherer obliegenden Darlegungs- und Beweislast. Gelte dies entsprechend für die Prozessleitung des Landgerichts, sei in der Folge eine Hinweispflichtverletzung zu rügen, wenn diese das Hinwirken auf die Formulierung von Prozess- und Sachanträgen einschließe, welche dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzbegehren zum Erfolg verhelfen könnten. Bei entsprechendem Hinweis habe der Kläger seinen materiellen Angriff bei gleichbleibenden Anträgen inhaltlich auf die Kalkulation der Prämienanpassung in Gänze ausweiten können, sodass sich in diesem Falle die erstinstanzlichen Anträge zu einer Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen mit den klägerischen Angriffsmitteln gedeckt hätten und in diesem Fall die Darlegungs- und Beweislast bei der Beklagten liege; alternativ sei in Betracht gekommen, die Anträge der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung anzupassen mit einer Änderung des Feststellungsantrages zu 1) in einen Leistungsantrag, welcher auf den individuellen Anspruch auf weitere Limitierung abzielte. Der erstinstanzliche Leistungsantrag zu 2) bleibe insofern in unveränderter Höhe bestehen. Es könne nicht sein, dass das Erlöschen des Anspruchs auf Limitierung der zu entrichtenden Prämie nach Eintritt der Fälligkeit bzw. spätestens nach erfolgter Prämienzahlung zum ersatzlosen Untergang des Anspruchs führe, weil die gerichtliche Verfahrensdauer ansonsten die Werthaltigkeit des Anspruchs begrenze; der Sekundäranspruch müsse auch auf eine Ersatzleistung in Geld gerichtet sein, weil eine nachträgliche Limitierung der bereits erloschenen Prämienschulden auf einem solchen Wege nicht mehr möglich sei. Das Erfordernis, dem Kläger auf eine nun eingetretene unerwartete Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Möglichkeit einer Reaktion einzuräumen, ergebe sich auch aus dem Anspruch auf ein faires Verfahren. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, hilfsweise unter Abänderung des erstinstanzlichen Feststellungsantrages zu 1) die Beklagte zu verurteilen, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … durch Vergabe entsprechender Mittel zu limitieren: a) im Tarif X1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2013 in Höhe von 4,23 € b) im Tarif X2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2014 in Höhe von 5,44 € c) im Tarif X3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 14,88 € d) im Tarif X4 die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 2,39 € e) im Tarif X1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2016 in Höhe von 7,28 € f) im Tarif X2 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,32 € g) im Tarif X1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2017 in Höhe von 4,05 € h) im Tarif X3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 in Höhe von 21,68 € i) im Tarif X1 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 20,56 € j) im Tarif X5 die Beitragsanpassung zum 01.01.2019 in Höhe von 0,15 € k) im Tarif X3 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 20,03 € l) im Tarif X4 die Beitragsanpassung zum 01.01.2020 in Höhe von 0,28 €. Die Beklagte ist der Auffassung, zunächst müsse zwingend die Neukalkulation angegriffen werden, damit man im nächsten Schritt überhaupt zur Prüfung der Limitierungsmittelverwendung komme; dem isolierten Angriff der Limitierungsmittelverwendung sei eine klare Absage erteilt worden. II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und damit gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. 1. Mit Beschluss vom 07.08.2024 hat der Senat die Parteien auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung und die dafür maßgeblichen Gründe hingewiesen sowie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Darin heißt es unter anderem: „Die Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage bereits unzulässig. Es ist insofern zwischen verschiedenen Gesichtspunkten zu differenzieren. 1. Zum einen mangelt es im Hinblick auf die Abweisung des erstinstanzlichen Antrages zu 4) an einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Berufungsbegründung. a. Diese muss nach der eingangs genannten Vorschrift erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Die genannten Vorschriften dienen dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er die Entscheidung der Vorinstanz angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich dementsprechend grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (vgl. BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: VI ZR 228/05, - zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.). b. Der Kläger wendet sich hier im Sinne der Erklärung nach § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden, einerseits gegen die diesbezügliche erstinstanzliche Entscheidung insgesamt; der Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung enthält schon konkludent auch die in erster Instanz gestellten Sachanträge (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 35. Aufl., 2024, § 538 Rn. 56 m. w. N.), wobei der Kläger zudem ausdrücklich klargestellt hat, die angegriffene Entscheidung werde vollumfänglich zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt unter Weiterverfolgung der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge. Gegenstand des landgerichtlichen Urteils ist andererseits die Abweisung des Antrages zu 4) wegen einer fehlenden Rechtsgrundlage für die damit geltend gemachten Auskunftsansprüche. Dazu verhält sich die Berufungsbegründung nicht, wenn sie stattdessen ausschließlich darauf eingeht, inwiefern dem Kläger Ansprüche auf die Gewährung zu Unrecht unterbliebener oder nicht ausreichender Limitierungsmaßnahmen zustünden und wie sich dabei die Darlegungs- und Beweislast zwischen den Parteien verteile; all dies steht in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Auskunftsantrag. 2. Zum anderen wendet sich der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung (auch) im Übrigen nicht gegen das landgerichtliche Urteil, sondern sein Rechtsschutzziel im Rahmen des Berufungsverfahrens richtet sich auf einen geänderten Streitgegenstand. a. Eine Berufung ist nur zulässig, wenn der Berufungskläger mit ihr die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Eine Berufung ist daher unzulässig, wenn sie bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, also - im Fall einer erstinstanzlichen Klageabweisung - deren Richtigkeit gar nicht in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt; die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein, vielmehr setzt ein derartiges Prozessziel eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2003, Az.: V ZR 424/02, - zitiert nach juris -, Rn. 11 m. w. N.). b. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist insoweit der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsschutzbehauptung aufgefasste prozessuale Anspruch; dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2013, Az.: XI ZR 42/12, - zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.). Selbst eine (äußerliche) Identität oder auch nur eine Teilidentität von Anträgen ist damit bei einer notwendigen wertenden Betrachtung dann nicht anzunehmen, wenn im Sinne einer abweichenden Rechtsfolge jeweils etwas substanziell Anderes verlangt wird (vgl. Vorwerk/Wolf-Gruber, BeckOK ZPO, Stand: 01.03.2024, § 322 Rn. 20.1 m. w. N.). aa. Vor diesem Hintergrund betreffen die in § 155 Abs. 1 VAG und in § 155 Abs. 2 VAG enthaltenen Zustimmungsvorbehalte der Sache nach unterschiedliche Teilleistungen aus dem Gesamtleistungsgefüge des zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer bestehenden Versicherungsvertrages; während das Zustimmungserfordernis aus § 155 Abs. 1 VAG die Rechtfertigung der neuen Höhe des Prämienanspruchs des Versicherers - und damit die von dem Versicherungsnehmer zu entrichtende Gegenleistung für den Versicherungsschutz - betrifft, bezieht sich das Zustimmungserfordernis des § 155 Abs. 2 VAG auf den Umfang einer vom Versicherer an den Versicherten zu erbringenden Leistung. Zudem erfolgt die hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen durch den Versicherer zu treffende Entscheidung in systematischer Hinsicht zwar stets anlässlich einer Prämienänderung; trotzdem handelt es sich bei der Beitragslimitierung um einen von der Nachkalkulation auf Grundlage der geänderten Rechnungsgrundlagen zu unterscheidenden, eigenständig zu beurteilenden Berechnungsschritt, welcher der eigentlichen Nachkalkulation erst nachgelagert ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024, Az.: IV ZR 68/22, - zitiert nach juris -, Rn. 48 f. m. w. N.). bb. In der Folge sind Ansprüche des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Rückerstattung wegen einer unwirksamen Prämienanpassung zu viel entrichteter Prämien einerseits und solche wegen fehlerhafter oder unzureichender Vergabe von Limitierungsmitteln andererseits nicht lediglich als eine Mehrheit materieller Ansprüche einzuordnen, bei denen ein und dieselbe Rechtsfolge ein und desselben Lebenssachverhalts aus mehreren Normen des materiellen Rechts hergeleitet werden kann (vgl. dazu ansonsten Zöller-Vollkommer/Geimer, a. a. O., Einleitung Rn. 67 m. w. N.), sondern es liegt jeweils ein eigenständiger Streitgegenstand vor, der sich sowohl bezogen auf den maßgeblichen Sachverhalt als auch die sich aus ihm ergebenden Rechtsfolgen unterscheidet. So werden nach den eingangs unter lit. b) dargestellten Kriterien etwa Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach seiner Anfechtung wegen arglistiger Täuschung einerseits und ein Anspruch auf (kleinen) Schadensersatz aus wirksamem Vertrages bei gleicher, zuvor für die Anfechtung herangezogener Mangelbehauptung andererseits als jeweils verschiedene Streitgegenstände angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2016, Az.: V ZR 4/16, - zitiert nach juris -, Rn. 27 m. w. N.); dem ist die vorliegend relevante Konstellation nach den Erläuterungen oben unter lit. aa) ohne Weiteres vergleichbar (vgl. im Ergebnis ähnlich OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2024, Az.: 11 U 268/23, und OLG Dresden, Urteil vom 26.06.2024, Az.: 3 U 1240/23, jeweils n. v., wo das Begehren des Versicherungsnehmers hinsichtlich von [weiteren] Limitierungsmitteln als nicht von den mit den vorliegenden weitestgehend identischen klägerischen Anträgen 'gedeckt' angesehen wird, ohne daraus die hier aufgezeigten prozessrechtlichen Konsequenzen zu ziehen). (1) Der Kläger hat insofern vor dem Landgericht (nur) Ansprüche aufgrund unwirksamer Beitragserhöhungen geltend gemacht. Dies folgt nicht allein aus dem Wortlaut des von ihm formulierten Antrages zu 1), welcher sich (ausdrücklich) auf die Feststellung einer derartigen Unwirksamkeit richtete. Vielmehr hat er in seinem Vortrag zur Klagebegründung durchgehend auf Bereicherungsrecht abgestellt, soweit es zu einer Überzahlung der Beklagten auf ihr tatsächlich nicht zustehende Prämienforderungen gekommen sein sollte; ausschließlich in einem solchen Falle konnten nicht zuletzt Ansprüche auf Nutzungsherausgabe – gemäß § 818 Abs. 1 BGB – in Betracht kommen, auf welche sich der Antrag zu 3) richtete, während derartiges bei einem Anspruch auf (primäre oder sekundäre) Leistung von Limitierungsmitteln ausscheidet. Der Kläger mag dabei zwar in seinem Sachvortrag entscheidend mit auf deren fehlerhafte Vergabe abgestellt haben. Daraus ist jedoch bloß eine rechtlich unrichtige Zuordnung eines solchen Umstandes abzulesen, wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung nun ausführt, er habe mangels damaliger Kenntnis von der erst nachträglich ergangenen (abweichenden) höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Antragstellung und Vortrag unterstellen dürfen, dass die Limitierungsmaßnahmen als Teil des Prämienanpassungsprozesses angreifbar seien mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Beitragsänderung in Gänze. In dieser Weise erst später eingetretene Umstände können dann allerdings auch im Wege der Auslegung nicht herangezogen werden, wenn sie (eben) keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen bzw. das tatsächliche Verhalten des Erklärenden im Erklärungszeitpunkt zulassen (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Möslein, BeckOGK, Stand: 01.10.2020, § 133 BGB Rn. 20 m. w. N.) bzw. hier nach den vorstehenden Erläuterungen dem geltend gemachten Auslegungsergebnis gerade entgegenstehen. Daher lässt sich auch aus dem letzten Halbsatz seines Feststellungsantrages zu 1), welcher auf eine Herabsetzung des Monatsbeitrages in Höhe der Summe der einzelnen Beitragsanpassungen zielte, nicht ableiten, dass der Kläger in der Zusammenschau mit seiner Klagebegründung doch bzw. auch anfänglich schon Ansprüche wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vergabe von Limitierungsmitteln verfolgt hätte. (2) Gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen als solcher im Sinne einer entsprechenden Feststellung und sich daraus ergebender Bereicherungsansprüche wendet sich der Kläger mit seiner Berufung nicht bzw. es fehlte ebenso wie nach den Ausführungen oben unter Ziffer 1) an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügenden Begründung des Rechtsmittels; so geht der Kläger nicht mehr auf die seitens des Landgerichts bejahte formelle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen ein und bringt eine unzutreffende Limitierung nicht mehr mit deren materieller Wirksamkeit in Zusammenhang. Stattdessen soll im zweiten Rechtszug jetzt (allein) eine Umstellung der Klage auf Ansprüche wegen einer fehlerhaften Vergabe von Limitierungsmitteln im Sinne einer von der Beklagten aufgrund des (wirksamen) Versicherungsvertrages zu erbringenden Leistung erfolgen, soweit sie nicht bereits in dem bisherigen Begehren enthalten gewesen sein sollten, was nach den Erläuterungen soeben unter Ziffer (1) nicht der Fall war. cc. Es kann danach dahinstehen, ob die Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO zulässig wäre, weil vorrangig die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu prüfen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2003, Az.: V ZR 424/02, - zitiert nach juris -, Rn. 10); ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, verliert eine mit ihr erfolgte Klageänderung in entsprechender Anwendung von § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung (vgl. so zur Klageerweiterung BGH, Beschluss vom 06.11.2014, Az.: IX ZR 204/13, - zitiert nach juris -, Rn. 2 m. w. N.).“ 2. Die Stellungnahme des Klägers vom 13.09.2024 kann einen Erfolg des Rechtsmittels nicht begründen; es verbleibt auch nach abermaliger Überprüfung bei der vom Senat vorgenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. a. Der Verweis des Klägers darauf, dass es eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Berufung sei, ob er mit einer Rüge der Verletzung der Hinweispflicht durch das Landgericht durchzudringen vermöge, stellt die zuvor unter Ziffer 1) wiedergegebene rechtliche Beurteilung nicht erkennbar in Frage, weil der Einstieg in eine Sachprüfung (eben) eine Zulässigkeit des Rechtsmittels voraussetzt; gleiches gilt für ein gegebenenfalls bestehendes Erfordernis der Zulassung neuer Angriffsmittel nach den Vorgaben von § 531 Abs. 2 ZPO. b. Ebenso wenig genügt es für die Annahme einer weiterverfolgten Beschwer aus dem angefochtenen Urteil, wenn mit einer erhobenen Verfahrensrüge bezüglich eines Verstoßes gegen § 139 ZPO geltend gemacht wird, bei einem prozessual gebotenen Hinweis des Landgerichts hätte eine erst mit dem Rechtsmittel vorgenommene Umstellung der Klage bereits der Abweisung der Klage in erster Instanz die Grundlage entzogen (vgl. so aber OLG Naumburg, Beschluss vom 06.08.2024, Az.: 1 U 16/24, n. v.). Diese Argumentation läuft nämlich auf einen Zirkelschluss hinaus, wenn sie doch gerade bestätigt, dass die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gar nicht in Frage gestellt wird. Dabei kann insbesondere auch eine hypothetische Kausalität hinsichtlich der im ersten Rechtszug unterbliebenen Geltendmachung eines neuen, bislang nicht verfolgten Anspruches keine Rolle spielen; anderenfalls würden noch immer Grund und Zweck des Rechtsmittels im Sinne der Beseitigung der Beschwer durch ein (behauptetermaßen) unrichtiges Urteil aufgegeben (vgl. dazu etwa Rauscher/Krüger-Rimmelspacher, MüKo ZPO, 6. Aufl., 2020, vor § 511 Rn. 80 m. w. N.). Das von dem Kläger angeführte Gebot eines fairen Verfahrens bedingt im Übrigen kein anderes Ergebnis; nicht zuletzt bleibt es ihm unbenommen, den jetzt zum Gegenstand seines Berufungsvorbringens gemachten Anspruch mit einer neuen erstinstanzlichen Klage zu verfolgen, sodass kein zwingendes Bedürfnis besteht, ihm eine solche Möglichkeit bereits im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu eröffnen. c. Soll es für die Zulässigkeit der Berufung im Weiteren - zumindest - ausreichen, dass der Kläger den Zahlungsantrag zu 2) in unveränderter Höhe weiterverfolgt und diesen - wie bereits erstinstanzlich, wenn auch nunmehr aufgrund eines vermeintlichen Schadensersatzanspruchs - im Kern auf eine fehlerhafte Limitierung stützt (vgl. so OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2024, Az.: 11 U 71/24, n. v.), verkennt dies die oben unter Ziffer 1) dargestellte Zweigliedrigkeit des Streitgegenstandsbegriffs; es ist danach gerade nicht bereits ausreichend, wenn jedenfalls der formulierte Klageantrag gleich bleibt. d. Warum sich auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung gerichtete Anträge nicht als Begehren auslegen lassen, festzustellen, dass ab einem genannten Zeitpunkt von Beitragsanpassungen eine bestimmte geringere Prämie geschuldet worden sei (vgl. so jedoch OLG München, Verfügung vom 10.05.2024, Az.: 14 U 3785/23, n. v.), ist schon in den zuvor unter Ziffer 1) zitierten Hinweisen dargestellt worden. III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 und 9 ZPO. 1. Der Wert des Berufungsantrages zu 1) bestimmt sich damit nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Beitragserhöhungen, deren Unwirksamkeit festgestellt werden soll; daraus ergibt sich ein Streitwertanteil in Höhe von ([4,23 € + 5,44 € + 14,88 € + 2,39 € + 7,28 € + 3,32 € + 4,05 € + 21,68 € + 20,56 € + 0,15 € + 20,03 € + 0,28 € =] 104,29 € x 42 Monate =) 4.380,18 €. Wegen des von dem Kläger verfolgten Rechtsschutzziels einer im Ergebnis negativen Feststellung ist ein Abschlag gegenüber einer kongruenten Leistungsklage dabei nicht vorzunehmen (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.76 m. w. N.) 2. Als Wertbestandteil für den bezifferten Zahlungsantrag zu 2) ist entsprechend der Hauptforderungsbetrag in Höhe von 4.032,17 € zu berücksichtigen, den der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiter verfolgt; dem Hauptforderungsbetrag in Höhe von 5.983,97 € wie in dem Antrag zu 2) in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils genannt dürfte demgegenüber die Übernahme eines offenbaren Schreib- bzw. Rechenversehens des Klägers zugrunde liegen. 3. Außer Betracht zu lassen ist demgegenüber der Feststellungsantrag zu 3); denn Nutzungen, welche ein Versicherungsnehmer mit zu Unrecht gezahlten Versicherungsbeiträgen von dem Versicherer heraus verlangt, sind jedenfalls im Hinblick auf den Gebührenstreitwert als neutral anzusehen (vgl. dazu ausführlich OLG Rostock, Urteil vom 14.10.2021, Az.: 4 U 50/21, - zitiert nach juris -, Rn. 3 ff.). 4. Für den Auskunftsantrag zu 4) kann mit dem Landgericht ein Streitwertanteil in Höhe von 500,00 € angenommen werden als Teilwert eines Hauptsacheanspruchs, der mit den begehrten Auskünften durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 3 Rn. 16.28 m. w. N.). 5. In der Addition ergibt sich ein Gesamtstreitwert in Höhe von (4.380,18 € + 4.032,17 € + 500,00 € =) 8.912,35 €, der in die Gebührenstufe von bis zu 9.000,00 € fällt. 6. Anzumerken bleibt, dass eine Streitwerterhöhung nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG in Betracht gekommen wäre, wenn man in dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel des Klägers bezogen auf die Gewährung von Limitierungsmitteln durch die Beklagte die Geltendmachung hilfsweiser Ansprüche im Wege einer Klageänderung sähe, und eine Berufungsentscheidung zu ihnen in der Sache erginge; jedenfalls aber verliert eine derartige Klageänderung mit der Verwerfung des Rechtsmittels analog § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung und eine Streitwerterhöhung tritt nicht ein, denn es ergeht damit keine Entscheidung über die Hilfsansprüche im Sinne der eingangs genannten Vorschrift (vgl. Binz/Dörndorfer/Zimmermann-Dörndorfer, GKG, FamGKG und JVEG, 5. Aufl., 2021, § 45 GKG Rn. 19 m. w. N.).