Urteil
1 U 16/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0725.1U16.24.00
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Leitsätze
1. Nimmt der Besteller den Werkunternehmer auf Leistung Zug um Zug gegen Werklohnzahlung in Anspruch, so hindert die Rechtskraft des stattgebenden Urteils den Besteller nicht daran, von dem Werkunternehmer weiterhin die von diesem nach materiellem Recht geschuldete Vorleistung zu verlangen. Soweit die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Abweisung eines unbeschränkten Antrags auf Leistung beruht, umfasst die Rechtskraft des Urteils die Pflicht des Bestellers zur Gegenleistung nicht.(Rn.39)
2. Eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen des Werkunternehmers über die Lieferung und Montage einer Küche, wonach der Besteller seine Leistung vor dem Einbau der Küche zu erbringen hat, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers dar.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.02.2024, Az. 10 O 91/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.475,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nimmt der Besteller den Werkunternehmer auf Leistung Zug um Zug gegen Werklohnzahlung in Anspruch, so hindert die Rechtskraft des stattgebenden Urteils den Besteller nicht daran, von dem Werkunternehmer weiterhin die von diesem nach materiellem Recht geschuldete Vorleistung zu verlangen. Soweit die Zug-um-Zug-Verurteilung nicht auf der Abweisung eines unbeschränkten Antrags auf Leistung beruht, umfasst die Rechtskraft des Urteils die Pflicht des Bestellers zur Gegenleistung nicht.(Rn.39) 2. Eine Regelung in vorformulierten Vertragsbedingungen des Werkunternehmers über die Lieferung und Montage einer Küche, wonach der Besteller seine Leistung vor dem Einbau der Küche zu erbringen hat, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers dar.(Rn.34) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.02.2024, Az. 10 O 91/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Lübeck ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 13.475,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer Anzahlung für eine Einbauküche. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Küche für 26.950,00 €. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß eine Anzahlung von 13.475,00 €. In dem Vertrag heißt es: „Der vollständige Restbetrag ist ohne Abzüge bei Anlieferung in bar gegenüber unserem Fahrer/Monteur fällig oder kann von Ihnen per Vorabüberweisung auf unser Geschäftskonto ausgeglichen werden.“ Zu der für den 29.07.2021 vorgesehenen Lieferung und Montage der Küche kam es nicht, nachdem die Beklagte, die sich mit der Küche zum Kläger begeben hatte, von diesem die Restzahlung vor dem Ausladen und Aufbau der Küche forderte und der Kläger dies ablehnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.09.2021 setzte der Kläger der Beklagten eine Frist zur Leistung bis 15.09.2021, die fruchtlos verstrich. Auf den Antrag des Klägers wurde die Beklagte durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 25.05.2022 (Az. 10 O 68/22) antragsgemäß zur Lieferung und Montage der Küche Zug um Zug gegen Zahlung von 13.475,00 € verurteilt. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 19.07.2022 (LGA Anlage B 2), sie sei zur Auslieferung der Einbauküche bereit, erwarte aber, dass der Kläger „die Restsumme aus dem Kaufvertrag über 13.475,00 € in bar bereit hält, so dass wir diesen bei der Anlieferung an uns nehmen können. Anschließend wird die Küche abgeladen und montiert.“ Zurückbehalten könne der Kläger einen Betrag von 750,00 € für die Montage. Der Kläger forderte die Beklagte daraufhin mit Anwaltsschreiben vom 17.08.2022 (LGA Anlage K 3) unter Bezugnahme auf das Versäumnisurteil zur Abgabe von Terminsvorschlägen auf und erklärte, der Auffassung zu sein, vor dem Aufbau nicht die volle Vergütung zahlen zu müssen. Mit Schreiben an die Beklagte vom 04.11.2022 erklärte der Kläger (LGA Anlage B 3): „Wir verweisen nochmals darauf, dass wir einen absolut fehlerfreien und einwandfreien Aufbau erwarten. Dies wird extern geprüft werden. Erst dann erfolgt die Restzahlung.“ Als die Lieferung in der Folgezeit weiterhin ausblieb, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2023 den Rücktritt von dem Vertrag und forderte die Beklagte zur Rückzahlung der Anzahlung auf. Die Beklagte hat gemeint, der Kläger sei aufgrund der vertraglichen Zahlungsbedingungen verpflichtet gewesen, vollständige Restzahlung bei Anlieferung in bar an die inkassobevollmächtigten Monteure zu leisten. Sie hat behauptet, der Kläger habe den Auslieferungsfahrern erklärt: „Das Restgeld bekommt ihr sowie nicht… Zunächst muss die Küche mangelfrei aufgebaut sein, und dieses extern geprüft und bestätigt sein.“ Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte - soweit für das Berufungsverfahren relevant - zur Rückzahlung der Anzahlung von 13.475,00 € verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 346 Abs. 1, 2. Fall, 323 Abs. 1 BGB. Er sei von dem Vertrag, auf den Kaufrecht anzuwenden sei, wirksam zurückgetreten. Es habe an einem ordnungsgemäßen Leistungsangebot der Beklagten gefehlt. Die Klausel des Vertragsformulars, wonach der Restkaufpreis spätestens bei Anlieferung in bar zu zahlen sei, sei als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam, weil eine Vorleistungspflicht des Käufers von § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB abweiche. Soweit die Beklagte zuletzt angeboten habe, dass der Kläger bis zur Beendigung der Montage einen Betrag in Höhe von 750,00 € zurückbehalten könne, genüge dies ebenfalls nicht. Mit anwaltlichen Schreiben vom 01.09.2021 und 17.08.2022 habe der Kläger der Beklagten eine Frist zur Vertragserfüllung gesetzt. Der Rücktritt sei auch nicht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Für das fehlende ordnungsgemäße Leistungsangebot sei der Kläger nicht zumindest weit überwiegend verantwortlich, da die Beklagte ihr Angebot auf eine unwirksame Klausel gestützt habe. Der Kläger sei mangels ordnungsgemäßen Leistungsangebots der Beklagten auch nicht in Annahmeverzug geraten. Mit ihrer frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Zu Recht habe das Landgericht zwar Kaufrecht angewendet. Die vereinbarte Regelung über die Zahlung bei Anlieferung sei allerdings nicht nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Das Verhalten des Klägers stelle eine Vertragsverletzung dar. Wie erstinstanzlich unter Beweis gestellt, habe der Kläger den Auslieferungsfahrern gegenüber wörtlich erklärt, dass sie das Restgeld sowieso nicht bekommen würden. Auf den Hinweis des Senats, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handeln könnte, hat die Beklagte geltend gemacht, der Schwerpunkt ihrer Leistungspflicht habe in der Verschaffung von Eigentum und Besitz gelegen. Dies folge daraus, dass die Einbauküche vom Hersteller genau nach den Vorgaben aus dem zuvor erstellten Aufmaß hergestellt worden sei, sodass bei der Anlieferung Montage und Bauleistung so gering wie möglich ausgefallen wären. Die Küche hätte gleichsam nur noch aufgestellt und die Haustechnik gesondert montiert werden müssen. Die Beklagte beantragt, 1. unter Abänderung des am 20.02.2024 verkündeten und am 22.02.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Lübeck - Aktenzeichen 10 O 91/23 - die Klage insgesamt abzuweisen; 2. hilfsweise unter Aufhebung des am 20.02.2024 verkündeten und am 22.02.2024 zugestellten Urteils des Landgerichts Lübeck - Aktenzeichen 10 O 91/23 - den Rechtsstreit an einen anderen Spruchkörper des Landgerichts Lübeck zurückzuverweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten vom 21.03.2024 gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20.02.2024, Aktenzeichen 10 O 91/23, zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die Entscheidung. Für einen Werkvertrag spreche, dass eine umfangreiche Planung und das Aufbauergebnis wesentlich seien. Es habe zwei Termine vor Ort mit dem Küchenplaner Herrn ... und einem weiteren mit dem für Logistik und Montage zuständigen Mitarbeiter der Beklagten gegeben, letzterer habe zugesichert, dass ein ausgesuchtes Tischlerteam die Küche aufbauen werde. Es habe ein großer amerikanischer Kühlschrank eingefügt werden sollen, für den extra ein Wasseranschluss gelegt worden sei, der zwar nicht zum Lieferumfang der Beklagten gehöre, aber in die Küche hätte integriert werden müssen inklusive einer Lösung für den Zugang zu einem Wasseranschluss. Des Weiteren sei ein Zu- und Abluftsystem bestellt worden, für das entsprechend der Planung der Beklagten Kernbohrungen vorgenommen und Kabel verlegt worden seien und das von den Monteuren der Beklagten hätte eingebaut werden müssen. Der Zeuge habe dem Kläger per E-Mail mitgeteilt, dass ein halber Tag für die Anlieferung der Küche und zwei Tage für die Montage eingeplant werden müssten. Der Inhalt des klägerischen Schreibens vom 04.11.2022 sei vor dem Hintergrund der Schreiben des Geschäftsführers der Beklagten zu sehen, mit denen die Beklagte weiterhin die Vorleistung der Restzahlung gefordert habe. Der Kläger habe immer weniger Vertrauen in eine vernünftige Vertragsabwicklung gehabt. Zu dem in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag des Klägers hat die Beklagte erklärt, es treffe zu, dass sie vor Auslieferung der Küche umfangreiche Planungsleistungen erbracht und es mehrere Termine vor Ort mit ihrem Küchenplaner und dem für Logistik und Montage zuständigen Mitarbeiter gegeben habe. Dies habe dazu gedient, dem Hersteller so exakte Angaben zu machen, dass die Küche so hergestellt werde, dass sie bei Anlieferung nur noch „aufgestellt“ zu werden brauche. Auch die Einfügung des großen amerikanischen Kühlschranks sei Gegenstand der Vorplanung gewesen. Eben weil die Vorplanung so umfassend sei, falle der Montageanteil am Ende gering aus. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 13.475,00 € verurteilt. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung in Höhe von 13.475,00 € nach Rücktritt von dem Vertrag über Lieferung und Montage der Einbauküche aus §§ 323 Abs. 1, 346 Abs. 1, 2. Fall zu. Der Kläger ist mit Erklärung im anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2023 wirksam von dem Vertrag zurückgetreten. Die Voraussetzungen des Rücktritts nach § 323 Abs. 1 BGB, der vor der Abnahme des Werks unmittelbar Anwendung findet, lagen vor. Danach kann der Gläubiger von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt und der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat oder die Fristsetzung nach § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. a) Die Beklagte hat die ihr obliegende Leistung - Lieferung und Einbau der Küche - trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Leistungspflicht war auch durchsetzbar. Die Beklagte konnte die Leistung nicht im Hinblick auf die ausstehende Gegenleistung des Klägers verweigern. Nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB kann im Rahmen eines gegenseitigen Vertrags jede Vertragspartei ihre Leistung bis zum Bewirken der Gegenleistung verweigern, wenn sie nicht zur Vorleistung verpflichtet ist. Im Werkvertragsrecht ergibt sich eine Vorleistungspflicht des Unternehmers aus § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach §§ 320, 322 BGB stand der Beklagten als vorleistungspflichtiger Werkunternehmerin nicht zu (§ 320 Abs. 1 S. 1 BGB). aa) Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Lieferung und Einbau der Küche handelt es sich um einen Werkvertrag gem. § 631 BGB. Jedenfalls die von den Parteien im Berufungsverfahren übereinstimmend dargelegten tatsächlichen Umstände, die für das Verständnis der Vereinbarung von Bedeutung und als unstreitige neue Tatsachen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO der Entscheidung ohne Weiteres zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 – IX ZR 229/03, juris Rn. 11; Beschluss vom 23.06. 2008 – GSZ 1/08, juris Rn. 10), führen zu einer anderen Auslegung des Vertrages als sie das Landgericht vorgenommen hat. An die Auslegung durch das Landgericht ist der Senat ohnehin nicht gebunden, sondern kann eine eigene für sachgerecht gehaltene Auslegung an die Stelle derjenigen des erstinstanzlichen Gerichts setzen, weil es sich bei der Vertragsauslegung um die Anwendung des materiellen Rechts handelt (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO; BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03, juris Rn. 12 ff.). Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, juris Rn. 25 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall. Ziel des Vertrages war es, auf der Grundlage der handwerklichen Fachkenntnisse der Beklagten durch Einbau und Einpassung in das Haus des Klägers einen funktionalen Küchenraum zu schaffen; die dazu notwendigen Montage- und Bauleistungen gaben dem Vertrag die maßgebliche Prägung (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2013 – VII ZR 162/12, juris Rn. 18). Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien gingen Lieferung und Aufbau der Küchenmöbel eine umfangreiche Vorplanung voran. Die Beklagte nimmt nicht in Abrede, vor Auslieferung der Küche umfangreiche Planungsleistungen erbracht zu haben. Es gab mehrere Termine mit dem Küchenplaner der Beklagten und dem für Logistik und Montage zuständigen Mitarbeiter der Beklagten. Dies hat dazu gedient, dem Küchenhersteller exakte Angaben für die Herstellung der Küche zu machen. Es war auch ein Zu- und Abluftsystem bestellt worden, wofür Kernbohrungen vorgenommen und Kabel verlegt worden waren. Gegenstand der Planung war dabei auch die Anpassung an einen großen amerikanischen Kühlschrank. Soweit die Beklagte allein den hierdurch am Ende ermöglichten schnellen Einbau für entscheidend hält, ändert dies nichts daran, dass gerade auch die Vorbereitungsleistungen den Vertrag prägten. Sie ermöglichten die individuelle Einpassung der Küche im Gegensatz zu einer bloßen Standardmontage einer Küche ohne Rücksicht auf örtliche Besonderheiten. Aber auch für sich genommen erscheint eine Montagezeit von zwei Tagen nicht geringfügig. Dass die Montageleistungen, wie in der Rechnung ausgewiesen, mit 1.886,50 € (BA Bl. 76) nur etwa 8 % des Preises ausmachen, ist - worauf die Beklagte in rechtlicher Hinsicht in der Berufungserwiderung selbst zutreffend hingewiesen hat - bei der gebotenen qualitativen Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend. Eine Beurteilung allein nach dem prozentualen Anteil der Montagekosten würde bedeuten, dass diese sich im Vergleich zum Wert sehr hochwertiger Möbel stets als untergeordnete Leistung darstellten. Entscheidend ist dementgegen, dass die Montage mitsamt der erforderlichen Vorplanung vorliegend die Voraussetzung der geschuldeten funktionstauglichen Einpassung der Küche bildete und nicht als bloße Ergänzung zur Lieferung von Waren zu verstehen war (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 – VII ZR 243/17, juris Rn. 30). bb) Der Vorleistungspflicht der Beklagten steht auch nicht die in den Zahlungs- und Lieferbedingungen des Angebots (LGA K 1, Bl. 14) vorgesehene Fälligkeit des Restbetrages bei Anlieferung entgegen. Diese Regelung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Bei den Verkaufs- und Lieferbedingungen handelt es sich ihrer Form nach um vorformulierte, von der Beklagten gestellte Vertragsregelungen, die von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen waren. Die Regelung beinhaltet eine Fälligkeit der gesamten Leistung des Bestellers vor dem Einbau der Küche. Sie ist wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Klägers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist hier der Fall. Die vorgesehene Zahlung des gesamten Entgelts vor dem Einbau würde gegen die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB verstoßen, nach der das Entgelt erst nach Erbringung der Werkleistung verlangt werden kann. § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB kommt Leitbildfunktion zu (BGH, Urteil vom 07.03. 2013 – VII ZR 162/12, juris Rn. 24). Die Regelung ist Ausdruck eines formularmäßig nicht abänderbaren Gerechtigkeitsgebots. Der Besteller soll grundsätzlich erst zur Zahlung verpflichtet sein, wenn das Werk vollständig hergestellt ist. Mit der Regelung verfolgt die Beklagte ihr Interesse, die Zahlung der Vergütung vor dem Einbau der Küche abzusichern, ohne die berechtigten Interessen ihrer Kunden zu berücksichtigen. Deren Schutz durch § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB entfiele ersatzlos und ohne Kompensation. Mit der Verpflichtung, vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu zahlen, verlören die Kunden jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. Das ist eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, mit der die Beklagte ihre Interessen einseitig durchsetzte ohne für einen sachgerechten Interessenausgleich Sorge zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 07.03. 2013 – VII ZR 162/12, juris Rn. 27). cc) Unabhängig davon kann die Beklagte Vorleistung vom Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil sie zur Lieferung und Montage Zug um Zug gegen Zahlung rechtskräftig verurteilt ist (§ 322 Abs. 1 ZPO). Sie kann sich deshalb nicht darauf berufen, nicht Zug um Zug leisten zu müssen, sondern vom Kläger Vorleistung verlangen zu können. Dem in materielle Rechtskraft erwachsenen Rechtsfolgenausspruch stünde es auch nicht entgegen, wenn im Vertrag eine wirksame Verpflichtung des Klägers zur Zahlung bereits vor dem Abladen und der Montage vorgesehen gewesen wäre. Dass das Versäumnisurteil nicht der materiellen Rechtslage entspreche, hätte nur im Wege seiner Anfechtung geltend gemacht werden können. Hinsichtlich der für den hiesigen Prozess vorgreiflichen Frage, ob die Beklagte vom Kläger Vorleistung beanspruchen konnte, ist die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts ohne Sachprüfung zu Grunde legen (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.2008 - XII ZR 216/05, NJW 2008, 1227 Rn. 9). Das rechtskräftige Versäumnisurteil hindert aber den Kläger nicht daran, die ihm nach materiellem Recht zustehende Vorleistung von der Beklagten weiterhin verlangen. Da der Kläger nur die Verurteilung der Beklagten zur Leistung Zug um Zug beantragt hat, ist ihm durch das stattgebende Urteil nicht ein weitergehender materiell-rechtlicher Anspruch auf Vorleistung durch die Beklagte aberkannt worden. Denn in Rechtskraft ist mit dem Versäumnisurteil nur die Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten erwachsen, nicht die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, juris Rn. 7). Beschränkt sich - wie hier - das Urteil im Vorprozess auf die Zug-um-Zug-Verurteilung, weil der Kläger keinen weitergehenden Antrag gestellt hat, umfasst die Rechtskraft die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung nicht. Denn durch die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Erbringung einer Leistung wird der Beklagten nichts zugesprochen. Der Kläger wird nicht zur Erbringung der Gegenleistung verurteilt. Deshalb erwächst nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, juris Rn. 7 m.w.N.). Anders läge es, wenn der Kläger eine unbeschränkte Verurteilung der Beklagten beantragt, aber nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung erreicht hätte, weil er in diesem Fall teilweise unterlegen und in diesem Umfang mit seiner Klage abgewiesen worden wäre (BGH, Urteil vom 19.12.1991 – IX ZR 96/91, a. a. O.). Da das Urteil den Umfang des Klageanspruchs festlegt, hat es, wenn es den unbeschränkten Leistungsanspruch wegen dessen synallagmatischer Verknüpfung mit dem Gegenanspruch verneint hat, eine präjudizielle Wirkung insoweit, als es den Parteien versagt ist, sich in einem zweiten Prozess zu dieser Feststellung in Widerspruch zu setzen. Rechtskräftig festgestellt wäre auch in diesem Fall nicht das Bestehen der Gegenforderung, die nicht Streitgegenstand ist, allerdings die sich aus dem Bestehen der Gegenforderung ergebende Beschränkung des Klageanspruchs. Der Fall einer Zug-um-Zug-Verurteilung, mit der ein Antrag auf unbeschränkte Verurteilung teilweise abgewiesen worden wäre, liegt im Streitfall indes nicht vor. Wie sich aus der beigezogenen Akte 10 O 68/22 ergibt, hat der Kläger mit der dortigen Klageschrift vom 31.01.2022 lediglich den Antrag auf Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 13.475 € gestellt gehabt (Bl. 3 der beigezogenen Akte). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger die Wirkungen der Einrede des nicht erfüllten Vertrages nach § 320 BGB beseitigt und die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB geschaffen hat, indem er der Beklagten die ihm obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise (§§ 294 ff. BGB) angeboten hat (vgl. BeckOGK/Rüfner, BGB, 01.04.2024, § 320 Rn. 92; Staudinger/Schwarze, BGB, 2020, § 320 Rn. 45 m.w.N.). Mithin ist nicht relevant, ob, wie die Beklagte geltend macht, einem solchen Angebot das Schreiben des Klägers vom 04.11.2022 entgegensteht, in dem dieser ankündigt, Restzahlung erst nach einer externen Prüfung der Leistung zu erbringen, was er der Beklagten zufolge auch schon bei der gescheiterten Anlieferung im Jahr 2021 erklärt habe. Denn tatsächlich konnte der Kläger eine Vorleistung beanspruchen; Voraussetzung der Fälligkeit des restlichen Werklohns war die Abnahme (§ 641 Abs. 1 BGB). Dem Kläger war es unbenommen, die Erklärung der Abnahme von einer Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Leistung, bei der er sich beraten lassen würde, abhängig zu machen. b) Der Annahme einer Nichtleistung der Beklagten nach § 323 BGB steht schließlich nicht entgegen, dass für die Leistung eine Mitwirkung des Klägers durch Terminvereinbarung und Gewährung des Zutritts erforderlich war und der Kläger, von der Beklagten zu Terminvorschlägen aufgefordert (Schreiben der Beklagten vom 19.07.2022, LGA Anlage B 2), nur seinerseits Terminvorschläge gefordert hat (Schreiben vom 17.08.2022, LGA Anlage K 3). Auf eine hinreichende Mitwirkung des Klägers kommt es nicht an, weil die Beklagte ihre Leistung in dem genannten Schreiben weiterhin nicht ordnungsgemäß angeboten, sondern vom Kläger die Vorleistung des Werklohns gefordert hat, so dass dieser bereits keine Gelegenheit hatte, an einer ordnungsgemäß angebotenen Leistung der Beklagten mitzuwirken. c) Soweit eine Fristsetzung zur Leistung nach § 323 Abs. 1 BGB in Anbetracht der von der Beklagten auch nach Rechtskraft des Versäumnisurteils weiterhin verlangten Vorleistung des Klägers als Voraussetzung ihrer eigenen Leistung nicht nach § 323 Abs. 2 Abs. 1 BGB entbehrlich war, liegt eine ordnungsgemäße Fristsetzung nach dieser Vorschrift vor. Der Kläger hat der Beklagten mit dem anwaltlichen Schreiben vom 01.09.2021 eine Frist zur Vertragserfüllung bis 15.09.2021 bestimmt, die fruchtlos verstrichen ist. Diese Frist war in Anbetracht des seit längerem fälligen Anspruchs - der Auftrag datiert vom 01.07.2020 - auch nicht zu kurz bemessen. d) Der Rücktritt ist schließlich nicht wegen einer alleinigen oder weit überwiegenden Verantwortlichkeit des Gläubigers für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Mit der Vorschrift kann der ungeschriebenen Rücktrittsvoraussetzung eigener Vertragstreue des Gläubigers Rechnung getragen werden (vgl. MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl., § 323 Rn. 277). Eine Vertragsuntreue des Klägers liegt hier indes nicht vor. Dass das Verhalten des Klägers, eine Verurteilung der Beklagten lediglich zur Leistung Zug-um-Zug zu beantragen, dann aber doch weitergehend eine Vorleistung zu fordern, den Schuldner in der Auffassung bestärken konnte, keine Vorleistung zu schulden, sondern seinerseits die Gegenleistung Zug-um-Zug verlangen zu können, begründet keine überwiegende Verantwortlichkeit des Klägers. Mit dem beschränkten Antrag kann der Kläger etwa der Unsicherheit Rechnung getragen haben, ob das Gericht den Vertrag als Werkvertrag beurteilen werde und für den Fall der Annahme eines Kaufvertrags das Risiko eines teilweisen Prozessverlusts ausgeschlossen haben. Für eine beabsichtige Verwirrung und Schaffung eines Rücktrittsgrundes ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat im Nachgang auch deutlich gemacht, von der Beklagten die Vorleistung zu verlangen. Ein allerdings möglicher Irrtum der Beklagten, eine solche nicht zu schulden, berührt als solcher die Zulässigkeit des Rücktritts nicht, da der Rücktritt auch zulässig ist, wenn die zu Grunde liegende Nichtleistung nicht vom Schuldner zu vertreten ist (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl., § 323 Rn. 2). Im Übrigen kann die Beklagte sich aber auch nicht darauf berufen, sie habe sich nur an das Urteil halten wollen, denn das ist gerade nicht der Fall. Vielmehr hat die Beklagte vom Kläger, auch nachdem das Versäumnisurteil ergangen war, weiterhin ihrerseits eine Vorleistung verlangt, die sie nicht beanspruchen konnte. Sie hat mit Schreiben vom 19.07.2022 ausdrücklich erklärt, die Küche werde erst nach Restzahlung abgeladen und montiert werden. Hierin liegt auch bei Berücksichtigung faktischer Schwierigkeiten, eine Leistung Zug-um-Zug bei Lieferung und Montage einer Küche praktisch zu bewerkstelligen, wegen der herausgestellten chronologischen Priorität der Zahlung vor der Erfüllung jedenfalls kein Angebot der Leistung Zug-um-Zug, sondern ein Vorleistungsverlangen. Schließlich hat sich die Beklagte auch im vorliegenden Rechtsstreit weiterhin auf die dahingehende Regelung in ihren AGB berufen. Eine Vertragsuntreue des Klägers lässt sich schließlich nicht aus einer Ankündigung unbedingter Zahlungsverweigerung ableiten. Eine solche hat es auch nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben. Die behauptete Erklärung, „das Restgeld bekommt ihr sowieso nicht“, ist in dem von der Beklagten selbst vorgetragenen Äußerungszusammenhang, zunächst müsse die Küche mangelfrei aufgebaut sein und dieses extern geprüft und bestätigt sein, nur so zu verstehen, dass der Kläger sich eine Prüfung vorbehalten wollte und lediglich nicht vor der Abnahme zur Zahlung bereit war. 2. Die Schriftsätze des Geschäftsführers der Beklagten persönlich vom 07.07.2025 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. 3. Die Voraussetzungen der hilfsweise beantragten Aufhebung und Zurückverweisung (§ 538 Abs. 2 ZPO) liegen bereits deshalb nicht vor, weil das Urteil des Landgerichts sich als richtig erweist und eine weitere Verhandlung nicht erforderlich ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 5. Die Zulassung der Revision ist nicht angezeigt, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind geklärt.