Urteil
5 U 8/18
OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2022:1216.5U8.18.00
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Leitsätze
1. Hat der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergriffen, liegt ein Diagnoseirrtum vor (Anschluss an: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, juris).
2. Haben aufgetretene Symptome mehrere Ursachen, muss ein Arzt seine zunächst gestellte Verdachtsdiagnose kritisch überprüfen und bei Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit weitergehende diagnostische Maßnahmen veranlassen. Bei Vorliegen mehrerer Diagnosemöglichkeiten, die alternativ als Erklärung für die vorliegenden Symptome oder Befunde in Betracht zu ziehen sind (Differentialdiagnose), ist regelmäßig die gefährlichere Diagnose erst auszuschließen, bevor weniger gefährliche Erkrankungen verifiziert oder ausgeschlossen werden.
3. Hier: Ursprünglicher Verdacht auf Sinusitis bei Vorliegen einer Pneumokokkenmeningitis sowie einer Sepsis.
Tenor
1. Die Berufungen des Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 5) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Rostock vom 21.12.2017, Az.: 10 O 1170/14 (2), werden zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 4) und 5) haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen.
3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil sowie diese Entscheidung sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 4) und zu 5) können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 550.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergriffen, liegt ein Diagnoseirrtum vor (Anschluss an: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, juris). 2. Haben aufgetretene Symptome mehrere Ursachen, muss ein Arzt seine zunächst gestellte Verdachtsdiagnose kritisch überprüfen und bei Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit weitergehende diagnostische Maßnahmen veranlassen. Bei Vorliegen mehrerer Diagnosemöglichkeiten, die alternativ als Erklärung für die vorliegenden Symptome oder Befunde in Betracht zu ziehen sind (Differentialdiagnose), ist regelmäßig die gefährlichere Diagnose erst auszuschließen, bevor weniger gefährliche Erkrankungen verifiziert oder ausgeschlossen werden. 3. Hier: Ursprünglicher Verdacht auf Sinusitis bei Vorliegen einer Pneumokokkenmeningitis sowie einer Sepsis. 1. Die Berufungen des Beklagten zu 4) und der Beklagten zu 5) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Rostock vom 21.12.2017, Az.: 10 O 1170/14 (2), werden zurückgewiesen. 2. Die Beklagten zu 4) und 5) haben die Kosten des Berufungsverfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. 3. Das in Ziffer 1. genannte Urteil sowie diese Entscheidung sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 4) und zu 5) können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 550.000,00 Euro festgesetzt. I. Der am 02.09.2004 geborene Kläger hat gegen die Beklagten zu 1) bis 5) Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld, Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie Feststellung der Einstandspflicht für alle zukünftigen Schäden nach vermeintlich fehlerhafter Heilbehandlung geltend gemacht. Am Berufungsverfahren sind nur noch die Beklagten zu 4) und zu 5) beteiligt. Der Kläger wurde zwischen dem 02.09.2005 bis zum 04.09.2005 von seiner Mutter insbesondere wegen Fiebers jeweils bei den beklagten Ärztinnen vorgestellt und von diesen behandelt. Er erkrankte an einer Pneumokokkenmeningitis sowie an einer Sepsis, die am 05.09.2005 festgestellt wurden und in deren Folge er dauerhaft mehrfach schwerstbehindert ist. Bereits im März 2005 befand sich der Kläger wegen des Verdachts auf eine Meningitis in stationärer Behandlung. Eine Impfung gegen Pneumokokken erhielt er dennoch nicht. In den zwei Wochen vor den hier streitgegenständlichen Behandlungen wurde er - zuletzt am 30.08.2005 - bei seiner behandelnden Kinderärztin Dr. H. vorgestellt. Weil diese am Freitag, dem 02.09.2005, dienstfrei hatte, stellte die Mutter ihren damals gerade einjährigen Sohn gegen 08.00 Uhr bei der mit Dr. H. gemeinsam praktizierenden Beklagten zu 3) vor, da sie den Eindruck hatte, dass sich ein Infekt auf die Bronchien ausgedehnt habe. Im Anschluss an die Untersuchung brachte die Mutter den Kläger in die Kindertagesstätte, wo sie ihn am Nachmittag aufgrund der Mitteilung, dass das Kind fiebere, wieder abholte. Am Sonnabend, dem 03.09.2005, begab sich die Mutter mit dem Kläger gegen 08.00 Uhr in den kinderärztlichen Notdienst in Rostock Lütten-Klein, in dem die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4), Dipl.-Med. G., ebenfalls Kinderärztin, Dienst tat. Diese untersuchte den Kläger, befundete eine leichte Entzündung der Bindehaut des rechten Auges und eine leichte Reizung des linken Auges und diagnostizierte eine akute respiratorische Erkrankung (ARE) und den Verdacht auf eine beginnende Sinusitis und Konjunktivitis rechts. Sie empfahl weiterhin die Gabe der Umckaloabo-Tropfen sowie das Inhalieren von Kochsalz. Ferner verschrieb sie Nasen- und Augentropfen sowie Paracetamol. Die Mutter gab die Medikamente wie verordnet, woraufhin sich die Reizung am Auge besserte. Zur Fiebersenkung verabreichte sie Ibuprofen und Paracetamol. Am Sonntag, dem 04.09.2005, begab sich die Mutter gegen 17.30 Uhr mit dem Kläger erneut in den kinderärztlichen Notdienst, wo die Beklagte zu 5) Dienst tat. Nach klinischer Untersuchung überwies diese den Kläger wegen eines geröteten, aber schlecht einsehbaren Mittelohrs in die Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde der Beklagten zu 1), mit der Bitte um Klärung einer eventuellen Indikation einer Parazentese zur Eröffnung des Trommelfells. Dort wurden die Eltern mit dem Kläger am 04.09.2005 gegen 19.00 Uhr bei der Beklagten zu 2), einer seinerzeit bei der Beklagten zu 1) angestellten HNO-Ärztin, vorstellig. Diese untersuchte das Kind, befundete einen Infekt der oberen Luftwege und einen Tubenmittelohrkatarrh und entließ es mit entsprechenden Hinweisen zur Weiterbehandlung an die Eltern in die Häuslichkeit. Im weiteren Verlauf des Abends erbrach sich der Kläger und verweigerte die orale Medikamenteneinnahme. In der Nacht wurde er in der Kinder- und Jugendklinik der Beklagten zu 1) auf der Intensivstation aufgenommen. Dort wurde eine bakterielle Pneumokokken-Sepsis/Meningitis diagnostiziert. Wenige Stunden nach der stationären Aufnahme kam es zu Krampfanfällen. Eine von der Kinder- und Jugendklinik zur Fokussuche differentialdiagnostisch konsiliarisch erbetene HNO-Untersuchung ergab unauffällige Befunde; auch der Siebbeinbereich zeigte sich am 05.09.2005 im Laufe einer operativen Inspektion reizlos. Der Kläger entwickelte ein schweres Residualsyndrom mit schwerer Mehrfachbehinderung und Epilepsie. Vorprozessual wurde ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen der norddeutschen Ärztekammern durchgeführt. Der Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 2) bis 5) hätten bei seiner Behandlung jeweils grobe ärztliche Fehler begangen, die für die noch heute bei ihm bestehenden Behinderungen, wegen derer er dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen sein werde, ursächlich seien. Die Beklagte zu 1) hafte für die groben Fehler der bei ihr seinerzeit angestellten Beklagten zu 2). Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, jedoch einen Betrag von 350.000,00 Euro nicht unterschreiten soll, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2005 zu zahlen; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn als monatliche Geldrente einen Betrag von 500,00 Euro - beginnend, ab dem 01.01.2015, jeweils vierteljährlich im Voraus zum 01.01., 01.04., 01.07. und zum 01.10. eines jeden Jahres - zu zahlen; 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 56.000,00 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag von 91.310,44 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. festzustellen, dass die Beklagten dem Kläger gegenüber gesamtschuldnerisch zum Ersatz aller zukünftigen und aus der fehlerhaften ärztlichen Behandlung vom 02.09.2005 bis 04.09.2005 herrührenden immateriellen und materiellen Schäden verpflichtet sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Hilfsweise wurde jeweils beantragt, eine etwaige Verurteilung der Höhe nach auf die bei ihren Haftpflichtversicherungen versicherte Deckungssumme zu beschränken. Die Beklagten haben die ihnen vorgeworfenen Behandlungsfehler nebst deren Kausalität in Abrede gestellt sowie die Einrede der Verjährung erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten insbesondere des Behandlungsverlaufs sowie wegen der Behandlungsfehlervorwürfe wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung nebst Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 08.02.2018 verwiesen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Landgericht die gegen die Beklagten zu 1) bis 3) gerichteten Klagen abgewiesen. Die gegen die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4) sowie gegen die Beklagte zu 5) gerichteten Klagen hat es gemäß §§ 611, 280 und 823 BGB dem Grunde nach für berechtigt erklärt, wobei die Beklagten jeweils nur in dem Umfang hafteten, dass die aus dem zwischen ihnen und ihrer Versicherung vereinbarte Deckungssumme nicht überschritten wird. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagten zu 4) und zu 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünftigen aus der ärztlichen Behandlung vom 03.09.2005 bis 04.09.2005 herrührenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Behandlung durch die Beklagten zu 4) und zu 5) entstanden sind, soweit die nach den jeweiligen Versicherungsverträgen vereinbarten Deckungssummen nicht überschritten werden. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3) hat das Landgericht dem Kläger auferlegt, im Übrigen hat es die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Soweit in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlich hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4) und die Beklagte zu 5) hätten jeweils einen Behandlungsfehler begangen, indem sie nicht dafür gesorgt hätten, dass der Kläger zeitgerecht Antibiotika erhalte, sei es durch eigene Vergabe, sei es durch Einweisung in ein Kinderkrankenhaus. Zudem sei ihnen jeweils ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen, der zu einer Umkehr der Beweislast führe. Das Verhalten der beiden Beklagten sei für die gesundheitliche Schädigung des Klägers ursächlich, wobei die Sache der Höhe nach noch nicht entscheidungsreif sei. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Aufgrund der Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagten sei eine Begrenzung der Haftung auf die jeweiligen mit der Haftpflichtversicherung vereinbarten Deckungssummen auszusprechen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf das angefochtene Urteil Bezug. Dagegen richten sich die Beklagten zu 4) und zu 5) mit ihren Berufungen. Der Beklagte zu 4) beanstandet, dass das Landgericht seiner Entscheidung Feststellungen von Sachverständigen zugrunde gelegt habe, die sich für die Beurteilung der tatsächlichen und medizinischen Fragen als ungeeignet erwiesen hätten. Auch habe das Landgericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in erheblichem Umfang verletzt, da es sich mit relevantem Parteivortrag nicht ausreichend befasst habe. Ferner habe es sich von fehlerhaften Tatsachenfeststellungen leiten lassen und sich darüber hinaus bei seiner Argumentation in Widersprüche verwickelt. Obwohl das Landgericht im Ansatz zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. im Zusammenhang mit dem Behandlungsgeschehen nicht verwertet werden könnten, habe es im Zusammenhang mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. rechtsfehlerhaft auf dessen Ausführungen zurückgegriffen und diese in die Urteilsgründe einfließen lassen, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es zumindest Teile der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. für verwertbar halte. Das Landgericht hätte Veranlassung gehabt, auch die Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. in Zweifel zu ziehen, da dieser ebenfalls entgegen den Tatsachenfeststellungen das (angeblich) persistierende Fieber permanent wiederholt und zur Grundlage seiner Annahmen gemacht habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe Prof. Dr. H. auch bei seiner Anhörung am 18.10.2017 nicht den Eindruck vermitteln können, in der Lage zu sein, alle Vorhaltungen und Vorgaben zu berücksichtigen. Mit der Frage, wie ein rückläufig fieberhafter Infekt eines kleinen Kindes zu behandeln sei, der erst seit 18 Stunden bestehe, hätten sich weder der Sachverständige noch das Landgericht befasst. Der Beklagte zu 4) beanstandet, dass das Landgericht die medizinische Problematik einer nicht indizierten Antibiose (nicht nur) bei Kleinkindern vollständig ausgeblendet und das Votum der Schlichtungsstelle vom 23.02.2010, wonach ein Arzt nach sorgfältiger Untersuchung von Laboruntersuchungen absehen könne, wenn ein fieberndes Kind mit Temperaturen um 39 °C nicht schwer krank wirke, nicht berücksichtigt habe. Seine Rechtsvorgängerin, Dipl.-Med. G., habe wiederholt vorgetragen, dass sie die Mutter auf die Notwendigkeit einer Wiedervorstellung des Klägers bei einer Verschlechterung des Zustandes, ggf. noch am gleichen Tag, hingewiesen habe. Damit sei sie ihrer Verpflichtung zur therapeutischen Sicherungsaufklärung nachgekommen. Zudem hätten die Eltern bei ihren Zeugenvernehmungen bestätigt, dass Benjamin am Sonnabend munter gewesen sei und sich der Zustand des Klägers derart gebessert habe, dass die Familie mit ihm sogar noch einen Ausflug nach Warnemünde unternommen habe. Das Urteil beruhe letztlich auf der fehlerhaften Feststellung, dass der Kläger am Sonnabendmorgen gegen 08.00 Uhr zumindest bereits seit zwei Tagen gefiebert habe, was nicht zutreffe. Auch habe das Landgericht seiner rechtlichen Beurteilung der Behandlung durch Dipl.-Med. G. im Widerspruch zu deren Angaben auf dem Notfallvertretungsschein zugrunde gelegt, dass das rechte Auge des Kindes „geschwollen bzw. verklebt“ gewesen sei. Eine Schwellung des Auges sei aber auch am Folgetag von den Beklagten zu 2) und 5) weder bemerkt noch dokumentiert worden. Dipl.-Med. G. selbst habe stets bestritten, dass das rechte Auge des Klägers gerötet gewesen sei; dokumentiert sei insoweit eine leichte Entzündung der Bindehaut des rechten Auges und eine leichte Reizung des linken Auges. Das Landgericht habe es fehlerhaft dahinstehen lassen, ob die von Dipl.-Med. G. getroffenen Diagnosen vertretbar oder fehlerhaft waren. Die Begründung, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. auch bei der Diagnose einer Sinusitis von einer bakteriellen Infektion auszugehen sei, trage nicht, weil Dipl.-Med. G. keine Sinusitis diagnostiziert habe und diese auch an den Folgetagen nicht festgestellt worden sei. Sofern Dipl.-Med. G. aber weitere Befunderhebungen möglicherweise nur wegen eines nicht haftungsbegründenden Diagnoseirrtums unterlassen habe, könne nicht von einem beweislastumkehrenden Befunderhebungsfehler ausgegangen werden. Dipl.-Med. G. habe lediglich den vorausschauenden Verdacht dokumentiert, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Sinusitis beginnen könne, und allein deshalb - nicht aber wegen der Annahme, es liege eine bakterielle Entzündung vor - prophylaktisch antibiotische Tropfen verschrieben. Bei einem solchen Verdacht und bei dem tatsächlichen Vorliegen eines normalen Infekts der oberen Luftwege sei weder eine Antibiose noch eine weitere Diagnostik angezeigt gewesen. Auch hätte nicht jedes Antibiotikum den weiteren Verlauf begünstigt. Das Landgericht habe es wegen der fraglichen Kausalität daher nicht dahinstehen lassen dürfen, ob Dipl.-Med. G. im Zusammenhang mit der Antibiose auf der Grundlage ihrer Diagnostik ein einfacher oder ein grober Behandlungsfehler unterlaufen sei. Der Beklagte zu 4) behauptet, dass eine Einweisung des Klägers in ein Kinderkrankenhaus mit einem Zeitverlust von vielen Stunden verbunden gewesen wäre und dass die Züchtung einer Blutkultur dann mindestens noch bis zum 05.09.2005 gedauert hätte, weshalb der Eintritt des Schadens auch durch eine Klinikeinweisung nicht mehr hätte verhindert werden können. Der Beklagte zu 4) beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock vom 21. Dezember 2017, Az.: 10 O 172/10, die gegen ihn gerichtete Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 5) beanstandet, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft zu ihren Lasten einen groben Behandlungsfehler angenommen habe. Auch habe es fehlerhaft unterlassen, eine mögliche Teilkausalität und damit eine Begrenzung der Schadenszurechnung aufzuklären. Ferner sei das Landgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, ihr sei bekannt gewesen, dass sich der Kläger am Nachmittag übergeben habe. Dies treffe nicht zu. Die Mutter habe ihr hiervon trotz einer entsprechenden Nachfrage nichts berichtet. Da der Vater die gegenteilige Behauptung der Mutter nicht bestätigt habe, hätte das Landgericht zumindest eine non liquet-Situation zu ihren Gunsten zugrunde legen müssen. Der Feststellung des Landgerichts, dass sie nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. ein schwerkrankes Kind vor sich gehabt habe, lägen keine begründeten Tatsachen zu Grunde. Die (implizite) Annahme des Sachverständigen, es sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine Meningitis bereits bei der Vorstellung des kleinen Patienten bei ihr vorgelegen habe, sei nicht begründbar und fehlerhaft, denn eine Sepsis und nachfolgend eine Meningitis entwickle sich nicht über Tage, sondern über wenige Stunden. Vermutlich habe beim Kläger eine Infektion des Rachenraumes und der oberen Luftwege einschließlich der Mittelohren - verursacht durch Pneumokokken - vorgelegen. Daran hätte auch eine Labordiagnostik mit Blutbild und CRP-Bestimmung nichts geändert. Die Beklagte zu 5) beanstandet darüber hinaus, dass es dem Sachverständigen zu keinem Zeitpunkt gelungen sei, seine ex post vorhandene sichere Kenntnis von dem tatsächlichen Krankheitsbild und den weiter eingetretenen Folgen gedanklich auszublenden und die jeweilige ärztliche Behandlung allein aufgrund des seinerzeitigen Kenntnis- und Erkenntnisstandes des Behandlers ex ante zu beurteilen. Das sich seinerzeit darstellende objektive Krankheitsbild sei nicht das eines schwerstkranken Kindes gewesen. Insoweit habe der Sachverständige ausgeführt, dass die Schilderung der den Kläger nachbehandelnden Beklagten zu 2) von dem seinerzeitigen Zustand des Kindes „nicht nach einem septischen Krankheitsverlauf klinge“; entsprechendes müsse dann auch für sie gelten. Indem das Landgericht es dahinstehen ließ, ob das Kind auf sie schwer erkrankt gewirkt habe, habe es den „Boden der Tatsachen“ vollständig verlassen, denn jeder Arzt könne nur das Krankheitsbild behandeln, das sich ihm tatsächlich darstelle. Die veranlasste Überweisung des Klägers an die Beklagte zu 2) zur Abklärung eines möglichen Krankheitsbildes im Bereich des Ohres sei jedenfalls gut vertretbar gewesen. Der Wertung des Landgerichts, ihr Behandlungsverhalten sei „grob fehlerhaft“ fehle eine Anbindung an Tatsachen; das Gericht habe sich allein die persönliche Einschätzung des Sachverständigen zu Eigen gemacht, ohne diese kritisch zu hinterfragen oder auch nur zu plausibilisieren. Die weiteren Feststellungen des Landgerichts zum haftungsbegründenden Ursachenzusammenhang würden im Wesentlichen auf dem Gutachten des Prof. Dr. H. beruhen, das auch insoweit unergiebig sei und lediglich apodiktische Feststellungen, aber keine nachvollziehbaren Herleitungen und Schlussfolgerungen biete. Das Landgericht habe zudem nicht begründet, weshalb die Einschätzung von Prof. Dr. H., wonach eine genauere Eingrenzung für ihn nicht möglich sei, der Vorrang vor der gegenteiligen Feststellung des Sachverständigen Prof. Dr. G. zu geben sei. Tatsächlich müsse das Gericht die divergierenden Angaben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufklären. Dieses werde ergeben, dass die Vorbehandlung mit antibiotikahaltiger Augensalbe und fiebersenkenden Medikamenten das Krankheitsbild deutlich verschleiert habe und dass der Kläger möglicherweise deshalb zum Zeitpunkt ihrer Untersuchung keinen schwerkranken Eindruck gemacht habe. Die von ihr erhobenen klinischen Befunde seien durchaus mit dem Vorliegen einer bakteriellen Mittelohrentzündung vereinbar. Diese lasse sich am besten durch die Öffnung des Trommelfells behandeln, weshalb die Überweisung zur HNO-Kollegin eine logische und richtige Konsequenz gewesen sei. Die Beklagte zu 5) beantragt, die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufungen der Beklagten zu 4) und zu 5) beantragt, verteidigt insoweit die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. H. ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 30.10.2020 und vom 07.10.2022 verwiesen. Die gegen den Sachverständigen Prof. Dr. H. gerichteten Befangenheitsanträge der Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13.07.2021 zurückgewiesen. II. Die zulässigen, insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten zu 4) und 5) haben in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Grunde nach Schadensersatzansprüche des Klägers gemäß §§ 611ff., 823 BGB wegen Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4), Dipl.-Med. G., und der Beklagten zu 5), die jeweils zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der beiden Beklagten führen, bejaht. 1. Grundsätzlich gilt: 1.1 Bei dem zwischen den Eltern des Klägers und den Beklagten geschlossenen Verträgen handelt es sich jeweils um einen Dienstvertrag. Jede der Beklagten schuldete dem Patienten eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen Stand entsprechende Behandlung, keinen Behandlungs- oder Heilerfolg. Allein der Misserfolg der eingeleiteten Behandlungsmaßnahme begründet deshalb keinen Behandlungsfehler. Die einem Arzt bei der Behandlung seines Patienten obliegenden Sorgfaltspflichten und die deliktischen Sorgfaltspflichten sind grundsätzlich identisch. Für die den Arzt treffende Verantwortung macht es auch keinen Unterschied, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen Behandlung oder in der Unterlassung einer sachlich gebotenen Heilmaßnahme liegt. Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach den anerkannten gesicherten Standards der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt, beantwortet sich danach, ob der Arzt nach den von ihm zu fordernden medizinischen Kenntnissen und Erfahrungen im konkreten Fall diagnostisch und therapeutisch vertretbar zu Werke gegangen ist oder nicht. Die Haftung der Beklagten ergibt sich bei Vorliegen eines für den Gesundheitsschaden des Klägers kausalen Behandlungsfehlers aus §§ 280 Abs. 1, 611 BGB bzw. § 823 BGB. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers sowie der Kausalität zwischen diesem Fehler und der eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigung trifft nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich den Kläger. 1.2 Hat der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergriffen, liegt ein Diagnoseirrtum vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI ZR 284/09 -, juris m.w.N.). Ein Diagnoseirrtum ist nur dann ein haftungsbegründender Behandlungsfehler, wenn sich beispielsweise die Diagnose des Arztes als nicht mehr vertretbare bzw. unvertretbare Fehlleistung darstellt, wenn Symptome vorliegen, die für eine bestimmte Erkrankung kennzeichnend sind, vom Arzt aber nicht ausreichend berücksichtigt werden oder wenn die Fehldiagnose darauf beruht, dass der Arzt eine notwendige Befunderhebung entweder zur Diagnosestellung oder zur erforderlichen Überprüfung der Diagnose unterlassen hat (vgl. Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. D 4 ff.). Im Rahmen der Diagnose liegt danach ein als Behandlungsfehler vorwerfbarer Diagnoseirrtum grundsätzlich erst dann vor, wenn das diagnostisch gewonnene Ergebnis für einen Arzt des entsprechenden Fachgebietes nicht mehr vertretbar erscheint, bzw. wenn es sich um eine in der gegebenen Situation nicht mehr vertretbare Deutung der Befunde handelt. Ein als grober Behandlungsfehler zu wertender fundamentaler Diagnoseirrtum ist zu bejahen, wenn die Interpretation eines Befundes nicht nur unvertretbar, sondern darüber hinaus als „unverständlich“ oder sogar als „gänzlich unverständlich“ ist (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 17, 28). Wegen der bei Stellung der Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten und der nicht immer eindeutigen Symptome einer Erkrankung ist die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum grundsätzlich als fundamental (grober Behandlungsfehler) zu beurteilen ist, hoch anzusetzen (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 21; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, juris Rn. 13). Der fundamentale Diagnoseirrtum führt zur Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem hierdurch eingetretenen Gesundheitsschaden des Patienten (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 18). 1.3 Ein Befunderhebungsfehler ist gegeben, wenn die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird (vgl. BGH, a.a.O.). Die Zurückhaltung der Rechtsprechung bei der Bewertung von Fehldiagnosen wird in dem Bereich der Befunderhebungsmängel nicht an den Tag gelegt. Gerade weil die aufgetretenen Symptome in der Regel mehrere Ursachen haben, wird von einem Arzt verlangt, seine zunächst gestellte Verdachtsdiagnose selbstkritisch zu überprüfen und bei Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit weitergehende diagnostische Maßnahmen zu ergreifen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die ersten Befunde oder auch nur die Anamnese den Verdacht auf das Vorliegen einer gefährlichen Erkrankung ergeben. Diesen Verdacht muss der Arzt mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abklären, also entweder erhärten oder ausräumen (Ausschlussdiagnostik), um dann zu behandeln und/oder weiteren differential-diagnostisch in Betracht kommenden Möglichkeiten einer weniger gefährlichen Erkrankung nachzugehen. Bei Vorliegen mehrerer Diagnosemöglichkeiten, die alternativ als Erklärung für die vorliegenden Symptome oder Befunde in Betracht zu ziehen sind (Differentialdiagnose), ist regelmäßig die gefährlichere Diagnose erst auszuschließen, bevor weniger gefährliche Erkrankungen verifiziert oder ausgeschlossen werden (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 8. Aufl., Rn. B 65 m.w.N.). Allerdings wird ein Diagnosefehler nicht dadurch zu einem Befunderhebungsfehler, dass bei objektiv zutreffender Diagnosestellung noch weitere Befunde zu erheben gewesen wären (vgl. BGH, a.a.O.). Nach der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wäre der nicht als Behandlungsfehler vorwerfbare, wie auch der als ein einfacher Behandlungsfehler zu qualifizierende Diagnoseirrtum gegenüber einer Beweislastumkehr wegen unterlassener Befunderhebung privilegiert - sog. „Sperrwirkung“ des nicht fundamentalen Diagnoseirrtums (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 21j ff. m.w.N.). Nach anderer Ansicht entfalten sowohl der fundamentale Diagnoseirrtum (grober Behandlungsfehler), als auch der sonst vorwerfbare Diagnoseirrtum (einfacher Behandlungsfehler) keine derartige Sperrwirkung. In jedem Fall aber setzt ein Diagnoseirrtum voraus, dass der Arzt die medizinisch gebotenen Befunde überhaupt erhoben hat, um sich eine ausreichende Basis für die Einordnung und Bewertung der Krankheitssymptome zu verschaffen. Hat die objektiv unrichtige Diagnose ihren Grund darin, dass der Arzt die medizinisch gebotenen Untersuchungen gar nicht veranlasst hat und ist er somit vorschnell zu einer Diagnose gelangt, ohne diese weiter abzuklären, liegt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ein Befunderhebungsfehler vor (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 21h m.w.N.). Steht fest, dass eine medizinisch erforderliche Befunderhebung unterlassen wurde, wird zugunsten des Patienten vermutet, dass der fragliche Befund ein aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte, wenn letzteres hinreichend wahrscheinlich ist. Die Beweiserleichterung bezieht sich indes nur auf das Ergebnis der unterlassenen Befunderhebung, nicht auf die Kausalität für den später eingetretenen Schaden. Zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden zu Gunsten des Patienten kommt es nur dann, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08 -, juris Rn. 8 m.w.N.) oder wenn sich bei Durchführung der Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 -, juris Rn. 16). 2. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen geht der Senat nach ergänzender Beweisaufnahme mit dem Landgericht davon aus, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4), Dipl.- Med. G., einen Behandlungsfehler begangen hat, indem sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Kläger Antibiotika erhielt. Ihr ist ferner ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen ist. Die vorwerfbaren Behandlungsfehler waren nach Auffassung des Senats für die gesundheitliche Schädigung des Klägers ursächlich. 2.1 Der Beurteilung, dass der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4) ein Behandlungsfehler vorzuwerfen ist, liegen folgende Feststellungen zugrunde: Die Kinderärztin Dipl.-Med. G. behandelte den Kläger am Sonnabend, dem 03.09.2005 gegen 08.00 Uhr im kinderärztlichen Notdienst. Auf dem Notfall-Vertretungsschein dokumentierte sie im Rahmen der Anamnese die Angaben der Mutter wie folgt: ''seit 2 Wochen Schnupfen, verklebte Augen, 39,4 / 38,8, Ra.To gerötet, verschleimt, TF grau, matt, Pulmo oB'', wobei nach der nicht in Frage gestellten Interpretation des Sachverständigen Prof. Dr. H. ''Ra.To'' ''Rachen, Tonsillen'' bedeutet und ''TF'' ''Trommelfell''. Dipl.-Med. G. hörte Herz und Lunge des Klägers ab und untersuchte Nase, Ohren und Rachenraum. Nach der klinischen Untersuchung befundete sie eine leichte Entzündung der Bindehaut des rechten Auges und eine leichte Reizung des linken Auges und diagnostizierte eine akute respiratorische Erkrankung (ARE) und den Verdacht auf eine beginnende Sinusitis und Konjunktivitis rechts. Sie empfahl weiterhin die Gabe der Umckaloabo-Tropfen sowie das Inhalieren von Kochsalz. Ferner verschrieb sie Nasen- und Augentropfen sowie Paracetamol. Die Mutter des Klägers gab die Medikamente wie verordnet, woraufhin sich die Reizung am Auge besserte. Zur Fiebersenkung verabreichte sie Ibuprofen und Paracetamol. Nach den übereinstimmenden Angaben seiner als Zeugin vernommenen Mutter und der Ärztin war der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung munter. Soweit die Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht ausgesagt hat, der Kläger sei an dem Tag matt und quengelig gewesen, steht dies im Widerspruch zu ihren wesentlich zeitnäheren Angaben gegenüber der Schlichtungsstelle, wonach der Kläger erst im Tagesverlauf matt und quengelig gewesen sei. Auf Vorhalt des Landgerichts hat die Mutter dann auch eingeräumt, es könne so gewesen sein, dass der Kläger bei Dipl.-Med. G. noch munter gewesen sei. Auf Grund der Angaben von Dipl.-Med. G. in der Parteianhörung durch das Landgericht steht zudem fest, dass sie der Mutter des Klägers gesagt hat, sie solle bei Fieberanstieg wieder zu ihr kommen, denn sie sei noch bis 21.00 Uhr da. Diese Angaben entsprechen dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4) aus der Klageerwiderung. Dass sie von Dipl.-Med. G. über eine notwendige Wiedervorstellung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht aufgeklärt worden sei, hat auch dessen Mutter in ihrer Zeugenvernehmung vom 12.01.2011 nicht bekundet. Letztlich hat sie den Kläger am Abend des 04.09.2005 auch erneut beim kinderärztlichen Notdienst vorgestellt. 2.2 Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass der Rechtsvorgängerin des Beklagten zu 4) Behandlungsfehler vorzuwerfen sind, weil sie keine Antibiotika verabreicht und erforderliche Befunde nicht erhoben hat. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.08.2015 zunächst ausgeführt, dass die gestellten Diagnosen aufgrund der Anamnese und der körperlichen Untersuchung medizinisch vertretbar gewesen seien. Er hat dann aber darauf verwiesen, dass, wenn die Symptome einer oberen Atemwegsinfektion länger andauern, an eine Sinusitis gedacht werden müsse. Bei Fieber sei diese Diagnose noch wahrscheinlicher. Dipl.-Med. G. habe „verklebte Augen“ dokumentiert als mögliches Symptom einer Sinusitis. Aufgrund der engen Nachbarschaft der Nasennebenhöhlen zum Gehirn und zur Augenhöhle gehöre „zu den extrakranialen Komplikationen das periorbitale Ödem und als häufigste Komplikation (80%) die orbitale Zellulitis“. Eine Sinusitis sei in diesem Fall bakteriell bedingt, der häufigste Erreger sei Streptococcus pneumoniae und die Infektion sei deshalb mit Antibiotika zu behandeln. Die Angabe der Mutter, seit zwei Wochen Schnupfen, das verklebte Auge zusammen mit der von der Ärztin gestellten Diagnose „Verdacht auf beginnende Sinusitis“ seien eindeutig genug und hätten eine weitere Abklärung bzw. weitere diagnostische Maßnahmen erfordert. Zu diesem Zeitpunkt hätte Blut abgenommen werden und mit einer Antibiotikatherapie begonnen werden müssen; ggf. hätte der Kläger in die Kinderklinik eingewiesen werden müssen. In seiner Anhörung durch das Landgericht hat der Sachverständige Prof. Dr. H. ergänzt, dass dringend eine weitere Diagnostik hätte erfolgen müssen. Eine bakterielle Infektion sei von Dipl.-Med. G. auch angenommen worden. Bei der besonderen Nähe zum Gehirn hätte mit einer Meningitis gerechnet werden müssen. Er selbst hätte sofort ein Antibiotikum gegeben, ggf. auch intravenös. Die Temperatur am Vortag von über 39 °C sei in jedem Fall aufklärungsbedürftig gewesen. Der Einwand des Beklagten zu 4), Dipl.-Med. G. habe lediglich den vorausschauenden Verdacht dokumentiert, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Sinusitis beginnen könne, und allein deshalb - nicht aber wegen der Annahme, es liege eine bakterielle Entzündung vor - prophylaktisch antibiotische Tropfen verschrieben, erweist sich als nicht durchgreifend. Denn konnte Dipl.-Med. G. nur eine Verdachtsdiagnose stellen, war sie bereits aus diesem Grund zur weiteren Abklärung der sich aus der klinischen Untersuchung des Klägers ergebenden Befunde verpflichtet. Auch kann nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. allein durch eine klinische Untersuchung nicht zwischen einer viralen oder einer bakteriellen Infektion unterschieden werden, sodass auch deshalb der Verdacht einer bakteriellen Infektion durch weitere Befunderhebungen abzuklären war. Gerade weil die aufgetretenen Symptome in der Regel mehrere Ursachen haben, wird - wie bereits eingangs unter Ziff. 1.3 ausgeführt - von einem Arzt verlangt, seine zunächst gestellte Verdachtsdiagnose kritisch zu überprüfen und bei Anhaltspunkten für deren Unrichtigkeit weitergehende diagnostische Maßnahmen zu veranlassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die ersten Befunde oder auch nur die Anamnese den Verdacht auf das Vorliegen einer gefährlichen Erkrankung ergeben. Diesen Verdacht muss der Arzt mit den hierfür üblichen Befunderhebungen abklären, also entweder erhärten oder ausräumen (Ausschlussdiagnostik), um dann zu behandeln und/oder weiteren differential-diagnostisch in Betracht kommenden Möglichkeiten einer weniger gefährlichen Erkrankung nachzugehen. Bei Vorliegen mehrerer Diagnosemöglichkeiten, die alternativ als Erklärung für die vorliegenden Symptome oder Befunde in Betracht zu ziehen sind (Differentialdiagnose), ist regelmäßig die gefährlichere Diagnose erst auszuschließen, bevor weniger gefährliche Erkrankungen verifiziert oder ausgeschlossen werden. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat insoweit in seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat bekräftigt, dass eine weitere Diagnostik dringend erforderlich gewesen sei, da Dipl.-Med. G. eine bakterielle Infektion angenommen habe und bei der besonderen Nähe zum Gehirn mit einer Meningitis gerechnet werden müsse. Der Beklagte zu 4) kann deshalb auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass Dipl.-Med. G. weitere Befunderhebungen möglicherweise nur wegen eines nicht haftungsbegründenden Diagnoseirrtums unterlassen habe, denn auch wenn die Diagnose einer beginnenden Sinusitis und Konjunktivitis vertretbar war, hätte sie weitere Befunde zur Abklärung der aus ihrer Sicht möglicherweise bestehenden bakteriellen Entzündung erheben oder den Kläger zur Erhebung solcher Befunde in die Klinik einweisen müssen, um diesen Verdacht abzuklären bzw. abklären zu lassen. In seiner ergänzenden Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige erläutert, dass die weiterführende Diagnostik dann CRP und ein Blutbild betreffe. Zwar hätten 85% oder 95 % der Kinder bei den entsprechenden Symptomen nur einen banalen viralen Infekt, der nach 2 bis 3 Tagen abklinge. Deswegen gebe es jedoch die von ihm dargestellte pragmatische Herangehensweise, spätestens am 4. Tag eine weitere Diagnostik machen zu müssen. Hierbei hätten dann die Werte einen konkreten Verdacht ergeben können. Die Annahme von Dipl.-Med. G., es habe sich um ein „fallendes Fieber“ gehandelt, weil das Fieber an dem Morgen der Vorstellung gegenüber dem Nachmittag des Vortages gesunken war, sei aus seiner Sicht falsch gewesen, denn vor allem bei Kindern schwanke die Temperatur über den Tag ohnehin, was durch fiebersenkende Mittel jedoch noch verstärkt werde. Im vorliegenden Fall habe es nicht ausgereicht, von einem banalen Infekt auszugehen. Dipl.-Med. G. habe von sich aus auch schon den Verdacht auf eine Sinusitis oder Konjunktivitis gehabt. Dies seien Zeichen einer fortgeschrittenen, schweren bakteriellen Infektion, weshalb er sich nicht vorstellen könne, dass es am 02.09.2005 ein einfaches Wiederauftreten des Fiebers gegeben habe. Für ihn sei der 28.08.2005 der Beginn der bakteriellen Infektion. Diese habe sich dann über die folgenden Tage entwickelt. Auch wenn an den folgenden Tagen keine erhöhte Temperatur gemessen wurde, passe das klinische Bild zu einer fortdauernden bakteriellen Infektion. Der Sachverständige hat bekräftigt, dass bei einer Erstuntersuchung auf jeden Fall die Anamnese dazugehöre. Auch im Notdienst hätte sich die Ärztin einen Eindruck verschaffen müssen, ob das Fieber am Vortag das erste Mal aufgetreten ist oder ob dies eine längere Geschichte sei. 2.3 Die Behandlungsfehler der Dipl.-Med. G. waren für die weitere Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ursächlich. a) Dass der Kläger an einer Pneumokokkenmeningitis sowie an einer Sepsis erkrankte und ein schweres Residualsyndrom mit schwerer Mehrfachbehinderung entwickelte, ist unstreitig; der Beklagte zu 4) stellt dies mit seiner Berufung auch nicht in Frage. b) Hinsichtlich der Kausalität der Dipl.-Med. G. anzulastenden Behandlungsfehler für diese schwere Gesundheitsbeeinträchtigung kommt dem Kläger eine Beweislastumkehr zu Gute. aa) Der Senat geht von einem Dipl.-Med. G. anzulastenden groben Behandlungsfehler aus. Denn sie hätte, da sie bereits den Verdacht einer bakteriellen Infektion hatte und das Kind deshalb lokal antibiotisch mit Floxal-Augentropfen behandelt hat, eine systemisch antibiotische Therapie veranlassen müssen. Bereits der Schlichtungsgutachter Dr. K. hat es als „schlechterdings unbegreiflich“ angesehen, weshalb Dipl.-Med.G. aus der von ihr selbst gestellten Diagnose einer beginnenden Sinusitis nicht die Konsequenz gezogen habe, den Kläger systemisch antibiotisch zu behandeln. Das Unterlassen einer systemischen antibiotischen Behandlung sei in der gegebenen Situation als grober Fehler zu werten. Abgesehen davon, dass bereits die diagnostizierte lokale Infektion einer beginnenden Sinusitis für sich genommen, eine Indikation zur systemischen Antibiose darstelle, müsse erneut an das besondere Sepsisrisiko von nicht gegen Pneumokokken geimpften Kindern in diesem Alter gedacht werden. Wie Dr. K. hat Prof. Dr. H. einen Verdacht auf eine beginnende Sinusitis bei einem einjährigen Kind nicht als banal, sondern als schwerwiegend und ernst zu nehmend eingestuft. Denn eigentlich seien die Sinuus noch gar nicht geöffnet in diesem Alter. Wenn dort Bakterien drin seien und das Auge rot sei, müsse eine entsprechende Therapie eingeleitet werden. Da reiche dann auch kein Antibiotikum-Saft. Dipl-Med. G. hätte eine weitere Diagnostik machen müssen, um den Verdacht eines bakteriellen Befalls auszuschließen. Dabei bleibe er auch, wenn er die ihm vorgegebenen Temperaturwerte, also 38,8 °C am Morgen der Untersuchung und 39,4 °C am Nachmittag davor zu Grunde lege. Die Diagnostik müsse dann sofort eingeleitet werden. Das sei in Praxen schwierig, was aber auch ein Grund dafür sei, dass er das Kind in eine Klinik eingewiesen hätte, wo im Rahmen der Notfallbetreuung sofort die entsprechende Untersuchung möglich gewesen wäre. Der Senat teilt die Wertung der beiden Sachverständigen, dass Dipl.-Med. G. ein grober Behandlungsfehler anzulasten ist. Wenn ein Kinderarzt, dem ein erkranktes Kleinkind mit hohem Fieber, gerötetem Rachen und entzündeten/gereizten Augen im kinderärztlichen Notdienst vorgestellt wird, sich darauf beschränkt, die Gabe von Medikamenten anzuordnen und weder eine Einweisung in eine Kinderklinik veranlasst noch eine Blutwerteuntersuchung durchführt, so trifft ihn bereits dann der Vorwurf eines schweren Behandlungsfehlers, wenn er die begonnene ambulante Behandlung aus der Hand gibt, ohne zu überwachen, ob die getroffenen Behandlungsmaßnahmen nach angemessener Zeit auch greifen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 19. Juli 1994 - 3 U 152/93 - juris). Hinzu kommt, dass der von Dipl.-Med. G. diagnostizierte schwerwiegende Verdacht auf eine beginnende Sinusitis, den sie nicht durch die Erhebung weiterer Befunde abgeklärt hat, eine systemisch antibiotische Therapie erforderte, die sie nicht eingeleitet hat. bb) Die Beweislastumkehr greift aber auch wegen eines Dipl.-Med. G. vorzuwerfenden Befunderhebungsfehlers. Die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Sinusitis war zwar vertretbar, hat sich letztlich aber wie die Konjunktivitis rechts als Fehldiagnose erwiesen. Die unrichtige diagnostische Einstufung der Erkrankung des Klägers hat ihren Grund bereits darin, dass die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst wurden, die Ärztin mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären. Nach den Angaben der Mutter, die die Ärztin bereits fehlerhaft nicht durch eigene Temperaturmessung nachgeprüft hat, hatte der Kläger hohes Fieber. Die verordneten Medikamente lassen darauf schließen, dass Dipl.-Med. G. eine bakterielle Infektion auch in Betracht gezogen hat, so der Sachverständige. In dieser Situation hätte sie ihre Verdachtsdiagnose zwingend durch weitere Befunderhebungen abklären müssen. Prof. Dr. H. hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass zur Unterscheidung, ob eine virale oder eine bakterielle Ursache vorliegt, die Infektparameter hätten bestimmt und eine Blutuntersuchung hätte veranlasst werden müssen. Dies sei eine einfache, zuverlässige und kostengünstige diagnostische Maßnahme, die bei einem Patienten wie dem Kläger unbedingt hätte durchgeführt werden müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Laborergebnisse von Blutkulturen zum Nachweis bakterieller Erreger im Blut innerhalb von 6-12 Stunden vorliegen sollten. Der weitere Verlauf der Behandlung hat - worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30.10.2020 hingewiesen hat - gezeigt, dass in der Universitätsmedizin Rostock eine Blutuntersuchung nach wenigen Stunden befundet werden konnte. Die unterlassene Befunderhebung führt hier zu einer Umkehr der Beweislast, die sich nicht nur auf das Ergebnis der unterlassenen Befunderhebung, sondern auch auf die Kausalität des später eingetretenen Gesundheitsschadens bezieht. Denn bei Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 -, juris Rn. 16). Der Sachverständige hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine von Dipl.-Med. G. veranlasste Blutkultur zu diesem Zeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit positiv gewesen wäre, d.h. dass gram-positive Diplokokken (Pneumokokken) in der Blutkultur nachweisbar gewesen wären und dass das Unterlassen einer Reaktion auf ein solches Ergebnis der Untersuchung ein Fehler sei, der einem Arzt, insbesondere einem Kinderarzt nicht unterlaufen dürfe. Zudem hat er darauf hingewiesen, dass eine zeitgerecht eingeleitete Antibiotikatherapie das Entstehen der Meningitis und das Eintreten der schweren Folgen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. 2.4 Die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Begründetheit des Feststellungsantrages hat der Beklagte zu 4) mit seinem Rechtsmittel nicht angegriffen. 3. Gemessen an den unter Ziff. 1 genannten Grundsätzen geht der Senat nach ergänzender Beweisaufnahme mit dem Landgericht ebenso davon aus, dass auch die Beklagte zu 5) einen Behandlungsfehler begangen hat, weil sie nicht dafür gesorgt hat, dass der Kläger Antibiotika erhält, und dass ihr zudem ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen ist und dass diese Behandlungsfehler für die gesundheitliche Schädigung mitursächlich waren. 3.1 Der Beurteilung, dass der Beklagten zu 5) ein Behandlungsfehler anzulasten ist, liegen folgende Feststellungen zugrunde: a) Die Eltern stellten den Kläger am Sonntag, dem 04.09.2005 gegen 17.30 Uhr, der Beklagten zu 5) im Rahmen des kinderärztlichen Notdienstes vor. Unter Vorlage des von Dipl.-Med. G. ausgestellten Notfallscheines gab die Mutter an, dass das Fieber am Nachmittag auf 40,2 °C angestiegen war und sich das Verhalten des Kindes geändert habe. Sie berichtete ferner von einem seit zwei Wochen bestehenden Infekt, der seit vorgestern verschleimt sei, und dass Umckaloabo verordnet worden sei. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zudem fest, dass die Mutter angab, dass sich Benjamin am Nachmittag übergeben habe. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte zu 5) war das Kind blass, hatte rote Wangen und fiebrige Augen. Bei ihrer klinischen Untersuchung befundete die Beklagte zu 5) gegen 18.15 Uhr einen sehr verschleimten Rachen, einen verschleimten Schnupfen und eine deutliche Rötung im rechten Trommelfellbereich, ferner keine Steifigkeit des Nackens bei Nackenbeugen, einen unauffälligen Verlauf des Brudzinski-Tests und eine nicht auffällige Haut (Anl. K 24). Sie diagnostizierte eine Otits media akuta rechts mit Hyperpyrexie und einen deutlichen Schnupfen und überwies den Kläger wegen eines geröteten, aber schlecht einsehbaren Mittelohrs in die Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde des Universitätsklinikums, mit der Bitte um Klärung einer eventuellen Indikation einer Parazentese zur Eröffnung des Trommelfells. b) Die auch in der Berufungsinstanz wiederholte Behauptung der Beklagten zu 5), sie habe keine Kenntnis von einem Erbrechen des Kindes gehabt, hat sich als unzutreffend erwiesen. aa) Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme beanstandungsfrei festgestellt, der Beklagten zu 5) sei bekannt gewesen, dass das Kind sich nachmittags übergeben hatte. Die Zeugin G. habe bekundet, dass sich das Kind am Nachmittag übergeben habe, was Anlass gewesen sei, die Beklagte zu 5) aufzusuchen. Nachdem die Zeugin mehrfach die jeweilige Entwicklung des Gesundheitszustandes des Kindes detailliert gegenüber den Ärzten geschildert habe, habe die Kammer keine Veranlassung anzunehmen, dies sei gegenüber der Beklagten zu 5) nicht geschehen. Die Aussage des Vaters des Klägers, des Zeugen G., sei hierzu unergiebig gewesen. bb) Gegen diese Feststellung kann die Beklagte zu 5) nicht mit Erfolg einwenden, das Gericht hätte zumindest von einer non liquet-Situation ausgehen und diese zu ihren Gunsten werten müssen. Zwar hat die Beklagte zu 5) in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2011 im Widerspruch zu der Aussage der Zeugin G. angegeben, dass die Mutter über ein Erbrechen des Kindes nichts berichtet habe. Sie hätte dies auf dem Notfallschein vermerkt, wenn da so etwas gewesen wäre. Jedoch lassen sich dem erstinstanzlichen Urteil Rechtsfehler oder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der insoweit erheblichen Tatsachenfeststellungen nicht vorhalten. § 286 ZPO fordert das Gericht auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Hierbei wird nicht mehr als eine subjektive Überzeugung verlangt. Dass die Sachverhaltsfeststellung durch das Abstellen auf das persönliche Überzeugtsein mit subjektiven Einflüssen belastet wird, ist im Bereich menschlichen Richtens nicht zu umgehen. Der Richter muss sich daher bei der zu entwickelnden Überzeugungsbildung mit einer „persönlichen Gewissheit“ begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl, § 286 Rn. 19 m.w.N.). Ähnlich wie im Revisionsrecht muss auch die Überprüfung der Beweiswürdigung in der Berufungsinstanz darauf gerichtet sein, ob sich der Tatrichter in dem angefochtenen Urteil mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist sowie nicht gegen Denk-, Natur- oder Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Da die Tatsachenerfassung und -bewertung durch das Berufungsgericht jedoch weiter als die des Revisionsgerichts reicht, muss das Augenmerk insbesondere darauf zielen, ob sich konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen begründen lassen, die deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dies verlangt, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - wenn auch nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 -, juris). Dazu genügen schlüssige Gegenargumente, die die erheblichen Tatsachenfeststellungen in Frage stellen (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 529 Rn. 8). Bei einer Beweiserhebung durch Einvernahme von Zeugen kann dieses insbesondere der Fall sein, wenn die Beweisaufnahme nicht erschöpfend war, sich Widersprüche zwischen der protokollierten Zeugenaussage und ihrer Bewertung in den Urteilsgründen ergeben, wenn die Zeugenaussage die Feststellungen in den Urteilsgründen nicht zu stützen vermag oder wenn das Berufungsgericht eine Aussage im Rahmen der Würdigung einander widersprechender Bekundungen ein abweichendes Gewicht beimessen will (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Dies alles ist hier nicht der Fall. Das Landgericht hat nachvollziehbar begründet, weshalb es nach der Beweisaufnahme den Angaben der Zeugin V. G. folgt. Schlüssige Gegenargumente der Beklagten zu 5), die die Tatsachenfeststellung in Frage stellen, fehlen. Anlass, die Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Beklagte zu 5) Kenntnis vom Erbrechen des Klägers am Nachmittag hatte, zu wiederholen, besteht nicht. Gemäß § 529 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Hier steht einer erneuten Beweiserhebung bereits die Erkrankung der Beklagten zu 5) entgegen, auf Grund derer es nicht mehr möglich ist, sie erneut persönlich anzuhören. cc) Allerdings kommt es auf den Gesichtspunkt des “Erbrechens“ nicht entscheidend an, weil - wie sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen ergibt - bereits nach dem von der Beklagten zu 5) dokumentierten Gesundheitszustand des Klägers dringender Anlass zur weiteren Diagnostik bestand. 3.2 Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass auch der Beklagten zu 5) Behandlungsfehler vorzuwerfen sind. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom 15.08.2015 darauf verwiesen, dass bei der Diagnosestellung und Befunderhebung, wie sie von der Beklagten zu 5) aufgeschrieben wurde, auf jeden Fall dringender Anlass zur weitergehenden Diagnostik bestand. Die Beklagte zu 5) habe nicht die gesamte Vorgeschichte sowie die am Vortag verordnete symptomatische Therapie einer Sinusitis gewürdigt. Da „Hyperpyrexie“ keine Diagnose, sondern nur ein Symptom sei, wäre das hohe Fieber, dass trotz der Gabe fiebersenkender Medikamente weiter bestanden habe, Anlass genug gewesen, die Krankheitsursache weiter zu eruieren; es hätten das Blutbild und die Parameter des Kindes untersucht werden und eine Blutkultur entnommen werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt hätte auch eine Lumbalpunktion durchgeführt werden müssen. Bei fehlender Möglichkeit dazu hätte eine Einweisung oder zumindest eine Überweisung des Kindes in eine Kinderklinik veranlasst werden müssen. Möglich wäre auch der Beginn einer antibiotischen Behandlung gewesen, wobei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich bereits eine intravenöse Antibiotikatherapie notwendig gewesen wäre. In seiner Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass sich der Beklagten zu 5) bei der Behandlung das Bild eines schwerstkranken Kindes dargestellt habe, bei dem auch an eine Meningitis habe gedacht werden müssen. Es sei erforderlich gewesen, sofort eine Diagnostik einzuleiten und unabhängig davon sofort intravenös Antibiotika zu geben. Das Krankheitsbild sei auch nicht durch die bereits vergebenen Medikamente verschleiert worden; hiergegen würden bereits die Krankheitsanzeichen des Kindes sprechen. Ob die Kinderärztin hier die Reflexe untersucht habe und ob ihr ein sofortiges Labor oder die Vergabe von Antibiotika intravenös möglich gewesen wäre, sei seines Erachtens nicht wichtig. Die Beklagte zu 5) habe ein schwer krankes Kind vor sich gehabt, das ein septisches Krankheitsbild gezeigt habe und sie sei daher gehalten gewesen, dieses sofort in die Kinderklinik einzuweisen. Unklar sei nach wie vor, was eine HNO-Untersuchung habe bringen können. Zur klinischen Untersuchung der Reflexe, die keine Auffälligkeiten ergaben, hat der Sachverständige erläutert, dass Meningitiszeichen bei der Entwicklung der Krankheit noch nicht positiv sein müssten. Aufgrund des anhaltend hohen Fiebers und der unstreitigen Blässe des Kindes habe zumindest der Verdacht auf eine Sepsis vorgelegen. Dies hätte Anlass zur Differenzialdiagnostik geben müssen. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige zunächst erläutert, dass bei Kindern bereits bei 38,5 °C von Fieber ausgegangen werde, manchmal auch schon bei 38,2 °C. Dies seien schwierige Grenzwerte, auf die er aber allein nie abstellen würde. Bei seiner bisherigen Bewertung habe er immer berücksichtigt, dass den behandelnden Ärztinnen die Temperatur von 39,4 °C vom 30.08.2005 bekannt war. Wenn aber lediglich über eine Temperatur von nicht über 38,1 °C hinaus berichtet wurde, dann dürfte das eine andere Situation sein. Die weiteren Symptome, insbesondere die geröteten Augen könnten von Pneumokokken hervorgerufen werden. Da hätte er - allerdings aus ex-post Sicht - an die Entzündung einer der Augenhöhlen gedacht. Die Entzündung der Bindehaut und die beginnende Sinusitis könnten auch viral hervorgerufen werden. Der Sachverständige hat aber dann darauf verwiesen, dass der Kläger im Verlauf kränker geworden sei. Allein die fiebrigen Augen und die Blässe sowie die Temperatur von 40,2 °C würden ein schwer krankes Kind zeigen. „Blässe“ möge banal klingen. Die Kinder würden allerdings zentralisieren. Die Hautdurchblutung sei letztlich das Unwichtigste. Deswegen stelle der Körper die Durchblutung der Haut zurück. Das werde mit einer Rekapillarisierung getestet. Drücke man auf den Zeigefinger, werde dieser dann weiß und in wenigen Sekunden würde man sehen, ob die Durchblutung zurückkehre oder nicht. Auch das sei hier nicht dokumentiert worden. Das Erbrechen sei auch ein zusätzliches Zeichen für den Druck aufs Hirn. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die von der Beklagten zu 5) diagnostizierte Mittelohrentzündung in dieser Situation das Unwichtigste gewesen sei. Diese könne zwar auch eine Ursache des Fiebers sein, selten aber eines so hohen Fiebers. Es hätte unbedingt eine Laboruntersuchung gemacht werden müssen; er selbst hätte das Kind sofort in die Klinik geschickt. Das Anziehen der Beine oder die Nackensteife sei - so der Sachverständige - ein Indiz für eine Meningitis. Lägen diese Anzeichen nicht vor, rechtfertige dies nicht den Schluss auf eine nicht bestehende Meningitis. Das ansteigende Fieber und auch die von der Beklagten zu 5) dokumentierte durch die Mutter vermittelte Verhaltensänderung des Kindes und die bereits geschilderten Umstände, also Blässe, fiebrige Augen und gerötete Wangen, hätten eine weitere Abklärung unbedingt erfordert. Die Meningitis sei die wichtigste Differenzialdiagnose gewesen, die unverzüglich hätte angestellt werden müssen. Zur Überweisung in die Klinik und Poliklinik für Hals-Nasen-Ohr-Heilkunde hat der Sachverständige erläuternd ausgeführt, dass eine Mittelohrentzündung auch von der Kinderärztin hätte diagnostiziert werden können, zumal die Beklagte zu 5) laut ihrer Dokumentation ein deutlich gerötetes Trommelfell vorgefunden habe. Allerdings glaube er in diesem Fall eher dem Befund der Beklagten zu 2), dass die Trommelfelle grau und glatt waren. 3.3 Die Behandlungsfehler der Beklagten zu 5) waren für die weitere Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers mitursächlich. a) Dass der Kläger an einer Pneumokokkenmeningitis sowie an einer Sepsis erkrankte und ein schweres Residualsyndrom mit schwerer Mehrfachbehinderung entwickelt hat, stellt auch die Beklagte zu 5) mit ihrer Berufung nicht in Frage. b) Hinsichtlich der Kausalität der der Beklagten zu 5) anzulastenden Behandlungsfehler für diese schwere Gesundheitsbeeinträchtigung kommt dem Kläger eine Beweislastumkehr zu Gute. aa) Der Beklagten zu 5) ist ein grober Behandlungsfehler anzulasten. Ihr lag ein Notfallschein einer Kinderärztin aus dem ärztlichen Notdienst vom 03.09.2005 vor. Der Kläger war am Vormittag des Vortages untersucht worden und hatte wegen des Verdachts auf eine beginnende Sinusitis lokal antibiotische Floxal-Augentropfen verordnet bekommen. Auch für die Beklagte zu 5) stellt sich das Unterlassen einer systemisch antibiotischen Behandlung in der gegebenen Situation als grober Fehler dar, denn abgesehen davon, dass allein die von der vorbehandelnden Kinderärztin diagnostizierte lokale Infektion einer beginnenden Sinusitis für sich genommen schon eine Indikation zur systemischen Antibiose darstellte, musste auch die Beklagte zu 5) an das besondere Sepsisrisiko von nicht gegen Pneumokokken geimpften Kindern in diesem Alter denken. Die Beklagte zu 5) ist ebenso wie die den Kläger vorbehandelnde Ärztin, Dipl.- med. G., Kinderärztin. Als Nachbehandlerin war sie gehalten, sich von der Richtigkeit der Diagnose und der Therapie der vorbehandelnden Ärztin zu vergewissern. Zumindest hätte sie eine Plausibilitätskontrolle durchführen und auf etwaige Unzulänglichkeiten reagieren müssen (vgl. Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. A 255 m.w.N.). Dass sie sich mit der Diagnose der vorbehandelnden Dipl.-Med. G. auseinandergesetzt hat, hat die Beklagte zu 5) nicht einmal ansatzweise vorgetragen, obwohl sie von deren Diagnose abweichend eine eigene Diagnose gestellt hat, mithin offensichtlich von der Unzulänglichkeit der Diagnose der Vorbehandlerin ausgegangen ist. Auch ist es schlicht unverständlich, dass die Beklagte zu 5), obwohl das Fieber trotz der Gabe fiebersenkender Medikamente stark angestiegen und das Kind blass war, keine weitere Diagnostik zum Ausschluss des auf dem Notfallschein der vorbehandelnden Ärztin dokumentierten Verdachts eines bakteriellen Befalls durchgeführt oder das Kind in die Kinderklinik eingewiesen hat, um diese Diagnostik durchführen zu lassen, und dass sie keine Antibiotikatherapie eingeleitet hat. Der Sachverständige hat die Überweisung des Klägers aus dem kinderärztlichen Notdienst in die HNO-Klinik als nicht nachvollziehbar gewertet, da jeder Kinderarzt in der Lage sein müsse, eine Mittelohrentzündung zu diagnostizieren. bb) Die Beweislastumkehr greift aber auch wegen eines der Beklagten zu 5) vorzuwerfenden Befunderhebungsfehlers. Der Senat teilt die Bedenken des Sachverständigen, dass der Kläger bei der Untersuchung durch die Beklagte zu 5) eine deutliche Rötung im rechten Trommelfell hatte. Denn Dipl.-Med. G. hatte in ihrem Notfallvertretungsschein (Anl. K 23) am Vortag ''grau, matte Trommelfelle'' dokumentiert und auch die Beklagte zu 2), bei der der Kläger nur eine knappe Stunde nach der Untersuchung durch die Beklage zu 5) vorstellig wurde, hat nach ihrer HNO-Untersuchung beidseitig ein graues und mattes Trommelfell befundet (Anl. B 4-1). Unbeschadet dieser Frage geht der Senat jedoch davon aus, dass die unrichtige Diagnose einer Otitis media akuta ihren Grund bereits darin hatte, dass die Beklagte zu 5) die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat - sie mithin aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu dieser Diagnose gelangt ist, ohne diese durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abzuklären. Die Beklagte zu 5) hätte, um die Ursachen des trotz Medikamentengabe stark angestiegenen Fiebers und des Erbrechens des Kindes weiter zu eruieren, zumindest das Blutbild und die Parameter des Kindes untersuchen und eine Blutkultur entnehmen oder bei fehlender Möglichkeit dazu eine Einweisung des Kindes in eine Kinderklinik veranlassen müssen. Deshalb ist auch ihr ein Befunderhebungsfehler vorzuwerfen. Die unterlassene Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast, die sich nicht nur auf das Ergebnis der unterlassenen Befunderhebung, sondern auch auf die Kausalität des später eingetretenen Gesundheitsschadens bezieht. Denn bei Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen musste. Der Sachverständige Prof. Dr. H. hat hierzu in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass eine weitergehende Befunderhebung zum Zeitpunkt der Untersuchung durch die Beklagte zu 5) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (größer 50 %) das Ergebnis einer erhöhten Leukozytenzahl erbracht hätte. Außerdem wären CRP, gegebenenfalls PCT sowie IL-6 (ein weiterer Infektionsparameter) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit deutlich erhöht gewesen. In der Blutkultur wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gram-positive Diplokokken (Pneumokokken) nachweisbar gewesen. Das Unterlassen der Untersuchung und in der Folge auch das Unterlassen einer Reaktion auf das wahrscheinliche Ergebnis dieser Untersuchung sei ein Fehler, der einem Arzt nicht unterlaufen dürfe. 3.4 Die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts zur Begründetheit des Feststellungsantrages hat die Beklagte zu 5) mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen. 4. Der Senat stützt seine Wertungen im wesentlichen auf die nachvollziehbaren, plausiblen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. H., von dessen Sachkunde er sich auf Grund der wiederholten Anhörung überzeugt hat. Der Sachverständige hat seinen Feststellungen die Vorgaben des Senats zu dem jeweiligen Gesundheitszustand des Klägers bei dessen Vorstellung zunächst bei Dipl.-Med. G. und in der Folge bei der Beklagten zu 5) zugrunde gelegt. Der Vorwurf, es sei ihm nicht gelungen, seine Bewertung des Behandlungsgeschehens ohne Rücksicht auf das spätere Geschehen vorzunehmen, ist nicht gerechtfertigt. Natürlich konnte der Sachverständige nicht ausblenden, dass der Kläger an einer Meningitis mit erheblichen gesundheitlichen Schäden erkrankt ist. Das musste er aber auch nicht, denn es war seine Aufgabe als Sachverständiger zu prüfen, ob das Kind zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt gesundheitliche Auffälligkeiten aufwies, auf Grund derer für die jeweils behandelnde Ärztin Veranlassung bestand, bei ihrer Untersuchung die Verdachtsdiagnose einer Meningitis im Blick zu haben. Das hat der Sachverständige aus Sicht des Senats nachvollziehbar getan und widerspruchsfrei bewertet. Dass der Sachverständige zunächst fehlerhaft angenommen hat, es gebe eine ''Leitlinie für das fiebernde Kind'', begründet keine durchgreifenden Zweifel an seiner Sachkunde. In seiner Anhörung durch den Senat hat der Sachverständige klargestellt, dass es für den hier entscheidenden Zeitraum der ärztlichen Behandlung keine formale ''Leitlinie für das fiebernde Kind“ gab. Auch wird der gebotene medizinische Standard nicht entscheidend von Leitlinien geprägt, sondern allenfalls für einen gewissen Zeitraum deklaratorisch wiedergegeben. Entscheidend ist, ob von dem behandelnden Arzt nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung verlangt werden kann, die für den Patienten bestehende Gesundheitsgefahr zu erkennen und die möglichen ärztlichen Maßnahmen zu ergreifen. Das hat der Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt. Anlass, dem Antrag der Beklagten folgend ein Obergutachten einzuholen, besteht nicht. Auch die Voraussetzungen für eine Neubegutachtung gemäß § 412 ZPO liegen nicht vor. Denn weder hält der Senat das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. für ungenügend, noch ist dieser mit Erfolg abgelehnt worden. Der Sachverständige hat seine Ausführungen nach sorgfältiger Auswertung aller Unterlagen und unter Zugrundelegung zutreffender Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar, widerspruchsfrei, alle vorgetragenen Argumente gewissenhaft abwägend und überzeugend begründet. Allein der Umstand, dass eine Partei - hier die Beklagten zu 4) und 5) - die Beurteilungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt keine Einholung eines Obergutachtens. Ein weiteres Gutachten wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, sieht die Zivilprozessordnung nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47,48 GKG, § 3 ZPO. Die Angaben der Beklagten zu den versicherten Deckungssummen waren entsprechend zu berücksichtigen.