OffeneUrteileSuche
Urteil

5 U 91/17

OLG Rostock 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2023:0602.5U91.17.00
11Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei schwersten unter der Geburt erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sowie erheblichen psychischen Belastungen geführt haben, kann der Verletzten neben einem Kapitalbetrag auch eine Rente als Schmerzensgeld zustehen.(Rn.24) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes (hier: € 380.000,-) bei einer 13-Jährigen, bei der Zeit ihres Lebens keine Besserungen zu erwarten sind, die eine wesentliche Änderung des Zustandes mit sich bringen werden, sondern vielmehr kontinuierlich anhaltende Fördermaßnahmen erforderlich werden, um Verschlechterungen zu vermeiden und den erreichten Zustand zu sichern.(Rn.25) (Rn.27)
Tenor
I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017, Az. 6 O 30/13, abgeändert und unter teilweiser Einbeziehung des Grund- und Teilurteils des Senats vom 21.02.2020 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin bis an deren Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750 € zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2023 und zahlbar jeweils vierteljährlich am 15. des 1. Monats eines Quartals. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 4.926,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen. II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 850.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei schwersten unter der Geburt erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die zu körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen sowie erheblichen psychischen Belastungen geführt haben, kann der Verletzten neben einem Kapitalbetrag auch eine Rente als Schmerzensgeld zustehen.(Rn.24) 2. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes (hier: € 380.000,-) bei einer 13-Jährigen, bei der Zeit ihres Lebens keine Besserungen zu erwarten sind, die eine wesentliche Änderung des Zustandes mit sich bringen werden, sondern vielmehr kontinuierlich anhaltende Fördermaßnahmen erforderlich werden, um Verschlechterungen zu vermeiden und den erreichten Zustand zu sichern.(Rn.25) (Rn.27) I. Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 07.09.2017, Az. 6 O 30/13, abgeändert und unter teilweiser Einbeziehung des Grund- und Teilurteils des Senats vom 21.02.2020 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 200.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 an die Klägerin zu zahlen. 2. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin bis an deren Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750 € zu zahlen, beginnend mit dem Monat März 2023 und zahlbar jeweils vierteljährlich am 15. des 1. Monats eines Quartals. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind. 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die nicht konsumierten außergerichtlichen Kosten in Höhe von 4.926,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.05.2012 zu zahlen. II. Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und der Beklagten werden zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 850.000 € festgesetzt. I. Die am 20.10.2009 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen unter der Geburt erlittener gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Das Landgericht hatte die Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 150.000 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden und einen Teil der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu ersetzen. Die weitergehenden Ansprüche (Differenz zum verlangten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 550.000 €, monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 € seit der Geburt, anteilige Anwaltskosten) hat das Landgericht abgewiesen. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung am 21.06.2019 einen Hinweisbeschluss erlassen und einen Vergleich vorgeschlagen. Die Klägerin hat daraufhin ihre nach Ansicht des Senats teilweise unzulässigen Feststellungsanträge umgestellt. Nach Zustimmung der Parteien hat der Senat sodann im schriftlichen Verfahren am 21.02.2020 ein Grund- und Teilurteil (GA III 154 ff.) erlassen. Mit dem Urteil hat der Senat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden und ihrer außergerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften Behandlung anlässlich ihrer Geburt resultierende weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen. Wegen des Sachverhalts und der Berufungsanträge wird auf das Senatsurteil verwiesen. Die Berufung der Beklagten hatte damit in der Sache vorläufig dahingehend teilweise Erfolg, dass der Rechtsstreit (Schmerzensgeld und Feststellung) zunächst nur dem Grunde nach entschieden werden konnte. Hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes konnte lediglich ein Teil-Grundurteil ergehen. Die Berufung der Beklagten im Übrigen (Ziel: gar keine Haftung) hat der Senat zurückgewiesen. Damit steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach fest. Die Entscheidungen über die Berufung der Klägerin und die Kosten hat der Senat dem Schlussurteil vorbehalten. Da das Landgericht letztlich die Kausalität für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterstellt hatte, war die Berufung der Beklagten vorläufig erfolgreich. Denn das Landgericht hätte seine Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin nicht ohne weiteres auf die Anhörung der Mutter und die Angaben des erstinstanzlichen Sachverständigen, der die Klägerin nicht untersucht hatte, stützen dürfen. Der Senat hat sodann zur Ursache und zum Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sowie zu ihrer weiteren gesundheitlichen Entwicklung ein Gutachten eingeholt und Professor Dr. L, Facharzt für Pädiatrie, als Sachverständigen beauftragt. Auf seine Bitte ist dem Sachverständigen gestattet worden, medizinische Hilfskräfte einzusetzen und die Klägerin zur Untersuchung im Krankenhaus der B aufzunehmen. Der Sachverständige hat sein Gutachten unter dem 21.10.2021 erstattet (GA IV 52 ff.). Unter Berücksichtigung der neurologischen Beurteilung von Dr. D (Anlage 1) und der psychologischen Beurteilung von Dr. E (Anlage 2) ergeben sich bezogen auf die Klägerin folgende wesentliche Feststellungen: - Nach dem klinischen Bild und der Anamnese ist von einem Residualzustand nach peripartaler Asphyxie und Armplexusläsion auszugehen. Eine Heilung ist auch im Verlauf nicht zu erwarten. - Das Erreichen der Berufsschulreife wird als gefährdet angesehen. Eine Beeinträchtigung der Fähigkeiten zu einer selbstständigen Lebensführung lässt sich voraussagen. - Unterdurchschnittliche Leistungen in allen motorischen und koordinativen Bereichen. Eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Hinweise auf eine psychische Belastung und eine Gefährdung des psychischen Wohlbefindens liegen vor. - Die Beweisfragen werden alle mit „ja“ beantwortet und die Antworten näher begründet. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass durch die frühzeitige physiotherapeutische Behandlung und die intensive Betreuung durch ihre Mutter das Optimum für die Klägerin erreicht werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass sich an dem Zustand keine wesentlichen Änderungen mehr einstellen werden. - Die Klägerin wird kein selbstständiges Leben führen können und dauerhaft Assistenz im Alltag benötigen. Die psychische Belastung, die sich aus dem Vergleich zu anderen Menschen für sie ergibt, ist erheblich und das zunehmende Bewusstsein darüber kann zu psychotherapeutischer Interventionsbedürftigkeit führen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst Anlagen verwiesen. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Gutachten ergänzende Fragen gestellt, die der Sachverständige mit Schreiben vom 23.09.2022 (GA IV 126 f.) beantwortet hat. Demnach werden sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch im Falle einer Besserung des Anteils der rolandischen Epilepsiedisposition die aktuellen und die in der Zukunft zu erwartenden Beeinträchtigungen nicht bessern. Das Erreichen einer Berufsschulreife ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmöglich und die weitere Behauptung aus dem Beweisbeschluss zur Schulbegleiterin belege eine durch die Asphyxie verursachte Beeinträchtigung der Klägerin, die deshalb nicht regelhaft und umfänglich am Unterricht teilnehmen könne. Auf Antrag der Beklagten hat der Senat den Sachverständigen angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2023 (GA IV 162 ff.) wird verwiesen. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 16.02.2022 mitgeteilt, „weitere“ 100.000 € zur freien Verrechnung gezahlt zu haben. Aus der Akte hatte sich bis dahin nicht ergeben, dass die Beklagte schon zuvor auf die Ansprüche geleistet hatte. Auf Nachfrage hat die Beklagte erklärt, dass bis zum 14.10.2022 insgesamt 200.000 € gezahlt worden seien. Mit Schriftsatz vom 02.01.2023 wurde mitgeteilt, dass „ohne Präjudiz“ ein weiterer Betrag von 100.000 € gezahlt wurde. Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 10.01.2023 unwidersprochen mitgeteilt, dass die bislang zur freien Verrechnung gezahlten 300.000 € auf die materiellen Schäden der Vergangenheit verrechnet worden seien (Pflegemehraufwandsschaden und andere materielle Kosten). II. Auf die Berufung der Klägerin war das landgerichtliche Urteil abzuändern. Denn die Klägerin hat einen über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehenden Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagte und zusätzlich einen Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente. Die Berufung der Beklagten war insgesamt zurückzuweisen. Durch das Grundurteil des Senats steht bereits fest, dass die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihrer immateriellen Schäden und ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten dem Grunde nach gerechtfertigt sind. Der Feststellungsanspruch bezogen auf den Ersatz der weiteren materiellen Schäden für die Vergangenheit und Zukunft sowie der nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden ist durch das Teil-Endurteil des Senats insgesamt rechtskräftig zu Gunsten der Klägerin entschieden. 1. Von folgenden Feststellungen ist auszugehen: Der Senat hat mit dem Urteil vom 21.02.2020 einen groben Befunderhebungsfehler und einen Aufklärungsfehler der Beklagten festgestellt, weil das für sie tätige medizinische Personal das voraussichtliche Geburtsgewicht der Klägerin bei der Aufnahme ihrer Mutter nicht bestimmt hatte. Im Rahmen der ärztlichen Eingangsuntersuchung wäre eine Ultraschalluntersuchung erforderlich gewesen. Zudem hat der Senat einen Aufklärungsfehler angenommen, weil die Kindesmutter nicht über die Möglichkeit einer Schnittentbindung aufgeklärt worden ist, was aber medizinisch geboten gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 21.02.2020 verwiesen. Damit steht fest, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld aus §§ 611, 280 Abs. 1, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 249 BGB zusteht. a) Der Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB besteht in einer billigen Entschädigung in Geld und soll den erlittenen immateriellen Schaden angemessen ausgleichen. Die Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten; das Schmerzensgeld soll sie in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise ausgleichen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 253 Rn. 4 m.w.N.). b) Die Klägerin hat infolge der Schulterdystokie unstreitig eine schwere Asphyxie, linksseitige Oberarmplexusparese, zerebrale Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, Muskelhypertonie, Hüftreifungsverzögerungen und eine subkutane Fettgewebsnekrose am Hinterkopf, wobei letztere im ersten Lebensjahr abgeheilt ist, erlitten. Die weiteren Beeinträchtigungen (sie leide bis heute unter den Folgen einer schweren Asphyxie, einer fortdauernden linksseitigen Oberarmplexusparese mit eingeschränkter Nutzbarkeit des linken Arms, einer zerebralen Übererregbarkeit mit Krampfanfällen, einer Muskelhypertonie mit ataktischen Bewegungen, einer unzureichenden Rumpfstabilität, einer beeinträchtigten Grob- und Feinmotorik sowie einer beeinträchtigten Sprachentwicklung und sie könne nur mit wackliger Grundstabilität laufen, habe ein auffälliges Gangbild und eine Besserung ihres Zustands sei auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, sie sei bis heute weit hinter dem normalen Entwicklungsstand eines gleichaltrigen Kindes zurück, zudem bestehe das Erfordernis von physiotherapeutischer und logopädischer Behandlung und Einzelintegration) und die Kausalität hat die Klägerin durch das nunmehr vorliegende Gutachten des Sachverständigen Prof. L bewiesen. Auf die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten, seiner schriftlichen Stellungnahme und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Auf die vom Senat im Urteil festgestellte Umkehr der Beweislast, wonach die Beklagte beweisen müsse, dass die aktuellen und dauerhaften Beeinträchtigungen nicht auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen sind (Seite 17 f. d. Senatsurteils), kommt es angesichts des eindeutigen Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht an. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin wegen der festgestellten Pflichtverletzungen des für die Beklagte tätigen Personals schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat. Zu den genannten körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen tritt auch die erhebliche psychische Belastung, die sich für die Klägerin aus dem Vergleich zu anderen Menschen ergibt. Der Sachverständige hat anschaulich das bei der Klägerin zunehmende Bewusstsein darüber und die zu erwartende psychotherapeutische Interventionsbedürftigkeit beschrieben. 2. Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes kommen zwei Grundformen, nämlich die Zubilligung eines einmaligen Kapitalbetrags oder die einer Rente in Betracht, diese Formen können auch variiert und kombiniert werden. Welche der möglichen Bemessungsformen das Gericht als angemessen erachtet, steht materiell-rechtlich grundsätzlich in dessen freiem pflichtgemäßen Ermessen. Auch verfahrensrechtlich ist das Gericht frei. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klägerin - wie hier - ein nach Ermessen des Gerichts festzusetzendes Schmerzensgeld und eine Rente begehrt. Denn die Rente ist gegenüber dem Kapitalbetrag, der Kapitalbetrag gegenüber der beanspruchten Rente kein Aliud, die Zubilligung einer anderen als der eingeklagten Entschädigungsform daher kein Zurückbleiben oder Überschreiten gegenüber dem Klageantrag im Sinne des § 308 ZPO (vgl. OLG München, Urteil vom 16. September 1999 - 1 U 3549/98, Rn. 74 m.w.N. juris). Deshalb steht der Verletzten bei schweren Dauerschäden in der Regel neben dem Kapitalbetrag auch eine Rente zu. Diese Rente soll den bereits eingetretenen immateriellen Schaden abgelten und zugleich der Dauerbeeinträchtigung der Verletzten angemessen Rechnung tragen. Dabei müssen Kapital und Rente in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und der Gesamtbetrag muss eine billige Entschädigung für den insgesamt erlittenen immateriellen Schaden darstellen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., Rn. 21 m.w.N.). a) Die Klägerin kam klinisch tot zur Welt und musste reanimiert werden. Ihr Zustand stabilisierte sich nach ca. 8 Minuten so, dass sie in die Kinderklinik verlegt werden konnte. Sie hat unstreitig eine Hirnschädigung erlitten. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. L ist von motorischen und intellektuellen Residualzuständen nach peripartaler Asphyxie und Armplexusläsion auszugehen. Die Bewegung des linken Armes ist massiv eingeschränkt. Der Arm ist verkürzt, da die Klägerin ihn nicht gebrauchen kann. Sie ist nach wie vor auf einen Rollstuhl angewiesen. Ihr auffälliges unsicheres Gangbild ist klar objektivierbar. Für ein sicheres Gehen benötigt die Klägerin eine Abstützung. Eine Heilung ist auch im Verlauf nicht zu erwarten. Die Sprache der Klägerin ist schwer verständlich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass sich der Sprachstand der Klägerin nicht mehr wesentlich weiterentwickeln wird. Die Berufsschulreife wird die Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erreichen. Sie wird dauerhaft in einer selbstständigen Lebensführung beeinträchtigt sein. Die Klägerin weist unterdurchschnittliche Leistungen in allen motorischen und koordinativen Bereichen auf. Eine wesentliche Besserung ist nicht zu erwarten. Die Klägerin wird kein selbstständiges Leben führen können und dauerhaft Assistenz im Alltag benötigen. Zudem liegen Hinweise auf eine psychische Belastung und eine Gefährdung des psychischen Wohlbefindens vor. Die psychische Belastung, die sich aus dem Vergleich zu anderen Menschen für sie ergibt, ist erheblich und das zunehmende Bewusstsein darüber kann zu psychotherapeutischer Interventionsbedürftigkeit führen. Der Grad der Behinderung ist mit 80 % festgestellt. Die heute 13-jährige Klägerin leidet an schweren körperlichen, geistigen und psychischen Folgen der geburtlichen Komplikationen. Es sind zeit ihres Lebens keine Besserungen zu erwarten, die eine wesentliche Änderung des Zustandes mit sich bringen werden. Kontinuierlich anhaltende Fördermaßnahmen sind erforderlich, um Verschlechterungen zu vermeiden und den erreichten Zustand zu sichern. Diese Feststellungen ergeben sich aus den nachvollziehbaren und plausiblen Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. L, die sich der Senat zu eigen macht. b) In Würdigung dieser Gesamtsituation der Klägerin, wonach die durch den Geburtsschaden erlittenen dauerhaften Beeinträchtigungen nur durch eine ständige Betreuung und Hilfe Dritter kompensiert, aber nicht gebessert werden können und die ihr ein eigenständiges Leben unmöglich machen, hält der Senat auch mit Blick auf Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte und des Senats zu vergleichbaren Fällen (vgl. etwa OLG Koblenz, Urteil vom 26. Februar 2009 - 5 U 1212/07; OLG Bamberg, Urteil vom 19. September 2016 - 4 U 38/15; OLG Hamm, Urteil vom 19. März 2018 - 3 U 63/15; OLG Dresden, Urteil vom 18. August 2020 - 4 U 1242/18; OLG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2020 - 5 U 836/18, Rn. 19 ff.; Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - 5 U 55/17, Rn. 17, 23 und Senat, Urteil vom 5. November 2021 - 5 U 119/13, Rn. 59 ff., jeweils in juris) unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles ein Gesamtschmerzensgeld i.H.v. 380.000,00 € für angemessen. c) Unter Berücksichtigung des berechtigten Klageziels, wonach die Klägerin neben dem Schmerzensgeld nach wie vor auf eine monatliche Schmerzensgeldrente, die über 500 € liegen sollte, Wert legt, hält der Senat eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 750 € für angemessen. Da der abgezinste Kapitalwert der Rente zusammen mit der Kapitalabfindung in der Summe dem angemessenen Schmerzensgeld entsprechen soll, ist bei einer Abzinsung von 5 % (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 13. Aufl., Rn. 869 i.V.m. Tabelle I/8) bei einem Gesamtschmerzensgeld von 380.000 € zusätzlich zur monatlichen Rente ein einmaliges Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 € von der Beklagten zu zahlen. Denn die Schmerzensgeldrente von 750 € monatlich hat für die Klägerin einen kapitalisierten Wert von 180.000 €. 3. Die Beklagte hat der Klägerin auch ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Höhe richtet sich nach dem Wert der begründeten Forderung der Klägerin, die sich vorliegend auf 576.000 € (Schmerzensgeld und Feststellung) beläuft. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Klägerbevollmächtigten war umfangreich und schwierig und damit überdurchschnittlich, deshalb kann eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 2012 - VIII ZR 323/11, Rn. 8 m.w.N. juris). Statt der geltend gemachten 2,5-fachen Gebühr erachtet der Senat in Anlehnung an Martis/Winkhart, (Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. K106 und K122 jew. m.w.N.) eine erhöhte Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV zum RVG in Höhe von 2,0 für angemessen. Entsprechend der Berechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der Klage ergibt sich somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 4.926,60 €. 4. Die Zahlungsansprüche auf Schmerzensgeld und vorgerichtliche Anwaltskosten sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB entsprechend des landgerichtlich festgestellten Verzugszeitpunkts mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Trotz ihres überwiegenden Obsiegens war die Klägerin an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Denn sie hat ein Schmerzensgeld von mindestens 550.000 € verlangt und eine lebenslange Schmerzensgeldrente in Höhe von 500 €. Kapitalisiert entspricht dies einem Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 670.000 €, während der Senat ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 380.000 € für angemessen erachtet hat. Da der Senat somit einen deutlich geringeren Betrag zuspricht, sind die Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien gemäß des Anteils ihres Obsiegens bzw. Unterliegens verhältnismäßig zu teilen. Denn die Mindestforderung der Klägerin war schon unter Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens völlig übersetzt. Sie ist deshalb an den Kosten zu beteiligen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl., § 253 Rn. 14). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.