Beschluss
8 U 419/22
OLG Rostock 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2024:0226.8U419.22.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Kenntniserlangung im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit einer Verkäufer-/Händlerhaftung im Kontext des sog. Abgasskandals (hier betreffend einen VW Caddy mit Motor vom Typ EA189, Kaufzeitpunkt: März 2016).(Rn.3)
(Rn.4)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24.02.2022, Az.: 4 O 254/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf … festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Kenntniserlangung im Sinne von § 124 Abs. 2 Satz 1 BGB im Zusammenhang mit einer Verkäufer-/Händlerhaftung im Kontext des sog. Abgasskandals (hier betreffend einen VW Caddy mit Motor vom Typ EA189, Kaufzeitpunkt: März 2016).(Rn.3) (Rn.4) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 24.02.2022, Az.: 4 O 254/21, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Den Streitwert für den Berufungsrechtszug beabsichtigt der Senat auf … festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Rücknahme der Berufung wird nahegelegt. Die zulässige Berufung hat sachlich keine Aussicht auf Erfolg. Im Ergebnis zurecht hat das Landgericht die zulässige, aber unbegründete Klage abgewiesen. 1. Soweit der Kläger sich auf eine Arglistanfechtung (§ 123 Abs. 1 BGB) stützt, seine Ansprüche mit Blick auf § 142 Abs. 1 BGB also primär aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ableitet, steht dem Erfolg der Klage der von Amts wegen zu berücksichtigende Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 124 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB entgegen. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB war spätestens Ende 2017 abgelaufen. Erklärt worden (§ 143 Abs. 1 BGB) ist die Anfechtung – dies unstreitig – erst Mitte 2020. Das im Mai 2020 zwischen dem Kläger und seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten geführte Mandantengespräch war für die Frage der Kenntniserlangung i.S.d. § 124 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB und damit für die Fristauslösung nicht maßgeblich. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass selbst grobfahrlässige Unkenntnis des Käufers von den Anfechtungsvoraussetzungen unschädlich ist und die in § 124 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. BGB geforderte positive Kenntnis sich (auch) auf die Täuschung als solche beziehen muss („Täuschung entdeckt“), der Käufer also neben der objektiven Unrichtigkeit bzw. (in der hier in Rede stehenden Unterlassensvariante) Unvollständigkeit der Verkäuferangaben auch vom Täuschungsvorsatz des Verkäufers als subjektiver Anfechtungsvoraussetzung wissen muss (BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – IV ZR 15/11, BeckRS 2012, 4949 Rn. 11; OLG Braunschweig, Urteil vom 06.11.2014 – 8 U 163/13, BeckRS 2015, 155 Rn. 65; OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006 – 8 U 425/05, WM 2006, 2251 [Juris; Tz. 41]; BeckOK BGB/Wendtland, 68. Edition – 01.11.2023, § 124 Rn. 2; BeckOGK BGB/Rehberg, Stand: 01.12.2023, § 124 Rn. 4; Staudinger/Singer/v. Finckenstein, BGB, Neubearbeitung 2021, § 124 Rn. 4). Diese Kenntnis lag hier aber seit Ende 2016 vor, nachdem der Fahrzeughersteller (VW AG) den Kläger mit Schreiben aus Dezember 2016 (Anlage K 4) über die Abgasskandalbetroffenheit des mit einem EA189-Motor ausgestatteten Pkw VW Caddy, die diesbezügliche amtliche Rückrufaktion und die Notwendigkeit eines Softwareupdates unterrichtet hatte. Damit wusste der Kläger in Bezug auf das im März 2016 von dem Beklagten gekaufte Fahrzeug nicht nur um die objektive qualitative Unzulänglichkeit der Kaufsache – gewährleistungsrechtlich formuliert: den Mangel –, sondern insgesamt um die maßgebliche „Sachlage“ (vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012, a.a.O., Rn. 11; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4), d. h. um alle relevanten tatsächlichen „Umstände“ (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.07.2006, a.a.O. [Juris; Tz. 41]; LG Stuttgart, Urteil vom 09.11.2018 – 19 O 101/17 [Juris; Tz. 24]; Singer/von Finckenstein, a.a.O., Rn. 4; allgemein zur Maßgeblichkeit der Tatsachenkenntnis auch OLG Rostock, Beschluss vom 02.08.2021 – 2 U 17/20, WRP 2021, 1624 [1627 f.], insoweit nicht berührt durch BGH, Beschluss vom 21.04.2022 – I ZR 129/21), aus denen jedenfalls der Kläger nunmehr den rechtlichen Schluss zieht, der Beklagte habe es arglistig unterlassen, ihn – den Kläger – ungefragt über die Abgasskandalbetroffenheit des Wagens aufzuklären. Ob der Schluss auf eine entsprechende Offenbarungspflicht des Beklagten objektiv zutrifft (dagegen das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung und möglicherweise auch OLG Rostock, Beschluss vom 02.09.2020 – 4 U 160/19 [Juris; Tz. 23 ff.]; wohl anders OLG Schleswig, Urteil vom 10.03.2021 – 12 U 67/19 [Juris; Tz. 56 ff.]), kann insofern offenbleiben bzw. eine entsprechende Pflicht des Beklagten hier zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Jedenfalls macht der Kläger nicht geltend, zu einem späteren Zeitpunkt von weiteren bzw. überhaupt erstmals von Tatsachen erfahren zu haben, die seinen Schluss erst ausgelöst hätten. Das im Frühjahr 2020 mit seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten erörterte BGH-Urteil betraf unstreitig nicht die Frage der Aufklärungspflichten eines Verkäufers eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs, sondern Aspekte der deliktischen Herstellerhaftung, die für den vorliegenden Fall keine Rolle gespielt haben und auch weiterhin nicht spielen. Die Argumentation des Klägers ging und geht gerade dahin, dass der Beklagte um die Ausstattung des kaufgegenständlichen Fahrzeugs mit einem Motor vom Typ EA189 im Verkaufszeitpunkt gewusst habe bzw. gewusst haben müsse und allein deshalb aufklärungspflichtig gewesen sei. Weder in Bezug auf die – hier weiter unterstellte – Aufklärungspflicht als solche noch in Bezug auf die innere Tatsache des Vorsatzes auf Seiten des Beklagten in Bezug auf eben diese Aufklärungspflicht stützt sich der Kläger auf tatsächliche Umstände, die ihm erst nach Ende 2016 bekannt geworden wären. Vielmehr war die Tatsachenkenntnis, auf die der Kläger seine Annahme, der Beklagte habe ihm für den Vertragsschluss maßgebliche Informationen arglistig vorenthalten, noch vor Jahresende 2016 vollendet, zumal der sichere Gesamteindruck, getäuscht worden zu sein, für die Fristauslösung ausreicht, der später Anfechtende also ohnehin nicht sämtliche Einzelheiten der (etwaigen) Täuschung kennen muss (statt aller Rehberg, a.a.O., Rn. 4.1). 2. Soweit man die Anfechtungserklärung des Klägers ungeachtet ihrer ausdrücklichen Bezeichnung etwa im Wege der Umdeutung (§ 140 BGB) zumindest auch als gewährleistungsrechtliche Rücktrittserklärung gemäß §§ 437 Nr. 2, 349 BGB auffassen will und kann (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 02.09.2020, a.a.O. [Juris; Tz. 4]), wäre der Rücktritt gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 438 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB unwirksam bzw. wären daneben denkbare Schadensersatzansprüche aus § 437 Nr. 3 BGB verjährt und damit undurchsetzbar (§ 214 Abs. 1 BGB), nachdem der Beklagte sich bereits erstinstanzlich auf die Einrede der Verjährung berufen hat. Auch aus § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB ergäbe sich insofern selbst bei unterstellter Arglist des Beklagten kein anders Ergebnis, weil auch in diesem Fall unter Berücksichtigung der Herstellermitteilung aus Dezember 2016 (Anlage K 4) nach Maßgabe der §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von einem Verjährungseintritt spätestens mit Ablauf des 31.12.2019 auszugehen wäre. Verjährungshemmende Maßnahmen (§§ 203 ff. BGB) sind, wie der Kläger selbst ausgeführt hat (…), nicht ausgebracht worden. Selbst wenn man im Übrigen dem Softwareupdate, das hier im Nachgang zu der Herstellermitteilung aus der Anlage K 4 aufgespielt wurde, den Charakter eines zum Verjährungsneubeginn führenden Anerkenntnisses i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB beimessen wollte (obwohl es nicht vom Beklagten, sondern vom Hersteller ausgegangen ist), bliebe die rechtliche Bewertung gleich, weil das Update noch vor dem Jahreswechsel vollzogen worden ist, konkret am 27.12.2016 (…).