Urteil
1 Ss 79/13 (90/13)
OLG Rostock Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGROST:2013:1115.1SS79.13.90.13.0A
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Leitsätze
1. Die Zweckmäßigkeit einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung im Verfahren wegen einer Straftat nach § 145a StGB unterfällt grundsätzlich nicht der Beurteilungskompetenz des Strafgerichts. Insoweit gelten für den Prüfungsmaßstab die selben Beschränkungen wie für das Beschwerdegericht in § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hält der Tatrichter eine in diesem Sinne rechtlich nicht zu beanstandende Weisung im konkreten Fall für unnötig, unzweckmäßig oder gar verfehlt oder angesichts der Weiterentwicklung des Verurteilten für nicht länger erforderlich, wird es bei ihrer Nichtbeachtung allerdings am weiteren Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung des Maßregelzwecks" fehlen.(Rn.6)
2. Das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung des Maßregelzwecks" ist nicht abstrakt, sondern stets im Bezug auf den mit der konkreten Weisung verfolgten Zweck auszulegen. Gerade bei Verstößen gegen Verbote nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 StGB wird man in der Regel davon ausgehen müssen, dass dadurch eo ipso der Zweck der Maßregel konkret gefährdet ist.(Rn.8)
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock - Strafrichter - vom 16.05.2013 - 30 Ds 459/12 - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rostock zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zweckmäßigkeit einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung im Verfahren wegen einer Straftat nach § 145a StGB unterfällt grundsätzlich nicht der Beurteilungskompetenz des Strafgerichts. Insoweit gelten für den Prüfungsmaßstab die selben Beschränkungen wie für das Beschwerdegericht in § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hält der Tatrichter eine in diesem Sinne rechtlich nicht zu beanstandende Weisung im konkreten Fall für unnötig, unzweckmäßig oder gar verfehlt oder angesichts der Weiterentwicklung des Verurteilten für nicht länger erforderlich, wird es bei ihrer Nichtbeachtung allerdings am weiteren Tatbestandsmerkmal der "Gefährdung des Maßregelzwecks" fehlen.(Rn.6) 2. Das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung des Maßregelzwecks" ist nicht abstrakt, sondern stets im Bezug auf den mit der konkreten Weisung verfolgten Zweck auszulegen. Gerade bei Verstößen gegen Verbote nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 StGB wird man in der Regel davon ausgehen müssen, dass dadurch eo ipso der Zweck der Maßregel konkret gefährdet ist.(Rn.8) 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Rostock - Strafrichter - vom 16.05.2013 - 30 Ds 459/12 - mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Rostock zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Rostock hat den Angeklagten vom Vorwurf des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (§ 145a StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Sprungrevision der Staatsanwaltschaft, die seine Verurteilung erstrebt, hat mit der erhobenen Sachrüge umfassenden Erfolg, weshalb es auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge nicht ankommt. II. 1. Der Angeklagte steht seit dem 30.09.2011 nach Vollverbüßung der gegen ihn vom Landgericht Rostock am 22.03.2003 (12 KLs 38/01) wegen fünf Fällen der Vergewaltigung im besonders schweren Fall unter Einbeziehung einer ebenfalls wegen Vergewaltigung verhängten Freiheitsstrafe aus dem Urteil des selben Gerichts vom 02.08.2002 - III KLs 6/02 - verhängten und vollständig verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 28.09.2011 - 12 StVK 1129/11-2 - unter Führungsaufsicht. Mit ergänzendem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 21.10.2011 wurde er gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 5 StGB angewiesen, "Gegenstände, die ihm Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten, insbesondere Waffen wie Schusswaffen (auch Schreckschuss- oder Gasdruckschusswaffen, Stichwaffen, Schlagwaffen, chemisch wirkende Kampfmittel, Elektroschock-/reizgeräte, Munition jeglicher Art, Spreng- oder Explosivstoffe, sowie Handschellen oder andere Fesselungsgerätschaften, insbesondere Seile, Bänder, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel), Kabelbinder oder Klebebänder nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen". Seine u.a. gegen diese Weisung gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.02.2012 - I Ws 17 u. 18/12 - als unbegründet verworfen. Mit der am 09.11.2012 zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 07.10.2012 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten zur Last, dadurch gegen diese in § 145a StGB strafbewehrte Weisung verstoßen zu haben, dass er "seit Juli 2012" im Besitz einer Hundeleine für den in seinem Eigentum stehenden Labrador-Hund sei. Der Angeklagte hat diesen Vorwurf in der Hauptverhandlung bestritten. Aufgrund von Zeugenaussagen ist das Amtsgericht gleichwohl zu der Überzeugung gelangt, dass er "vor August 2012" zumindest kurzzeitig im Besitz einer Hundeleine und "wohl" auch eines Hundehalsbandes gewesen ist. Hierdurch sei jedoch der Zweck der Maßregel nicht im Sinne von § 145a StGB gefährdet worden, weswegen der Angeklagte aus Rechtsgründen freizusprechen sei (UA S. 4). Durch den Besitz einer Hundeleine "für einen kurzen Zeitraum" sei "keinesfalls" eine ursächliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer (einschlägiger) Straftaten gegeben. In der Vergangenheit "dürften" die Tatanreize "wohl kaum" durch den Besitz von Geräten ausgegangen sein, die eine Fesselung ermöglichten. Die Ursache für die schwerwiegenden Straftaten des Angeklagten, "dürften" (allein) in dessen Persönlichkeitsstruktur zu sehen sein, nämlich "in dem Streben nach Manipulation der Opfer zur Erlangung psychischer und physischer Kontrolle" über sie. Im Übrigen sei das Verbot, Leinen, Schnüre (ausgenommen Schnürsenkel) zu besitzen "nicht geeignet, den Maßregelzweck zu gewährleisten", so lange dem Angeklagten andererseits gestattet werde, eigenen Wohnraum zu bewohnen und nicht auch das ausschließliche Tragen von Schuhen mit Klettverschlüssen angeordnet werde, denn in jeder Wohnung fänden sich (gemeint: von der Auflage nicht erfasste) Gegenstände, die geeignet seien, Fesselungen zu ermöglichen, so z.B. auch das dem Angeklagten ausdrücklich belassene Ladekabel für das Betreiben der Fußfessel oder eben besagte Schnürsenkel, die z.B. bei Sportschuhen durchaus eine erhebliche Länge aufweisen könnten (UA S. 5). Zudem habe keiner der Zeugen Angaben zu Material und Länge der Hundeleine machen können (UA S. 6). 2. Der mit diesen Feststellungen und dieser Begründung erfolgte Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. a) Soweit das Amtsgericht anklingen lässt, die verfahrensgegenständliche Weisung sei schon per se nicht geeignet, den mit der Führungsaufsicht verfolgten Maßregelzweck zu gewährleisten, so lange dem Angeklagten erlaubt bleibe, eine eigene Wohnung zu haben und ihm nicht auch auferlegt werde, nur Schuhe mit Klettverschlüssen zu tragen, er mithin durchaus Schnürsenkel, darunter möglicherweise auch lange für Sportschuhe, besitzen dürfe (UA S. 5), weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die Zweckmäßigkeit einer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisung im Verfahren wegen einer Straftat nach § 145a StGB grundsätzlich nicht der Beurteilungskompetenz des Strafgerichts unterfällt. Insoweit gelten für den Prüfungsmaßstab die selben Beschränkungen wie für das Beschwerdegericht in § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO. So lange eine solche Weisung besteht, sie vom Katalog des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB gedeckt, im Sinne von Absatz 1 Satz 2 der Norm hinreichend bestimmt und weder unzumutbar (§ 68 Abs. 3 StGB) noch offensichtlich verfassungswidrig ist, ist sie nicht nur für den Betroffenen bindend und von ihm zu beachten, sondern im Falle des Verstoßes dagegen auch von dem für die Beurteilung einer Strafbarkeit nach § 145a StGB zuständigen Gericht bei seiner Entscheidung als verbindliche tatbestandsausfüllende Regelung zu Grunde zu legen. Hält der Tatrichter eine in diesem Sinne rechtlich nicht zu beanstandende Weisung im konkreten Fall für unnötig, unzweckmäßig oder gar verfehlt oder angesichts der Weiterentwicklung des Verurteilten für nicht länger erforderlich, wird es bei ihrer Nichtbeachtung allerdings am weiteren Tatbestandsmerkmal (KG v. 1.2.2008 - 1 Ss 19/08 = StRR 2008, 231; LK-Roggenbruck, StGB, 12. Aufl. § 145a Rdz. 17; Sch/Sch-Sternberg-Lieben, StGB, 28. Aufl., § 145a Rdz. 7; MK-Groß StGB, 2. Aufl. § 145a Rdz. 15; Groth NJW 1979, 743 [746 f.]; a.A. Wolters/Horn SK zum StGB, Loseblattsammlung 8. Aufl., Stand November 2009, § 145a Rdz. 2: objektive Bedingung der Strafbarkeit) der "Gefährdung des Maßregelzwecks" fehlen (vgl. dazu MK-Groß a.a.O. Rdz. 10). b) Dass die hier verfahrensgegenständliche Weisung im vorgenannten Sinne rechtmäßig ist, hat der Senat mit eingehender Begründung in seinem bereits erwähnten Beschluss vom 16.02.2012 ebenso ausgeführt, wie er sich dazu verhalten hat, dass das Verbot auch nicht deshalb ungeeignet, weil unzureichend ist, weil dem Angeklagten immer noch Möglichkeiten zum Besitz von anderen, davon nicht erfasster aber ebenso zur Fesselung geeigneter Gegenstände verbleiben (a.a.O. S. 7 ff.). Auch wenn der Tatrichter im Rahmen seiner Prüfung einer Strafbarkeit des Angeklagten nach § 145a StGB an diese Beschwerdeentscheidung rechtlich nicht gebunden ist, lässt das angefochtene Urteil bei der Erörterung, ob durch den festgestellten Verstoß gegen diese Weisung der Zweck der Maßregel gefährdet worden ist, im Rahmen des insoweit eröffneten rechtlichen Beurteilungsermessens die notwendige Auseinandersetzung mit den dafür vorgebrachten Argumenten des Senats vermissen. c) Hinzu kommt, dass das Tatbestandsmerkmal "Gefährdung des Maßregelzwecks" nicht - wie hier vom Amtsgericht - abstrakt, sondern immer in Bezug auf den mit der konkreten Weisung verfolgten Zweck auszulegen ist. Nachdem bereits die Nichtbeachtung bloßer Melde- oder rein passiver Überwachungspflichten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 7 - 9 StGB in § 145a StGB mit Strafe bedroht ist, was zeigt, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allein schon dadurch eine Gefährdung des Maßregelzwecks eintreten kann, kann dann, wenn der Verurteilte - wie hier - sogar ein bestimmtes Verbot missachtet, wegen des gerade mit diesem verfolgten Zwecks die Nichtbeachtung der Weisung eo ipso zur Gefährdung des Maßregelzwecks führen (MK-Groß a.a.O. Rdz. 15 m.w.N.). Das wird gerade bei den Verboten nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 StGB in der Regel der Fall sein, mit denen die allein schon vom Besitz solcher Sachen ausgehende Gefahr abgewendet werden soll, die dem Verurteilten Anlass für die Begehung neuer Straftaten geben oder von ihm zu ihrer Durchführung missbraucht werden könnten. Genau darum geht es in vorliegender Sache. d) Soweit das Amtsgericht die Auffassung vertritt, die Anreize zur Begehung der die Führungsaufsicht begründenden schwerwiegenden Straftaten "dürften wohl kaum ... durch den Besitz von Geräten ausgegangen sein, die eine Fesselung ermöglichen", sondern diese Delikte "dürften wohl" ihre Ursache in der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten haben, wird übersehen, dass das Verbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StGB sich gerade auch auf solche Gegenstände erstrecken kann, die dem Täter, wenn nicht "Anreiz", so doch "Gelegenheit" zu weiteren Straftaten bieten können ("oder"), die mithin als Tatmittel Verwendung finden könnten. Ob, wie und womit der Angeklagte bei Begehung der Anlasstaten seine Opfer gefesselt hat, insbesondere ob dabei auch für sich genommen unverfängliche Gebrauchsgegenstände als Fesselungswerkzeug missbraucht worden sind, wird erforderlichenfalls im Tatsächlichen weiter aufzuklären sein, z.B. durch Verlesung der betreffenden Urteile. Im Übrigen wird in dem angefochtenen Urteil schon jetzt ausgeführt, dass es zur Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten gehört, außer psychischer auch physische Kontrolle über seine Opfer zu erlangen (UA S. 5), d.h. sie - etwa durch Fesselung und/oder Einsperren - "in seine Gewalt" zu bringen. Auch insoweit bedarf es zur Beurteilung, ob aktuell von ihm noch die Gefahr der Begehung solcher Taten ausgeht, gegebenenfalls ergänzender tatsächlicher Feststellungen unter Berücksichtigung aller Erkenntnisse über sein seit seiner Haftentlassung bekannt gewordenes Verhalten gerade gegenüber Frauen und Mädchen, z.B. in seinem Wohnumfeld und seiner auch im aktuellen Verfahren vor dem Amtsgerichts wieder zutage getretenen Einstellung zu seinen früheren Delikten (vgl. dazu UA S. 4 f.). c) Schließlich rechtfertigt auch die Überlegung des Amtsgericht den Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen nicht, der lediglich kurzzeitige Besitz einer Hundeleine und/oder eines Hundehalsbandes spreche gegen die Annahme, dass dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet worden sei. Es ist nicht erkennbar, dass die Begehung der Anlasstaten davon abhängig war, dass der Angeklagte zuvor jeweils über längere Zeit im Besitz der dabei benützten Fesselungswerkzeuge gewesen ist. Es gilt deshalb mit der Weisung auch zu verhindern, dass er sich überhaupt erst Gegenstände verschafft, die von ihm zur Fesselung potenzieller Opfer verwendet werden könnten, zumal nie auszuschließen sein wird, dass er sich solche, schon um der engmaschigen Überwachung durch die Führungsaufsicht nach Möglichkeit zu entgehen, erst in Vorbereitung einer geplanten Tat - "kurzzeitig" besorgt. III. Das angefochtene Urteil war aus den genannten Gründen mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.