Beschluss
6 UF 67/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:0417.6UF67.13.0A
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Leitsätze
Durchführung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von Anrechten bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der D.R., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Februar 2013 - 6b F 30/12 VA - in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.R., Versicherungsnummer:, auf ein zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der D.R., zu errichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2012, übertragen.
2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz.
3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durchführung des Versorgungsausgleichs bei interner Teilung von Anrechten bei der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung.(Rn.6) 1. Auf die Beschwerde der D.R., wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 4. Februar 2013 - 6b F 30/12 VA - in Ziffer 2 des Beschlusstenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D.R., Versicherungsnummer:, auf ein zu Gunsten der Antragsgegnerin bei der D.R., zu errichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2012, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. I. Der am ... November 1968 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... April 1965 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 28. November 1994 geheiratet. Aus der Ehe ist der am ... Oktober 1998 geborene Sohn J.B. hervorgegangen. Der Scheidungsantrag der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 18. Mai 2012 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 hat das Familiengericht das Versorgungsausgleichsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Beschluss vom 29. November 2011 hat das Familiengericht - seit demselben Tage rechtskräftig - die Ehe geschieden. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort nur hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Antragstellers bei derD.R. (H., weitere Beteiligte zu 4), angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer 2 des Beschlusstenors im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der H. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten, bezogen auf den 30. April 2012, auf deren Konto Nr. bei der D.R.V., weitere Beteiligte zu 1) übertragen. Hiergegen wendet sich die H. mit ihrer Beschwerde, mit der sie beantragt, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Übertragung des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers in Höhe von 2,4169 Entgeltpunkten nicht auf ein Konto der Antragsgegnerin bei der D.r., sondern auf ein bei der H. zu errichtendes Konto erfolgt. Der Antragsteller hat erklärt, der Beschwerde nicht entgegenzutreten. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die Beschwerde der H., die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur hinsichtlich des dort bestehenden Anrechts des Antragstellers - insoweit allerdings umfassend - angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 und 1785; 2012, 509; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655, und vom 9. Januar 2012 - 6 UF 146/11 -, juris, m.w.N.), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und nach Maßgabe des Entscheidungstenors begründet. Zutreffend und unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. November 1994 bis zum 30. April 2012 zugrunde gelegt. Zu Recht und auf der Grundlage einer unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der H. vom 11. Juli 2012 (Bl. 12 ff d.A.) hat das Familiengericht auch im Wege der internen Teilung und bezogen auf das Ende der Ehezeit den Ausgleich der Anrechte des Antragstellers bei der H. durch Übertragung von 2,4169 Entgeltpunkten angeordnet. Die H. wendet sich jedoch zu Recht dagegen, dass diese Entgeltpunkte auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der D.r. und nicht auf ein noch bei der H. zu errichtendes Versicherungskonto übertragen werden. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass sich die Anwartschaften in der Zusatzversicherung von denen in der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich unterscheiden und insbesondere ganz anderen Bewertungskriterien unterliegen, so dass eine Teilung in der Form, wie sie vom Familiengericht vorgenommen worden ist, nicht in Betracht kommt. Stattdessen sind diese Anwartschaften auf ein bei der H. erst noch zu errichtendes Konto der Antragsgegnerin zu übertragen, nachdem dort für diese noch kein Konto geführt wird. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss entsprechend abzuändern. Die Entscheidung über die zweitinstanzlichen Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Der die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren betreffende Ausspruch beruht auf § 150 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der Wertfestsetzung im Scheidungstermin vom 29. November 2012. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.