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Beschluss

6 UF 38/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0526.6UF38.14.0A
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Leitsätze
Auszugleichende Anrechte bei der HZV können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da es sich nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG handelt.(Rn.7)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. - wird Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2014 - 17 F 65/13 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten ZV Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. März 2013, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. 4. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auszugleichende Anrechte bei der HZV können nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden, da es sich nicht um Anrechte gleicher Art im Sinne von § 10 Abs. 2 VersAusglG handelt.(Rn.7) 1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung pp. - wird Ziffer 5. des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 25. Februar 2014 - 17 F 65/13 S - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers in der umlagefinanzierten ZV Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin auf ein dort einzurichtendes Versicherungskonto ein Anrecht in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten, bezogen auf den 31. März 2013, übertragen. 2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. 3. Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz: 1.000 EUR. 4. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Der Antragsteller (Ehemann) und die Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, schlossen am 1993 die Ehe. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 2013 zugestellt. Durch den nur in der Folgesache Versorgungsausgleich und dort allein hinsichtlich der Behandlung des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung pp. (fortan: HZV) angefochtenen Beschluss vom 25. Februar 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Ehegatten geschieden (Ziffer 1. der Entscheidungsformel; insoweit rechtskräftig seit demselben Tage) und in den Ziffer 2. bis 6. den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es in Ziffer 5. im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers aus der umlagefinanzierten ZV bei der HZV zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten, bezogen auf den 2013, auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (im Weiteren: DRV Bund) übertragen. Hiergegen wendet sich die HZV mit ihrer Beschwerde, mit der sie die teilweise Abänderung von Ziffer 5. des angegriffenen Beschlusses dahin erstrebt, dass die Übertragung des auszugleichenden Anrechts des Antragstellers bei der HZV nicht auf ein Konto der Antragsgegnerin bei der DRV Bund, sondern auf ein bei der HZV zu errichtendes Konto erfolgt. Beide Ehegatten beantragen, zu entscheiden wie rechtens, und suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug nach. Die weiteren Beteiligten haben sich zweitinstanzlich nicht geäußert. II. Die Beschwerde, durch die dem Senat infolge der beschränkten Anfechtung nur das bei der HZV bestehende Anrecht des Antragstellers - insoweit allerdings umfassend - zur Prüfung angefallen ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 509; 2011, 547 und 1785; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12 -, juris, und vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -, FamRZ 2011, 1655), ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur teilweisen Abänderung der beanstandeten Entscheidung nach Maßgabe der Entscheidungsformel. Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht zwar seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) von 1993 bis 2013 zugrunde gelegt. Zu Recht hat das Familiengericht auch auf der Grundlage der unbeanstandet gebliebenen und zu keinen Bedenken Anlass gebenden Auskunft der HZV vom 3. Juni 2013 das dort bestehende Anrecht des Ehemannes im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. März 2013 als Ehezeitende in Höhe von 4,4542 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau ausgeglichen. Mit Erfolg erstrebt die HZV allerdings, dass diese Entgeltpunkte auf ein für die Ehefrau bei der HZV zu errichtendes Versicherungskonto und nicht auf ihr bestehendes Versicherungskonto bei der DRV Bund übertragen werden. Denn wie die HZV unwidersprochen und mit der ständigen Senatsrechtsprechung in Einklang stehend (Senatsbeschlüsse vom 30. September 2013 - 6 UF 148/13 -, juris, vom 17. April 2013 - 6 UF 67/13 -, juris, und vom 19. Dezember 2012 - 6 UF 422/12 -) ausführt, handelt es sich bei der ZV um eine spezielle Zusatzversicherung, deren Anrechte nicht in die allgemeine Rentenversicherung übertragen werden können, da sie nicht gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG sind. Denn die Anwartschaften in der Zusatzversicherung unterscheiden sich von denen in der gesetzlichen Rentenversicherung wesentlich, sie unterliegen insbesondere ganz anderen Bewertungskriterien. Nach alledem sind diese Anwartschaften unter entsprechender teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses auf ein bei der HZV erst noch zu errichtendes Konto der Ehefrau zu übertragen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an der unangefochten gebliebenen Wertfestsetzung des Familiengerichts im Scheidungstermin vom 25. Februar 2014 und berücksichtigt, dass im Beschwerdeverfahren nur noch ein Anrecht gegenständlich ist. Sowohl dem Ehemann als auch der Ehefrau ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern. Die Ehefrau hat binnen der ihr mit Verfügung vom 9. Mai 2014 gesetzten Frist die angekündigte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO). Einer Verfahrenskostenhilfebewilligung für den Ehemann steht § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO entgegen. Der Ehemann müsste zu den Verfahrenskosten monatliche Raten von 58 EUR beitragen: ... pp. Die sonstigen Mietnebenkosten sind nicht abzugsfähig, sondern aus dem Einkommensfreibetrag zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 781; Senatsbeschluss vom 2. Januar 2013 - 6 WF 420/12 -, JurBüro 2013, 208, und vom 18. Februar 2010 - 6 WF 20/10 -, juris; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Oktober 2011 - 9 WF 81/11 -). Vier Raten beliefen sich daher auf 232 EUR; dieser Betrag übersteigt - nachdem die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens niedergeschlagen worden sind - die zweitinstanzlichen Anwaltskosten des Ehemannes. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).