Beschluss
6 UF 160/13
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2013:1014.6UF160.13.0A
4mal zitiert
12Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Werden den Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche des Sorgerechts für ihre Kinder entzogen, so kann ihrem Vorschlag, die Großmutter des Kindes als dessen Pflegerin auszuwählen, nicht gefolgt werden, wenn die Großmutter zur Führung der Pflegschaft nicht ausreichend geeignet ist.(Rn.30)
(Rn.31)
(Rn.34)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 22. Juli 2013 – 129 F 66/12 SO – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die jeweils für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden den Eltern nach §§ 1666, 1666a BGB Teilbereiche des Sorgerechts für ihre Kinder entzogen, so kann ihrem Vorschlag, die Großmutter des Kindes als dessen Pflegerin auszuwählen, nicht gefolgt werden, wenn die Großmutter zur Führung der Pflegschaft nicht ausreichend geeignet ist.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.34) 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 22. Juli 2013 – 129 F 66/12 SO – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. 2. Beschwerdewert: 3.000 EUR. 3. Dem Beschwerdeführer und der weiteren Beteiligten zu 2. wird die jeweils für die zweite Instanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Aus der Verbindung des Beschwerdeführers (Vater) und der weiteren Beteiligten zu 2. (Mutter) ging am ... der beteiligte Sohn K. ... hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft am ... an; am ... gaben die Eltern Sorgeerklärungen für K. ab. Mit am ... eingegangenem Bericht zeigte das Jugendamt die am Vortage erfolgte Inobhutnahme K. wegen des Verdachts der Kindesmisshandlung durch die Eltern sowie seine Unterbringung in einer Bereitschaftspflegestelle an. Das Jugendamt regte zugleich an, ihm durch einstweilige Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht, Sozialleistungen zu beantragen, das Recht auf Heilbehandlung und das Recht zur Regelung der Krankenversicherungsangelegenheiten für K. zu übertragen. In dem daraufhin eingeleiteten einstweiligen Anordnungsverfahren 129 F 65/12 EASO stellte das Familiengericht – ebenso wie in dem am selben Tage durch die Mutter anhängig gemachten Kindesherausgabeeilverfahren 129 F 63/12 EAHK – am 26. Juni 2012 Verfahrenserledigung fest, nachdem es den Eltern mit Beschluss vom selben Tage aufgegeben hatte, öffentliche Hilfen in Form von Bereitschaftspflege für K. und im Anschluss daran je nach Angebot eine Unterbringungsmaßnahme in einer Mutter-Kind-Einrichtung in Anspruch zu nehmen und die jeweils für die Maßnahmen erforderlichen Unterschriften zu leisten. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren, in dem sich die Eltern, der Verfahrensbeistand und das Jugendamt mit einer Verwertung des Inhalts der in den vorgenannten Eilverfahren erstellten Sitzungsniederschrift vom 26. Juni 2012 einverstanden erklärt haben, hat das Familiengericht die Eltern, den Verfahrensbeistand und die für K. zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts mehrfach persönlich angehört. Es hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die Sachverständige Dipl.- Psychologin Dr. U. unter dem ... schriftlich erstattet und am 7. November 2012 mündlich erläutert hat. Auf Veranlassung des Familiengerichts hat die Staatsanwaltschaft pp. gegen die Eltern am 21. Dezember 2012 das Ermittlungsverfahren 16A Js 5/13 wegen des Verdachts der Misshandlung von Schutzbefohlenen eingeleitet. Nach Einholung eines Rechtmedizinischen Gutachtens ist am 6. Mai 2013 das Verfahren gegen den Vater mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt und gegen die Mutter Anklage beim Amtsgericht pp. erhoben worden, über deren Zulassung zur Hauptverhandlung noch nicht entschieden worden ist. Mit Beweisbeschluss vom 8. April 2013, auf den verwiesen wird, hat das Familiengericht eine Nachbegutachtung der Eltern unter Einbeziehung der Großmutter väterlicherseits, Frau I. G. (fortan: Großmutter), durch die Sachverständige Dr. U. angeordnet, deren Ergebnisse diese schriftlich unter dem 5. Juni 2013 vorgelegt hat und die im Anhörungstermin vom 9. Juli 2013 mündlich erläutert worden sind. Zuletzt haben die Eltern sinngemäß das Ziel verfolgt, dass von Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB abgesehen wird, hilfsweise, dass die Vormundschaft für K. der Großmutter übertragen wird. Das Jugendamt und der Verfahrensbeistand haben Maßnahmen nach §§ 1666, 1666 a BGB mit dem Ziel der Unterbringung K. in Dauerpflege befürwortet und sind dem Hilfsantrag entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Juli 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen und diese Sorgerechtsteilbereiche dem Jugendamt des Regionalverbandes pp. als Pfleger übertragen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater – von der Mutter unterstützt – die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses. Er möchte mit K. in eine Eltern-Kind-Einrichtung gehen, hilfsweise bittet er darum, die Pflegschaft mit dem erkannten Aufgabenkreis der Großmutter zu übertragen. Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Der Verfahrensbeistand und das Jugendamt verteidigen das angegangene Erkenntnis. Dem Senat haben die Akten 129 F 63/12 EAHK und 129 F 65/12 EASO des Amtsgerichts pp. sowie 16A Js 5/13 der Staatsanwaltschaft pp. vorgelegen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters hat keinen Erfolg. Die auf der Grundlage eines beanstandungsfreien Verfahrens ergangene Entscheidung des Familiengerichts findet vollumfänglich die Billigung des Senats. Nach § 1666 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 6 BGB kann das Familiengericht, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, den Sorgeberechtigten das Sorgerecht teilweise oder vollständig entziehen. Nach § 1666 a Abs. 1 S. 1 BGB sind Maßnahmen, die mit einer Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden sind, nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Bei der Beurteilung, ob und wenn ja welche Maßnahmen nach den – vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich befundenen (vgl. BVerfGE 60, 79; BVerfG ZKJ 2011, 133; FamRZ 2010, 528 und 713) – §§ 1666, 1666 a BGB erforderlich sind, ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie sowohl nach dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) als auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) steht, deren Vorschriften die nationalen Gerichte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu beachten haben und als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten des Grundgesetzes dienen (vgl. BVerfGE 111, 307). Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein. Der Schutz des Elternrechts, das Vater und Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Soweit es um die Trennung des Kindes von seinen Eltern als dem stärksten Eingriff in das Elternrecht geht, ist dieser allein unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 GG zulässig. Danach dürfen Kinder gegen den Willen des Sorgeberechtigten nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtigt den Staat jedoch dazu, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramtes des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. Vielmehr zählen die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes, wobei auch in Kauf genommen wird, dass Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden. Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen ihres Kindes grundsätzlich am besten von ihnen wahrgenommen werden. Das elterliche Fehlverhalten muss daher vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der oder einer Rückkehr in die Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies ist der Fall, wenn bereits ein Schaden eingetreten ist oder wenn eine Gefahr gegenwärtig und in einem solchen Maß vorhanden ist, dass sich bei seiner weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Wenn Eltern das Sorgerecht für ihre Kinder entzogen und damit zugleich die Trennung der Kinder von ihnen gesichert oder ermöglicht wird, darf dies zudem nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Dieser gebietet es, dass Art und Ausmaß des staatlichen Eingriffs sich nach dem Grund des Versagens der Eltern und danach bestimmen müssen, was im Interesse des Kindes geboten ist. Der Staat muss daher nach Möglichkeit zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der leiblichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938 und 1127 m.z.w.N.; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 2009 – 6 UF 90/09 –, FamRZ 2010, 1092, vom 13. Oktober 2011 – 6 UF 108/11 –, FamRZ 2012, 463, vom 31. Januar 2012 – 6 UF 189/11 –, vom 31. Mai 2012 – 6 UF 20/12 –, FamRZ 2013, 389, vom 30. Oktober 2012 – 6 UF 67/12 – und vom 14. November 2012 – 6 UF 384/12 –). Diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben hält die angegangene Entscheidung stand, auf deren wohlerwogene Begründung Bezug genommen wird. Die Beschwerdeangriffe des Vaters dringen nicht durch. Soweit der Vater beanstandet, das Familiengericht habe die Frage nicht beantwortet, ob er drogenfrei sei, und ihm rechtsfehlerhaft die Möglichkeit versperrt, mit K. in eine Vater-Kind-Einrichtung zu gehen, verfängt dies nicht. Auch bei verfassungs- wie einfachrechtlich angezeigter strikter Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Trennung K. von seiner Familie kann diese stationäre Jugendhilfemaßnahme nicht verantwortet werden. Das Familiengericht hat im angefochtenen Beschluss ausdrücklich offengelassen, ob die Eltern inzwischen tatsächlich drogenfrei sind. Mit Blick hierauf hat es der Beantwortung der im Beweisbeschluss vom 8. April 2013 an die Sachverständige gerichteten Frage zum aktuellen Drogenkonsum der Eltern nicht mehr bedurft. Dabei hat sich das Familiengericht zu Recht auf die mündliche Erörterung des Sachverständigengutachtens am 9. Juli 2013 bezogen. Dort hatte die Sachverständige ausgeführt, dass eine Erziehungseignung der Eltern auch dann nicht gegeben sei, wenn man unterstelle, dass diese seit Anfang 2013 drogenfrei seien. Der Vater sei zwar deutlich selbstkritischer und reflektierter als die Mutter. Auch er müsse aber vor der Aufnahme in eine Vater-Kind-Einrichtung eine Entwöhnungstherapie machen. Denn der Vater habe eine lange Drogenkarriere und eine problematische Jugend hinter sich, woran in einem ersten Schritt gearbeitet werden müsse. Dies sei in einer Eltern-Kind-Einrichtung nicht möglich. K. bedürfe zudem unabhängig von der familiären Situation ganz fester Strukturen und weise sehr hohe Risikofaktoren auf. Ohne eine erfolgreiche Drogentherapie komme der Weg des Vaters mit K. in eine Eltern-Kind-Einrichtung nicht in Betracht. Wenn das Familiengericht auf dem Boden dieser sachverständigen Feststellungen das Wohl K. – jedenfalls derzeit – auch dann als gefährdet angesehen hat, falls der Vater mit dem Kind in eine Vater-Kind-Einrichtung ginge, so ist hiergegen nichts zu erinnern, zumal der Erfolg dieser Maßnahme die Trennung des Vaters von der Mutter – dazu der Vater in seiner Anhörung am 9. Juli 2013: „schweren Herzens“ – und auch sonst erhebliches Durchhaltevermögen sowie hohe Zuverlässigkeit erfordert. Beides kann dem Vater indes angesichts seiner bisherigen Entwicklung, die aktenersichtlich von zahlreichen Brüchen begleitet war, nicht bescheinigt werden. Dies gilt umso mehr im Lichte des Verfahrensverhaltens beider Eltern. Das Mietverhältnis über ihre vormalige Wohnung ist ihnen wegen Mietrückständen gekündigt worden, obwohl der Vater zu dieser Zeit gearbeitet und daher ein geregeltes Einkommen hatte, weswegen auch keine Sozialleistungen mehr gezahlt worden sind. Die Wohnung musste schließlich geräumt werden; sie ist von den Eltern in vermülltem Zustand zurückgelassen worden. Die Eltern haben – trotz gerichtlicher Erörterung auch dieser Punkte mit ihnen – keine Bemühungen um Ordnung ihrer finanziellen Verhältnisse, etwa durch Beantragung einer Sozialbeistandschaft, an den Tag gelegt. Entgegen eigener Zusage haben die Eltern trotz – damals – eingeräumten Amphetamin- und Cannabiskonsums keine Therapie eingeleitet, obwohl sie sich beide in den Anhörungsterminen vom 9. Oktober und 7. November 2012 mit einer Entziehungskur einverstanden erklärt hatten. Entsprechende Schritte haben sie – abgesehen von vereinzelten Beratungsgesprächen im Jahr 2012 – nicht unternommen. Dabei nimmt der Senat auch in den Blick, dass der Vater – seinen eigenen Angaben gegenüber der Sachverständigen zufolge – bereits in den Jahren 2005/06 eine erfolglose Drogentherapie absolviert hat. Soweit der Vater im weiteren Verfahren sinngemäß betont hat, die Arbeit sei seine Therapie, ohne Arbeit sei ihm die Decke auf den Kopf gefallen, jetzt brauche er keine Therapie mehr, hat er sich auch nach dem Verlust seiner Arbeit im Mai 2013 nicht um eine Therapie bemüht, obwohl er sie doch – folgt man seiner Sicht der Dinge – spätestens dann benötigt hätte. Keiner Vertiefung bedarf danach noch, dass der Vater gegenüber der Sachverständigen beim Gespräch am 21. Mai 2013 nur gesagt hat, „Das mit den Drogen hat sich so ziemlich erledigt.“ [Hervorhebung vom Senat]. Ebenso wenig kommt es darauf an, wie glaubhaft die Schilderung der Mutter ist, sie beide hätten zum Drogentest im Juni 2013 im Institut für Rechtsmedizin in Homburg nicht erscheinen können, weil sie kein Geld für die Fahrt gehabt hätten, obwohl die Sachverständige zuvor nachgefragt hatte, ob eine Unterstützung beim Fahrgeld notwendig sei, was die Eltern verneint hatten. In Gesamtschau dieser Umstände liegt für den Senat auf der Hand, dass die vom Familiengericht erkannten Maßnahmen zwingend notwendig sind, zumal beide Eltern dieses gesamte Verhalten sogar während des laufenden Verfahrens und nach durchgeführter erster Begutachtung gezeigt haben, also in einem Zeitraum, in dem sie sich unter intensiver Beobachtung gewusst haben. Andere zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignete Jugendhilfemaßnahmen, mit denen eine Trennung K. von seinen beiden Elternteilen vermieden werden könnte, sind weder von den Eltern aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Das Familiengericht hat schließlich dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – insoweit nicht mit konkretem Beschwerdevorbringen angegriffen und vorbildlich – auch insoweit Rechnung getragen, als es den Eltern nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB VIII entzogen hat. Auf die diesbezüglichen Erwägungen des Familiengerichts – insbesondere zu dem den Eltern derzeit belassenen Teilbereich Gesundheitsfürsorge – wird Bezug genommen. Vergebens wendet sich der Vater – von der Mutter befürwortet – dagegen, dass das Familiengericht das Jugendamt des Regionalverbandes Saarbrücken als Amtspfleger ausgewählt hat, statt die Großmutter als Pflegerin einzusetzen. Die Auswahl des Pflegers durch das Familiengericht ist nicht zu beanstanden. Das Jugendamt kann erst dann nach § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1791 b BGB als Amtspfleger bestellt werden, wenn ein geeigneter ehrenamtlicher Einzelpfleger nicht gefunden werden kann. Dies ist hier der Fall. Die Großmutter ist vorliegend nicht schon deshalb als Pfleger zu bestellen, weil sie von den Eltern benannt worden ist. Das in §§ 1776, 1777 BGB geregelte Benennungsrecht der Eltern ist auf die Fälle beschränkt, in denen die elterliche Sorge durch den Tod des Sorgerechtsinhabers endet (BGH FamRZ 2013, 1380; OLG Brandenburg ZKJ 2012, 312). Die Eltern haben allerdings ein Recht auf Prüfung ihres Vorschlags, einen nahen Verwandten als Pfleger auszuwählen. Dieses Recht ist aus der staatlichen Schutzpflicht für die aus Eltern und Kindern bestehende Familiengemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG), aus dem Vorrang der Eltern bei der Verantwortung für das Kind (Art. 6 Abs. 2 GG) sowie aus dem von Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienleben abzuleiten (BVerfG FamRZ 2009, 291). Dem hat der Gesetzgeber mit dem sog. Verwandtenprivileg aus § 1915 Abs. 1 i.V.m. § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB Rechnung getragen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1380), wonach bei der Auswahl des Pflegers namentlich die Verwandtschaft mit dem Kind zu berücksichtigen ist. Die fachgerichtliche Anwendung dieser Vorschrift wird ihrerseits vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beeinflusst. Bevor statt der Auswahl eines engen Familienangehörigen Amtspflegschaft angeordnet wird, muss festgestellt werden, dass dies zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich ist. Da die innerfamiliäre Einzelpflegschaft die Rechtsposition der Eltern weniger beeinträchtigt als die Amtspflegschaft, darf jene zum Schutz des Kindeswohls nicht gleich gut geeignet sein wie diese. Durch § 1779 Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber die Grundlage für einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den verfassungsrechtlichen Positionen der Betroffenen, insbesondere mit dem durch Art. 6 Abs. 2 GG geschützten Elternrecht, geschaffen. Unter mehreren geeigneten Pflegern hat das Familiengericht die Auswahl nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Dieses Ermessen hat der Gesetzgeber aber wiederum in verfassungsgemäßer Konkretisierung der widerstreitenden grundrechtlichen Belange rechtlich durch § 1779 Abs. 2 S. 2 und 1775 BGB gebunden (zum Ganzen BVerfG FamRZ 2012, 938). Das Familiengericht hat daher bei seiner Auswahlentscheidung bei mehreren in Betracht kommenden Pflegern unter anderem den erklärten oder mutmaßlichen Willen der Eltern, die persönlichen Bindungen des Kindes, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Kind und sein religiöses Bekenntnis zu beachten, § 1779 Abs. 2 S. 2 BGB. Dies setzt aber seinerseits voraus, dass die von den Eltern – wie hier – vorgeschlagene Person nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie den sonstigen Umständen zur Führung der Pflegschaft geeignet ist (§ 1779 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei sind die Erziehungseignung und persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Person sowie ggf. der Kindeswille zu berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2012 – 6 UF 189/11 – m.w.N.). In Anbetracht dessen findet die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, das Jugendamt zum Pfleger zu bestellen, nach den gegebenen Umständen die Billigung des Senats. Von den Verwandten des Kindes kommt allein die Großmutter väterlicherseits für diese Aufgabe in Betracht; Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Bei der gegebenen Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Großmutter über die nach den vorliegenden Verhältnissen unumgänglichen besonderen Kompetenzen verfügt, die notwendig sind, um die angesichts der geschilderten Situation des Kindes – das als Säugling erhebliche Misshandlungen erlitten hat – erforderlichen hohen Anforderungen an die Erziehungsfähigkeit der Betreuungsperson zu erfüllen. Das Familiengericht, das sich – wie auch die Sachverständige – einen persönlichen Eindruck von der Großmutter verschafft hat – hat zutreffend erhebliche Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen sich ernsthafte Zweifel daran ergeben, dass die Großmutter den gesteigerten Anforderungen an ihre Erziehungsfähigkeit gerecht werden könnte. Insbesondere war sie über Jahre hinweg selbst nicht in der Lage, die Erziehung des Vaters zu leisten. Sie war in seiner Jugend vielmehr durch Jugendhilfemaßnahmen unterstützt worden, die sie dann jedoch ohne Rücksprache mit dem Träger der Jugendhilfe abgebrochen hatte. Die Großmutter hat selbst im Gespräch mit der Sachverständigen ausdrücklich gesagt, sie gebe zu, dass sie das Jugendamt ablehne. Ihre Zusage, sich dennoch an die Regeln des Jugendamts halten zu wollen, ist daher vorliegend mit großer Zurückhaltung zu würdigen. Der Vater hatte in seiner Jugend erhebliche Schulabstinenzzeiten. Er hatte an die 50 Einbruchsdelikte begangen und war zu Jugendstrafe von zweieinhalb Jahren – davon hat er zwei verbüßt – verurteilt worden. Die Großmutter erkennt bis heute nicht ausreichend den Zusammenhang zwischen den Verhaltensauffälligkeiten und der ungünstigen Entwicklung des Vaters – Schlägereien, Einbruchsdiebstähle – und der familiären Situation in ihrem Haushalt. Zu einer diesbezüglich differenzierten Sicht ist sie nach der leicht nachvollziehbaren Beurteilung der Sachverständigen nicht fähig. Hinzu kommt, dass der Vater gegenüber der Sachverständigen geschildert hat, von seinem Stiefvater – dem Ehemann der Großmutter – öfters ohne jeglichen Anlass und Grund geschlagen worden zu sein. Dass die Großmutter sich später von diesem Mann getrennt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung ihres Unvermögens, sich damals schützend vor ihr Kind zu stellen. Keiner näheren Erörterung bedarf danach noch, ob und weshalb die weitere Tochter der Großmutter – Schwester des Vaters – medikamenten- und alkoholabhängig ist, was die Sachverständige unter Bezugnahme auf eine Begutachtung in einem anderen Verfahren mitgeteilt hat. Bei dieser Sachlage tritt der Senat vorbehaltlos der Beurteilung des Familiengerichts bei, dass es nicht verantwortet werden kann, die Großmutter statt des Jugendamtes als Pflegerin des Kindes einzusetzen, gegen dessen Eignung keine Zweifel bestehen. Der Senat hat – unbeschadet der in Verfahren betreffend die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß §§ 1666 f. BGB dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschuldeten besonders verdichteten Anforderungen an die amtswegige (§ 26 FamFG) tatrichterliche Sachaufklärung (BGH FF 2012, 67; FamRZ 2010, 720; vgl. auch BVerfG FamRZ 2012, 938; 2009, 399 und – zum Umgangsausschluss – Senatsbeschluss vom 3. April 2012 – 6 UF 10/12 –, FamRZ 2013, 48) – nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer mündlichen Erörterung der Sache abgesehen. Bei den vorliegenden Gegebenheiten sind weder weitergehende entscheidungserhebliche Erkenntnisse noch eine gütliche Beilegung des Verfahrens zu erwarten. Die prozessual gebotenen Anhörungen sind erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden. Nach alledem bewendet es bei dem angefochtenen Erkenntnis. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Dem Vater ist die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Beschwerde zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1 ZPO). Auch der Mutter kann für ihre das nicht erfolgsaussichtige Beschwerdeziel des Vaters lediglich unterstützende Rechtswahrnehmung keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).