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Beschluss

6 WF 186/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1029.6WF186.14.0A
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Leitsätze
Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontrolle ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde.(Rn.20)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 19. Dezember 2013 - 6 F 215/12 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Tag der Ersatzordnungshaft einem Betrag von 28,59 EUR und der zweite bis vierzehnte Tag der Ersatzordnungshaft pro Tag einem Betrag von 28,57 EUR entspricht. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der aufgrund eines Umgangstitels zur Gewährung des Umgangs verpflichtete Elternteil muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen zur Herstellung der Umgangskontrolle ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde.(Rn.20) 1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 19. Dezember 2013 - 6 F 215/12 UG - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. Januar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Tag der Ersatzordnungshaft einem Betrag von 28,59 EUR und der zweite bis vierzehnte Tag der Ersatzordnungshaft pro Tag einem Betrag von 28,57 EUR entspricht. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. Durch den angefochtenen, mit Beschluss vom 13. Januar 2014 berichtigten Beschluss vom 19. Dezember 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht auf den Antrag des Antragstellers (Vater) gegen die Antragsgegnerin (Mutter) ein Ordnungsgeld von 400 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von zwei Wochen angeordnet. Hiergegen richtet sich die am 15. Januar 2014 beim Familiengericht eingereichte sofortige Beschwerde der Mutter, der das Familiengericht nach erneuter persönlicher Anhörung des beteiligten Kindes in Anwesenheit seines Verfahrensbeistandes sowie der Mutter - auf die Anhörungsvermerke vom 10. und 15. Oktober 2014 wird verwiesen - nicht abgeholfen hat. Die nach § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Mutter hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht gegen die Mutter dem Grunde nach gemäß §§ 86 ff., 89 FamFG Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft verhängt. Unangegriffen und rechtsbedenkenfrei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung erfüllt sind und dass die Mutter am 7. und 21. September 2013 gegen ihre Verpflichtung aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 26. März 2013 - 6 F 215/12 UG - verstoßen hat, L.-M. an diesen Tagen um 10.00 Uhr dem Vater zwecks Ausübung dessen Umgangsrechts zu übergeben, zumal sie am 7. September 2013 nicht einmal selbst zwecks Übergabe an der Haustür erschienen ist. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschluss vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, ständige Senatsrechtsprechung). Da die Vollstreckung durch Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft im Gegensatz zu den nach der früheren Rechtslage festzusetzenden Zwangsmitteln (§ 33 FGG) nicht nur Beugemittel ist, sondern auch Sanktionscharakter hat, steht der beantragten Ordnungsgeldfestsetzung auch nicht entgegen, dass die festgelegten Umgangstermine verstrichen sind (BGH FamRZ 2014, 732; vgl. auch BGH FamRZ 2011, 1729). Vergebens wendet die Mutter ein, sie habe ihre Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten. Nach § 89 Abs. 4 FamFG trägt der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast hinsichtlich der Gründe, aus denen er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten haben will. Der Verpflichtete hat daher die Umstände, die den Grund für das Scheitern der Umgangskontakte darstellen, im Einzelnen substantiiert darzulegen. Diese Umstände liegen regelmäßig in der Sphäre der verpflichteten Person; sie sind daher im Nachhinein objektiven Feststellungen häufig nur eingeschränkt zugänglich. Gelingt es dem Verpflichteten nicht, detailliert zu erläutern - und bei Bestreiten zu beweisen -, warum er an der Befolgung der gerichtlichen Anordnung gehindert war, kommt ein Absehen von der Festsetzung des Ordnungsmittels oder die nachträgliche Aufhebung des Ordnungsmittels nicht in Betracht. Beruft sich etwa ein Elternteil bei Zuwiderhandlung gegen einen Umgangstitel auf den entgegenstehenden Willen oder Ängste des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall substantiiert darlegt und gegebenenfalls nachweist, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Denn nach § 1684 Abs. 2 BGB sind die Eltern zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem betreuenden Elternteil obliegt es deswegen, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu gewinnt. Der Obhutselternteil hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Der betreuende Elternteil darf es dem Kind daher auch nicht freistellen, ob es Umgangskontakte zum anderen Elternteil wahrnehmen will oder nicht; vielmehr muss er alle zur Verfügung stehenden erzieherischen Mittel anwenden, um das Kind zum Umgang mit dem anderen Elternteil zu bewegen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533; Senatsbeschlüsse vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104, vom 2. April 2012 - 6 WF 130/11 -, ZKJ 2012, 398, und vom 8. Oktober 2012 - 6 WF 381/12 -, ZKJ 2013, 79; vgl. auch Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. Januar 2012 - 9 WF 131/11 -; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 6, Rz. 16 und § 2, Rz. 27 f., jeweils m.w.N.). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (siehe nur - statt aller - BVerfG FamRZ 2009, 1389), wobei in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 1985, 169; Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2014 - 6 UF 110/14 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, jeweils m.w.N.). Hieran gemessen hat die Mutter schon nicht gehaltvoll genug dargelegt, die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten zu haben. Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der angegangenen Entscheidung Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Der Senat hatte bereits in seinem Beschluss vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 -, der in FamRZ 2012, 884 veröffentlicht ist und in Bezug genommen wird, ausführlich dargelegt, dass die Mutter bereits seit Jahren ihrer Wohlverhaltenspflicht aus § 1684 Abs. 2 BGB in Bezug auf das väterliche Umgangsrecht mit L.-M. nicht ausreichend nachkommt und sich insoweit - teilweise grob - kindeswohlwidrig verhält. In diesem Erkenntnis hat der Senat auch dargestellt, dass und warum ein Umgangsausschluss, den die vormalige Umgangspflegerin im Jahr 2011 angeregt hatte und auf deren Einschätzung sich die Mutter in ihrer Rechtsmittelbegründung im vorliegenden Verfahren erneut beruft, nicht ansatzweise in Betracht kommt. Unbeschadet dessen ist im Rahmen der hier in Rede stehenden Anordnung eines Ordnungsmittels wegen Zuwiderhandlung gegen eine Regelung des Umgangs von der Prüfung des Kindeswohls im Erkenntnisverfahren auszugehen, weil das Vollstreckungsverfahren der effektiven Durchsetzung der gerichtlichen Entscheidung dient, die im Erkenntnisverfahren unter umfassender Beachtung der Vorgaben des materiellen Rechts - mithin auch des Kindeswohls (BGH FamRZ 2014, 732; 2012, 533) einschließlich Kindeswillens - getroffen wurde. Der Mutter ist in der Nachfolge ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - von rechnerisch knapp 1.400 EUR - im unangefochtenen gebliebenen Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Wendel vom 12. März 2012 - 6 F 33/09 - versagt worden, weil sie jenen - u.a. wegen ihres Umgangsboykotts - verwirkt habe. In diesem Beschluss ist unter Bezugnahme auf eine Beweiserhebung im vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in St. Wendel geführten Verfahren wegen Trennungsunterhalts - 6 F 76/08 UE/UK - festgestellt worden, dass die Mutter der Zeugin F. gesagt hat, sie wisse aus der ersten Ehe des Kindesvaters, dass man ihn damit bestrafen könne, wenn er sein Kind nicht sehe; so werde sie ihn bestrafen; sie möchte mit dem Druckmittel L.-M. ihren Lebensstandard halten (Bl. 178 d.A.). Aus der Selbstablehnung des Richters am Amtsgericht B. vom 13. Juni 2014 (Bl. 429 f. d.A.) geht hervor, dass er im Rahmen des Strafverfahrens 11 Ds 16 Js 44/12 (3/13) des Amtsgerichts St. Wendel die Mutter wegen versuchter Erpressung verurteilt hat. Er hat im Urteil festgestellt, dass die Mutter der Zeugin Fr. gegenüber angekündigt habe, den Umgang zur Durchsetzung nicht mehr bestehender Unterhaltsansprüche einsetzen zu wollen. Ungeachtet der erheblichen Warnwirkung auch dieser beiden einschneidenden Richtersprüche hat sich die Mutter bis zu den beiden in Rede stehenden Umgangsterminen, aber auch bis heute nicht ansatzweise ausreichend dafür eingesetzt, den Umgang von Vater und Kind miteinander herzustellen. Der vormals zuständige Familienrichter hat in seinem Umgangsbeschluss vom 26. März 2013, der Grundlage des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens ist, im Rahmen seiner Wiedergabe des Verfahrensverlaufs festgestellt, eine Interaktionsbeobachtung des Vaters und des Kindes in Anwesenheit des Familienrichters und des Verfahrensbeistandes habe gezeigt, dass nach 30 Minuten das Verhältnis des Kindes zum Vater deutlich entspannter als zu Beginn gewesen sei. Zum Ende der Anhörung habe sich L.-M. nicht dazu äußern wollen, ob sie sich vorstellen könne, den Vater in Anwesenheit einer Aufsichtsperson zu besuchen. Das Gericht habe ihr dann verständlich gemacht, dass es nicht von ihr erwarte, dass sie gegen ihre Mutter Position beziehe, und dass es nicht Aufgabe des Kindes sei, diese Fragen zu entscheiden, sondern Aufgabe des Gerichts. L.-M. habe darauf mit Erleichterung reagiert. Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang im vorliegenden Verfahren erinnert, diese im Beschluss niedergelegten Feststellungen seien in dem Vermerk über die Kindesanhörung nicht enthalten, kann sie damit schon deshalb kein Gehör finden, weil sie den Beschluss vom 26. März 2013 nicht angefochten hat. Wenn der damals erkennende Familienrichter im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung aus seinen Beobachtungen den Schluss gezogen hat, dass es von Seiten der Mutter nur wenig Einflussnahme auf das Kind bedürfe, um es zu einem Umgang mit dem Vater zu bewegen, so ist diese - zudem im Einklang mit der Einschätzung des Verfahrensbeistandes und des Jugendamts stehende - Beurteilung nicht zu beanstanden und wird vom Senat nicht nur im Lichte der ihm bekannten Vorgeschichte, sondern auch mit Blick auf die Entwicklung bis heute vorbehaltlos geteilt. Denn unbeschadet dieses Umgangsbeschlusses hat die Mutter schon am 6. April 2013 - kurz nach der Beschlussbekanntgabe - dem bestellten Umgangspfleger gegenüber geäußert, sie beabsichtige nicht, positiv auf L.-M. einzuwirken. Zwar hat sie später mehrfach erklärt, dies sodann doch getan zu haben. Diese Einlassung ist indes nicht belastbar. Denn bereits am 10. Juni 2013 hat die Mutter den Umgangspfleger von dem Ordnungsgeldantrag des Vaters vom 31. Mai 2013 in Kenntnis gesetzt und ihm mitgeteilt, sie müsse nun L.-M. ihre sportlichen Aktivitäten und andere Extras streichen, um das Geld für die Bezahlung des Ordnungsgeldes aufzubringen; darüber habe sie auch mit ihr (!) gesprochen und ihr gesagt, sie müsse nun zum Vater gehen, sonst müsse man das Ordnungsgeld bezahlen. Dass dies kein geeignetes erzieherisches Mittel ist, um L.-M. zum Umgang mit dem Vater zu bewegen, bedarf keiner näheren Erläuterung. Die Mutter schuldet vielmehr - wie dargelegt - im Rahmen ihrer Loyalitätspflicht die Herstellung einer positiven, nicht mehr von Feindseligkeit geprägten, den Umgang bezüglichen Atmosphäre in ihrem Haushalt. Bei der zwischenzeitlichen Situation wird sich dies nur ins Werk setzen lassen, wenn die Mutter gegenüber L.-M. - für diese - glaubhaft einräumt, sich in der Vergangenheit bezüglich des Umgangs mit dem Vater falsch verhalten und dies nun eingesehen zu haben. Bereits dies könnte genügen, um den von ihr ersichtlich maßgeblich beeinflussten und daher der Verhängung von Ordnungsmitteln gegen sie schon deswegen nicht entgegenstehenden Willen des Kindes, der - wie im Erkenntnisverfahren mit grundsätzlicher Bindungswirkung für das vorliegende Vollstreckungsverfahren festgestellt, aber auch im Letzteren offenbar geworden - dessen eigenem Wohl widerspricht, zu überwinden. Sollte dies allein nicht fruchten, wäre sie gehalten, L.-M. nicht nur zu sagen, dass sie den Umgang wünsche, sondern dies mit wirksamen Erziehungsmaßnahmen zu verbinden. Soweit die Mutter in diesem Zusammenhang in ihrer persönlichen Anhörung am 15. Oktober 2014 bekundet hat, sie habe ihr einmal gesagt, dass sie samstags nicht zum Tischtennis gehen dürfe, wenn sie nicht zum Vater gehe, ist diese Einlassung schon nicht erheblich. Denn für das Vertretenmüssen kommt es auf das Verhalten der Mutter bis zum Zeitpunkt der erfolgten Zuwiderhandlungen - hier am 7. und 21. September 2013 - an. Damit ist zugleich der Rüge der Mutter der Boden entzogen, der Vater habe mit Schreiben vom 25. September 2013 und Anwaltsschreiben vom 22. November 2013 Umgangstermine ausgesetzt, bis er am 9. Januar 2014 erneut sein Umgangsrecht eingefordert habe. Gleiches gilt hinsichtlich der von der Mutter vorgebrachten, sechsmaligen ambulanten Vorstellung L.-M.s in den SHG-Kliniken, zumal auch ihre diesbezügliche Darstellung völlig unsubstantiiert ist. Dessen unbeschadet sind die - zudem nur einmalige - Ankündigung, das Tischtennis zu streichen, und die bloße Vorstellung bei einer Psychologin oder Fachärztin für Psychiatrie allein keine ausreichenden Erziehungsmaßnahmen der Mutter, zumal aus der Kindesanhörung vom 10. Oktober 2014 hervorgeht, dass L.-M. trotz ihres einen Umgang verweigernden Verhaltens fast jeden Tag auf ihrem Pferd reiten darf. Abgesehen von der selbstredend unzulässigen physischen Gewalt (§ 1631 Abs. 2 BGB) stehen also zahlreiche erzieherische Mittel zur Verfügung - unter denen die Mutter im Rahmen des ihr zustehenden erzieherischen Ermessens auswählen darf, aber auch muss -, um ein 11 Jahre altes Kind zum Umgang mit seinem Vater zu bewegen, nachdem Gründe, die dafür sprechen könnten, dass dieser Umgang - auch unter zunächst notwendiger Überwindung der Ablehnung L.-M.s - das Kindeswohl gefährden könnte, nicht ansatzweise ersichtlich sind. Der Senat ist weit von der Überzeugung entfernt, dass die Mutter nicht in der Lage wäre, mit angemessenen erzieherischen Maßnahmen erfolgreich etwa darauf zu reagieren, wenn L.-M. sich auf einmal weigern würde, zur Schule zu gehen. Die Mutter muss aber zum Zwecke der Durchsetzung des Umgangsrechts notfalls ebenso strenge Maßnahmen ergreifen wie diejenigen, die sie zwecks Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste (Senatsbeschluss vom 29. September 2014 - 6 WF 152/14 -). Auch die Höhe des festgesetzten Ordnungsmittels hält sich bedenkenfrei in dem durch § 89 Abs. 3 S. 1 FamFG abgesteckten Rahmen und berücksichtigt die Schwere und das Ausmaß der Verletzungshandlung, deren Folgen für den Vater, den zeitlichen Umfang des Verstoßes, den Grad des Verschuldens der Mutter, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse und - vor allem - spezialpräventive Aspekte. Die festgesetzten Ordnungsmittel bewegen sich an der absoluten Untergrenze dessen, was erforderlich ist, damit die Mutter sich künftig titelkonform verhält (siehe zu den Kriterien Senatsbeschluss vom 26. November 2010 - 6 WF 118/10 -, ZKJ 2011, 104), und benachteiligen daher die Mutter keinesfalls, zumal - wie dargestellt - auch das seit Erlass des angefochtenen Beschlusses an den Tag gelegte Erziehungsverhalten der Mutter nicht ausreichend nachdrücklich ist, um davon ausgehen zu können, dass sie ihrer Umgangsförderungspflicht genügend nachkommt. Offenlassen kann der Senat, ob der Verfahrensbeistand in seinem Bericht vom 14. Februar 2013 die Äußerung der Mutter, sie sehe auch einer Verhängung eines Ordnungsgeldes oder gar der Anordnung von Ordnungshaft durch das Gericht gegen sie gelassen entgegen, zutreffend wiedergegeben hat, was die Mutter bestritten hat. Denn auch ohne Berücksichtigung dieses Umstandes ist das Ausmaß der festgesetzten Ordnungsmittel in jedem Falle gerechtfertigt. Nach alledem bewendet es bei dem angegriffenen Erkenntnis mit der Maßgabe, dass der Senat zur Klarstellung den die Ersatzordnungshaft betreffenden Umrechnungsmaßstab ergänzt. Der Senat weist darauf hin, dass das verhängte Ordnungsgeld, nötigenfalls auch die Ersatzordnungshaft, so rasch wie nur möglich zu vollstrecken ist. Ferner wird das Familiengericht für den Fall einer erneuten schuldhaften Zuwiderhandlung der Mutter gegen den Umgangstitel vom 26. März 2013 unverzüglich die Festsetzung deutlich empfindlicherer Ordnungsmittel zu prüfen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 Abs. 5 i.V.m. § 84 FamFG; ein Grund dafür, die Mutter von den ihr regelmäßig aufzuerlegenden Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist nicht ersichtlich. Der Mutter ist die für den zweiten Rechtszug nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht ihres Rechtsmittels zu verweigern (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 574 ZPO; vgl. BGH FamRZ 2012, 533; 2011, 1729).