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Beschluss

6 UF 110/14

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:1014.6UF110.14.0A
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Leitsätze
1. Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist weder § 1666 BGB noch - im Falle des Vorliegens eines Umgangstitels - § 1696 BGB, sondern § 1684 Abs. 4 BGB unmittelbar.(Rn.25) 2. Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung.(Rn.26) 3. Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).(Rn.32) (Rn.37) 4. Solange der begleitete Umgang gegenüber dem Umgangsausschluss ein milderes, zur Kindeswohlgefährdung ausreichend geeignetes Mittel ist, kann der begleitete Umgang aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit Verweis darauf abgebrochen werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Verhältnis zum betreuenden Elternteil nicht verbessert und auch ansonsten nicht an sich arbeitet.(Rn.35)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Juli 2014 - 17 F 429/12 UG - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller hat - ausschließlich - die Pflicht und das Recht, mit den beteiligten Kindern A. und C. jeden Montag von 17 bis 19 Uhr in den Räumlichkeiten des Familienberatungszentrums ... pp. der Stiftung Hospital ... pp. begleiteten Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Familienberatungszentrums zu pflegen. Der Antragsteller hat während des Umgangs alles zu unterlassen, was das Verhältnis der beteiligten Kinder zur Antragsgegnerin beeinträchtigen und deren Erziehung der Kinder erschweren kann; insbesondere hat er sich kritischer oder abfälliger Bemerkungen über die Antragsgegnerin zu enthalten. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beide beteiligten Kinder pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangstermins in den Räumlichkeiten des Familienberatungszentrums ... pp. der Stiftung Hospital ... pp. anwesend sind, und die Kinder für die Dauer des Umgangs in der Obhut der Mitarbeiter dieses Familienberatungszentrums zu belassen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Durch diese Entscheidung wird der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Außervollzugsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Juli 2014 - 17 F 429/12 UG - gegenstandslos. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je ½. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab für die Anordnung begleiteten Umgangs ist weder § 1666 BGB noch - im Falle des Vorliegens eines Umgangstitels - § 1696 BGB, sondern § 1684 Abs. 4 BGB unmittelbar.(Rn.25) 2. Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung.(Rn.26) 3. Die Anordnung begleiteten Umgangs setzt die Bereitschaft des Umgangsberechtigten, den Umgang in dieser Form auszuüben, und die Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten voraus. Soll der begleitete Umgang von einer Einrichtung der Jugendhilfe gewährleistet werden, die diese Aufgabe für das Jugendamt wahrnimmt, muss das Jugendamt zuvor ausdrücklich erklärt haben, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII).(Rn.32) (Rn.37) 4. Solange der begleitete Umgang gegenüber dem Umgangsausschluss ein milderes, zur Kindeswohlgefährdung ausreichend geeignetes Mittel ist, kann der begleitete Umgang aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mit Verweis darauf abgebrochen werden, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Verhältnis zum betreuenden Elternteil nicht verbessert und auch ansonsten nicht an sich arbeitet.(Rn.35) 1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Juli 2014 - 17 F 429/12 UG - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsteller hat - ausschließlich - die Pflicht und das Recht, mit den beteiligten Kindern A. und C. jeden Montag von 17 bis 19 Uhr in den Räumlichkeiten des Familienberatungszentrums ... pp. der Stiftung Hospital ... pp. begleiteten Umgang in Anwesenheit eines Mitarbeiters dieses Familienberatungszentrums zu pflegen. Der Antragsteller hat während des Umgangs alles zu unterlassen, was das Verhältnis der beteiligten Kinder zur Antragsgegnerin beeinträchtigen und deren Erziehung der Kinder erschweren kann; insbesondere hat er sich kritischer oder abfälliger Bemerkungen über die Antragsgegnerin zu enthalten. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass beide beteiligten Kinder pünktlich zu Beginn eines jeden Umgangstermins in den Räumlichkeiten des Familienberatungszentrums ... pp. der Stiftung Hospital ... pp. anwesend sind, und die Kinder für die Dauer des Umgangs in der Obhut der Mitarbeiter dieses Familienberatungszentrums zu belassen. Für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegen den Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten verhängen. 2. Durch diese Entscheidung wird der Antrag des Antragstellers auf einstweilige Außervollzugsetzung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Neunkirchen vom 24. Juli 2014 - 17 F 429/12 UG - gegenstandslos. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu je ½. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges werden nicht erstattet. Für die erste Instanz bewendet es bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts. I. Aus der am XX.XX.XXXX geschlossenen und seit dem XX.XX.XXXX rechtkräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers (Vater) und der Antragsgegnerin (Mutter), beide Deutsche, gingen die beiden beteiligten Töchter A., geboren am XX.XX.XXXX, und - nach der Trennung der Eltern im Jahr 2009 -C., geboren am XX.XX.XXXX, hervor, die beide bei der Mutter leben. Diese ist außerdem aus vorangegangenen Verbindungen Mutter der Söhne J., geboren am XX.XX.XXXX, und M., geboren am XX.XX.XXXX, sowie aus einer späteren Beziehung Mutter des am 9. August 2012 geborenen Sohnes N.. Letztere beiden Söhne werden ebenfalls von der Mutter betreut. Durch Beschluss vom 25. Januar 2011 - 17 F 370/10 SO - übertrug das Amtsgericht - Familiengericht - in Neunkirchen unter Aufrechterhaltung der gemeinsamen Sorge im Übrigen der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. und C.. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters wies der Senat mit Beschluss vom 24. März 2011 - 6 UF 24/11 - zurück. Mit Beschluss vom 15. Mai 2013 - 17 F 291/12 SO - übertrug das Familiengericht der Mutter die Alleinsorge für beide Kinder, unter Ausnahme des Teilbereichs Beantragung von Jugendhilfemaßnahmen und Antragstellung nach den Büchern des SGB, den es dem Kreisjugendamt Neunkirchen als Pfleger übertrug. Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies der Senat durch Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 6 UF 122/13 - zurück. Im vorliegenden, im Dezember 2012 eingeleiteten Verfahren hat das Familiengericht ein unter dem 15. März 2013 erstattetes schriftliches Sachverständigengutachten der Dipl.-Psychologin B. eingeholt und dieses am 7. Mai 2013 mündlich erläutern lassen. Außerdem hat es die Eltern, A., M., den Verfahrensbeistand, den es den drei Kindern bestellt hat, und die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört. Durch Beschluss vom 17. Mai 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Abänderung der von ihm gerichtlich gebilligten Umgangsvergleiche vom 3. September 2010 - 17 F 360/10 UG - und vom 14. Dezember 2011 - 17 F 415/11 UG -, die in Bezug genommen werden, das Sorgerecht für M., A. und C. in dem Teil des Aufenthaltsbestimmungsrechts, der die Überwachung, Ausgestaltung und Regelung der Besuchskontakte zwischen den drei Kindern und dem Vater angeht, auf einen Umgangspfleger übertragen und diesen berechtigt, die Herausgabe der Kinder für die Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs ihren Aufenthalt zu bestimmen. Es hat ferner dem Vater das Recht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, mit den Kindern - in unterschiedlichem Umfang - Umgang zu pflegen. Die Umgangspflegschaft hat es für ein Jahr eingerichtet. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 6 UF 128/13 - (ZKJ 2014, 75), auf den verwiesen wird, hat der Senat diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen. In der Folge hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. November 2013 die Einholung einer - das unter dem 15. März 2013 erstellte Sachverständigengutachten ergänzenden - sachverständigen Stellungnahme u.a. dazu angeordnet, wie die Umgangskontakte mit A. und C. ausgestaltet werden sollen, d.h. ob zum Wohl der Kinder eine Einschränkung im Sinne einer Umgangsbegleitung oder ein Ausschluss oder eine Einschränkung auf Zeit erforderlich ist. Die Sachverständige Dipl.-Psychologin B. hat ihr Gutachten unter dem 27. März 2014 erstattet. Im Wesentlichen hat sie festgestellt, dass der Vater die Kinder in einen massiven Loyalitätskonflikt treibt, indem er die Mutter ständig und heftig im Beisein der Kinder abwertet. A. rebelliere deswegen - und zwar im Vergleich zur Situation im vorangegangenen Gutachten verstärkt - gegen die Mutter. A. könne, wenn sie weiterhin diesen Situationen ausgesetzt sei, kein angemessenes „Über-Ich“ (moralische Einstellungen) entwickeln. C. imitiere ihre Schwester bereits; es bestehe im Falle verstärkter Kontakte derzeit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei C. ein ähnlich angepasstes, teils opportunistisches Verhalten wie das A.s zu fördern. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass beide Mädchen - wenn das Verhalten des Vaters sich nicht ändere - die Mutter in ihrer Erziehungsfunktion nicht anerkennen würden. Darüber hinaus werde die emotionale Bindung zwischen der Mutter und ihren Kindern beeinträchtigt werden. Es könne keine angemessene Identifikation der Kinder mit ihrer Mutter stattfinden. Dies gefährde das Kindeswohl. Wenngleich eine Verhaltensänderung auf Seiten des Vaters nicht zu erwarten sei, müsse sie empfehlen, die Umgänge für einen bestimmten Zeitraum begleitet durchzuführen und dem Vater nahezulegen, sich - eventuell in diesem Rahmen - einer Beratung zu unterziehen. So könne festgestellt werden, ob der Vater gewillt sei, seine Beeinflussungen zu unterlassen. Ansonsten bleibe nur die Möglichkeit, den Umgang auszuschließen, was die Kinder sehr träfe. Im Falle einer positiven Entwicklung des vorübergehend eingerichteten begleiteten Umgangs solle wieder eine Umgangspflegschaft angeordnet werden. Das Sachverständigengutachten ist im Anhörungstermin vom 3. Juni 2014 mündlich erläutert worden. Die Sachverständige hat das Ergebnis ihres Gutachtens zunächst bestätigt, sich für einen begleiteten Umgang ausgesprochen und es für sinnvoll gehalten, dass dem Vater in der Beratung aufgezeigt werde, was sein Verhalten oder das ständige In-Frage-Stellen der Erziehungsfähigkeit der Mutter auch bei den Kindern auslöse. Bei einem Umgangsausschluss würden sich - weil A. den Vater sehen wolle - die Verhaltensprobleme und die Probleme in der Interaktion mit der Mutter noch verstärken. Wenn sich im Verhalten des Vaters nichts ändere, könne sie nicht sagen, was kindeswohlgefährdender sei, den Umgang auszuschließen oder den Umgang in einer begleiteten Form weiter zu führen. Im weiteren Verlauf der Erörterungen hat die Sachverständige erklärt, aufgrund der Diskussionen hier im Gerichtssaal werde deutlich, dass der Vater die Mutter nach wie vor nicht für erziehungsfähig halte und wenig Ansatzpunkte bei sich selbst sehe, dass dies auch für die Fehlentwicklung bei den Kindern ursächlich sei. Der Vater sehe keine Veranlassung, von sich aus oder für sich eine Veränderung einzuleiten. Sie schließe sich daher der „Idee“ des Verfahrensbeistandes an, eine zeitweise Umgangsaussetzung durchzuführen, um zu sehen, ob A. zur Ruhe komme und damit sie in Ruhe die - zwischenzeitlich eingeleitete - Therapie durchführen könne. Im selben Termin hat das Familiengericht die Eltern, den Verfahrensbeistand und den Sachbearbeiter des Jugendamts sowie am 12. Juni 2014 - im Beisein des Verfahrensbeistandes -M., A. und C. persönlich angehört. Durch den angefochtenen Beschluss vom 24. Mai 2014, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht unter Abänderung der gerichtlich gebilligten Vergleiche vom 3. September 2010 - 17 F 360/10 UG - und vom 14. Dezember 2011 - 17 F 415/11 UG - die Umgangskontakte des Vaters mit dem zweitinstanzlich nicht mehr verfahrensbetroffenen M. und den beiden Töchtern A. und C. in Form von Besuchskontakten und Telefonkontakten für die Dauer von sechs Monaten - bis 24. Januar 2015 - ausgesetzt. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater - nur hinsichtlich A.s und C.s - die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der Umgangsregelung aus dem Vergleich vom 3. September 2010 in der Fassung des Umgangsvergleichs vom 14. Dezember 2011, hilfsweise, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen. Er beantragt außerdem, die Vollziehung des angegriffenen Beschlusses bis zur Senatsentscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Die Mutter bittet um Zurückweisung der Beschwerde und des Eilantrags. Der Verfahrensbeistand verteidigt die beanstandete Entscheidung. Der Senat hat die Beteiligten in der Ladungsverfügung vom 15. September 2014 darauf hingewiesen, dass er nach Vorberatung und bei der derzeitigen Sach- und Verfahrenslage den vom Familiengericht im angefochtenen Beschluss bezüglich A. und C. angeordneten Umgangsausschluss nicht billigen werde, dies näher ausgeführt und dem Jugendamt unter Verweis auf § 1684 Abs. 4 S. 3 und S. 4 BGB sowie § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII aufgegeben, dem Senat unverzüglich Mitteilung hinsichtlich der entsprechenden Mitwirkungsbereitschaft einer Person oder Einrichtung zu machen und möglichst mindestens einen begleiteten Umgangstermin wöchentlich schon vor dem Senatstermin zu organisieren, so dass der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamts bereits im Senatstermin über den Verlauf des begleiteten Umgangs berichten könne. Im mündlichen Erörterungstermin vom 9. Oktober 2014 hat der Senat A. und C. sowie die Eltern und die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört. Der Verfahrensbeistand ist an einer Teilnahme an der Sitzung verhindert gewesen, um deren Verlegung er nicht gebeten hat. Der Senat hat die Akten 17 F 360/10 UG und 17 F 415/11 UG des Amtsgerichts Neunkirchen zum Gegenstand des Erörterungstermins gemacht. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters, mit der die angegriffene Entscheidung nur hinsichtlich A.s und C.s zur Überprüfung des Senats gestellt worden ist, hat einen Teilerfolg und führt zur entsprechenden Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der vom Familiengericht erstinstanzlich erkannte völlige Umgangsausschluss kann keinen Bestand haben. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. In Ausgestaltung dessen sind die Eltern nach § 1684 Abs. 2 BGB auch zu wechselseitig loyalem Verhalten bei der Verwirklichung des Umgangsrechts verpflichtet. Dem Obhutselternteil obliegt es, auf das Kind erzieherisch dahin einzuwirken, dass psychische Widerstände des Kindes gegen den Umgang mit dem anderen Elternteil abgebaut werden und das Kind eine positive Einstellung dazu (zurück-) gewinnt. Er hat Kontakte zum anderen Elternteil nicht nur zuzulassen, sondern positiv zu fördern, um dem Kind mögliche Loyalitätskonflikte zu ersparen. Die Wohlverhaltensklausel verbietet dem Obhutselternteil jede negative Beeinflussung des Kindes gegen den Umgangsberechtigten, und zwar auch in mittelbarer Weise dergestalt, dass sich das Kind scheinbar aus eigenem Entschluss gegen den Umgang wendet. Hiermit korrespondiert die Verpflichtung des Umgangsberechtigten, das Kind weder gegen den sorgeberechtigten Elternteil einzunehmen noch dessen Erziehungsanstrengungen zu vereiteln oder zu beeinträchtigen oder auch nur seine Erziehungsautorität in Frage zu stellen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 2006 - 9 UF 147/06 -, FamRZ 2007, 927; Völker/Clausius, FamRMandat - Sorge- und Umgangsrecht, 6. Aufl. 2014, § 2, Rz. 33 und 36, jeweils m.w.N.). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die - einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende - Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) auch unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533) zu überprüfen hat. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 BvR 3116/11 -, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 25. August 2014 - 6 UF 64/14 -, vom 16. Februar 2010 - 6 UF 96/09 -, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 - 6 UF 13/12 -). Dies gilt nicht nur im Falle eines Umgangsausschlusses, sondern auch hinsichtlich der längerfristigen Anordnung begleiteten Umgangs. Dieser bedeutet eine erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts. Sie beschränkt nicht nur den umgangsberechtigten Elternteil massiv in seinem Elternrecht und bedeutet im Regelfall für diesen eine erhebliche Zumutung, sondern greift auch intensiv in das Recht des Kindes ein, mit jenem grundsätzlich ohne Beobachtung durch Dritte Umgang zu pflegen (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 494 m. Anm. Völker in FamRB 2008, 139; BGHZ 51, 219; Senatsbeschluss vom 25. März 2010 - 6 UF 136/09 -, FamRZ 2010, 2085). Das Elternrecht gebietet allerdings zugleich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der allseitigen Grundrechte müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338; FamRZ 2005, 1057; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 - 6 UF 116/10 -, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 - 6 UF 32/10 -, MDR 2011, 106 m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, S. 106). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist, wobei in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich beeinflusster Kindeswille nicht beachtlich ist (vgl. dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m. Anm. Völker m.w.N.; BGH FamRZ 1985, 169). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind zum einen von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil sorge- und umgangsrechtliche Regelungen entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehmen und es daher unmittelbar betreffen. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm mit zunehmendem Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (vgl. § 1626 Abs. 2 S. 1 BGB), können sie das Ziel, ihr Kind zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII), erreichen, zumal sich die Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG entspringende Pflicht der Eltern, ihrem Kind Schutz und Hilfe angedeihen zu lassen, damit es sich zu einer solchen eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspricht, nicht nur auf das Kind bezieht, sondern den Eltern von Verfassungs wegen unmittelbar ihrem Kind gegenüber obliegt. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 845 und 1737; 2007, 105 und 1078; BGH FamRZ 2010, 1060). Einfachrechtlicher Entscheidungsmaßstab ist bei alledem, wenn - wie hier - ein Umgangsausschluss oder eine Einschränkung des Umgangsrechts in Rede stehen, weder § 1666 BGB noch - abweichend von der Sicht des Vaters in der Beschwerde - § 1696 BGB, sondern § 1684 Abs. 4 BGB unmittelbar. Denn bei dieser Norm handelt es sich um die einschlägige Spezialvorschrift zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung im Falle der Ausübung des Umgangsrechts. Der Eingriffsmaßstab folgt daher aus dieser Schutzvorschrift; § 1696 enthält dazu keine Aussage (Müko-BGB/Hennemann, 6. Aufl., § 1684, Rz. 59; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696, Rz. 115 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen, kann dem Vater zwar die von ihm vorrangig erstrebte Möglichkeit unbegleiteter Umgangskontakte mit seinen beiden Töchtern nicht gewährt werden. Denn insoweit tritt der Senat den Gründen des angefochtenen Beschlusses bei. Ein umgangsberechtigter Elternteil, der die Erziehung des anderen Elternteils massiv unterwandert und dadurch die Kinder permanent in einen heftigen Loyalitätskonflikt stürzt, der zu erheblichen Auffälligkeiten der Kinder führt, gefährdet diese in ihrer psychischen Entwicklung. Daran, dass der Vater sich in dieser Weise verhält, besteht kein Zweifel. Die Sachverständige hat dies in ihrem Gutachten überzeugend und mit Beispielen, die für sich sprechen, dargestellt. Der Vater misstraut der Mutter zutiefst und versucht mit kindeswohlwidrigen Mitteln im Beisein der Kinder zu beweisen, dass die Mutter erziehungsunfähig ist. M. hat der Sachverständigen erzählt, dass der Vater, als er beim Frischmachen C.s einen Fleck auf deren Po gesehen habe, mit dem Handy eine Audioaufnahme gemacht und C. „gefragt“ habe, „Gell, die Mama hat dir den Po gehauen!“. Er sei dann gemeinsam mit ihm und C. zum Arzt gefahren. M. habe er gesagt, er werde die Mutter anzeigen. Die behandelnde Ärztin, Frau B., hat dann der Sachverständigen berichtet, der Vater sei erschienen. C. habe eine Rötung am Po gehabt. Diese sei in die Pofalte hineingegangen; dort sehe man normalerweise keine Anzeichen von Schlägen. Es seien keine Hämatome oder Fingerabdrücke sichtbar gewesen. Sie habe nicht den Eindruck gehabt, es könne sich um eine Schlagverletzung handeln. Der Vater habe zu C. gesagt: „Gell, die Mama hat dich geschlagen“. Das Kind habe daraufhin „hm“ oder ja gesagt. M. hat der Sachverständigen sodann berichtet, C. habe dann - nach ihrer Rückkehr zur Mutter - auch zu dieser gesagt, diese habe ihr auf den Po gehauen. Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass sich der Vorfall so abgespielt hat, wie ihn M. und die Ärztin geschildert haben, zumal der Vater in der Folge dies auch nicht gehaltvoll in Abrede gestellt hat. Dieses Verhalten des Vaters ist nur ein - wenngleich besonders anschaulicher - Beleg für das massiv gegen die Loyalitätspflicht des § 1684 Abs. 2 BGB verstoßende Gebaren des Vaters. Auch in der mündlichen Erörterung vom 3. Juni 2014 hat der Vater der Mutter erneut heftige Vorwürfe gemacht, so dass der Hinweis des Vaters darauf, dass der besagte Vorfall ein Jahr zurückliegt, nicht verfängt. Er knüpft damit nahtlos an frühere Verhaltensweisen an. So hat Michael sich bei der Sachverständigen am 6. März 2014 geäußert, der Vater habe immer etwas an der Mutter auszusetzen. Aktenkundig ist außerdem ein Vorfall, bei dem der Vater A., als er diese zur Mutter zurückgebracht hat, demonstrativ dazu aufgefordert hat, bei der Mutter deren Fehlhandlung wegen fehlender Schuheinlagen zu rügen. Der Vater hat außerdem mit den Kindern - obwohl ihm die Gesundheitsfürsorge nicht mehr zugestanden hat - Arztbesuche unternommen, die keinesfalls dringend gewesen sind, und zudem die Mutter selbst hiervon nicht einmal unterrichtet. Die hierauf gegründete Auffassung der Sachverständigen, ständige Vorstellungen von Kindern bei Ärzten könnten bei Kindern eine massive Verunsicherung verursachen, was C.s Reaktionen veranschaulichten, und in der weiteren Folge sogar zur Entwicklung von psychosomatischen Erkrankungen führen, ist leicht nachvollziehbar und findet die Billigung des Senats. Auch gegen die Wertung der Sachverständigen, das Gesamtverhalten des Vaters sei kindeswohlgefährdend, bestehen nach alledem keine durchgreifenden Bedenken. Hinzu kommt der Verlauf des zweiten der beiden - während des laufenden Beschwerdeverfahrens - vom Jugendamt organisierten begleiteten Umgangskontakte. Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin hat im Senatstermin - vom Vater unwidersprochen - berichtet, dieser habe im Rahmen des zweiten Umgangstermins die Kinder auf den anstehenden Senatstermin aufmerksam gemacht und ihnen gesagt, dass danach wohl die Kinder wieder ohne Begleitung mit ihm Umgang haben könnten. Auf die Frage A.s nach ihrem Laptop habe der Vater geäußert, wenn der Umgang wie früher stattfinden könnte, könnte sie auch ihren Laptop wieder haben. Darüber hinaus habe der Vater ihr - der Sachbearbeiterin des Jugendamts - gesagt, er werde von seiner Meinung nicht abrücken und den Kindern immer wieder seine Sicht der Dinge mitteilen. Allerdings sei sie der Meinung, dass man, so lange die Begleitung stattfinde, das Ganze gut steuern könne. Bedürfen hiernach jedwede Kontakte des Vaters zu den beiden Kindern der Aufsicht Dritter, die sich in Hörweite befinden müssen, so kann dem Vater allerdings aus Gründen der Verhältnismäßigkeit derzeit ein begleiteter Umgang mit A. und C. nicht verwehrt werden (vgl. zur Indikation des begleiteten Umgangs bei massiver Beeinflussung der Kinder durch den Umgangsberechtigten auch OLG Köln FamRZ 2009, 129; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl., § 1684, Rz. 31). Dies gilt umso mehr, als sich beide Kinder im Rahmen der vom Senat durchgeführten Kindesanhörung mit der derzeitigen Situation begleiteter Umgangskontakte zufrieden gezeigt haben und A. darüber hinaus geäußert hat, sie wolle den Vater auch gerne wieder - wie früher - alle 14 Tage sehen. Der Vater hat seine für die Anordnung eines begleiteten Umgangs erforderliche Bereitschaft (siehe dazu OLG Brandenburg FamRZ 2010, 740; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 715, 716; Erman/Döll, BGB, 14. Aufl., § 1684, Rz. 24 a.E.; Müko-BGB/Hennemann, a.a.O., Rz. 72; siehe zur ansonsten auch aus verwaltungsrechtlicher Sicht fehlenden Geeignetheit des begleiteten Umgangs i.S.d. § 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII auch OVG Berlin-Brandenburg ZKJ 2012, 362) für den Fall, dass sein Hauptanliegen eines unbegleiteten Umgangs mit beiden Kindern nicht durchdringt, im Senatstermin ausdrücklich erklärt. Wie in der mündlichen Erörterung vom Senat dargelegt, ist bei der derzeitigen Sachlage nicht mit der - wie dargestellt - erforderlichen ziemlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass der Vater die Kinder auch im Rahmen eines begleiteten Umgangs in einer die Schwelle der Kindeswohlgefährdung überschreitenden Weise gegen die Mutter beeinflussen wird. Für eine solche, hinreichend sichere Prognose fehlt es an genügend belastbaren Anhaltspunkten im Tatsächlichen. Die Einschätzung der Sachverständigen ausgangs des Anhörungstermins vor dem Familiengericht am 3. Juni 2014, mangels erkennbarer Veränderungsbereitschaft des Vaters nun doch eine zeitweise Umgangsaussetzung durchzuführen, genügt hierfür nicht. Zum einen steht sie im Widerspruch zu den Ausführungen der Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und zu Beginn des Erörterungstermins. Dort wurde nicht nur jeweils ein begleiteter Umgang empfohlen, sondern sogar ausdrücklich von einem Umgangsausschluss abgeraten, weil dieser die Kinder sehr träfe und sich bei einem Umgangsausschluss - weil A. den Vater sehen wolle - die Verhaltensprobleme und die Probleme in der Interaktion mit der Mutter noch verstärkten. Wenn sich die Sachverständige dennoch am Ende der Sitzung vom 3. Juni 2014 dem Vorschlag des Verfahrensbeistandes angeschlossen hat, so bestehen zwar keine greifbaren Indizien dafür, dass dies - wie der Vater in der Beschwerde ausführt - auf einer „spontanen Betroffenheit“ der Sachverständigen bzw. der „einigermaßen hitzige[n] Diskussion“ in der Sitzung beruht haben kann. Trotzdem liegt dieser Empfehlung ersichtlich die Ansicht der Sachverständigen zugrunde, dass der begleitete Umgang nur stattfinden kann, wenn der Vater veränderungsbereit sei. Dies trifft indessen schon aus rechtlichen Gründen so nicht zu, weshalb es auch keiner erneuten Anhörung der Sachverständigen in der Beschwerdeinstanz bedurft hat. Vorausgesetzt, der Vater sieht im Beisein der Kinder beim begleiteten Umgang davon ab, erheblich gegen seine Loyalitätspflicht zu verstoßen, steht ihm von Verfassungs wegen ein Recht auf Fortsetzung des begleiteten Umgangs zu. Wenn, weil und solange der begleitete Umgang gegenüber dem Umgangsausschluss ein milderes, zur Kindeswohlgefährdung ausreichend geeignetes Mittel ist, kann der begleitete Umgang nicht mit Verweis darauf abgebrochen werden, dass der Vater sein Verhältnis zur Mutter nicht verbessert und auch ansonsten nicht an sich arbeitet (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2011 - 6 UF 126/10 -, FamRZ 2011, 826; Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1684, Rz. 312 a.E: m.w.N.). Eine solche Sicht setzte nicht nur das Elternrecht des Vaters unverhältnismäßig hintan, sondern beträfe auch die Kinder ohne ausreichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung in ihrem eigenen grundrechtlich verbrieften Anspruch auf Umgang mit ihrem Vater. Freilich ist es außerordentlich wünschenswert - und Bedingung dafür, zu gegebener Zeit wieder einen unbegleiteten Umgang anzubahnen -, dass der Vater Beratungsangebote annimmt und/oder Therapiebemühungen in Angriff nimmt, die ihm helfen, sein Fehlverhalten endlich einzusehen und seine Verstöße gegen die Loyalitätspflicht einzustellen. Zwingen kann man den Vater indessen zu solchen Bemühungen letztlich nicht. Hinzu kommt in tatsächlicher Hinsicht, dass die Jugendamtsmitarbeiterin dargestellt hat, dass den Kindern nachteilige Verhaltensweisen des Vaters durch die den Umgang begleitende Fachkraft aufgegriffen und abfangen werden können und der Vater insoweit steuerbar sei. Auch der Senat hat dem Vater in der Sitzung eindringlich verdeutlicht, dass er die derzeitige Sorgerechtslage mindestens zu tolerieren hat und er für den Fall, dass er auch im Rahmen des begleiteten Umgangs im Beisein oder in Hörweite der Kinder erheblich gegen die Mutter arbeitet, mit dem völligen Ausschluss seines Umgangsrechts rechnen muss. Er weiß also, dass er hier eine „letzte Chance“ bekommt, sein Verhalten zu modifizieren. Gleichzeitig hat der Senat ihm signalisiert, dass für den Fall nachhaltiger, positiver Verhaltensveränderungen (und nur dann) mittelfristig auch - gestuft - wieder ein unbegleiteter Umgang angebahnt werden kann. Der Vater betont seit Jahren, wie lieb er seine Kinder hat und wie wichtig ihm ihr Wohlergehen ist. Er erhält nunmehr Gelegenheit, dies - auch im Interesse der Kinder - unter Beweis zu stellen, zumal diese an ihm hängen und sich insbesondere A. wünscht, wieder ohne Begleitung mit ihrem Vater Umgang zu pflegen. Der Vater sollte sich also dringend und gut überlegen, ob er diese Perspektive durch ähnliche Verhaltensweisen wie in der Vergangenheit aufs Spiel setzt. Das Jugendamt hat schließlich im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass es den begleiteten Umgang als Jugendhilfeleistung gewähren wird (§ 18 Abs. 3 S. 4 SGB VIII; siehe dazu OVG Saarland, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris), so dass die notwendige Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten (§ 1684 Abs. 4 S. 3 BGB; siehe dazu OLG Frankfurt OLGR 2008, 841; FamRZ 1999, 617; Bamberger/Roth/Veit, BGB, 3. Aufl., § 1684, Rz. 47; Johannsen/Henrich/Jaeger, FamR, 5. Aufl., § 1684, Rz. 32; Müko-BGB/Hennemann, a.a.O., Rz. 58; Wiesner/Struck, a.a.O. Rz. 33; BT-Drucks. 13/4899, S. 106) vorliegt. Der Umfang von zwei Stunden wöchentlich berücksichtigt den Rahmen der vom Jugendamt erklärten Mitwirkungsbereitschaft und erscheint dem Senat - wie in der mündlichen Erörterung angekündigt - bei Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls und erneuter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit angemessen. Nach alledem ist der angegriffene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Hinsichtlich des Antrags des Vaters auf vorläufige Außervollzugsetzung der angegriffenen Entscheidung, der durch den vorliegenden Beschluss gegenstandslos wird, ist weder eine Kostenentscheidung noch eine Wertfestsetzung veranlasst, weil das Verfahren nach § 64 Abs. 3 FamFG sachlich zur Hauptsache gehört (BGH FamRZ 2010, 639; Senatsbeschluss vom 26. Juni 2014 - 6 UF 62/14 -, juris). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).