Beschluss
6 UF 78/19
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2019:1114.6UF78.19.00
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Leitsätze
Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken.(Rn.16)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 6. Mai 2019 – 12 F 17/19 UE – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an das Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, R. Straße …, I., für den Zeitraum April bis November 2019 einen übergegangenen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 2.688 EUR sowie an die Antragstellerin ab Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 336 EUR zu zahlen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt - neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung - grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und - wie Tilgungen - gewinnmindernd wirken.(Rn.16) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 6. Mai 2019 – 12 F 17/19 UE – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an das Jobcenter im Landkreis Neunkirchen, R. Straße …, I., für den Zeitraum April bis November 2019 einen übergegangenen Trennungsunterhaltsrückstand von insgesamt 2.688 EUR sowie an die Antragstellerin ab Dezember 2019 monatlich im Voraus einen Trennungsunterhalt von 336 EUR zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die erstinstanzlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam. I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich noch darum, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragstellerin in der Zeit ab April 2019 gegen den Antragsgegner ein – bis November 2019 übergegangener und ab Dezember 2019 laufender – Anspruch auf Trennungsunterhalt zusteht. Die Beteiligten, beide Deutsche, schlossen am 11. Februar 2009 miteinander die Ehe. Sie haben den gemeinsamen, am ... August 1997 geborenen, volljährigen Sohn M., der seine Lehre abgebrochen hat und arbeitslos ist. Die Beteiligten trennten sich im Mai 2018 voneinander. Anlässlich dessen zog der Antragsgegner zunächst aus dem im hälftigen Miteigentum der Beteiligten stehenden ehelichen Hausanwesen in ... pp., das die Beteiligten 2015 erworben hatten und darlehensfinanziert ist, aus. Ende Oktober 2018 zog die Antragstellerin aus, während der Antragsgegner wieder – gemeinsam mit M., der im Sommer 2019 wieder auszog – in das eheliche Anwesen einzog. Der Antragsgegner trägt alleine die Hausdarlehensverbindlichkeiten und sämtliche Nebenkosten. Das Scheidungsverfahren ist beim Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler – 12 F 104/19 S – seit dem 6. November 2019 rechtshängig. Die im Februar 1975 geborene, heute 44 Jahre alte Antragstellerin ist gelernte Floristin, und arbeitet seit 2002 – durchgehend im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung – als Verkäuferin in einer Postagentur in M. Neben ihrem Gehalt bezog sie während des gesamten hier in Rede stehenden Unterhaltszeitraums Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 514 EUR monatlich. Sie leidet an einer chronischen Herzerkrankung in Form einer dilatativen Kardiomyopathie. Der im März 1977 geborene, heute 42-jährige, ungelernte Antragsgegner ist gewerblich als Händler für sekundäre Rohstoffe (Recycling) tätig. Zur Finanzierung verschiedener betrieblich genutzter Gegenstände, die er abschreibt, hat er Darlehen aufgenommen, die er rückführt und deren Zinsen er als Betriebsausgaben absetzt. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner – nach vorgerichtlichem Auskunftsverlangen vom 22. Mai 2018 und Zahlungsaufforderung vom 1. August 2018 in Höhe von 215 EUR monatlich ab Mitte Juli 2018 – mit am 13. Februar 2019 zugestelltem Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch genommen. Zuletzt hat sie beantragt, den Antragsgegner zu „verurteilen“, an sie ab dem 1. April 2019 monatlichen Unterhalt von 633,50 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 334,75 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner ist dem Antrag vollumfänglich entgegengetreten. Durch den angefochtenen Beschluss vom 6. Mai 2019, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an die Antragstellerin ab April 2019 monatlichen Unterhalt von 336 EUR sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 334,75 EUR zu zahlen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag vollumfänglich weiter. Die Antragstellerin bittet um Zurückweisung der Beschwerde. II. Die nach §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat lediglich einen geringfügigen Teilerfolg und führt insoweit zur teilweisen Abänderung des beanstandeten Beschlusses. Der zulässige Unterhaltsantrag der Antragstellerin ist vollumfänglich begründet. Der Antragstellerin steht gegen den Antragsgegner dem Grunde nach unstreitig aus § 1361 BGB ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zu, dessen Höhe sich nach den eheprägenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten richtet. Auf Seiten des Antragsgegners sind seine gewerblichen Einkünfte zu berücksichtigen, wobei zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass insoweit auf die durchschnittlichen Gewinne der Jahre 2016 bis 2018 abzustellen ist. Dies steht mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung in Einklang (vgl. nur BGH FamRZ 2004, 1177; 1982, 151; Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2015 – 6 UF 26/15 –; Urteile des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2009 – 9 UF 54/07 – und vom 29. März 2006 – 9 UF 5/05 –, FamRZ 2006, 1756, jeweils m.w.N.). Im Lichte dessen rügt der Antragsgegner ohne Erfolg, dass das Familiengericht aus diesen Einkünften einen – erstinstanzlich zudem unstreitigen – Monatsdurchschnitt von 2.398,80 EUR gebildet hat. Soweit er in diesem Zusammenhang für das Jahr 2016 von einem Gewinn – nach Steuern – von 19.925 EUR ausgeht, ist dies ausweislich des von der Antragstellerin bereits mit der Antragsschrift vorgelegten Steuerbescheides für 2016 unzutreffend; denn dabei sind bereits Versicherungsbeiträge und eine Vorsorgepauschale abgesetzt. Auszugehen ist aber vom Gesamtbetrag der Einkünfte von 24.496 EUR, die nach der einvernehmlichen Handhabung der Beteiligten um die ausgewiesenen 400 EUR Einkommensteuer zu mindern sind, sodass sich das Monatsmittel der Reingewinne der Jahre 2016 bis 2018 exakt auf die vom Familiengericht festgestellten ([24.096 + 30.120 + 32.140,73] / 36 =) 2.398,80 EUR beläuft. Vergebens macht der Antragsgegner gelten, dass seine Tilgungsleistungen für die betrieblich veranlassten Darlehen Nr. ... über 25.000 EUR bei der S. von 261 EUR monatlich und Nr. ... über 12.000 EUR bei der Sparkasse S. von 245,45 EUR gewinnmindernd anerkannt werden müssen. Es ist Sache des selbstständig erwerbstätigen Unterhaltsschuldners, seine Einnahmen und Ausgaben so darzustellen, dass die steuerlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können (BGH FamRZ 2012, 288; 1993, 789, m.w.N.). Insoweit hat der Unterhaltsschuldner für die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung betrieblicher Abschreibungen darzulegen, dass und weshalb der Zeitraum der steuerlichen Abschreibung und die tatsächliche Lebensdauer der betroffenen Güter deckungsgleich sind (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6, Rz. 723 m.w.N.). Bei darlehensfinanzierten Betriebsmitteln kommt zudem – neben dem Abzug der Darlehenszinsen und der Abschreibung für Abnutzung – grundsätzlich kein Abzug der Darlehenstilgungsleistungen in Betracht, soweit die Abschreibungen dem Wertverzehr der Gegenstände Rechnung tragen und – wie Tilgungen – gewinnmindernd wirken (vgl. BGH FamRZ 2004, 1179; Urteil des 9. Zivilsenats vom 29. März 2006 – 9 UF 5/05 –, FamRZ 2005, 1756; Wendl/Spieker, a.a.O., § 1, Rz. 359). Darüber hinaus ist der Unterhaltsschuldner für Verbindlichkeiten, deren unterhaltsrechtliche Berücksichtigung er begehrt, nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet (BGH FamRZ 1990, 283; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1095; Wendl/Dose, a.a.O., § 6, Rz. 728 m.w.N.). Hieran gemessen hat der Antragsgegner – wie im Senatstermin erörtert – schon nicht substantiiert zu den tatsächlichen Umständen vorgetragen, aufgrund derer ausnahmsweise ein Abzug von Tilgungsleistungen für die betrieblich veranlassten Darlehen – neben den Abschreibungen – in Betracht kommen soll. Unstreitig ist, dass der Zinsanteil dieser Darlehen gewinnmindernd berücksichtigt und diejenigen betrieblich genutzten Gegenstände, welche der Antragsgegner mit diesen Darlehen finanziert hat, von ihm abgeschrieben worden sind und werden. Entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdebegründung hat der Antragsgegner Gewinnermittlungen für die Jahre ab 2015 nicht vorgelegt, mithin insbesondere keine Abschreibungslisten. Er hat lediglich Betriebswirtschaftliche Auswertungen für die Jahre 2017 – aus der sich auch die Zahlen für 2016 ergeben – und 2018 vorgelegt. Mangels konkreten Sachvortrags dazu, in welcher Höhe für welche Betriebsmittel Abschreibungen gewinnmindernd berücksichtigt sind, kann der Senat anhand dieser Betriebswirtschaftlichen Auswertungen allerdings insbesondere keine Rückschlüsse darauf ziehen, ob und über wie viele Jahre der Antragsgegner die betrieblich genutzten und darlehensweise finanzierten Güter abschreibt. Weder dargelegt noch belegt ist außerdem, ob der Antragsgegner die komplette Valuta beider Darlehen für solche Güter verwandt hat, die er abschreibt, oder ob und ggf. in welcher Höhe er die Darlehensmittel für die Finanzierung anderer – dann: welcher? – Betriebsmittel verwandt hat. Der Antragsgegner hat in der Beschwerdebegründung lediglich – völlig unsubstantiiert – ausgeführt, die beiden Betriebsdarlehen seien „auch für Materialkosten und Betriebsausgaben“ eingesetzt worden, die nicht der Abschreibung unterlägen. Dies gilt umso mehr, als die vom Antragsgegner insoweit in Bezug genommene, erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. März 2019 vorgelegte Tabelle (Bl. 112 d.A.) gerade dafür spricht, dass sämtliche Gegenstände, soweit sie mit den beiden in Rede stehenden Darlehen finanziert worden sind, auch abgeschrieben werden; denn dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass die Darlehen „für Firmengüter“ – wohl den Lkw, von dem an anderer Stelle die Rede ist – bzw. „für Anschaffung einer Waage und eines Gabelstaplers“ verwendet worden seien. Auch aus den ebenfalls vom Antragsgegner konkret in Bezug genommenen Einkommensteuererklärungen für 2015 und 2016 geht nichts Gegenteiliges hervor, nachdem insoweit lediglich der Mantelbogen – ohne Anlagen – vorgelegt worden ist, der keinerlei Aussage des vom Antragsgegner behaupteten Inhalts enthält. Danach kommt es nicht mehr darauf an, dass sich ohnehin ausweislich des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 28. Februar 2019 vorgelegten Girokontoauszugs der Saldo des Darlehens bei der Sparkasse zum Ende Februar 2019 auf 1.406,01 EUR belaufen hat, sodass das Darlehen zwischenzeitlich getilgt ist, was der Antragsgegner im Senatstermin auf Vorhalt des Senats auch ausdrücklich eingeräumt hat. Die hiernach weiterhin ungeschmälert maßgeblichen durchschnittlichen Einkünfte des Antragsgegners sind nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts monatlich um den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag von 412,33 EUR, die private Altersvorsorge von 200 EUR, die Zahlungen auf den Telekomvertrag der Antragstellerin von 46,84 EUR und die Zuzahlungen zur Diabeteserkrankung von 25 EUR zu bereinigen. Es verbleiben nach alldem durchgehend bereinigte Erwerbseinkünfte von 1.714,63 EUR, auf welche dem Antragsgegner auf der Bedarfsebene ein Anreizsiebtel gutzubringen ist, sodass für den Antragsgegner – mit dem Familiengericht – als unterhaltsrelevantes bereinigtes Gesamterwerbseinkommen noch ein solches von 1.469,68 EUR in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist. Unterhaltsrechtlich ist ferner der Wohnvorteil relevant, den der Antragsgegner aufgrund seines mietfreien Wohnens im ehegemeinsamen Hausanwesen hat. Während der Dauer des Getrenntlebens der Ehegatten ist von der Berücksichtigung des vollen Wohnwerts grundsätzlich dann abzusehen, wenn ein Ehegatte in der Wohnung verbleibt, die Wohnung – wie hier – gemessen an den Einkommensverhältnissen der Eheleute zu groß ist und eine Pflicht zur Verwertung des Wohneigentums (noch) nicht besteht. Dann ist der Vorteil mietfreien Wohnens nach der Trennung der Ehegatten nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste. Dies gilt grundsätzlich auch über den Ablauf des Trennungsjahres hinaus. Erst wenn eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, etwa wenn ein Scheidungsantrag rechtshängig ist, die Ehegatten die vermögensrechtlichen Folgen ihrer Ehe abschließend geregelt haben oder sie seit mindestens drei Jahren getrennt leben (siehe zum letzteren Sonderfall Senatsbeschluss vom 25. Juli 2019 – 6 UF 64/19 – m.w.N.), sind solche Ausnahmen von der Berücksichtigung des vollen Mietwerts nicht mehr gerechtfertigt und kann von dem die Wohnung nutzenden Ehegatten verlangt werden, die Wohnung durch (ggf. teilweise) Vermietung oder Veräußerung anderweitig zu verwerten (vgl. BGH FamRZ 2014, 923, juris Rz. 17; 2013, 191, juris Rz. 24; 2012, 1201, Rz. 29; 2009, 1300, juris Rz. 25; 2008, 963, juris Rz. 15). Allerdings fällt vorliegend ins Auge, dass der Antragsgegner zunächst aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und eine gemietete Wohnung bezogen hat; erst später – nach dem Auszug der Antragstellerin – ist er wieder in das ehegemeinsame Anwesen eingezogen. Er hatte dabei ausweislich des vorgerichtlichen Anwaltsschreibens seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2018 sein Interesse bekundet, das Anwesen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten zu übernehmen. Ihm ist daher die Benutzung der Ehewohnung – und damit teilweise „toten Kapitals“ – nicht aufgedrängt worden; er hätte die Verwaltung des Hausanwesens ebenso gut mit der Antragstellerin im Sinne einer Fremdvermietung neu regeln können. Die Frage, ob dem Antragsgegner aus diesen Gründen – auch unter Berücksichtigung seiner Darstellung im Senatstermin, er sei mit der Antragstellerin jetzt so verblieben, dass er im Haus, das nicht in einem vermietbaren Zustand sei, wohnen bleibe und beide das Haus später abstießen – der objektive Wohnwert des Anwesens zugerechnet werden könnte, bedarf indes letztlich ebenso wenig einer Vertiefung wie die Frage der Auswirkungen der nunmehr eingetretenen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, da der vom Familiengericht zugunsten der Antragstellerin errechnete Unterhaltsanspruch auch bei Ansatz lediglich des angemessenen Wohnwertes berechtigt ist (siehe dazu im Folgenden). Der Antragsgegner rügt ohne Erfolg die Höhe des vom Familiengericht angesetzten subjektiven Wohnwerts. Der Senat tritt im Ergebnis – allerdings nicht in der Begründung – der Schätzung des Familiengerichts bei. Eine Kaltmiete von 350 EUR entspricht rund 20% des bereinigten Erwerbseinkommens des Antragstellers und hält sich daher noch im Rahmen dessen, was ein Mieter in der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers üblicherweise für eine angemessene, kleinere Wohnung aufwenden würde. Damit korrespondiert auch, dass im Ehegattenselbstbehalt von 1.200 EUR eine Warmmiete von bis zu 430 EUR einkalkuliert ist. Außerdem hat der Antragsgegner die Ehewohnung in weitergehendem Umfang zeitweise auch mit dem gemeinsamen Sohn der Beteiligten genutzt, der unstreitig keinen Unterhaltsanspruch gegen diese hat. Dass diese Schätzung den Antragsgegner nicht benachteiligt, zeigt sich im Übrigen nicht zuletzt darin, dass dieser selbst im Senatstermin bekundet hat, im Falle eines Auszugs aus dem Anwesen mit Sicherheit mit einer Miete von etwa 500 EUR rechnen zu müssen. Nach der unangefochtenen Handhabung ist dieser Wohnwert um Hausdarlehensraten in Höhe von insgesamt 528,37 EUR monatlich zu bereinigen, sodass ein negativer (subjektiver) Wohnvorteil von 178,37 EUR verbleibt. Die unterhaltsrechtlichen Gesamteinkünfte des Antragsgegners sind hiernach vom Familiengericht zutreffend mit 1.291,31 EUR festgestellt worden. Auf Seiten der Antragstellerin sind deren tatsächlichen Einkünfte zu berücksichtigen. Diese hat sie durchgehend mit 450 EUR monatlich vorgetragen. Aus dem mit der Beschwerdeerwiderung vorgelegten Jahressammler für 2018 – der für die Einkünfte im vorliegenden Unterhaltszeitraum maßgeblich ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 935) – gehen allerdings – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Senat angesprochen – Jahresnettogesamteinkünfte von 5.800 EUR hervor. Dementsprechend berücksichtigt der Senat – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung unwidersprochen angekündigt – monatlich (5.800 / 12 =) 483,33 EUR, nachdem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass ihr Jahreseinkommen 2019 niedriger als ihr im Vorjahr erzieltes ist. Insbesondere wird durch die mit Schriftsatz der Antragstellerin vom 23. Oktober 2019 vorgelegte Gehaltsabrechnung für September 2019 nicht ausgeschlossen, dass ihr noch in diesem Jahr eine Sonderzuwendung in derselben Höhe zufließen wird, wie dies offensichtlich 2018 der Fall gewesen ist. Jedenfalls im Ergebnis vergebens erstrebt der Antragsgegner die Zurechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens wegen einer von ihm angenommenen Verletzung der Obliegenheit der Antragstellerin, mehr als nur geringfügig zu arbeiten. Nach § 1361 Abs. 2 BGB kann der nicht erwerbstätige Ehegatte nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Die Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit sind für den Trennungsunterhalt zunächst großzügiger – und später nie strenger –, als sie für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. Denn die gegenüber dem nachehelichen Unterhalt – dort gilt § 1569 BGB – deutlich schwächere Erwerbsobliegenheit will die bestehenden Verhältnisse schützen, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Deswegen kann die erstmalige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausweitung einer Tätigkeit noch innerhalb des ersten Jahres nach der Trennung („Schonfrist“) in der Regel nicht verlangt werden. Im Hinblick auf den Sinn der Trennungszeit und die sich langsam abschwächenden Folgen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist aber auch die Dauer der Trennung zu berücksichtigen. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung, insbesondere wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, besteht für eine erheblich großzügigere Beurteilung in der Regel kein Grund mehr und nähern sich die Voraussetzungen der Erwerbsobliegenheit den Maßstäben des nachehelichen Unterhalts an (vgl. BGH FamRZ 2012, 1201; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 – 6 UF 76/18 –, NJW-Spezial 2019, 356, vom 4. Dezember 2014 – 6 UF 129/14 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juni 2014 – 9 UF 68/13 –). Bei der Einzelfallbeurteilung sind auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten in den Blick zu nehmen (Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 – 6 UF 392/12 –). Hieran gemessen ist der Senat der – im Senatstermin mit den Beteiligten besprochenen – Auffassung, dass der Antragstellerin für die Zeit bis zum Ablauf des Trennungsjahres im Mai 2019 schon von Rechts wegen keine Ausweitung ihrer in selbem Umfang eheprägenden Erwerbstätigkeit oblegen hat. Für die Zeit ab Juni 2019 ist der Antragstellerin mit Blick auf ihre schwere Herzerkrankung, welche diese in der Beschwerdeerwiderung unter Berücksichtigung des vorgelegten Abschließenden Arztberichts vom 25. August 2016 und anschließend mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 samt der dort vorgelegten weiteren Unterlagen – die Schreiben des Dr. med. K. vom 13. November 2016, 13. Mai 2017 und 27. Mai 2018 sowie insbesondere die Sozialmedizinische gutachterliche Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Agentur für Arbeit Saarland vom 2. September 2019 – ausreichend substantiiert dargestellt hat, und mit Blick auf den erst kurz zurückliegenden Ablauf des Trennungsjahres dieser jedenfalls derzeit nicht zumutbar ist, sukzessive eine deutlich weitergehende Erwerbstätigkeit auszuüben als diejenige, der sie nachgeht. Allenfalls kommt eine halbschichtige Tätigkeit in Betracht. Denn in der genannten Sozialmedizinischen Stellungnahme wird zwar eine Leistungsfähigkeit der Antragstellerin von drei bis unter sechs Stunden täglich attestiert, dies aber ärztlicherseits ausdrücklich dahin konkretisiert, dass die Antragstellerin aus ärztlicher Sicht (lediglich) halbschichtig belastbar für eine Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung und geringer psychischer Stressbelastung ist; zudem werden die zur Auswahl stehenden Tätigkeiten durch zahlreiche Tätigkeitsausschlüsse recht stark eingegrenzt. Dabei könnte im vorliegenden Fall – aufgrund der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragsgegners (siehe dazu unten) – der Antragstellerin sogar ein fiktives, um fiktive berufsbedingte Aufwendungen bereinigtes (siehe dazu BVerfG NJW 2012, 2420; BGH FamRZ 2009, 314; Senatsbeschluss vom 30. März 2017 – 6 UF 124/16 –) monatliches Nettoeinkommen von bis zu rund 720 EUR zugerechnet werden, ohne dass dies den im angefochtenen Beschluss monatlich zugunsten der Antragstellerin errechneten Unterhalt in Frage stellte. Denn erst ab diesem Betrag sänke – unter Berücksichtigung des dann ferner gebotenen fiktiven Abzugs eines Anreizsiebtels – die Bedürftigkeit der Antragstellerin unter den Betrag von 336 EUR monatlich, zu dessen Zahlung der Antragsgegner vom Familiengericht – zutreffend (s.u.) – für leistungsfähig gehalten worden ist. Denn die Antragstellerin wäre dann immer noch durchgehend in Höhe von (1/2 * [1.291,31 – 6/7 * 720] =) 337,08 EUR bedürftig. Ein solches Einkommen kann die Antragstellerin indes mit einer allenfalls halbschichtigen Beschäftigung im Lichte ihrer Erwerbsbiografie und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen offensichtlich nicht realistisch erzielen; insbesondere obläge ihr keinesfalls die ihr vom Antragsgegner angesonnene Aufnahme einer zusätzlichen Nebentätigkeit. Hiernach hat das Familiengericht zutreffend die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners, bei deren Prüfung ein Erwerbstätigenbonus nicht zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 2013, 1366), als auf (rund) 336 EUR monatlich beschränkt angesehen. Denn unter Berücksichtigung des negativen Wohnvorteils und des ihm zu belassenden notwendigen Ehegattenselbstbehalts hat er nur (1.714,63 – 178,37 – 1.200 =) 336,26 EUR für den Unterhalt der Antragstellerin einzusetzen. Es benachteiligt danach den Antragsgegner nicht, dass das Familiengericht zugunsten der Antragstellerin seit April 2019 durchgehend einen monatlichen Unterhaltsanspruch von 336 EUR errechnet hat. Der vom Antragsgegner weiterverfolgte Verwirkungseinwand greift nicht ansatzweise durch. Allein der – einmal unterstellte – Umstand, dass die zu diesem Zeitpunkt unstreitig bereits vom Antragsgegner getrennt lebende Antragstellerin ihren neuen Freund im ehelichen Hausanwesen empfangen hat, dessen Benutzung unter Ausschluss des ausgezogenen Antragsgegners ihr damals unstreitig zugestanden hat, rechtfertigt keinesfalls die Annahme des insoweit allein in Frage kommenden Verwirkungstatbestandes des (§ 1361 Abs. 3 i.V.m.) § 1579 Nr. 7 BGB, zumal sich aus dem Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 1. August 2018 ergibt, dass der Antragsgegner seinerseits anlässlich der Trennung zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen ist. Die weitergehende Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin sei mit ihrem Freund im ehelichen Anwesen zusammengezogen und habe mit ihm dort monatelang gelebt, ist ebenfalls unerheblich und zudem unsubstantiiert – zumal die Trennung im Mai 2018 erfolgt und die Antragstellerin schon Ende Oktober 2018 aus dem Haus ausgezogen ist und der Antragsgegner selbst noch mit außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 21. August 2018 vorgetragen hat, die Antragstellerin empfange im Haus „Besuch“ von ihrem Freund –, im Übrigen von der Antragstellerin bestritten worden; Beweis hat der Antragsgegner nicht angetreten. Allerdings muss – wie im Senatstermin erörtert – von Rechts wegen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragstellerin auch nach der am 13. Februar 2019 eingetretenen Rechtshängigkeit des hiesigen Unterhaltsantrags durchgehend SGB II-Leistungen in jenen Monatsbetrag überschießender Höhe bezogen hat. Insoweit hat die Antragstellerin – soweit ihre Unterhaltsansprüche für die Monate April bis einschließlich November 2019 in Rede stehen und mangels von ihr vorgetragener oder anderweit ersichtlicher Rückübertragung ihres Unterhaltsanspruchs – ihren Antrag bedenkenfrei (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO) in voller Höhe auf Zahlung an das Jobcenter im Landkreis Neunkirchen umgestellt (vgl. dazu etwa BGH FamRZ 2001, 619; 2000, 1358; 1996, 1203; Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 8, Rz. 109), sodass zu dessen Gunsten (336 * 8 =) 2.688 EUR zu titulieren sind. Einen Teilerfolg hat die Beschwerde allerdings hinsichtlich der von der Antragstellerin – als Nebenforderung – geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten. Zwar hat es sich im Lichte des Anwaltsschreibens der Antragstellerin vom 22. Mai 2018 bei dem Schreiben vom 1. August 2018 nicht um eine sog. Erstmahnung gehandelt (siehe zu diesem Aspekt BGH NJW-RR 2013, 487, juris Rz. 25; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 286, Rz. 44). Indessen hat der Antragsgegner – leicht nachvollziehbar – vorgetragen, im Zeitpunkt der vorgerichtlichen Geltendmachung der Unterhaltsansprüche mit Anwaltsschreiben der Antragstellerin vom 1. August 2018 dieser keinen Trennungsunterhalt geschuldet zu haben, da diese damals noch im ehegemeinsamen Hausanwesen gelebt und er diesen gesamten Wohnbedarf samt verbrauchsabhängiger Nebenkosten finanziert habe. Diesem – auch rechnerisch – leicht nachvollziehbaren Vortrag hat die Antragstellerin – auch im Rahmen der diesbezüglichen Erörterungen im Senatstermin – nichts entgegengesetzt. Dann aber hat es im Zeitpunkt des genannten Anwaltsschreibens an einem Verzug des Antragsgegners gefehlt. Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht für beide Instanzen auf § 243 S. 1, S. 2 Nr. 1 FamFG; dabei hat der Senat hinsichtlich der Kosten des zweiten Rechtszuges den Rechtsgedanken von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Geltung gebracht. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Die oben vom Senat dargestellten Grundsätze zur grundsätzlich fehlenden unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen auf betriebliche Darlehen, mit denen ganz oder teilweise Betriebsmittel angeschafft worden sind, die steuerlich abgeschrieben werden, entsprechen – soweit ersichtlich – allgemeiner Meinung und sind überzeugend. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat hierzu auch keine einzige gegenteilige Fundstelle benannt.