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Beschluss

6 UF 101/19

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2020:0302.6UF101.19.00
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Leitsätze
Eine Unterhaltspflichtverletzung ist im Rahmen von § 27 VersAusglG nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt. Sie muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt. Zudem muss die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen; schicksalshafte Wesensveränderungen scheiden aus. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann schließlich auch nur dann angenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war.(Rn.21)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II. des am 12. Juli 2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 105/13 S – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR. 4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 10. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei ... pp., beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unterhaltspflichtverletzung ist im Rahmen von § 27 VersAusglG nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt. Sie muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt. Zudem muss die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen; schicksalshafte Wesensveränderungen scheiden aus. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann schließlich auch nur dann angenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war.(Rn.21) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer II. des am 12. Juli 2019 verkündeten Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 105/13 S – wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Beschwerdewert: bis 4.000 EUR. 4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren mit Wirkung vom 10. Februar 2020 Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung bewilligt und die Rechtsanwaltskanzlei ... pp., beigeordnet. I. Die am ... geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am ... geborene Ehemann (Antragsgegner), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 27. November 1996 die Ehe geschlossen, aus der die Kinder I., geboren am ... Februar 1999, und L., geboren am ... Juli 2002, hervorgegangen sind. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 8. Mai 2013 zugestellt. Während der Ehezeit (1. November 1996 bis 30. April 2013, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 1 und 2) erworben, die Antragstellerin in Höhe von 33,1215 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 16,5608 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 106.641,93 EUR und der Antragsgegner in Höhe von 1,0477 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 0,5239 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.373,61 EUR. Daneben hat die Antragstellerin Anwartschaften bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse ... pp. (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) mit einem Ausgleichswert in Höhe von 54,31 Versorgungspunkten und einem – nach Abzug von Teilungskosten – korrespondierenden Kapitalwert von 22.148,64 EUR erlangt. Die beteiligten Eheleute haben sich – spätestens – im Jahr 2011 getrennt. Mit am 23. Dezember 2010 eingereichtem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Ehewohnung mit der Begründung, der Antragsgegner sei ständig betrunken und belaste damit die gesamte Familie. In der mündlichen Erörterung vom 12. Januar 2011 schlossen die Eheleute einen Vergleich – 2 F 555/10 EAWH – worin sich der Antragsgegner verpflichtete, das Hausanwesen bis zum 28. Februar 2011 zu verlassen und Einigkeit darüber bekundet wurde, dass die Antragstellerin für die Zeit des Getrenntlebens die Ehewohnung mit den gemeinsamen Kindern alleine benutzen solle. Die Antragstellerin war bereits während der Ehezeit vollschichtig beim ... Rundfunk beschäftigt. Der Antragsgegner war zu Beginn der Ehe als selbständiger Finanzberater tätig. Ab den Jahren 2006/2007 war er zunächst abhängig beschäftigt und später war er – wie zweitinstanzlich vorgetragen – wieder teilweise selbstständig tätig; im Jahr 2011 stellte er seine Tätigkeit ein. Die Antragstellerin hat mit am 30. August 2013 eingereichtem Schriftsatz – 2 F 310/13 UK – den Antragsgegner auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen und seinerseits im Wege des Widerantrags von der Antragstellerin ab April 2013 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.398 EUR bis Dezember 2014 sowie in Höhe von monatlich 1.509 EUR seit Januar 2015 geltend gemacht. Im Scheidungsverbund hat der Antragsgegner die Antragstellerin auf Zugewinnausgleich in Höhe von 20.511,30 EUR und nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.509 EUR in Anspruch genommen. Die Antragstellerin hat ihrerseits vom Antragsgegner einen Zugewinnausgleich in Höhe von 11.219,55 EUR verlangt. In der mündlichen Verhandlung vom 25. Juni 2019 schlossen die Beteiligten einen Vergleich, worin sie sich darüber einig erklärten, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht bestehen. Des Weiteren verzichteten sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt und bestimmten, dass trotz vollständiger Arbeitsfähigkeit des Antragsgegners mangels Leistungsfähigkeit davon ausgegangen werde, dass er weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zur Zahlung von Kindesunterhalt in der Lage sei, und insoweit von der Antragstellerin freigestellt werde. Außerdem verpflichtete sich der Antragsgegner, seinen Miteigentumsanteil von 3/7 an dem gemeinsamen Hausanwesen auf die Antragstellerin gegen Übernahme der noch bestehenden Verbindlichkeiten zu übertragen. Schließlich erklärten die Beteiligten, dass mit dem Vollzug des Übergangs des Volleigentums der Immobilie auf die Antragstellerin auch wechselseitige Zugewinnausgleichsansprüche erledigt seien. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin und den Kindern gröblich verletzt habe. Obwohl er voll arbeitsfähig gewesen sei, habe er zum Familienunterhalt nichts beigetragen und sich auch nicht um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert. Der Versorgungsausgleich sei gemäß § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit auszuschließen. Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass er aufgrund eines beruflichen Haftungsfalles in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei und seine sämtlichen Vermögenswerte verloren habe. Im Hinblick darauf dürfe er auch nicht mehr als Vermögensberater tätig werden. Dieser Schicksalsschlag habe ihn aus der Bahn geworfen und er habe zunehmend dem Alkohol zugesprochen, die Antragstellerin habe ihn in dieser Phase nicht unterstützt, sondern immer nur Forderungen an ihn gerichtet. Der Antragsgegner habe sich aber stets um die Kinder gekümmert und die Antragstellerin hierdurch entlastet, so dass sie sich auf ihre Karriere konzentrieren konnte und entsprechend in der Lage war, ihre Altersvorsorge aufzubauen. Der Versorgungsausgleich sei daher uneingeschränkt durchzuführen. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer I des Beschlusstenors) und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 30. April 2013 zulasten der Anrechte der Antragstellerin bei der DRV Bund 16,5608 Entgeltpunkte auf das Konto des Antragsgegners bei der DRV Bund übertragen hat (Ziffer II, 1 des Beschlusstenors), zulasten des Anrechts der Antragstellerin bei der RZVK 54,31 Versorgungspunkte zu Gunsten des Antragsgegners übertragen hat (Ziffer II,2 des Beschlusstenors) und zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der DRV Bund zu Gunsten der Antragstellerin 0,5239 Entgeltpunkte auf deren Konto bei der DRV Bund übertragen hat (Ziffer II, 3 des Beschlusstenors). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erstrebt. Die Antragstellerin trägt vor, dass das Familiengericht die angebotenen Beweise zu Unrecht nicht erhoben habe. Insbesondere die Tochter I., die beim Auszug des Antragsgegners bereits 12 Jahre alt gewesen sei, hätte die Betreuungssituation gerade in den späteren Jahren anschaulich schildern können; sie könne bestätigen, dass sich der Antragsgegner nahezu ausschließlich auf dem Sofa aufgehalten und sich um die Belange der Kinder nicht mehr gekümmert habe. Der Antragsgegner habe sein Altersvorsorgevermögen nicht nur zur Begleichung des von ihm verursachten Schadens verwandt, sondern auch für sich selbst, ohne die Familie hieran zu partizipieren. Er habe sich ab Mitte der 2000er Jahre nicht mehr um seine Vermögensverhältnisse gekümmert, so dass es zu Pfändungen gekommen sei. Dadurch seien auch der Antragstellerin Vermögenswerte entzogen worden. Zu berücksichtigen sei, dass der Antragsgegner spätestens Ende des Jahres 2001 in erhebliche berufliche Schwierigkeiten geraten sei und die Ehe eine vollkommen andere Entwicklung genommen habe als geplant. Nach Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich zudem geweigert, Pflichten in der Haushaltsführung zu übernehmen. Die Antragstellerin habe einen überobligatorischen Einsatz bringen müssen, um die Familie vor dem finanziellen Ruin zu bewahren. Zudem habe die Antragstellerin die Versorgung und Betreuung der Kinder vollständig übernommen. Sie habe dafür gesorgt, dass sie im Kindergarten, Kinderhort und in einer Ganztagsschule untergebracht wurden; wenn sie auf Dienstreisen war, seien die Kinder von den Eltern des Antragsgegners, vor allem aber der Mutter der Antragstellerin betreut worden. Der Antragsgegner habe noch nicht einmal die Kosten für den Hort der Tochter geschweige denn Kindesunterhalt gezahlt. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und bittet um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss. Ergänzend trägt er vor, dass im Hinblick auf den Vergleich vom 25. Juni 2019 die Nichtzahlung von Kindesunterhalt nicht zur Begründung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs herangezogen werden dürfe, zumal der Antragsgegner dabei auch auf eigene Unterhaltsansprüche gegen die Antragstellerin verzichtet habe. Auch sei es der Antragsgegner gewesen, der es der Antragstellerin erst ermöglicht habe, vollschichtig erwerbstätig zu sein und insbesondere die damit verbundenen häufigen Dienstreisen zu unternehmen, indem er während der Abwesenheit der Antragstellerin für die Kinder gesorgt habe. Hätte der Antragsgegner selbst eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, so wäre dies zugleich mit einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit der Antragstellerin verbunden gewesen. Dadurch, dass der Antragsgegner seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat, sei der Antragstellerin auch kein Rentenschaden entstanden. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren zur Sache nicht geäußert. Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken – 2 F 555/10 EAWH und 2 F 310/13 UK – beigezogen. II. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Voraussetzungen des § 27 VersAusglG verneint. Dies findet die Billigung des Senats, die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung. Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Dies ist nur der Fall, wenn die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche, woran strengere Maßstäbe anzulegen sind als bei der Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei sind die Leistungen, die von den Ehegatten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbracht werden, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen; die Leistungen desjenigen Ehegatten, der Haushaltsführung und Kinderbetreuung übernommen hat, haben für das gemeinsame Leben der Ehepartner keinen geringeren Wert als das Erwerbseinkommen des berufstätigen Ehegatten. Der Versorgungsausgleich dient insoweit der Aufteilung von gemeinsam erwirtschaftetem Altersvorsorgevermögen der Eheleute, welches nur wegen der in der Ehe gewählten Aufgabenverteilung einem der beiden Ehegatten rechtlich zugeordnet war. In diesem Zusammenhang erfüllt die Härteklausel des § 27 VersAusglG die Funktion eines Gerechtigkeitskorrektivs. Sie soll als Ausnahmeregelung eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Entscheidung in solchen Fällen ermöglichen, in denen die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zur „Prämierung" einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien des Versorgungsausgleichs verstoßen würde. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich indessen stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften hat aufbauen können, eine eigene Versorgung zu verschaffen. Wegen des Ausnahmecharakters der Bestimmung muss sich die grobe Unbilligkeit im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen. Hierbei ist auch und gerade dem den Versorgungsausgleich beherrschenden Gedanken, dass jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist, Rechnung zu tragen. Deshalb sollen die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung grundsätzlich aufgeteilt werden. Der mit der Anwendung der Härteklausel verbundene nachträgliche Eingriff in einen während der Ehe erzielten, abgeschlossenen Vermögenserwerb gebietet außerdem eine Beschränkung auf besonders grobe Verstöße (BGH FamRZ 2017, 26; 2013, 106 und 690; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 – 6 UF 114/16 – und vom 26. Januar 2017 – 6 UF 132/16 –; 9. Zivilsenat, Beschlüsse vom 16. September 2016 – 9 UF 20/16 – und vom 12. Juni 2015 – 9 UF 16/15 –). Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen (BGH FamRZ 2014, 105; Saarländisches Oberlandesgericht Senatsbeschlüsse vom 5. Juni 2014 – 6 UF 30/14 –; vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 2013, 1200; 1996, 1540; 1990, 985 und 1341; 1988, 709; vgl. zum Ganzen Senatsbeschlüsse vom 26. Januar 2017 - 6 UF 132/16 –, vom 5. Juni 2014 – 6 UF 30/14 –, vom 9. Dezember 2011 – 6 UF 130/11 – und vom 27. Juli 2011 – 6 UF 80/11 –, Beschlüsse des 9. Zivilsenats a.a.O.). Das Gericht braucht trotz des hier geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) nicht von sich aus nach Umständen zu forschen, die Anlass zur Prüfung der Härteklausel geben könnten. Vielmehr darf das Gericht davon ausgehen, dass die ausgleichspflichtige Person von sich aus die ausschlussrelevanten Tatsachen vorträgt und damit eine Kürzung des Ausgleichs anregt (BGH FamRZ 2016, 1343). An diesen Maßstäben gemessen, kommt der von der Antragstellerin erstrebte Ausschluss des Versorgungsausgleichs weder ganz noch teilweise in Betracht. Dass der Antragsgegner abgesehen von den relativ geringfügigen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung während der Ehe keine nennenswerten Versorgungsanwartschaften erlangt hat, beruht weitgehend darauf, dass seine Altersversorgung im Wesentlichen aus Lebensversicherungen bestanden hat, die jedoch aufgelöst werden mussten, um die gegen ihn gerichteten unstreitigen erheblichen Schadensersatzansprüche erfüllen zu können. Dass ein solcher Haftungsfall eingetreten war aufgrund einer Fehlberatung im Rahmen der bis 2006 ausgeübten Tätigkeit des Antragsgegners als selbstständiger Investmentberater im Finanzsektor, wird auch von der Antragstellerin zugestanden. Ebenso steht im Grundsatz außer Zweifel, dass die gegen den Antragsgegner gerichtete Schadensersatzforderung so hoch war, dass er seine finanziellen Ressourcen angreifen musste; bei dieser Sachlage kann ihm nicht widerlegt werden, dass er seine sämtlichen finanziellen Mittel und damit insbesondere auch die für die Altersversorgung vorgesehenen Lebensversicherungen aufwenden musste, um die Forderung, die auch vollstreckt wurde, erfüllen zu können. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner auch noch Vermögenswerte beiseitegeschafft hat, um die Antragstellerin zu schädigen, oder dass er solche in einer Weise verloren hat, die als grobes Fehlverhalten im Sinne von § 27 VersAusglG gewertet werden könnte, weder nachvollziehbar vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist die nicht näher erläuterte Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner habe nicht das gesamte Altersvorsorgevermögen zur Begleichung des von ihm verursachten Schadens verwandt, auch nicht ansatzweise geeignet, ein relevantes Fehlverhalten des Antragsgegners insoweit begründen zu können. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vorwurfs, der Antragsgegner habe sich nicht mehr um die Vermögensinteressen der Familie gekümmert und sich an den gemeinsamen Kosten nicht mehr beteiligt. Soweit die Antragstellerin dabei darauf verweist, dass Pfändungen erfolgt seien, so betrafen diese relativ geringfügige Beträge, und dass und inwieweit die Antragstellerin selbst Verbindlichkeiten des Antragsgegners zurückführen musste, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, insbesondere gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass etwa bei der Pfändung gemeinsamer Vermögensanlagen auch der Anteil der Antragstellerin herangezogen wurde bzw. zulässigerweise hätte herangezogen werden können. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner während der Ehe seine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seiner Familie im Sinne des § 27 VersAusglG grob verletzt hat. Eine Unterhaltspflichtverletzung ist, wovon die Antragstellerin ersichtlich ebenfalls ausgeht, nur dann beachtlich, wenn sie ein nachhaltiges Fehlverhalten des betreffenden Ehegatten darstellt. Sie muss von längerer Dauer und geeignet sein, die Familie in ernsthafte Schwierigkeiten zu bringen. Deshalb genügt der Verzicht auf die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit für sich genommen noch nicht, wenn sich dadurch nicht eine konkrete Notlage für die Familie ergibt (KG, FamRZ 2019, 790; Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 48). Zudem muss die Pflichtverletzung auf schuldhaftem Verhalten beruhen; schicksalshafte Wesensveränderungen scheiden aus. Eine Unterhaltspflichtverletzung kann schließlich auch nur dann angenommen werden, wenn der Unterhaltspflichtige in der fraglichen Zeit leistungsfähig war (KG, a.a.O.; Johannsen/Henrich-Holzwarth, a.a.O., Rz. 49). Entgegen der ursprünglichen Behauptung der Antragstellerin trifft es bereits nicht zu, dass der Antragsgegner seine berufliche Tätigkeit im Jahr 2007 vollständig eingestellt hat, denn das Gegenteil ergibt sich bereits aus dem Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 9. Januar 2020, worin sie nicht unerhebliche Einkünfte des Antragsgegners im Einzelnen auflistet, die er von Januar 2007 bis April 2011 erzielt haben soll, und die, wovon mangels entgegenstehender Gesichtspunkte auszugehen ist, auch entsprechende Leistungen des Antragsgegners voraussetzten. Demzufolge kann von einer Einstellung der Erwerbstätigkeit des Antragsgegners in der Zeit bis zur Zustellung des Scheidungsantrags von allenfalls rund zwei Jahren ausgegangen werden. Dies reicht aber in Relation zur Gesamtdauer der Ehe nicht aus, um hieraus eine nachhaltige Verletzung der Unterhaltspflicht herleiten zu können. Hinzu kommt, dass die beteiligten Eheleute im Hinblick auf das berufliche Scheitern des Antragsgegners die Rollenverteilung in der Ehe in der Weise gewählt haben, dass die Antragstellerin vollschichtig berufstätig sein konnte, und dies ihr ermöglichte, ein relativ hohes Einkommen zu erzielen, so dass auch keine Rede davon sein kann, dass die Familie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Soweit die Antragstellerin dem Antragsgegner vorwirft, dass er die von Januar 2007 bis April 2011 erzielten Einkünfte ihr verheimlicht und für sich und nicht für die Familie verwandt habe, ist dieser vom Antragsgegner dezidiert bestrittene Sachvortrag weder plausibel noch nachvollziehbar und vermag daher den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu begründen. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Antragsgegner nach der Trennung keinen Barunterhalt für die Kinder gezahlt hat, obwohl diese im Haushalt der Antragstellerin gelebt hatten. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Antragsgegner, selbst wenn er sich zu einer Erwerbstätigkeit psychisch in der Lage gesehen hätte, beruflich gescheitert war und daher durchaus davon ausgegangen werden muss, dass er auch bei Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit ein deutlich geringeres Einkommen hätte erzielen können, als die Antragstellerin. Ob und inwieweit dann noch eine Barunterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern bestanden hätte, zumal wenn berücksichtigt wird, dass die Antragstellerin keinen Trennungsunterhalt gezahlt hat, obwohl sie möglicherweise hierzu verpflichtet gewesen wäre, kann letztlich dahinstehen, denn diesbezüglich haben die Beteiligten einen umfassenden Vergleich abgeschlossen, der neben dem Verzicht auf Trennungsunterhalt auch einen Verzicht auf Kindesunterhalt für die Vergangenheit und die Freistellung des Antragsgegners von Kindesunterhaltsansprüchen für die Zukunft beinhaltet hat. Bei dieser Sachlage kann aus der Nichtzahlung von Barunterhalt eine grobe Unterhaltspflichtverletzung nichts hergeleitet werden. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht auch den Sachvortrag der Antragstellerin, der Antragsgegner habe Haushalt und Kinder vernachlässigt, nicht als entscheidungserheblich erachtet. Denn abgesehen davon, dass dieser Vorwurf schon dadurch relativiert wird, dass die Zeit, in welcher der Antragsgegner überhaupt keiner Berufstätigkeit nachging, deutlich kürzer war, als dies erstinstanzlich behauptet worden ist, fehlen auch hinreichend substantiierte Darlegungen, die eine nachhaltige Pflichtverletzung des Antragsgegners von erheblichem Gewicht begründen könnten. Insoweit können die von der Antragstellerin in das Wissen der von ihr benannten Zeugen im Einzelnen dargelegten Behauptungen durchaus als wahr unterstellt werden, am Ergebnis würde sich nichts ändern. Demzufolge hat auch nach Auffassung des Senats das Familiengericht zu Recht von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen. Denn wie die schriftlichen Aussagen der Zeugen belegen, können sie nur zu punktuellen Situationen Angaben machen und sie betreffen insbesondere, wie etwa die Tagebucheintragungen der Zeugin Ch. Sch., nur einen relativ kurzen zeitlichen Ausschnitt. Demgegenüber hat der Antragsgegner unbestritten vorgetragen, dass die Antragstellerin während des ehelichen Zusammenlebens berufsbedingt häufig über längere Zeiträume von zu Hause abwesend war und es ist ebenfalls unzweifelhaft, dass ihr dies ermöglicht wurde, ohne dass die Kinder hierunter zu leiden hatten; jedenfalls sind Anhaltspunkte, die dem entgegenstehen könnten, weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist nachvollziehbar dargetan und letztlich auch schwer vorstellbar, dass dies alles ohne einen Beitrag des Antragsgegners möglich gewesen wäre. Dementsprechend sieht auch der Senat keine Veranlassung, die als Zeugen für die Betreuungssituation benannten Kinder der Beteiligten hierzu zu hören. Es mag sein, dass die „Betreuungsleistungen“ des Antragsgegners nicht in wünschenswertem Umfang und stets hinreichender Qualität erbracht wurden, allein dies reicht aber keineswegs aus, um eine grobe Unbilligkeit im Sinne von § 27 VersAusglG begründen zu können (vgl. hierzu auch OLG Köln, FamRZ 2008, 2285, das sogar in einem Fall, in dem die mangelhafte Betreuung der Kinder zu nachhaltigen Schäden geführt hat, den Versorgungsausgleich nicht vollständig ausgeschlossen hat). Es wird nicht verkannt, dass die Antragstellerin die Hauptlast der Familie zu tragen hatte, dem Antragsgegner kann aber letztlich nicht widerlegt werden, dass dies nicht auf einer groben Pflichtverletzung, sondern darauf beruhte, dass er in seinem ursprünglichen Beruf aufgrund der Fehlberatung und der damit verbundenen Folgen gescheitert war und später nicht mehr an die dabei erzielten Einkünfte anknüpfen konnte. Die finanziellen und auch psychischen Folgen dieses Scheiterns sind ein schicksalhaftes Geschehen, das im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft von beiden Eheleuten zu bewältigen war und nicht zu Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs führen kann. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob und inwieweit die Antragstellerin hierdurch entgegen einer anderweitigen Absprache gezwungen war, vollschichtig erwerbstätig zu sein, denn dass sie ihre beruflichen Möglichkeiten ausschöpfte, statt ihre Berufstätigkeit zu reduzieren, war unter den gegebenen Umständen folgerichtig und notwendig, um die auf Seiten des Antragsgegners entstandenen finanziellen Einbußen aufzufangen, und bedeutete für die Antragstellerin keine unangemessene Zumutung. Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg. Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der persönlichen Anhörung der beteiligten Eheleute und der Durchführung eines Erörterungstermins abgesehen, weil hiervon weder zusätzliche entscheidungserhebliche Erkenntnisse noch eine Einigung zu erwarten waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Danach hat derjenige die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, der es erfolglos eingelegt hat. Anlass, hiervon abzuweichen, besteht nicht. Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 FamGKG. Dabei geht der Senat von dem Sachvortrag der Beteiligten zu den jeweiligen Einkünften im Rahmen der Folgesache nachehelicher Unterhalt aus. Daraus folgt, dass der Antragsgegner keine Einkünfte und die Antragstellerin ein monatliches Nettoeinkommen – ohne Zu- oder Abschläge (vgl. Schneider/Volpert/Fölsch, FamGKG, 3. Aufl., § 50, Rzn. 26 ff, m.w.N.) – von mehr als 3.400 EUR und weniger als 4.400 EUR hatte. Da drei Anrechte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, ist der Beschwerdewert auf bis zu 4.000 EUR festzusetzen. Dem kostenarmen Antragsgegner war gemäß §§ 76 FamFG, 114 ff, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenanordnung unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.