Beschluss
6 UF 80/11
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2011:0727.6UF80.11.0A
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Leitsätze
1. Eine zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. März 2011, 18 UF 332/10, 18 WF 276/10).(Rn.11)
2. Kürzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt erst in Betracht, wenn der Ausgleichverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist und der Berechtigte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist.(Rn.12)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 31. März 2011 – 20 F 198/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.546,16 EUR.
3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führende grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhafte gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 7. März 2011, 18 UF 332/10, 18 WF 276/10).(Rn.11) 2. Kürzung oder Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommt erst in Betracht, wenn der Ausgleichverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist und der Berechtigte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist.(Rn.12) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarlouis vom 31. März 2011 – 20 F 198/10 VA – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens: 2.546,16 EUR. 3. Dem Antragsteller und der Antragsgegnerin wird jeweils die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert. I. Der im Dezember 1966 geborene Antragsteller (Ehemann) und die im April 1969 geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide Deutsche, hatten am 4. Dezember 1992 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe gingen die Söhne K., geboren am 28. März 1994, und J., geboren am 16. September 1998, hervor, die bei der Ehefrau leben. Der am 1. Juni 2010 beim Familiengericht eingegangene Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 30. Juni 2010 zugestellt. Die Ehefrau hat später ebenfalls Scheidungsantrag gestellt. Die Folgesache Versorgungsausgleich wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 27. Januar 2011 vom Scheidungsverbund abgetrennt. Durch am selben Tag verkündeten und rechtskräftig gewordenen Beschluss wurde die Ehe der Ehegatten geschieden. In der abgetrennten Folgesache Versorgungsausgleich hat der Ehemann beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, hilfsweise, ihn zu begrenzen. Die Ehefrau ist dem Antrag entgegengetreten. Nach Einholung von Auskünften bei den beteiligten Versorgungsträgern hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom 31. März 2011, auf den Bezug genommen wird, den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es – jeweils im Wege interner Teilung und bezogen auf den 31. Mai 2010 – zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der D.K. zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 4,4978 Entgeltpunkten sowie 4,2028 knappschaftlichen Entgeltpunkten übertragen (Ziffer 1. bzw. 2. der Entscheidungsformel) und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Bund zu Gunsten des Ehemannes ein Anrecht in Höhe von 3,9401 Entgeltpunkten übertragen (Ziffer 3.). Von einem Ausgleich des Anrechts des Ehemannes bei dem F.V. mit einem ehezeitbezogenen Kapitalwert von 494,92 EUR hat das Familiengericht abgesehen (Ziffer 4.). In Ziffer 5. hat es den Antrag des Ehemannes auf Ausschluss, hilfsweise Begrenzung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen. Gegen diesen dem Ehemann am 7. April 2011 zugestellten Beschluss richtet sich dessen am 6. Mai 2011 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der er seinen Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt und um deren Zurückweisung die Ehefrau bittet. Beide Ehegatten suchen um Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach. Während die D.K. von einer Stellungnahme in der Beschwerdeinstanz abgesehen hat, haben sich die DV. und die FO im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. II. Die nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässige Beschwerde ist dem Senat infolge der wirksam beschränkten Anfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 20. April 2011 – 6 UF 38/11 –, juris, m.w.N.) nur hinsichtlich der beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung angefallen. Denn gegen den vom Familiengericht auf § 18 Abs. 2 VersAusglG gegründeten Ausschluss des Ausgleichs des Anrechts des Ehemannes bei der FO, der den Ehemann nicht beschwert, wendet sich dieser nach dem Inhalt der Rechtsmittelbegründung nicht. In der Sache bleibt die Beschwerde des Ehemannes ohne Erfolg. Zutreffend und von den Beteiligten unbeanstandet hat das Familiengericht seiner Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1. Dezember 1992 bis 31. Mai 2010 und die hierauf bezogenen Versorgungsauskünfte der beteiligten Versorgungsträger zu Grunde gelegt, gegen die Bedenken weder erhoben worden noch ersichtlich sind. Dem einzigen Beschwerdeangriff des Ehemannes, die Durchführung des Versorgungsausgleichs sei wegen § 27 VersAusglG auszuschließen, hält der angefochtene Beschluss stand. Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre; dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Mit dieser generalklauselartigen Regelung ist eine Änderung des materiellen Gehalts der im bisherigen Recht zum Versorgungsausgleich geregelten Härteklauseln nicht verbunden. Die Formulierung in § 27 VersAusglG ermöglicht es vielmehr, auf die bisherige Rechtsprechung zu den in §§ 1587 c, 1587 h BGB a.F., § 3 a Abs. 6 VAHRG a.F. ausdrücklich geregelten Härtefällen und den darüber hinaus entwickelten Fallgruppen zurückzugreifen (BT-Drucks. 16/10144 S. 68). Nach Maßgabe dessen ermöglicht die Härteklausel keine generelle Korrektur des nach dem gesetzlichen Ausgleichsmechanismus durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten ist (BGH FamRZ 2007, 627; 1990, 1341). Sie setzt strengere Maßstäbe, als sie bei Prüfung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB anzulegen sind. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche (OLG Stuttgart, FamFR 2011, 178; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 27 VersAusglG, Rz. 13; vgl. auch – zu § 1587c BGB a.F. – BGH FamRZ 2009, 205; 2005, 1238). Hierbei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe Unbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters des § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der bekannten und vorhersehbaren wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben, die ihre Versorgungslage beeinflussen (OLG Köln, NJW-RR 2011, 366; siehe auch – zum alten Recht – BVerfG FamRZ 2003, 1173; vgl. auch Johannsen/Henrich/ Holzwarth, a.a.O., Rz. 15). Zu berücksichtigende Umstände können auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug sein. Zur Abwägung einer groben Unbilligkeit werden insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ins Gewicht fallen, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften (Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O.). Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherung beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führt (BGH FamRZ 2007, 627). Kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinem Einkommen und Vermögen bestreiten und würde der Versorgungsausgleich für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten, ist der Ausgleich herabzusetzen oder zu verweigern. Die Gefährdung des angemessenen Bedarfs des Ausgleichspflichtigen und der mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangigen Unterhaltsberechtigten allein genügt allerdings ebenso wenig wie die Fähigkeit des Ausgleichsberechtigten, seinen angemessenen Unterhalt für die Zukunft bestreiten zu können; erforderlich ist vielmehr eine Kombination beider Umstände (BGH FamRZ 2007, 363; 2006, 323). Insbesondere begründet allein der Umstand, dass der Ausgleichspflichtige auf die Rente angewiesen ist, noch keine grobe Unbilligkeit (BGH FamRZ 1981, 756). Eine Kürzung oder ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kommen vielmehr erst dann in Betracht, wenn der Ausgleichsberechtigte über Vermögen (Grundbesitz, Kapital) verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, und der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist; unterhalb dieser Schwelle ist die Ausgleichspflicht grundsätzlich von der beiderseitigen wirtschaftlichen Lage unabhängig (vgl. BGH FamRZ 1999, 714 und 497). Das gilt sogar dann, wenn der Verpflichtete in Folge des Ausgleichs sozialhilfebedürftig wird oder der Sozialhilfe verstärkt bedarf (BGH FamRZ 1986, 252; 1982, 36). Selbstbehaltsgrenzen wie beim Unterhalt bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (BGH FamRZ 2007, 366; siehe zum Ganzen Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 22. Juni 2011 – 9 UF 90/10 –). Da § 27 VersAusglG keine anspruchsbegründende, sondern eine anspruchsbegrenzende Norm ist, muss der Ausgleichspflichtige, der den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs geltend macht, hierfür nach allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Feststellungslast die tatsächlichen Voraussetzungen geltend machen und bei ihrer Nichterweislichkeit die Nachteile tragen. Auch im Lichte der in § 26 FamFG niedergelegten Pflicht des Gerichts zu amtswegiger Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann das Gericht davon ausgehen, dass die Beteiligten ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus vorbringen. Lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte feststellen, die die sichere Erwartung rechtfertigen, der uneingeschränkte Versorgungsausgleich werde sich grob unbillig zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten auswirken, so hat die Entscheidung des Gerichts dahin zu lauten, dass der Versorgungsausgleich ohne Anwendung der Ausnahmeregelung des § 27 VersAusglG durchzuführen ist. Das gilt auch, soweit die im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung vorliegenden Tatsachen noch nicht ausreichen, um die sichere Erwartung einer unbilligen Härte zu begründen (vgl. – zum alten Recht – BGH FamRZ 1996, 1540; 1990, 985 und 1341; 1988, 709). An diesen Maßstäben gemessen hat das Familiengericht zu Recht einen völligen oder teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs abgelehnt. Vorliegend macht der Ehemann geltend, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht nur bei Gefährdung des angemessenen Unterhalts des Ausgleichspflichtigen erfolgen könne, sondern immer dann möglich sei, wenn sich ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten – eine sog. imparitätische Versorgungslage – ergebe. Dies sei der Fall: Während der Ehemann über kein Grundvermögen verfüge, stünden im Alleineigentum der Ehefrau zwei Einfamilienhäuser sowie zwei Hotels, die ihr allesamt während der Ehe nach vereinbarter Gütertrennung angefallen seien. Die Altersversorgung der Ehefrau sei durch dieses Vermögen uneingeschränkt abgesichert, zumal sie einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen könne, während der Ehemann auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte dringend angewiesen sei. Dieser Rügevortrag widerspricht bereits im rechtlichen Ausgangspunkt der – oben dargestellten – höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat folgt. Hiernach ist Voraussetzung für den Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen eines erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewichts zu Lasten des Ausgleichspflichtigen stets eine Kombination dessen dringenden Angewiesenseins auf seine Versorgungsanwartschaften und uneingeschränkter Altersabsicherung des Ausgleichsberechtigten; letztere allein vermag die Anwendung von § 27 VersAusglG nicht zu rechtfertigen. Im Tatsächlichen hat der Ehemann die Voraussetzungen für ein – so verstandenes – Ungleichgewicht weder dargetan noch sind diese aktenersichtlich. Schon seine Behauptung uneingeschränkter Absicherung der Ehefrau ist nicht belastbar. Denn in dem vor dem Notar Dr. R. in SLS am 15. Dezember 1995 unter UR-Nummer 2285/1995 errichteten Übertragungsvertrag ist zwar unstreitig erhebliches Grundeigentum unentgeltlich von Seiten des Vaters der Ehefrau dieser – wenngleich unter Zurückbehaltung eines unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs an jedem der Grundstücke – übertragen worden. Indessen hat bereits das Familiengericht im angefochtenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Ehefrau im selben Vertrag verpflichtet hat, das Eigentum an den Grundstücken an ihren Vater unter anderem für den – hier eingetretenen – Fall zurückzuübertragen, dass sie oder ihr Ehemann Scheidungsantrag stellt. Ob der Vater der Ehefrau diesen Rechtsanspruch zukünftig geltend machen wird, ist ebenso ungewiss wie die Frage, wie er in diesem Fall seine Erbnachfolge gestalten wird. Vor diesem Hintergrund lässt sich bereits deswegen die sichere Erwartung der groben Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht feststellen, was mit dem feststellungsbelasteten Ehemann heim geht. Danach kommt es nicht mehr darauf an, welchen Nettowert die übertragenen Grundstücke nach Abzug ggf. verbleibender Belastungen bei Renteneintritt der Ehefrau voraussichtlich haben werden und ob der 1938 geborene Vater in diesem Zeitpunkt noch leben wird. Letzteres wäre insbesondere dann nicht fernliegend, wenn die Ehefrau vor Erreichen der Altersgrenze für den Bezug von Altersrente erwerbsunfähig und insoweit rentenbedürftig würde. Aber auch – was selbständig die Zurückweisung der Beschwerde trägt – wenn man davon ausginge, dass die Ehefrau bei Renteneintritt tatsächlich ihren Vater überlebt haben würde und durch die Nutzziehung des Immobilienvermögens großzügige Einkünfte erzielte, stellte die uneingeschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs hier keinen unerträglichen Widerspruch zum oben dargestellten Grundgedanken des Versorgungsausgleichs dar. Denn dann fehlte es an der weiteren Voraussetzung, dass der Ehemann auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist. Unter Zugrundelegung der als solches unbeanstandeten und rechtsbedenkenfreien Berechnungen und Ausgleichsmodalitäten des Familiengerichts im angefochtenen Beschluss verfügt der Ehemann ausweislich der Auskunft der D.K. vom 3. November 2010 aus allen Zeiten bis zum Ende der Ehezeit in der allgemeinen Rentenversicherung über (9,3906 – 4,4978 + 3,9401 =) 8,8329 Entgeltpunkte und in der knappschaftlichen Rentenversicherung über (17,4345 – 4,2028 =) 13,2317 Entgeltpunkte. Das entspricht derzeit Monatsrenten in der allgemeinen Rentenversicherung von (8,8329 * 27,47 EUR =) 242,64 EUR und in der knappschaftlichen Rentenversicherung – unter Berücksichtigung des höheren Rentenartfaktors – von (13,2317 * 1,3333 * 27,47 EUR =) 484,62 EUR. Zum Ende der Ehezeit – der Ehemann war 43 Jahre alt – hatte er also bereits gesetzliche Rentenanwartschaften von rund 727 EUR brutto inne. Hinzu kommen die Anwartschaften, die der Ehemann ab Ehezeitende erworben hat bzw. erwerben wird. Ausgehend von voraussichtlich – mindestens – 20 Jahren weiterer Beitragszahlung ergibt sich, auch wenn man den zu erwartenden Erwerb in der allgemeinen Rentenversicherung nur auf durchschnittlich 1,1 Entgeltpunkte jährlich veranschlagt, ein Hinzuerwerb von 22 Entgeltpunkten, was – schon unter Zugrundelegung des derzeit aktuellen Rentenwertes – einem monatlichen weiteren Rentenbetrag von über 600 EUR entspricht. Zu der dann insgesamt erworbenen Rentenanwartschaft von über 1.300 EUR brutto monatlich kommt noch die Betriebsrente bei der FO hinzu. Auch unter Einbeziehung aufzubringender anteiliger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird der Ehemann danach aber aller Voraussicht nach infolge des Versorgungsausgleichs keiner staatlichen Unterstützung bedürfen. Auch wenn man die Erwerbsobliegenheit der heute 42 Jahre alten Ehefrau, die ausgebildete Versicherungskauffrau ist und daher noch lange Zeit zum Erwerb weiterer – angesichts ihrer Erwerbsbiografie aber prognostisch nicht überdurchschnittlicher – Anwartschaften hat, und die mit dieser Maßgabe bestehenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit in die Gesamtbetrachtung einbezieht, andererseits berücksichtigt, dass der – zugunsten des Ehemannes unterstellte – Immobilienvermögenserwerb allenfalls geringfügigen Ehebezug hat und sich die Ehefrau seit 1994 nahezu durchgehend ausschließlich der Erziehung der beiden ehegemeinsamen Kinder gewidmet hat, ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Streitfall nicht grob unbillig. Nach alldem bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, da hiervon bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) zu erwarten sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Bei den gegebenen Umständen besteht kein ausreichender Anlass, den Ehemann von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; der Senat orientiert sich dabei an den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Ehefrau im Schriftsatz vom 21. September 2010 im Scheidungsverfahren. Beiden Ehegatten ist die für die Beschwerdeinstanz nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu verweigern, dem Ehemann nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussicht seiner Beschwerde, der Ehefrau gemäß § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114 S. 1, 117 Abs. 2 S. 1 ZPO, weil sie entgegen eigener anwaltlicher Ankündigung keine aktuelle Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).