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Beschluss

6 UF 160/20

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2021:0223.6UF160.20.00
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Leitsätze
1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (Anschluss BGH, Beschuss vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19, FamRZ 2020, 991). Der Obhutselternteil kann indessen nach späterer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge den schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag - ausdrücklich oder konkludent - nach § 177 BGB genehmigen.(Rn.16) 2. Umzugskosten können als berufsbedingter Aufwand beachtlich sein, wenn sie dadurch veranlasst gewesen sind, dass der Unterhaltsverpflichtete eine recht weit von seinem bisherigen Arbeitsort entfernt liegende, neue Arbeitsstelle angetreten hat. Indessen müssen sie konkret nachgewiesen und steuerliche Vorteile angerechnet werden.(Rn.48) 3. Die Anerkennung des Aufwandes für doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass sowohl deren Begründung als auch ihre Aufrechterhaltung notwendig ist.(Rn.50) 4. Erhöhter Mietaufwand des Unterhaltsverpflichteten (hier: in Frankfurt) rechtfertigt keine Kürzung des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Der Wohnkostenanteil, der in die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist, ist lediglich im Mangelfall von Bedeutung; ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat.(Rn.55) Die Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens ist auch beim Kindesunterhalt berücksichtigungswürdig.(Rn.57)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 11. September 2020 – 4 F 178/17 UK – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an den Antragsteller – zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin – Kindesunterhaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2021 von insgesamt 16.885 EUR sowie ab März 2021 monatlich im Voraus laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (Anschluss BGH, Beschuss vom 18. März 2020 - XII ZB 213/19, FamRZ 2020, 991). Der Obhutselternteil kann indessen nach späterer Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge den schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag - ausdrücklich oder konkludent - nach § 177 BGB genehmigen.(Rn.16) 2. Umzugskosten können als berufsbedingter Aufwand beachtlich sein, wenn sie dadurch veranlasst gewesen sind, dass der Unterhaltsverpflichtete eine recht weit von seinem bisherigen Arbeitsort entfernt liegende, neue Arbeitsstelle angetreten hat. Indessen müssen sie konkret nachgewiesen und steuerliche Vorteile angerechnet werden.(Rn.48) 3. Die Anerkennung des Aufwandes für doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass sowohl deren Begründung als auch ihre Aufrechterhaltung notwendig ist.(Rn.50) 4. Erhöhter Mietaufwand des Unterhaltsverpflichteten (hier: in Frankfurt) rechtfertigt keine Kürzung des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Der Wohnkostenanteil, der in die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist, ist lediglich im Mangelfall von Bedeutung; ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat.(Rn.55) Die Rückzahlung eines BAFöG-Darlehens ist auch beim Kindesunterhalt berücksichtigungswürdig.(Rn.57) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 11. September 2020 – 4 F 178/17 UK – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und der Antragsgegner unter Abweisung des weitergehenden Antrags verpflichtet, an den Antragsteller – zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin – Kindesunterhaltsrückstände für den Zeitraum März 2017 bis Februar 2021 von insgesamt 16.885 EUR sowie ab März 2021 monatlich im Voraus laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe gemäß § 1612 a BGB abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam. I. Die Beteiligten streiten für den Zeitraum ab März 2017, ob und ggf. in welcher Höhe der Antragsgegner verpflichtet ist, dem Antragsteller Unterhalt zu leisten. Der einkommens- und vermögenslose Antragsteller ging am 19. August 2014 aus der geschiedenen Ehe seiner gesetzlichen Vertreterin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners hervor. Die Eltern des Antragstellers trennten sich Ende August 2016 voneinander und betreuten diesen zunächst im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells. Der Antragsgegner wurde arbeitslos, bis er zum 1. März 2017 eine neue Arbeitsstelle in F. fand, wohin er zeitgleich umzog und wo er seither in abhängiger Beschäftigung für verschiedene Arbeitgeber – unterbrochen durch eine Arbeitslosigkeit von 19. September bis 31. Dezember 2019 – tätig ist und zur Miete wohnt. Seit jenem Umzug lebt der Antragsteller bei der Mutter, der durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 9. August 2017 die Alleinsorge für diesen übertragen wurde. Der Antragsteller bezieht seit März 2017 Leistungen nach dem UVG. Der Antragsgegner wurde vom Anspruchsübergang in Höhe der erbrachten UVG-Leistungen auf das Saarland – und der fehlenden Befreiungswirkung von Zahlungen an den Antragsteller in dieser Höhe – mit Schreiben des Saarpfalz-Kreises vom 23. März 2017 unterrichtet. Mit weiterem Schreiben vom 30. März 2017 begehrte der Saarpfalz-Kreis vom Antragsgegner Auskunft über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Mit Rückübertragungsvertrag vom 24. Mai 2017, den die Mutter in gesetzlicher Vertretung des Antragstellers mit dem Saarland, dieses vertreten durch den Saarpfalz-Kreis, abschloss, übertrug das Saarland die auf es übergegangenen und noch übergehenden Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner auf den Antragsteller zurück. Nachdem die Mutter mit dem Antragsteller zum 1. April 2018 nach E. umgezogen war, teilte der Landkreis Neunkirchen dem Antragsgegner für das Saarland unter dem 23. April 2018 den (weiteren) Bezug von UVG-Leistungen durch den Antragsteller – und erneut die fehlende Befreiungswirkung von Zahlungen an den Antragsteller in dieser Höhe – mit. Mit weiterem Schreiben vom 11. Dezember 2018 wies der Landkreis für das Saarland auf die Anhebung der Unterhaltsvorschussbeträge hin. Parallel bekämpfte der Antragsgegner seine Auskunftsverpflichtung gegenüber dem Saarland ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. April 2019 – 3 K 259/18 – vergebens. Nach vorgerichtlicher Aufforderung vom 21. März 2017 hat der Antragsteller den Antragsgegner mit am 27. September 2017 zugestelltem Stufenantrag zuletzt auf Zahlung von Kindesunterhaltsrückständen von insgesamt 12.758 EUR für den Zeitraum März 2017 bis März 2020 und ab April 2020 eines Kindesunterhalts in Höhe von monatlich 136 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind in Anspruch genommen. Der Antragsgegner hat auf Antragsabweisung angetragen. Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. September 2020 hat das Familiengericht den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin Kindesunterhaltsrückstände von insgesamt 15.138 EUR für den Zeitraum März 2017 bis September 2020, ferner ab Oktober 2020 einen Kindesunterhalt von monatlich 136 % des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner – sinngemäß und wie von ihm im Senatstermin bestätigt – seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag in vollem Umfang weiter, hilfsweise begehrt er für die Zeit von März bis Mai 2017 vollständige Antragsabweisung, für die Zeit ab Juni 2017 Abweisung, soweit er zur Zahlung höheren Kindesunterhalts als 100 % des Mindestunterhalts verpflichtet worden ist, und die Feststellung, dass der Zahlbetrag erst an den Antragsteller oder Dritte im Sinn des Landes Saarland ausgezahlt werden kann, wenn die rechtliche Situation der Ansprüche verwaltungs- und sozialrechtlich abschließend geklärt sind. Er sucht zuletzt außerdem um Zulassung der Rechtsbeschwerde nach. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung der Beschwerde. II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat lediglich einen verhältnismäßig geringfügigen Teilerfolg. Der Unterhaltsantrag des Antragstellers ist zulässig; die Mutter vertritt ihn bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner gesetzlich wegen § 1629 Abs. 1 S. 3 BGB alleine, nachdem sie die alleinige elterliche Sorge für den Antragsteller innehat. Das Unterhaltsbegehren des Antragstellers ist auch nahezu in dem Ausmaß begründet, in dem das Familiengericht dies angenommen hat. Unstreitig steht dem Antragsteller dem Grunde nach gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Barunterhalt zu (§ 1601 i.V.m. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB). Ohne Erfolg beruft sich der Antragsgegner darauf, dass der Antragsteller zur Geltendmachung dieses Unterhaltsanspruchs nicht aktivlegitimiert sei, weil dieser auf das Saarland übergegangen und der Rückübertragungsvertrag unwirksam sei. Denn das Familiengericht hat mit wohlerwogener Begründung, auf die Bezug genommen und die durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise entkräftet wird, in Übereinstimmung mit der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen, dass das Vertretungsrecht nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB zwar nicht die Befugnis des Obhutselternteils umfasst, für sein Kind eine Vereinbarung über die Rückübertragung der Unterhaltsansprüche zu schließen (vgl. BGH FamRZ 2020, 991), die Mutter indessen – nunmehr als alleinige gesetzliche Vertreterin des Antragstellers – den mithin wegen § 177 BGB schwebend unwirksamen Rückübertragungsvertrag (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG) vom 24. Mai 2017 – nach Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge durch Beschluss vom 9. August 2017 – jedenfalls durch die am 10. August 2017 vorgenommene Einreichung des Antrags im vorliegenden Verfahren konkludent genehmigt hat. Hiernach bedarf keiner Erörterung mehr, dass die Rückübertragungsvereinbarung zwischen dem Sozialleistungsträger und dem Unterhaltsberechtigten ohnehin keiner besonderen Form bedarf (siehe dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 14. August 2018 – 9 UF 36/18 – m.w.N.) und der Auskunftsanspruch – nicht anders als der Zahlungsanspruch – nur im Umfang des Anspruchsübergangs auf den Sozialleistungsträger übergeht (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVG), im Übrigen aber beim Unterhaltsberechtigten verbleibt und daher (auch) diesem gegenüber weiterhin zu erfüllen ist (Senatsbeschluss vom 6. April 2017 – 6 UF 124/17 –). Soweit der Antragsgegner eine doppelte Inanspruchnahme fürchtet, ist diese – wie im Senatstermin erörtert – aufgrund der Rückübertragung bereits im Ausgangspunkt nicht zu befürchten, zumal sich der Antragsgegner, sollte wider Erwarten der UVG-Träger an ihn herantreten, sich diesem gegenüber – notfalls im Wege des Vollstreckungsgegenantrags nach § 120 FamFG i.V.m. § 767 ZPO (vgl. auch BGH FamRZ 2015, 2150) – gerade auch selbst auf die erfolgte Rückübertragung berufen könnte, wobei es ihm im Übrigen freigestanden hätte, dem UVG-Träger im vorliegenden Verfahren den Streit zu verkünden. Da schließlich jeweiliger Vertragspartner der Rückübertragungsvereinbarung auch nicht der Landkreis, sondern das Saarland, durch jenen vertreten, ist, bedurfte es insbesondere auch – abweichend von der vom Antragsgegner angedeuteten Rechtssicht – nach dem Umzug der Antragstellerin keiner erneuten Rückübertragung durch den Landkreis Neunkirchen. Auch auf die zuletzt vom Antragsgegner ins Feld geführte erneute Inverzugsetzung durch das Schreiben des Landkreises Neunkirchen vom 3. Dezember 2020 kommt es daher in diesem Zusammenhang rechtlich nicht an. Für den Barunterhaltsbedarf des Antragstellers haftet der Antragsgegner alleine, da die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung des Antragstellers erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). Vergebens macht der Antragsgegner – sinngemäß – geltend, dass sich der Unterhaltsbedarf des Antragstellers im gesamten Unterhaltszeitraum nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet, die bis zur Trennung der Eltern bestanden haben, sodass auf sein vormals erzieltes Monatsnettoeinkommen von rund 2.075 EUR abzustellen sei. Denn der Bedarf bemisst sich beim Kindesunterhalt gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Kindes, die es regelmäßig bis zum Abschluss seiner Ausbildung von den Eltern ableitet. Auch beim Unterhalt minderjähriger Kinder kommt es auf die Lebensstellung beider Eltern an. Dabei ist die Unterhaltspflicht aber auf den Betrag begrenzt, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund des von ihm erzielten Einkommens zahlen muss. Der Kindesunterhalt kann daher in der – hier vorliegenden – Fallkonstellation des sogenannten Residenzmodells in der Regel aufgrund des vom Barunterhaltspflichtigen jeweils aktuell erzielten Einkommens ermittelt werden (vgl. BGH FamRZ 2021, 28; 2017, 437). Die vom Antragsgegner sinngemäß ins Feld geführte Begrenzung des Kindesunterhaltsanspruchs durch die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern ist dem Verwandtenunterhalt fremd; ebenso wenig können die höheren Lebenshaltungskosten in F. als in S. – als solche – eine Begrenzung des Unterhaltsbedarfs des Antragstellers rechtfertigen. Zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB wird nach einhelliger Praxis der Familiengerichte und -senate die Düsseldorfer Tabelle verwendet. Diese dient als Richtlinie, um ausgerichtet an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter des Kindes eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu ermöglichen, und ist vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung gebilligt worden (BGH FamRZ 2021, 28; 2000, 358). Die Unterhaltsbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle sind auf allgemeiner Erfahrung beruhende Richtsätze, die dem Rechtsanwender die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs des "angemessenen Unterhalts" erleichtern sollen. Der Höhe nach sind sie auf den Durchschnittsfall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige zwei Unterhaltsberechtigten ohne Rücksicht auf den Rang Unterhalt zu gewähren hat. Weil die Werte nur Hilfsmittel für die Unterhaltsbemessung sind, ist das mit ihrer Hilfe gewonnene Ergebnis nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls stets auf seine Angemessenheit und Ausgewogenheit hin zu überprüfen. Hierzu hält die Düsseldorfer Tabelle die Möglichkeit der Herauf- oder Herabstufung nach der Anzahl der Unterhaltsberechtigten bzw. mittels der Bedarfskontrollbeträge bereit. Liegt eine über- oder unterdurchschnittliche Unterhaltsbelastung mit mehr oder weniger Unterhaltsberechtigten vor, soll durch eine Höher- oder Niedrigergruppierung in den Gehaltsstufen oder durch Bildung von individuell geschätzten Zu- oder Abschlägen eine den Besonderheiten des Falles angemessene Unterhaltsbemessung erreicht werden (BGH FamRZ 2014, 1536). Ein Kindesunterhaltsanspruch gegen einen nach § 1601 BGB unterhaltsverpflichteten Elternteil setzt neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 BGB) und Bedürftigkeit (§ 1602 BGB) voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 BGB). Dementsprechend trifft das Kind die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Unterhaltsbedarfs und seiner Bedürftigkeit während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums. Dagegen hat der Verpflichtete seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen. Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten für seinen Unterhaltsbedarf erfährt nur dann eine Einschränkung, wenn er sich auf den jeweils gesetzlich festgelegten Mindestbedarf beschränkt, der nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB als Mindestunterhalt festgelegt ist; in dessen Höhe ist das Kind von einer Darlegung seines Unterhaltsbedarfs befreit (BGH FamRZ 2021, 181; 2019, 112 und 1415; 2015, 236). Nach Maßgabe dessen benachteiligt es den Antragsgegner nicht, dass das Familiengericht den Unterhaltsbedarf des Antragstellers, den es beanstandungsfrei unter Anwendung der vom Senat in ständiger Übung zwecks Konkretisierung von § 1610 BGB herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit jeweiligem Stand bestimmt hat, im Zeitraum März bis Dezember 2017 der Einkommensgruppe 5, im Jahr 2018 der Einkommensgruppe 4 und ab November 2020 der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle entnommen hat. Denn der Antragsteller hat insoweit dargelegt und – soweit erforderlich – bewiesen, dass sein Bedarf diesen Einkommensgruppen entspricht. Den hiergegen gerichteten Angriffen des Antragsgegners bleibt im Ergebnis der Erfolg versagt. Anders ist die Lage im Zeitraum Januar 2019 bis Oktober 2020; hier kann – abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts – zugunsten des Antragstellers lediglich ein Bedarf nach der Einkommensgruppe 6 – für den Monat September 2020 sogar nur nach der Einkommensgruppe 4 – der Düsseldorfer Tabelle festgestellt werden. Für die Ermittlung des für den Unterhaltszeitraum März 2017 bis Februar 2018 maßgeblichen Einkommens des Antragsgegners ist – wie im Senatstermin angesprochen und geringfügig abweichend von der Handhabung des Familiengerichts – vom Durchschnitt der von jenem im selben Zeitraum erzielten Einkünfte auszugehen. Ist ein Unterhaltsjahr abgeschlossen und vollständig dokumentiert, so ist auf der Grundlage dieser belegten Zahlen – und nicht auf der Basis derjenigen des Vor- oder Folgejahres – zu rechnen, während für ein laufendes, im Entscheidungszeitpunkt nicht abgeschlossenes Unterhaltsjahr – vorbehaltlich dargelegter Änderungen – das Vorjahresdurchschnittseinkommen fortgeschrieben werden kann (vgl. BGH FamRZ 2013, 935; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 – 6 UF 76/18 –, NJW-Spezial 2019, 356, vom 12. Mai 2016 – 6 UF 12/16 – und vom 21. April 2016 – 6 UF 126/15). Bei den gegebenen Einzelfallumständen ist mithin der Durchschnitt der Einkünfte von Beginn des streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums im März 2017 bis zum letzten Monat vor der Gehaltserhöhung – mithin bis Februar 2018 – ein exaktes und periodengerechtes Abbild der Einkünfte, welche dem Antragsgegner in dieser Jahresspanne zur Verfügung gestanden haben. Das Nettoeinkommen des Antragsgegners hat sich in diesem Zeitraum – vor Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen – im Monatsmittel auf 2.646,38 EUR belaufen. Nach den rechnerisch unangefochtenen Feststellungen ist für den Zeitraum März bis Dezember 2018 von einem Monatsnettoeinkommen von 2.752,84 EUR und im Zeitraum Januar bis August 2019 von einem solchen von 3.891,09 EUR auszugehen. Mit Erfolg beanstandet der Antragsgegner allerdings – wie im Senatstermin dargestellt –, dass das Familiengericht dieses Monatseinkommen auch für September 2019 zugrunde gelegt hat. Für diesen Monat hat der Antragsgegner vorgetragen, von seinem Gehalt habe ein unbegründeter Abzug in Höhe von 1.156,83 EUR stattgefunden, dessen Nachzahlung aufgrund der Insolvenz der Firma nahezu ausgeschlossen sei. Diesen – zweitinstanzlich ausreichend substantiierten (vgl. dazu BGH MDR 2020, 434; NJW-RR 2016, 1291) – Tatsachenvortrag hat der Antragsteller – wie im Senatstermin angesprochen – in der Folgezeit nicht bestritten. Soweit das Familiengericht davon abweichend auf dem Boden der Meldung zur Sozialversicherung und des Gehaltsnachweises des Antragsgegners unterstellt hat, der Antragsgegner habe auch im September 2019 ein volles Gehalt erhalten, kann dies daher – jedenfalls auf dem Boden des sich dem Senat in der Beschwerdeinstanz darstellenden Sach- und Streitstandes – keinen Bestand haben. Denn mangels wirksamen Bestreitens kommt es weder auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung des Antragsgegners noch darauf an, dass dieser keinen Kontoauszug über den Zahlungszufluss für September 2019 vorgelegt hat; denn dies betrifft Fragen der Beweiswürdigung, zumal die Darstellung des Antragsgegners nicht von vornherein als völlig undenkbar verworfen werden kann. Nach Maßgabe dessen sind im September 2019 lediglich (3.891,09 – 1.156,83 EUR =) 2.734,26 EUR einzustellen. Hingegen dringt nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren zuletzt darbietenden Sach- und Streitstand die Rüge des Antragsgegners, das Familiengericht habe ihm zu Unrecht im Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 fiktiv ein Einkommen in – insoweit vom Antragsgegner nicht beanstandeter und bedenkenfrei begründeter – Höhe von 3.800 EUR netto zugerechnet, nicht durch. Denn der Antragsgegner hat – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erörtert – nicht ausreichend substantiiert dargestellt, dass der Verlust seines Arbeitsplatzes nicht unterhaltsrechtlich leichtfertig gewesen ist. Er hat zwar einen Kündigungsschutzklageschriftsatz – aus dem hervorgeht, dass ihm ordentlich gekündigt worden sei – und den (geänderten) Arbeitslosengeldbescheid vom 15. November 2019 vorgelegt. Aus letzterem ist auch ersichtlich, dass dem Antragsgegner – abweichend vom vorangegangenen Bescheid vom 7. November 2019 – Arbeitslosengeld ab dem 1. Oktober 2019 bewilligt, ihm also insbesondere keine Sperrfrist auferlegt worden war. Indessen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 ausdrücklich und wirksam bestritten, dass der Antragsgegner tatsächlich ein Kündigungsschutzverfahren durchgeführt hat. Es sei zwar die Kopie einer Klageschrift vorgelegt; dass diese tatsächlich beim Arbeitsgericht Frankfurt eingereicht worden und ein entsprechendes Verfahren In Gang gekommen sei, ergebe sich daraus indes nicht. Bezeichnenderweise teile der Antragsgegner auch das gerichtliche Aktenzeichen nicht mit und mache keinerlei Angaben zum Gang des Verfahrens und ob und mit welchem Ergebnis es inzwischen beendet worden sei. Zu diesem Vorbringen hat der Antragsgegner in der Folgezeit – insbesondere mit Schriftsatz vom 1. Februar 2021 – mit keiner Silbe mehr Stellung genommen. Dann aber kann bereits nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsgegner tatsächlich keine Kündigungsschutzklage eingereicht und sich vorgerichtlich – oder aber, Klagerhebung unterstellt, im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens – mit seinem Arbeitgeber geeinigt und insbesondere eine – unterhaltsrechtlich bedeutsame – Abfindung erreicht hat, zumal eine solche Entwicklung nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht unplausibel ist. Dies geht mit dem Antragsgegner, in dessen Sphäre sich die streitigen Umstände zugetragen haben, heim. Daher ist für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 – mit dem Familiengericht – ein fiktives Monatsnettoeinkommen von 3.800 EUR zugrunde zu legen. Für den Zeitraum ab Januar 2020 ist nach den vom Antragsgegner rechnerisch nicht beanstandeten Feststellungen des Familiengerichts von einem Monatsnettoeinkommen von 3.929,32 EUR auszugehen, welches mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in selber Höhe für das Jahr 2021 fortzuschreiben ist. Vergebens macht der Antragsgegner geltend, dass die erheblichen Gehaltssteigerungen seit 2019 außer Ansatz bleiben müssten, weil – sinngemäß – er diese lediglich aufgrund eines Karrieresprungs aufgrund über die normal zu erwartende und vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende, mit privatem Verzicht erkaufte Anstrengungen erreicht habe. Allerdings ist auch beim Verwandtenunterhalt (§ 1601 BGB) das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nur eingeschränkt zu berücksichtigen, wenn es auf einer überobligatorischen Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens zu Unterhaltszwecken gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße (BGH FamRZ 2013, 1558). Überobligatorisch ist eine Tätigkeit dann, wenn für sie keine oder nur eine eingeschränkte Erwerbsobliegenheit besteht und deshalb derjenige, der sie ausübt, unterhaltsrechtlich nicht daran gehindert ist, sie jederzeit zu beenden oder zu reduzieren (vgl. BGH FamRZ 2021, 186; 2017, 711; 2013, 1558; 2005, 1154). Einkünfte aufgrund geleisteter Überstunden sind dabei grundsätzlich in vollem Umfang anzusetzen. Denn sie bleiben ausnahmsweise nur dann ganz oder teilweise unberücksichtigt, wenn sie auf einer überobligatorischen, nicht berufsüblichen Tätigkeit beruhen, wobei Überstunden- oder Mehrarbeitsvergütungen einschließlich etwaiger Zuschläge jedenfalls dann zum unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen gehören, wenn die Mehrarbeit in geringem Umfang – bis zu 10 % der regulären Arbeitszeit – anfällt oder wenn sie im ausgeübten Beruf üblich ist (BGH FamRZ 2004, 186; Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 2020 – 6 UF 131/19 – und vom 7. November 2013 – 6 UF 93/13 –). Hieran gemessen hat der Antragsgegner – wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – nicht ansatzweise substantiiert dargestellt, welche überobligatorischen Anstrengungen insbesondere in zeitlicher Hinsicht er unternommen haben will, aufgrund derer er sich die Gehaltssteigerungen verdient hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass intensive Anstrengungen im ausgeübten Beruf bereits aufgrund der Erwerbsobliegenheit geschuldet werden und Überstunden gerade dann berufsüblich sind, wenn der abhängig Beschäftigte – wie hier der Antragsgegner – ein monatliches Pauschalgehalt erhält, das nicht auf Stundenbasis errechnet wird. Gemäß der unangefochtenen und rechtsbedenkenfreien Handhabung des Familiengerichts ist das Monatsnettoeinkommen des Antragsgegners um Aufwand für ergänzende Altersvorsorge zu bereinigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird aus unterhaltsrechtlicher Sicht die zusätzliche Altersvorsorge beim Kindesunterhalt – solange der Mindestunterhalt gewahrt bleibt (BGH FamRZ 2013, 616; Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2016 – 6 UF 78/16 –, vom 25. Mai 2016 – 6 WF 52/16 – und vom 7. Mai 2015 – 6 UF 5/15 –) – in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers anerkannt (BGH 2011, 1209; 2007, 793); das gilt unabhängig davon, ob eine solche Vorsorge bereits während des Zusammenlebens betrieben oder erst nach der Trennung aufgenommen worden ist (vgl. BGH FamRZ 2009, 1207). Ein fiktiver Abzug für ergänzende Altersvorsorge kommt nach höchstrichterlicher, vom Senat geteilter Rechtsprechung nicht in Betracht; stets ist Voraussetzung, dass die Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner dies nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2020, 21; 2016, 887; 2012, 956; 2009, 1207 und 1391; 2007, 793; Senatsbeschlüsse vom 21. April 2016 – 6 UF 126/15 bzw. 6 UF 84/15 –). Der Antragsgegner hat – erstmals zweitinstanzlich – seine Aufwendungen für Altersvorsorgebeiträge umfassend belegt. Auf einen Riester-Vertrag bei der Union Investment hat er im Monatsmittel in 2017 (440 / 12 =) 36,67 EUR, in 2018 (1.920 / 12 =) 160 EUR und in 2019 (2.085 / 12 =) 173,75 EUR aufgewendet, dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Für die Zeit ab Januar 2020 ist der Antragsgegner – dessen diesbezüglicher Vortrag vom Antragsteller bestritten worden ist – hingegen hinsichtlich dieses Vertrages beweisfällig. Soweit er darauf verweist, dass ihm die Nachweise für das Finanzamt für 2020 und 2021 noch nicht vorlägen, geht dies in Leere; es wäre ihm ein Einfaches gewesen – und bedenkenfrei zumutbar – die entsprechenden Einzahlungen schlicht durch Kontoauszüge zu belegen. Ferner gehen aus den Gehaltsbescheinigungen des Antragsgegners im Zeitraum März 2017 bis Februar 2018 Vorsorgebeiträge auf einen Vertrag bei der Allianz in Höhe von (1.630 / 12 =) 135,83 EUR monatlich und ab März 2018 solche von 15 EUR monatlich hervor. Für 2019 weisen die Gehaltsbescheinigungen keine Altersvorsorgebeiträge aus. Von Januar bis April 2020 sind solche („Gehaltsverzicht bAV“) von 200 EUR monatlich belegt; für die Zeit ab Mai 2020 sind sie vom Antragsteller im Senatstermin unstreitig gestellt worden. Die 4%-Grenze errechnet sich für 2017 auf (46.153,78 * 4% / 12 =) 153,78 EUR; soweit das Familiengericht von 133,33 EUR monatlich ausgegangen ist, beruht dies auf einem offensichtlichen Rechenfehler. Für 2018 sind lediglich die Gehaltsbelege von Januar bis März 2018 vorgelegt, sodass mangels Darlegung oder anderweitiger Berechenbarkeit des Jahresbruttoeinkommens die Grenze aus 2017 einschlägig bleibt. Für 2019 beträgt die Summe aus dem Sammler in der Septemberabrechnung und dem Arbeitslosengeldbescheid insgesamt (63.749,97 + 3 * 2.317,20 =) 70.701,57 EUR, 4% / 12 hiervon sind 235,67 EUR. Ab Januar 2020 sind (7.366,67 * 4% =) 294,67 EUR anzusetzen. Daher sind monatlich Beiträge in 2017 und 2018 von 153,78 EUR, in 2019 von 173,75 EUR und ab Januar 2020 durchgehend solche von 200 EUR einkommensmindernd zu berücksichtigen. Soweit der Antragsgegner geltend macht, statt der vom Familiengericht in Höhe von 36 EUR angesetzten Pkw-Kilometerpauschale seien die Kosten für die Nutzung des ÖPNV abzusetzen, hat der Antragsteller die Kosten für die Monatskarte in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestritten; insoweit ist der Antragsgegner – wie im Senatstermin angesprochen – beweisfällig. Die vom Antragsgegner geltend gemachten, im Jahr 2017 angefallenen Umzugskosten nach F. sind zwar im rechtlichen Ausgangspunkt als berufsbedingter Aufwand beachtlich, nachdem sie unstreitig dadurch veranlasst gewesen sind, dass der Antragsgegner eine recht weit von seinem bisherigen Arbeitsort entfernt liegende, neue Arbeitsstelle angetreten hat (BGH FamRZ 1983, 29). Indessen müssen sie konkret nachgewiesen und steuerliche Vorteile angerechnet werden (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 10. Aufl., § 1, Rz. 151). Der Antragsgegner hat – entgegen seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift und wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dargelegt – die Umzugskosten bereits nicht substantiiert dargetan, sondern sie lediglich in eine Tabelle aufgenommen, die seiner Antragserwiderung beigefügt ist, und sie dort völlig pauschal mit 1.590 EUR beziffert. Dies genügt schon nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an beachtlichen Sachvortrag, da es – worauf der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017 zudem zutreffend hingewiesen hat – nicht Aufgabe des Tatrichters ist, sich wesentlichen Vortrag der Beteiligten aus den eingereichten Anlagen zusammenzusuchen (BGH FamRZ 2014, 1536). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner seinen Einkommensteuerbescheid für 2017 nicht vorgelegt hat, sodass der Senat nicht nachvollziehen kann, in welcher Höhe der Antragsgegner letztlich Umzugskosten auf sich behalten musste, zumal aus den Gehaltsbescheinigungen des Antragsgegners ersichtlich ist, dass zu dessen Gunsten (auch) in 2017 kein Werbungskostenfreibetrag eingetragen wurde und der Antragsteller unwidersprochen behauptet hat, dass der Antragsgegner die Umzugskosten aus Ersparnissen beglichen hat. Soweit der Antragsgegner in den Monaten März bis Mai 2017 unstreitig noch den Mietzins für die vormals ehegemeinsame Mietwohnung in Saarbrücken – in Höhe von 905 EUR in ersteren beiden Monaten und 446 EUR im Mai 2017 – absetzen möchte, käme eine Berücksichtigung dieser Aufwendungen allenfalls als Kosten doppelter Haushaltsführung in Betracht, nachdem der Antragsgegner ausweislich des von ihm selbst vorgelegten Mietvertrages seit März 2017 eine Wohnung an seinem Beschäftigungsort in F. unterhalten hat. Die Anerkennung des Aufwandes für doppelte Haushaltsführung setzt indessen voraus, dass sowohl deren Begründung als auch ihre Aufrechterhaltung notwendig gewesen ist (Wendl/Dose, a.a.O., Rz. 143). Dass dies – was der Antragsteller bestreitet – der Fall gewesen ist, hat der Antragsgegner, wie im Senatstermin erörtert, jedenfalls nicht nachgewiesen. Denn der Antragsteller hat unwidersprochen dargestellt und belegt, dass die Mutter bereits im August 2016 aus dieser vormalig gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist und sie damals beim Vermieter angefragt hatte, ob sie aus dem Mietvertrag entlassen werden könne. Unstreitig hat der Vermieter ihr daraufhin einen vorbereiteten Änderungsvertrag geschickt, den sie unterschrieben und – wie von der vormaligen Rechtsanwältin des Antragsgegners selbst angefordert – an diesen weitergeleitet hat. Durch vom Antragsteller vorgelegte Quittung der Vermieter ist außerdem die in der Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung des Antragsgegners, die Mutter habe während der gesamten Mietzeit durch eigene Schlüssel Zugang zur Wohnung gehabt, widerlegt; denn in dieser Quittung wird bestätigt, dass die Mutter – zwar nicht dem Antragsgegner, aber – den Vermietern am 19. Januar 2017 je einen Haustür-, Wohnungs-, Briefkasten- und Garagenschlüssel ausgehändigt hat. Die weitere Darstellung des Antragsgegners, die Mutter habe ihre Möbel und Gegenstände – welche? – erst „nach der Kündigung der Wohnung“ entfernt, ist bereits unsubstantiiert, zumal der Antragsgegner die Wohnung schließlich im Februar 2017 gekündigt hat, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass die Mutter ihre Möbel noch in diesem Monat entfernt hat. Zudem hat der Antragsgegner nicht behauptet, die Mutter zur Entfernung der Gegenstände aufgefordert zu haben. Auch hier gilt im Übrigen, dass der Antragsgegner nicht dargestellt hat, welche steuerlichen Vorteile er durch die doppelte Haushaltsführung erreicht hat. Nichts Anderes gilt, soweit der Antragsgegner ihm entstandene Prozesskosten einkommensmindernd anerkannt wissen will. Zwar sind solche Kosten – unter Ausnahme allerdings derjenigen, die in Unterhaltsverfahren gegen den Unterhaltsberechtigten entstehen, weil dieser sonst über seinen Unterhalt diese Kosten mitfinanzieren würde – grundsätzlich, wenn sie nicht mutwillig entstanden sind, abzugsfähig, sodass im rechtlichen Ansatzpunkt insbesondere die Kosten für das Scheidungsverfahren (BGH FamRZ 2009, 23; Wendl/Dose, a.a.O., Rz. 147) und Kosten eines Kündigungsschutzprozesses (BGH FamRZ 2013, 109; Wendl/Dose, a.a.O., Rz.141) im Prinzip anerkennungsfähig sind. Auch hinsichtlich dieser Kosten fehlt es indes bis heute an einer substantiierten Darlegung, nachdem der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift lediglich Gesamtkosten aller Verfahren – einschließlich des Unterhaltsverfahrens – angegeben, diese aber nicht aufgegliedert hat, sodass der Senat, wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, nicht in der Lage ist, die nach Ausscheiden der nicht berücksichtigungsfähigen Verfahrenskosten verbleibenden Kosten zu errechnen. Dies geht mit dem Antragsgegner heim. Keiner Vertiefung bedarf danach noch, dass der Antragsgegner auch diese Kosten mangels gegenteiliger Darstellung seinerseits nicht aus laufendem Einkommen, sondern wohl aus seinem Vermögen aufgebracht hat. Der erhöhte Mietaufwand des Antragsgegners in F. rechtfertigt – wie im Senatstermin eingehend erörtert – keine Kürzung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners. Soweit der Antragsgegner den Wohnkostenanteil, der in die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist, als Grenze ansieht und seinen darüber hinausgehenden Mietaufwand einkommensmindernd berücksichtigt wissen will, verkennt er, dass diese Grundsätze nur für den – hier, siehe unten, nicht gegebenen – Mangelfall gelten (siehe dazu BGH FamRZ 2021, 181; 2016, 887); ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat (siehe dazu etwa Wendl/Gerhardt. a.a.O., § 1, Rz. 468 f.), zumal hier durchgehend (siehe unten) der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle – bei Weitem – gewahrt bleibt. Nach der unangefochtenen Handhabung des Familiengerichts sind das – bzw. ab April 2018 die – KfW-Darlehen im Zeitraum März bis Oktober 2017 mit monatlich 33,44 EUR, in der Zeitspanne von November 2017 bis März 2018 mit monatlich 100 EUR und in der Zeit ab April 2018 in Höhe von 220 EUR abzusetzen. Allerdings ist – wie im Senatstermin erörtert – nach Maßgabe der vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13. November 2018 vorgelegten Belege zu berücksichtigen, dass der KfW-Studienkredit Nr. ... mit einer Monatsrate von 100 EUR lediglich bis Juni 2020 und noch einmal im Juli 2020 mit einer Schlussrate von 82,10 EUR zurückzuführen war, außerdem der KfW-Bildungskredit Nr. ... nur bis Oktober 2020 in Höhe von 120 EUR und schließlich im November 2020 mit einer Schlussrate von 33,88 EUR fällig war. Daher sind im Juli 2020 nur noch (82,10 + 120 =) 202,10 EUR, von August bis Oktober 2020 nur noch 120 EUR, im November 2020 nur noch 33,88 EUR und ab Dezember 2020 keine Darlehensraten mehr zu berücksichtigen. Die Rückzahlung der dem Antragsgegner im Zeitraum April 2014 bis März 2015 bewilligten BAFöG-Leistungen ist nunmehr zweitinstanzlich belegt. Diese Schuld ist – allemal auf der Ebene der Bedarfsermittlung – berücksichtigungswürdig, weil minderjährige Kinder sich grundsätzlich jedenfalls außerhalb des Mangelfalls diejenigen Kreditverbindlichkeiten entgegenhalten lassen müssen, die – wie hier vom Antragsgegner unbestritten dargelegt und belegt – in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern zum Zwecke gemeinsamer Lebensführung – und nicht lediglich zur Wahrnehmung persönlicher Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen – eingegangen worden sind (BGH FamRZ 2019, 1415; 2014, 923; 2013, 616 und 1558; 2002, 536; 1986, 254; Wendl/Gerhardt, a.a.O., § 1, Rz. 1109 f.). Hinzu kommt – worauf der Antragsgegner zu Recht verweist –, dass der Antragsteller per Saldo in Form höherer Unterhaltsansprüche an den besseren Einkommensverhältnissen teilhat, die der Antragsgegner durch sein Studium erreicht hat. Dass der Antragsgegner die BAFöG-Schuld nicht in gesetzlich vorgeschriebener Ratenhöhe von 315 EUR vierteljährlich, sondern im Wege einer Einmalzahlung von 4.133,27 EUR im April 2020 zurückgeführt hat, rechtfertigt vorliegend keine andere Sicht; denn dies hat zu einem nicht unerheblichen Nachlass der zur Rückzahlung offenstehenden Schuld geführt, was ebenfalls im Unterhaltsinteresse des Antragstellers gelegen hat. Allerdings besteht kein Anlass, dem Antragsgegner die von ihm auf der Basis einer Rückzahlungsdauer von zwei Jahren begehrte fiktive Monatsrate von 172,22 EUR gutzubringen, sondern hat es – wie in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt – bei der für den Fall ratenweiser Rückführung der BAFöG-Schuld gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von (315 / 3 =) 105 EUR monatlich ab April 2020 zu bewenden, bis der Einmalbetrag erreicht worden sein wird. Soweit der Antragsgegner die Kosten für seine Risikolebensversicherung geltend macht, verfängt dies nicht. Denn diese dient weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Ihre Berücksichtigung kommt allenfalls in Betracht, wenn sie eine Hausfinanzierung oder – verbunden mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung – den Ausfall der Arbeitskraft absichert (BGH FamRZ 2017, 519). Beides ist vom Antragsgegner nicht dargelegt worden, obwohl der Antragsteller dies mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 ausdrücklich begehrt und im Übrigen auch die Bedienung dieser Versicherung bestritten hat. Ebenso wenig kommt ein Abzug der vom Antragsgegner behaupteten Kosten für seine private Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung in Betracht. Denn nach ständiger höchstrichterlicher und Senatsrechtsprechung sind solche privaten Personen- und Sachversicherungen dem allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen und daher aus dem Selbstbehalt zu bestreiten (BGH FamRZ 2013, 868; 2010, 1535; Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2019 – 6 UF 76/18 –, NJW-Spezial 2019, 356, und vom 22. Mai 2014 – 6 UF 205/13 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 8. Februar 2012 – 9 UF 94/11 –). Anders ist die Lage hingegen – wie im Senatstermin angesprochen und abweichend von der Rechtssicht des Familiengerichts – hinsichtlich der Kosten der privaten Krankenzusatzversicherung des Antragsgegners. Diese sind beim Kindesunterhalt (zur Abzugsfähigkeit beim Ehegattenunterhalt siehe BGH FamRZ 2012, 517) auch zugunsten eines gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigungsfähig, wenn hierdurch – wie hier – der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind nicht gefährdet wird (BGH FamRZ 2013, 616). Allerdings ist unstreitig und belegt, dass der Antragsgegner diese Versicherung im Unterhaltszeitraum lediglich von März bis Juni 2017 in Höhe von 38,37 EUR und im Juli 2017 noch einmal in Höhe von 42,03 EUR – und danach nicht mehr – unterhalten hat. Soweit der Antragsgegner geltend macht, er sei im Jahr 2019 vom Regionalverband Saarbrücken für Betreuungskosten für den Antragsteller in Anspruch genommen worden, die im Jahr 2015 entstanden seien, kann der Antragsgegner diese jenem vorliegend – wie im Verhandlungstermin angesprochen – schon deshalb nicht entgegenhalten, weil es sich bei den Kosten dieser ersichtlich pädagogisch mitveranlassten Betreuung um Mehrbedarf handelt (BGH FamRZ 2018, 23; 2017, 437; 2016, 1053; 2015, 236; 2011, 1209; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2018 – 6 UF 23/18 –). Solcher Mehrbedarf kann nicht den Tabellenbedarf – und damit den Barunterhaltsanspruch – des Antragstellers schmälern. Nicht anderes gilt im Übrigen, soweit der Antragsgegner erstinstanzlich – zudem unsubstantiiert – eine Zahlung von 1.500 EUR an das Jugendamt Saarbrücken eingewandt hat. Hiernach errechnen sich die Unterhaltsansprüche des Antragstellers wie folgt: März bis Juni 2017 Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. Krankenzusatzversicherung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.646,38 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 33,44 EUR 38,37 EUR 2.384,79 EUR 5 315,00 EUR Juli 2017 (Krankenzusatzversicherung) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. Krankenzusatzversicherung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.646,38 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 33,44 EUR 42,03 EUR 2.381,13 EUR 5 315,00 EUR August bis Dezember 2017 (Krankenzusatzversicherung; KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.646,38 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 100,00 EUR 2.356,60 EUR 5 315,00 EUR Januar bis Februar 2018 (neue Düsseldorfer Tabelle) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.646,38 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 100,00 EUR 2.356,60 EUR 4 304,00 EUR März 2018 (Nettoeinkommen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.752,84 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 100,00 EUR 2.463,06 EUR 4 304,00 EUR April bis Dezember 2018 (KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.752,84 EUR 153,78 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 2.343,06 EUR 4 304,00 EUR Januar bis Juni 2019 (neue Düsseldorfer Tabelle, Nettoeinkommen, Altersvorsorge) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.891,09 EUR 173,75 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 3.461,34 EUR 6 357,00 EUR Juli bis August 2019 (neue Düsseldorfer Tabelle) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.891,09 EUR 173,75 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 3.461,34 EUR 6 352,00 EUR September 2019 (Auszahlung Nettoeinkommen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 2.734,26 EUR 173,75 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 2.304,51 EUR 4 306,00 EUR Oktober bis Dezember 2019 (fiktives Nettoeinkommen) Fiktives Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.800,00 EUR 173,75 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 3.370,25 EUR 6 352,00 EUR Januar bis März 2020 (neue Düsseldorfer Tabelle) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 3.473,32 EUR 6 371,00 EUR April bis Juni 2020 (BAföG-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 220,00 EUR 105,00 EUR 3.368,32 EUR 6 371,00 EUR Juli 2020 (KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 202,10 EUR 105,00 EUR 3.386,22 EUR 6 371,00 EUR August bis Oktober 2020 (2. Altersstufe, KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 120,00 EUR 105,00 EUR 3.468,32 EUR 6 441,00 EUR November 2020 (KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. KfW-Darlehen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 33,88 EUR 105,00 EUR 3.554,44 EUR 7 475,00 EUR Dezember 2020 (KfW-Darlehen) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 105,00 EUR 3.588,32 EUR 7 475,00 EUR Ab Januar 2021 (neue Düsseldorfer Tabelle) Nettoeinkommen Antragsgegner Abzgl. ergänzende Altersvorsorge Abzgl. berufsbedingte Aufwendungen Abzgl. BAföG-Rückzahlung Bereinigtes Einkommen Antragsgegner Einkommensgruppe nach Höherstufung Zahlbetrag 3.929,32 EUR 200,00 EUR 36,00 EUR 105,00 EUR 3.588,32 EUR 7 504,50 EUR In Höhe dieser Unterhaltsbeträge ist der – unstreitig einkommens- und vermögenslose – Antragsteller einerseits unterhaltsbedürftig (§§ 1601, 1602 BGB), andererseits der Antragsgegner – unter Berücksichtigung des ihm zu belassenden notwendigen Selbstbehalts von 1.080 EUR monatlich im Zeitraum März 2017 bis Dezember 2019 und von 1.160 EUR monatlich in der Zeit ab Januar 2020 – auch vollumfänglich leistungsfähig (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Die gebotene abschließende Angemessenheitskontrolle gibt ebenfalls nicht ansatzweise Anlass zu einer Ermäßigung dieser Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners; insbesondere sind die jeweiligen Bedarfskontrollbeträge der Düsseldorfer Tabelle bei Weitem gewahrt. Nach Maßgabe dessen schuldet der Antragsgegner dem Antragsteller mithin für die Zeitspanne von März 2017 bis Februar 2021 einen Gesamtunterhaltsrückstand von 16.885 EUR; ab März 2021 ist er zu verpflichten, an den Antragsteller monatlich im Voraus laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 136% des Mindestunterhalts der 2. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind zu zahlen (§§ 1612 a, 1612 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 BGB). Nach alledem ist der angefochtene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich – in verhältnismäßig geringfügigem Ausmaß – teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FamFG, den Rechtsgedanken von § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 97 Abs. 2 ZPO sowie ergänzender Berücksichtigung des langen streitgegenständlichen Unterhaltszeitraums. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG). Entgegen der Rechtssicht des Antragsgegners hat die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; insbesondere weicht der Senat an keiner Stelle seines Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Obergerichts ab.