Beschluss
6 UF 30/24
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:1031.6UF30.24.00
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Leitsätze
1. Steht der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede, so ist es mit Blick auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich zuzumuten, eine kurze Wegstrecke (hier: 1,2 km) von seiner Wohnung zur Arbeit zu Fuß zurückzulegen. Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten scheidet dann insoweit aus.(Rn.24)
2. Bei der dem Sozialpflegerischen Bildungszentrum Saarbrücken zugehörigen Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – handelt es sich unbeschadet der darin vorgesehenen praxisintegrierten Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung i.S. von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sie (auch) dem Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife dient.(Rn.35)
3. Beziffert der Unterhaltsberechtigte sein zunächst mit Stufenantrag geltend gemachtes Unterhaltsbegehren, ohne sich bei der Bezifferung vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, tritt in Höhe eines über den bezifferten Betrag hinausgehenden Betrages ab Zustellung dieses Schriftsatzes an den Unterhaltsverpflichteten verzugsbeendende Wirkung ein, die einem späteren rückwirkenden Mehrverlangen den Boden entzieht, weil der Unterhaltspflichtige in diesem Fall nicht mit einer Erhöhung zu rechnen braucht.(Rn.18)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 31. Januar 2024 – 13 F 274/21 UK – teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Abweisung des darüber hinausgehenden Antrags verpflichtet wird, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2024 von insgesamt 17.044 EUR – davon 9.789 EUR an den Antragsteller und 7.255 EUR an den Saarpfalz-Kreis (Unterhaltsvorschusskasse) – sowie ab November 2024 monatlich im Voraus an den Antragsteller laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b BGB zu zahlen.
2. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller jeweils 12 % und der Antragsgegner jeweils 88 %.
3. Der Beschluss ist sofort wirksam.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Steht der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes in Rede, so ist es mit Blick auf § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB einem Unterhaltsschuldner grundsätzlich zuzumuten, eine kurze Wegstrecke (hier: 1,2 km) von seiner Wohnung zur Arbeit zu Fuß zurückzulegen. Eine unterhaltsrechtliche Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten scheidet dann insoweit aus.(Rn.24) 2. Bei der dem Sozialpflegerischen Bildungszentrum Saarbrücken zugehörigen Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – handelt es sich unbeschadet der darin vorgesehenen praxisintegrierten Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung i.S. von § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB, da sie (auch) dem Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife dient.(Rn.35) 3. Beziffert der Unterhaltsberechtigte sein zunächst mit Stufenantrag geltend gemachtes Unterhaltsbegehren, ohne sich bei der Bezifferung vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen, tritt in Höhe eines über den bezifferten Betrag hinausgehenden Betrages ab Zustellung dieses Schriftsatzes an den Unterhaltsverpflichteten verzugsbeendende Wirkung ein, die einem späteren rückwirkenden Mehrverlangen den Boden entzieht, weil der Unterhaltspflichtige in diesem Fall nicht mit einer Erhöhung zu rechnen braucht.(Rn.18) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Homburg vom 31. Januar 2024 – 13 F 274/21 UK – teilweise dahin abgeändert, dass der Antragsgegner unter Abweisung des darüber hinausgehenden Antrags verpflichtet wird, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2024 von insgesamt 17.044 EUR – davon 9.789 EUR an den Antragsteller und 7.255 EUR an den Saarpfalz-Kreis (Unterhaltsvorschusskasse) – sowie ab November 2024 monatlich im Voraus an den Antragsteller laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des Kindergeldanteils gemäß § 1612 b BGB zu zahlen. 2. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller jeweils 12 % und der Antragsgegner jeweils 88 %. 3. Der Beschluss ist sofort wirksam. I. Die Beteiligten streiten zweitinstanzlich für die Zeit ab Oktober 2019 um Kindesmindestunterhalt. Der Antragsteller ging am 20. April 2017 aus einer Begegnung seiner gesetzlichen Vertreterin (fortan: Mutter) und des Antragsgegners, die weder miteinander verheiratet waren noch sind und auch nie zusammengelebt haben, hervor. Der Antragsgegner bestreitet bis heute seine Vaterschaft für den Antragsteller. Diese wurde indes durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 18. Januar 2021 – 13 F 9/20 AB – festgestellt; die gegen diese Entscheidung seitens des Antragsgegners eingelegte Beschwerde wurde mit rechtskräftig gewordenem Senatsbeschluss vom 7. März 2022 – 6 UF 1/22 – als unzulässig verworfen. Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge für den – einkommens- und vermögenslosen – Antragsteller inne, den sie im gesamten streitgegenständlichen Unterhaltszeitraum betreut und versorgt und für den sie das Kindergeld sowie – durchgehend – Unterhaltsvorschuss bezogen hat. Die aus letzterem Grunde auf den Saarpfalz-Kreis übergegangenen Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen den Antragsgegner wurden mit Rückübertragungsvertrag vom 13. August 2021 – allerdings nur für den Zeitraum Oktober 2018 bis April 2021 – auf den Antragsteller rückübertragen. Der im November 1970 geborene, heute 53 Jahre alte Antragsgegner ist beim Regionalverband S. in Vollzeit abhängig beschäftigt. Er ist verheiratet – seine Ehefrau ist mit einem GdB von 60 % schwerbehindert – und Vater am 25. Oktober 2002 geborener Zwillinge, namentlich seiner Tochter L., welche bis Juli 2024 das Sozialpflegerische Bildungszentrum S. besuchte und dort in der Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – einen praxisintegrierten Ausbildungsgang absolvierte, und seines Sohnes B.. Nach vorangegangener Rechtswahrungsanzeige des Saarpfalz-Kreises vom 26. März 2021 und Stufenmahnung des Antragstellers vom 19. August 2021 hat letzterer den Antragsgegner mit am 28. Dezember 2021 als Antragsentwurf und – nach Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 25. Januar 2022 – am 17. März 2022 als unbedingten Stufenantrag eingereichtem und dem Antragsgegner am 6. April 2022 zugestelltem Schriftsatz auf Auskunft und Zahlung unbezifferten Kindesunterhalts in Anspruch genommen, den er mit Schriftsatz vom 3. August 2023 dahin konkretisiert hat, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an ihn für den Zeitraum September 2021 bis August 2023 rückständigen Kindesunterhalt von insgesamt 7.393 EUR und ab September 2023 laufenden solchen von 377 EUR monatlich zu zahlen, und zuletzt – für den Zeitraum Oktober 2019 bis August 2021 – um ein Begehren auf Zahlung weiteren rückständigen Kindesunterhalts von insgesamt 3.822 EUR erweitert hat. Der Antragsgegner hat auf Antragsabweisung angetragen. Durch den angefochtenen, für die Zeit ab Januar (gemeint:) 2024 für sofort wirksam erklärten Beschluss vom 31. Januar 2024, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antragsgegner bis einschließlich Dezember 2023 antragsgemäß und ab Januar (richtig:) 2024 zur Zahlung eines Kindesunterhalts in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds für ein erstes Kind – Zahlbetrag derzeit 426 EUR – an den Antragsteller verpflichtet. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels, zuletzt mit der Maßgabe, dass er in Höhe der von ihm im Zeitraum Mai 2022 bis Oktober 2024 bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen Zahlung an den Saarpfalz-Kreis – Unterhaltsvorschusskasse – begehrt. II. Die gemäß §§ 58 ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache einen – überschaubaren – Teilerfolg und führt zur entsprechenden Änderung des bekämpften Beschlusses; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet. Der Unterhaltsantrag ist weitgehend gerechtfertigt. Dem Antragsteller steht dem Grunde nach gegen den Antragsgegner ein Anspruch auf Barunterhalt zu (§ 1601 i.V.m. § 1589 Abs. 1 S. 1 BGB); soweit der Antragsgegner weiterhin die Abstammung des Antragstellers von ihm in Frage stellt, ist dies im Lichte der von Geburt an und erga omnes rückwirkenden rechtskräftigen Vaterschaftsfeststellung im Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Homburg vom 18. Januar 2021 – 13 F 9/20 AB – rechtsunerheblich (vgl. dazu nur Grüneberg/ von Pückler, BGB, 83. Aufl., § 1600 d, Rz. 19 m.w.N.). In Höhe des von ihm geltend gemachten Mindestunterhalts ist der Antragsteller von einer Darlegung seines Unterhaltsbedarfs (§ 1610 BGB) befreit (BGH FamRZ 2021, 181; 2019, 112 und 1415; 2015, 236). Einen ersten, sehr geringfügigen und insoweit zur Antragsabweisung führenden Teilerfolg hat das Rechtsmittel – wie in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angesprochen – insoweit allerdings von Rechts wegen, weil das Familiengericht im Zeitraum Oktober bis Dezember 2019 von einem Barbedarf des Antragstellers in Höhe von 257 EUR ausgegangen ist, obwohl dies lediglich der bis Juni 2019 maßgebliche Mindestunterhalts-Zahlbetrag gewesen ist und sich dieser im Zeitraum Juli bis Dezember 2019 nur auf 252 EUR belaufen hat. Hiervon abgesehen hat das Familiengericht die monatlichen Mindestunterhalts-Zahlbeträge zutreffend mit 267 EUR in 2020, 283,50 EUR in 2021, 286,50 EUR in 2022, 312 EUR von Januar bis März 2023, 377 EUR (nunmehr Altersstufe 2) von April bis Dezember 2023 und 426 EUR ab Januar 2024 festgestellt. In Höhe dieser jeweiligen Unterhaltsbedarfe ist der Antragsteller – mangels eigenen Einkommens oder Vermögens – auch bedürftig (§ 1602 BGB), soweit jener Bedarf nicht durch ihm zugeflossene Unterhaltsvorschusszahlungen gedeckt und hierdurch auf den UVG-Träger übergegangene Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner nicht auf den Antragsteller rückübertragen worden sind. Zu Recht rügt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang – was zugleich den zweiten Teilerfolg des Rechtsmittels begründet –, dass der vorgelegte Rückübertragungsvertrag zwischen dem Saarpfalz-Kreis und dem Antragsteller (Bl. 127 d.A.) – der im Übrigen keinen Rechtsbedenken unterliegt, insbesondere von der für den Antragsteller allein sorgeberechtigten Mutter wirksam abgeschlossen worden ist (vgl. – mutatis mutandis – BGH FamRZ 2020, 991) – lediglich den Zeitraum Oktober 2018 bis April 2021 umfasst. Für eine auch die Zeit ab Mai 2021 ergreifende Rückübertragung fehlt es an jedwedem Vortrag des Antragstellers. Mit dieser Maßgabe ist der Antragsteller im Zeitraum Mai 2021 bis April 2022 in Höhe der in diesen Monaten bezogenen Unterhaltsvorschussleistungen wegen des fortwährenden Anspruchsübergangs (§ 7 Abs. 1 S. 1 UVG) weder aktivlegitimiert noch verfahrensführungsbefugt, sodass der Antrag auch insoweit abzuweisen ist. Anders ist die Lage – nach der vom Antragsteller im Senatstermin ins Werk gesetzten Antragsumstellung – für die Zeit ab Mai 2022. Denn mit Blick auf die durch Zustellung der Antragsschrift am 6. April 2022 eingetretene Rechtshängigkeit ist der Antragsteller zwar auch in der Zeit danach nicht aktivlegitimiert, allerdings ist er seitdem umfassend verfahrensführungsbefugt. Er hat daher seinen Antrag für die Zeit ab dem Folgemonat und bis zu dem Monat, in den die letzte mündliche Verhandlung fällt, in zulässiger Weise entsprechend § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Zahlung an den Saarpfalz-Kreis umgestellt (siehe dazu BGH FamRZ 2000, 1358 m.w.N.). Einen dritten Teilerfolg hat die Beschwerde – wie im Senatstermin erörtert –, weil und soweit das Familiengericht dem Antragsteller für den Zeitraum Januar bis Mai 2024 höheren monatlichen Kindesunterhalt als 377 EUR zuerkannt hat, indem es den Kindesunterhalt für die Zeit ab Januar 2024 dynamisch – mit der Folge eines Zahlbetrags von 426 EUR – tituliert hat. Zwar ist die darin liegende erstinstanzliche Antragsüberschreitung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 308 Abs. 1 ZPO) prozessual dadurch geheilt worden, dass der Antragsteller sich das angegriffene Erkenntnis mittels seines Rechtsmittelzurückweisungsantrags insgesamt zu eigen gemacht hat. In der Zwischenzeit bis zur am 18. Juni 2024 erfolgten Zustellung dieses Antrags an den Antragsgegner – ab dann ist erneut und rückwirkend zum Monatsersten Verzug eingetreten (§ 1613 Abs. 1 S. 1 Fall 2 und S. 2 BGB) – fehlt es indes an den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, unter denen der Antragsteller den Differenzbetrag rückwirkend beanspruchen kann. Denn der Antragsteller hat sein wirksames, insbesondere unter Offenlegung seiner gesetzlichen Vertretung durch die Mutter (dazu Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 1. August 2011 – 9 WF 43/11 – m.w.N.) erhobenes vorgerichtliches Auskunftsbegehren vom 19. August 2021 und seinen verfahrenseinleitenden Stufenantrag mit Schriftsatz vom 3. August 2023 unter Bezifferung seines Unterhaltsanspruchs für die Zeit ab September 2023 auf 377 EUR monatlich konkretisiert, ohne sich darin vorbehalten zu haben, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erfolgte Auskünfte zu erhöhen. Dadurch ist in Höhe eines darüberhinausgehenden Betrages ab Zustellung dieses Schriftsatzes – am 14. August 2023 – verzugsbeendende Wirkung eingetreten, die einem späteren rückwirkenden Mehrverlangen den Boden entzieht, weil der Unterhaltspflichtige in diesem Fall nicht mit einer Erhöhung zu rechnen braucht (BGH FamRZ 2013, 109; Senatsbeschluss vom 1. August 2013 – 6 UF 82/13 –, jeweils m.w.N.), mit der Folge, dass der Antrag im genannten Zeitraum abzuweisen ist, soweit er 377 EUR monatlich übersteigt. Im Übrigen ist das Rechtmittel unbegründet; denn das Familiengericht hat im Ergebnis – und weitgehend auch mit zutreffender Begründung – angenommen, dass der Antragsgegner im Unterhaltszeitraum durchgehend leistungsfähig ist (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB). Für die Jahre 2019 und 2020 hat das Familiengericht im Lichte der umfassenden Darlegungs- und Beweislast des Antragsgegners für seine fehlende Leistungsfähigkeit bedenkenfrei angenommen, dass dieser als zur Zahlung des Mindestunterhalts leistungsfähig anzusehen ist, nachdem er seine Einkünfte für diese Jahre nicht ansatzweise substantiiert dargestellt hat; dies hat er auch im Rechtsmittelverfahren nicht nachgeholt. Nach den unangegriffenen und den Antragsgegner jedenfalls nicht benachteiligenden Feststellungen des Familiengerichts ist von einem durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Antragsgegners in Höhe von 2.282,30 EUR im Jahr 2021, von 1.977 EUR im Jahr 2022 und von 2.333,38 EUR im Jahr 2023 auszugehen; letzteres Einkommen ist mangels vorgetragener oder erkennbarer Änderungen für das Jahr 2024 fortzuschreiben. Von diesen Einkünften hat das Familiengericht allerdings die ZVK-Beiträge des Antragsgegners bereits – als Aufwand für ergänzende Altersvorsorge zu Recht (dazu BGH FamRZ 2013, 616; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2021 – 6 UF 160/20 –, FamRZ 2022, 1186) – jeweils abgesetzt, sodass dessen hierauf gerichtetes Beschwerdepetitum, diese Aufwendungen müssten abgezogen werden, fehlgeht. Zutreffend und mit der höchstrichterlichen und Senatsrechtsprechung in Einklang stehend hat das Familiengericht dem Antragsgegner dessen monatlichen Beiträge zur Zusatzkrankenversicherung in Höhe von 43,92 EUR gutgebracht, nachdem hierdurch vorliegend der Mindestunterhalt des Antragstellers – siehe unten – nicht gefährdet wird (BGH a.a.O.; Senatsbeschluss a.a.O.). Abweichend von der Handhabung des Familiengerichts können dem Antragsgegner indessen – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – weder dessen Aufwand für die Kfz-Versicherung von 30 EUR monatlich, die Kfz-Steuer von durchschnittlich 13,33 EUR monatlich und die Kosten des Stellplatzes am Arbeitsplatz von 35 EUR noch – insoweit im Übrigen bestrittene – pauschalierte Kosten für den Fahrtaufwand von der Wohnung des Antragsgegners in der G.straße in S. zu seiner Arbeitsstätte S.platz in S. gutgebracht werden; Gleiches gilt für die alternativen Kosten der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (siehe dazu etwa BGH FamRZ 2022, 781). Denn die diesbezügliche Fahrtstrecke beträgt laut Google Maps gerade einmal 1,6 km, die Gehentfernung sogar nur 1,2 km. Wie im Senatstermin ausgeführt ist es – allemal, wenn der Mindestunterhalt eines Kindes und damit die schärfste aller Unterhaltspflichten in Rede steht (§ 1603 Abs. 2 S. 1 BGB) – einem Unterhaltsschuldner bedenkenfrei zuzumuten, eine so kurze Strecke zu Fuß zurückzulegen; dass dies hier ausnahmsweise anders gesehen werden könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit dieser Maßgabe scheidet auch ein Abzug der vom Antragsgegner eingewandten monatlichen Benzinkosten von 110 EUR aus, da es sich mithin bei diesen um lediglich privat veranlasste Kosten für die Vorhaltung und Benutzung eines Pkws handelt, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich und so auch hier – weil Kosten der privaten Lebensführung, die selbst dann aus dem – dem Unterhaltspflichtigen nach Unterhaltszahlung verbleibenden – Resteinkommen zu bestreiten sind, wenn hierdurch dessen notwendiger Selbstbehalt unterschritten wird – ebenso wenig berücksichtigungsfähig sind wie die gleich gearteten, weiteren vom Antragsgegner vorgetragenen Wohn- sowie Kosten für Vodafone und Vorauszahlungen SaarLorLux (vgl. Senatsbeschluss a.a.O.). Die anderen vom Antragsgegner zweitinstanzlich noch eingewandten Verbindlichkeiten sind ebenfalls weitestgehend nicht berücksichtigungsfähig. Schulden können zwar die Leistungsfähigkeit mindern; im Einzelfall ist diesbezüglich unter umfassender Interessenabwägung der Belange der Beteiligten zu entscheiden, ob Kreditraten zu berücksichtigen sind, in die u.a. der Zweck, der Zeitpunkt der Entstehung der Schuld, die Dringlichkeit der Bedürfnisse und insbesondere die Kenntnis des Pflichtigen von seiner (Bar-)Unterhaltsverpflichtung einfließen (BGH FamRZ 2017, 109 und 538; 2014, 923; 2012, 956; 1996, 160). Dabei erweist sich insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Pflichtige Kenntnis von der Unterhaltsverpflichtung erlangt, als bedeutsam (BGH FamRZ 2012, 956). Vor Kenntnis eingegangene Verbindlichkeiten haben in der Regel Vorrang; beim Kindesunterhalt ist zudem von besonderem Belang, ob die Schulden zur Zeit des Zusammenlebens der Eltern entstanden sind und aus deren gemeinsamer Lebensführung herrühren; im Übrigen ist stets zu bedenken, dass minderjährige Kinder keine Möglichkeit haben, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs beizutragen (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2013, 616, 868 und 1558; 2012, 956; 1996, 160; Senatsbeschluss vom 20. Juli 2021 – 6 UF 167/20 –, NZFam 2021, 978). Unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungswürdig sind im Lichte dessen vorliegend zunächst die vom Antragsgegner vorgebrachten Umzugskosten von 3.927 EUR und von ihm – als in Zusammenhang mit dem Umzug stehend dargestellten – Anschaffungen eines Kühlschranks für 649 EUR, einer Waschmaschine für 398,99 EUR, einer Dunstabzugshaube für 94,99 EUR und eines Wäschetrockners für 299 EUR. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragsgegners ist greifbar gehaltlos, insbesondere zur Frage der Notwendigkeit des Umzugs und der Anschaffungen, zumal die Rechnungen bzw. – bloßen – Bestellbestätigungen für die Haushaltsgegenstände, soweit aus ihnen der Käufer hervorgeht, auf den erwachsenen Sohn des Antragsgegners lauten. Im Übrigen wäre der Antragsgegner die damit einhergehenden Zahlungsverpflichtungen in Kenntnis seiner Unterhaltsschuld eingegangen und er – jedenfalls im Lichte seiner gesteigerten Unterhaltspflicht – gehalten gewesen, ggf. gebrauchte Gegenstände anzuschaffen. Dass die Umzugskosten berufsbedingt veranlasst gewesen sind (BGH FamRZ 1983, 29) – wobei sie dann allerdings, um berücksichtigt werden zu können, konkret nachgewiesen und steuerliche Vorteile angerechnet werden müssen (Senatsbeschluss a.a.O.) –, ist ebenfalls nicht ansatzweise dargetan. Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Antragsgegner lediglich durch zwei Kontoauszüge belegten – und im Übrigen bestrittenen – Zahlungen an die Gerichtskasse. Mangels Sachvortrags zum Schuldgrund – aus den Auszügen geht nur ein Kassenzeichen, aber nicht einmal ein Aktenzeichen hervor – kann die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungswürdigkeit dieser Zahlungen nicht beurteilt werden; insbesondere kann – worauf bereits das Familiengericht in der beanstandeten Entscheidung hingewiesen hat – nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um die Begleichung einer Geldstrafe o.ä. handelt. Hinsichtlich der vom Antragsgegner seiner Darstellung nach seitens des Finanzamtes auf Steuerschulden ausgebrachten Pfändungen kann dahinstehen, ob diese unterhaltsrechtlich anzuerkennen wären. Denn von verbleibenden Substantiierungsbedenken abgesehen, sind solche – worauf bereits das Familiengericht zutreffend abgehoben hat – lediglich für Oktober 2021 in Höhe von 36,89 EUR und für Juni 2023 in solcher von 300,43 EUR belegt. Stellte man diese Pfändungen daher in 2021 bzw. 2023 mit 3,07 EUR monatlich bzw. 25,04 EUR monatlich als Abzugsposten ein, wirkte sich das rechnerisch – in Anbetracht der Spreizung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle – im Ergebnis nicht aus (siehe unten). Danach bedarf auch keiner Vertiefung, dass dem – an den Antragsteller und seine Ehefrau adressierten – Schreiben des Finanzamts Saarbrücken I vom 11. Dezember 2023 entnommen werden kann, dass ein erheblicher Anteil der Schulden auf Verspätungs- bzw. Säumniszuschlägen beruht. Insgesamt vergebens führt der Antragsgegner seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau und seinem Sohn als einkommensmindernde Verbindlichkeit ins Feld; denn dem Antragsteller gegenüber ist erstere wegen § 1609 Nr. 1 vs. Nr. 2 bzw. Nr. 3 BGB und letzterer – mangels auch nur ansatzweise substantiierter Darlegung der Voraussetzungen von § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB, für die auch nichts ersichtlich ist – gemäß § 1609 Nr. 4 BGB nachrangig, zumal Unterhaltsleistungen an den Sohn nicht einmal in Grundzügen gehaltvoll vorgetragen sind. Aufgrund des mithin gegebenen unterhaltsrechtlichen Vorrangs des Antragstellers scheidet auch von vornherein die vom Antragsgegner erstrebte Berücksichtigung der von ihm behaupteten Medikamentenzuzahlungen – dann als krankheitsbedingter Mehrbedarf – für seine Ehefrau aus. Ob die vom Antragsgegner für ihn selbst geleisteten, monatsdurchschnittlichen Brillen- bzw. Medikamentenzuzahlungen von 3,75 EUR in 2022 und von 7,41 EUR in 2023 unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähig sind, kann dahinstehen, da sich deren Abzug – erneut – rechnerisch nicht auswirkt (siehe unten). Die Unterhaltspflicht des Antragsgegners für seine Tochter, die am 25. Oktober 2023 das 21. Lebensjahr vollendet hat, hat das Familiengericht dem Grunde nach zutreffend bis dahin aufgrund ihres Gleichrangs mit dem Antragsteller (§ 1609 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB) berücksichtigt, nachdem es sich bei der dem Sozialpflegerischen Bildungszentrum S. zugehörigen Akademie für Erzieher und Erzieherinnen – Fachschule für Sozialpädagogik – unbeschadet der darin vorgesehenen praxisintegrierten Ausbildung um eine allgemeine Schulausbildung, die (auch) dem Erwerb der allgemeinen Fachhochschulreife dient, handelt (https://www.regionalverband-saarbruecken.de/fileadmin/RVSBR/Service/ Downloads/Broschueren/Schulen_Bildung/Schulwegweiser_Berufsschulen.pdf, dort S. 31; vgl. auch Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2014 – 9 UFH 2/14 – und vom 31. Oktober 2012 – 9 UF 160/11 –). Die Unterhaltspflicht für die Tochter L. ist indes – da es sich bei ihr und dem Antragsteller um die beiden einzigen im Unterhaltszeitraum unterhaltsberechtigten Kinder des Antragsgegners handelt – teilweise abweichend von der Handhabung des Familiengerichts mit 345 EUR in 2021, 350 EUR in 2022 und 378 EUR von Januar bis 24. Oktober 2023 abzusetzen. Hiernach errechnen sich – monatsbezogen und eingedenk des notwendigen Selbstbehalts des Antragsgegners von 1.160 EUR in 2021 und 2022, von 1.370 EUR in 2023 und von 1.450 EUR in 2024 – folgende Unterhaltsansprüche: Oktober bis Dezember 2019 Keine substantiierte Darlegung des Einkommens des Antragsgegners, daher Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit in Höhe von 252 EUR. Januar bis Dezember 2020 (neue Düsseldorfer Tabelle) Keine substantiierte Darlegung des Einkommens des Antragsgegners, daher Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit in Höhe von 267 EUR. Januar bis Dezember 2021 (neue Düsseldorfer Tabelle; Einkommen Antragsgegner; Steuerschulden) netto Agg. 2.282,30 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden -3,07 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. 0,00 abzgl. KU L. -345,00 Bereinigt 1.890,31 Selbstbehalt -1.160,00 Leistungsfähigkeit Agg. 730,31 Unterhaltsanspruch Ast. 283,50 Januar bis Dezember 2022 (neue Düsseldorfer Tabelle; Einkommen Antragsgegner; Steuerschulden; Medikamentenzuzahlungen; Kindesunterhalt L.) netto Agg. 1.977,00 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden -25,04 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. -3,75 abzgl. KU L. -350,00 Bereinigt 1.554,29 Selbstbehalt -1.160,00 Leistungsfähigkeit Agg. 394,29 Unterhaltsanspruch Ast. 286,50 Januar bis März 2023 (neue Düsseldorfer Tabelle; Einkommen Antragsgegner; keine Steuerschulden mehr; Medikamentenzuzahlungen; Kindesunterhalt L.) netto Agg. 2.333,38 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden 0,00 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. -7,41 abzgl. KU L. -378,00 Bereinigt 1.904,05 Selbstbehalt -1.370,00 Leistungsfähigkeit Agg. 534,05 Unterhaltsanspruch Ast. 312,00 April bis 24. Oktober 2023 (Antragsteller 2. Altersstufe) netto Agg. 2.333,38 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden 0,00 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. -7,41 abzgl. KU L. -378,00 Bereinigt 1.904,05 Selbstbehalt -1.370,00 Leistungsfähigkeit Agg. 534,05 Unterhaltsanspruch Ast. 377,00 25. Oktober bis Dezember 2023 (Wegfall Unterhaltsanspruch L.) netto Agg. 2.333,38 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden 0,00 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. -7,41 abzgl. KU L. 0,00 Bereinigt 2.282,05 Selbstbehalt -1.370,00 Leistungsfähigkeit Agg. 912,05 Unterhaltsanspruch Ast. 377,00 Januar bis Mai 2024 (neue Düsseldorfer Tabelle; kein höherer Verzug als 377 EUR) netto Agg. 2.333,38 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden 0,00 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. 0,00 abzgl. KU L. 0,00 Bereinigt 2.289,46 Selbstbehalt -1.450,00 LF für KU Antragsteller 839,46 Bedürftigkeit Ast. 426,00 Unterhaltsanspruch Ast. 377,00 Ab Juni 2024 (jetzt Verzug in Höhe von 426 EUR) netto Agg. 2.333,38 abzgl. ZusatzKV -43,92 abzgl. Steuerschulden 0,00 abzgl. Medik.zuzahl. Agg. 0,00 abzgl. KU L. 0,00 Bereinigt 2.289,46 Selbstbehalt -1.450,00 Leistungsfähigkeit Agg. 839,46 Unterhaltsanspruch Ast. 426,00 Weil hiernach – auch ohne Berücksichtigung eines etwaigen Synergieeffekts wegen des Zusammenlebens des Antragsgegners mit seiner Ehefrau – der notwendige Selbstbehalt des Antragsgegners nicht angetastet wird, bedarf keiner Vertiefung mehr, ob der Antragsgegner notwendigenfalls zusätzlich gehalten wäre, einer Nebentätigkeit nachzugehen (siehe dazu BGH FamRZ 2014, 637 und 1992; 2011, 1041; 2009, 314; Senatsbeschluss vom 6. April 2017 – 6 UF 3/17 –), wobei die Unzumutbarkeit einer solchen zudem in die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltspflichtigen fiele (BGH FamRZ 2014, 1992). Nachdem Zahlungen des Antragsgegners nicht behauptet sind, summieren sich die Gesamtrückstände für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2024 auf insgesamt 17.044 EUR, von denen 9.789 EUR dem Antragsteller und 7.255 EUR dem Saarpfalzkreis zustehen. Der vom Antragsgegner für den Zeitraum Oktober 2019 bis August 2021 eingewandten Verwirkung des Unterhaltsanspruchs vermag der Senat nicht näher zu treten. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Saarpfalz-Kreis vom Antragsgegner erstmals mit Rechtswahrungsanzeige vom 26. März 2021 Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung übergegangener Unterhaltsansprüche des Antragstellers begehrt hat; denn der Unterhaltsvorschussträger kann übergegangenen Unterhalt für die Vergangenheit nicht nur ab der Rechtswahrungsanzeige, sondern auch weiter rückwirkend fordern, wenn hierfür die Erfordernisse des bürgerlichen Rechts vorliegen (vgl. – mutatis mutandis – BGH FamRZ 2017, 711). Der Antragsgegner hat sich insoweit nicht mit den Voraussetzungen der vom Familiengericht zutreffend herangezogenen Regelung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BGB und deren Geltungsgrund auseinandergesetzt, die hier zweifelsfrei erfüllt sind und auch der Annahme einer – dann auf § 242 BGB zu gründenden – Verwirkung entgegenstehen, zumal die Mutter – wie dem Senat aus dem Beschwerdeverfahren 6 UF 1/22 bekannt ist – ihren Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners für den Antragsteller anhängig gemacht hatte, sodass der Antragsgegner – selbst wenn er sich nicht für den Vater des Antragstellers gehalten hat – rechtswirksam gewarnt gewesen ist, dass Unterhaltsansprüche des Antragstellers gegen ihn im Raume stehen können. Auch aus diesem Grunde fehlt es vorliegend sowohl an dem für eine Verwirkung erforderlichen Zeit- als auch dem hierfür ebenso notwendigen Umstandsmoment; insbesondere bleibt der Streitfall – weit – von solchen Konstellationen entfernt, in denen die Rechtsprechung eine (Teil-)Verwirkung angenommen hat (dazu etwa OLG Jena NJW-RR 2002, 1154). In Ansehung dieser Einzelfallumstände liegen auch die Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte i.S. von § 1613 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB hier nicht vor; dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner – was bereits das Familiengericht in der angegriffenen Entscheidung angesprochen hat – zu den Tatbestandsmerkmalen dieser Norm, für die er darlegungs- und beweisbelastet ist (dazu Grüneberg/von Pückler, a.a.O., § 1613, Rz. 15 f. m.w.N.), keinen substantiierten Sachvortrag gehalten hat – insbesondere auch nicht in seinem in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Schriftsatz vom 20. November 2023 –, sodass keiner Vertiefung bedarf, ob es sich bei dieser Vorschrift um eine Einwendung oder eine Einrede handelt, und ob im letzteren Falle deren Erhebung dem Vorbringen des Antragsgegners konkludent entnommen werden kann (dazu etwa OLG Brandenburg FamRZ 2021, 1039). Denn es fehlt bereits die Behauptung, dass der Antragsgegner den auf den in Rede stehenden Zeitraum entfallenden Rückstandsbetrag nicht aus seinem Vermögen aufbringen kann. Hiernach kann insbesondere unerörtert bleiben, ob und ggf. inwieweit für die Anwendung von § 242 BGB neben § 1613 Abs. 3 BGB überhaupt ein Rechtsraum verbleibt. Die Verjährungseinrede des Antragsgegners dringt – wie vom Familiengericht zutreffend gesehen – im Lichte von § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 lit. a BGB nicht durch. Nach alledem ist der angegangene Beschluss wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern; hierdurch erledigt sich zugleich der gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. 319 Abs. 1 ZPO berichtigungsfähige offensichtliche Schreibfehler in Ziffer 1. des monierten Erkenntnisses, wo es – statt Januar „2023“ – richtig Januar 2024 lauten muss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 S. 1 und S. 2 Nr. 1 FamFG, wobei der Senat seiner Kostenverteilung den Unterhaltszeitraum von Oktober 2019 bis Oktober 2024 zugrunde gelegt hat. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung folgt aus § 116 Abs. 3 S. 2 und S. 3 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).