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Beschluss

6 UF 64/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2024:1203.6UF64.24.00
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Leitsätze
1. Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.(Rn.17) 2. Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen.(Rn.22) 3. Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde.(Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 27. März 2024 – 22 F 70/23 UG – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen, dass dessen Umgangsrecht mit dem beteiligten Kind L. C. bis zum 26. November 2025 ausgeschlossen wird.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zweitinstanzlichen Verlängerung eines im ersten Rechtszug erkannten Umgangsausschlusses steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen.(Rn.17) 2. Vom Kind miterlebte häusliche Gewalt eines seiner Elternteile gegen seinen anderen ist bei der Entscheidung über das Umgangsrecht jenes Elternteils mit dem Kind - zumal mit Blick auf die sog. Istanbul-Konvention - zu berücksichtigen.(Rn.22) 3. Das Beschwerdegericht kann von einer Wiederholung der erstinstanzlichen Kindesanhörung samt Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind nach § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG absehen, wenn dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde.(Rn.31) Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Ottweiler vom 27. März 2024 – 22 F 70/23 UG – wird mit der Maßgabe auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen, dass dessen Umgangsrecht mit dem beteiligten Kind L. C. bis zum 26. November 2025 ausgeschlossen wird. I. Aus der von 1993 bis 2022 bestehenden Beziehung des im Februar 1965 geborenen, heute 59 Jahre alten Beschwerdeführers (fortan: Vater), der italienischer Staatsbürger ist, und der weiteren Beteiligten zu 2. (Mutter) – Deutsche –, die weder miteinander verheiratet waren noch sind, ging – neben einer nicht verfahrensbeteiligten, bereits volljährigen Tochter – am 25. November 2013 der heute 11 Jahre alte Sohn L. hervor. Der Vater erkannte die Vaterschaft an; die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab. L. leidet an einer – nicht vorübergehenden – Lese-Rechtsschreibstörung, einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1); wegen letzterer Diagnose befindet er sich bei dem Psychologischen Psychotherapeuten Jun.-Prof. Dr. C. – Inhaber des Lehrstuhls für Klinische Kinder- und Jugendlichenpsychologie und Psychotherapie der Universitätskliniken des Saarlandes – in psychotherapeutischer Behandlung. Zuletzt hat L. im Januar 2023 persönlichen Umgang mit seinem Vater gehabt. Mit Urteil vom 24. März 2023 verurteilte das Amtsgericht – Strafrichter – in Ottweiler den Vater wegen Körperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Bedrohung, sowie Beleidigung, versuchter Nötigung – insoweit jeweils zum Nachteil der Mutter –, ferner wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, die es – durch Beschluss vom selben Tage für die Dauer von fünf Jahren – u.a. mit der Auflage zur Bewährung aussetzte, dass der Vater an einem Präventionsprogramm für Täter häuslicher Gewalt teilzunehmen habe. In diesem Urteil, das noch nicht rechtskräftig ist, wurde – maßgeblich aufgrund vom Gericht konstatierter und als glaubhaft bewerteter geständiger Einlassung des angeklagten Vaters – Folgendes festgestellt: Am 9. Juni 2022 gegen 17 Uhr kam es zwischen den Eltern in Anwesenheit des damals 8-jährigen Kindes auf dem Gelände des gemeinsam von den Eltern betriebenen B.hofs in E. zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Vater einen unbekannten Gegenstand gegen den Oberschenkel der Mutter warf. Die Mutter ergriff hierauf einen Eimer Wasser, welchen sie über dem Kopf des Vaters entleerte und warf den leeren Plastikeimer in dessen Richtung. Darauf ergriff der Vater die Mutter an den Haaren und zog sie derart heftig daran zu Boden, dass er der Mutter ein Haarbüschel ausriss. Dabei äußerte er mit vorgehaltener, geballter Faust „Ich bring dich um“. Hierdurch erlitt die Mutter, wie vom Vater zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen, Schmerzen am Kopf sowie einen blauen Fleck am Oberschenkel. Die Mutter nahm die Drohung zudem ernst. Am 13. September 2022 gegen 13.30 Uhr kam es auf dem Gelände des B.hofs zwischen den Eltern erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Vater die Mutter als „Drecksau“ und „Hure“ bezeichnete, um ihr gegenüber seine Missachtung auszudrücken. Ferner spuckte er vor ihre Füße. Nachdem die Mutter im weiteren Verlauf desselben Tages einen Anruf des Vaters nicht entgegengenommen hatte, suchte dieser sie an ihrer Wohnung – M. Straße in E. – auf und fuhr mit ihr gemeinsam gegen 18.30 Uhr zum B.hof. Dort hielt der Vater der Mutter vor, eine Beziehung zu einem anderen Mann zu unterhalten, und erklärte der Mutter, dass er ihr in die „Fotze“ schießen werde. Auch begab er sich vor die Mutter und erklärte dieser mit erhobener Faust, dass er sie totschlagen wolle. Die in Angst versetzte Mutter versuchte, sich dem Vater zu entziehen und zu ihrem Auto zu laufen; der Vater holte sie ein und ergriff sie für einen kurzen Zeitraum am Hals sowie an ihrer linken Hand. Ferner stieß er die Zeugin mehrfach mit der Schulter gegen eine Stalltür aus Holz. Hierdurch erlitt die Mutter – wie vom Vater zumindest vorhergesehen und billigend in Kauf genommen – Kratzwunden am Hals sowie Schmerzen am kleinen Finger der linken Hand, im Kopf- und Nackenbereich. Am 22. September 2022 zwischen 14.30 und 15.15 Uhr kam es zwischen den Eltern auf dem Gelände des B.hofs erneut zu einer verbalen Auseinandersetzung. Als die Mutter den Vater als „krank“ bezeichnete, ergriff dieser einen Spalthammer und erklärte, dass er ihr den Schädel spalte und deren Auto zerschlage, würde diese ihn noch einmal als krank bezeichnen. Als die Mutter darauf die Örtlichkeit verlassen wollte, hielt der Vater sie zunächst davon ab, indem er sich mit dem Spalthammer in seiner Hand vor die Fahrertür des Pkws stellte und wiederholt erklärte, dass er der Mutter den Schädel spalten werde, sollte diese wegfahren. Als es der Mutter schließlich gelang, in das Auto zu steigen und loszufahren, rief der Vater die Mutter auf deren Mobiltelefon an und erklärte, dass er ihr und ihrer Familie den Schädel spalten werde, würde sie nicht die Haustür ihrer Wohnung für ihn öffnen. Aufgrund der Ankündigung des Vaters, sie dort aufzusuchen, fuhr die Mutter sodann nicht zu ihrer Wohnung, sondern mit ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in die K.fabrik nach S. Dort rief der Vater die Mutter erneut an und erklärte, dass er der Mutter, ihrer Tochter sowie dem Schwiegersohn den Schädel einschlagen werde. Der Vater handelte dabei in der Absicht, die Mutter dazu zu veranlassen, das Streitgespräch mit ihm fortzusetzen. Die Mutter ließ sich hierauf nicht ein, sondern verständigte die Polizei. Die Mutter befindet sich aufgrund der Vorfälle in ambulanter psychologischer Behandlung. Körperliche Spätfolgen weist sie nicht auf. Derzeit ist der Vater in einem weiteren Strafverfahren wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte sowie Verstoßes gegen das Waffengesetz angeschuldigt. Im vor dem Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler geführten Gewaltschutz-Eilverfahren 22 F 13/23 EAGS schlossen die Eltern am 14. Juni 2023 einen gerichtlich bestätigten Vergleich, in welchem sie sich u.a. wechselseitig zur Einhaltung eines umfassenden Kontakt- und Näherungsverbots verpflichteten. Durch Beschluss desselben Familiengerichts vom 11. Januar 2024 – 22 F 143/22 SO – wurden der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheits- und Vermögenssorge, das Recht zur Regelung schulischer Angelegenheiten sowie das Recht zur Antragstellung bei Ämtern und Behörden samt demjenigen nach den Sozialgesetzbüchern für L. übertragen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Senatsbeschluss vom 2. Mai 2024 – 6 UF 29/24 – verworfen. Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten um die Frage der Regelung bzw. des Ausschlusses des väterlichen Umgangsrechts mit L., wobei wegen der erstinstanzlichen Verfahrensgeschichte und Feststellungen auf den angefochtenen Beschluss vom 27. März 2024 Bezug genommen wird. Durch diesen hat das Familiengericht – nach persönlicher Anhörung der Eltern, des Kindes, dessen Verfahrensbeistandes, der – durch Beschluss vom 3. August 2023 für die Dauer von 6 Monaten bestellten – Umgangspflegerin und der Sachbearbeiterin des Jugendamts sowie Einholung und mündlicher Erläuterung eines schriftlichen psychologischen Sachverständigengutachtens der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/-psychotherapie H. vom 20. November 2023 – dieses Umgangsrecht bis zum 27. März 2025 ausgeschlossen und es dem Vater bis dahin untersagt, mit L. in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen. Mit seiner Beschwerde erstrebt der Vater eine gestufte Umgangsregelung in Form der Gestattung einer wöchentlichen Kontaktaufnahme zum Kind über die Umgangspflegerin im Wege von Fernkommunikationsmitteln sowie – nach Ablauf von vier Monaten, spätestens zum 1. Dezember 2024 – der Einräumung eines unbegleiteten Umgangsrechts mit dem Kind an jedem 1. und 3. Wochenende im Monat von freitags 14 Uhr bis sonntags 20 Uhr, ferner an einem Tag der Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage sowie der Hälfte der Sommer-, Weihnachts- und Osterferien. Der Umgangsausschluss sei unverhältnismäßig. Er habe mit L. das letzte Mal im Januar 2023 Umgang gehabt, sodass der Umgangsausschluss faktisch bereits seitdem bestehe. Das Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen, zumal gutachterliche Erhebungen – insbesondere eine Vater-Kind-Interaktionsbeobachtung – nicht durchgeführt worden seien. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, dass L. wegen der Streitigkeiten, die seit der Trennung im Jahr 2022 nicht mehr aufgetreten seien, psychosomatische Symptome entwickelt haben solle, die sich in Zittern und Angstverhalten äußerten. Etwaigen Ängsten des Kindes – auf das von der Mutter, die es in einen Loyalitätskonflikt treibe, manipulativ eingewirkt werde – müsse zudem durch begleiteten Umgang sowie therapeutische Maßnahmen zugunsten des Kindes und nicht durch einen Umgangsausschluss entgegengewirkt werden, zumal die Sachverständige die Fortsetzung der Umgangspflegschaft befürwortet habe, zu der es nicht gekommen sei, und L. sich gleichzeitig bereits in Therapie befinde. Eine Gewalt(bereitschaft) des Vaters, die er „überwiegend bestritten“ habe, käme bei einem begleiteten bzw. einem Umgang außerhalb des elterlichen Haushalts nicht auf, umso weniger, als durch die Übertragung weiter Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Mutter das elterliche Konfliktpotential erheblich gemildert sei, außerdem habe er ein Anti-Aggressionstraining absolviert. Der Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Mutter bitten unter Verteidigung des angegangenen Beschlusses um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Umgangspflegerin hat unter dem 6. September 2024 berichtet. Die Mutter hat vorgetragen, L. befinde sich aktuell in Therapie. Nachdem zuvor mehrere Wochen lang zwei Gespräche pro Woche stattgefunden hätten, um eine Diagnose zu stellen, fänden nun wöchentliche Sitzungen statt. Ihr sei mitgeteilt worden, dass L. unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der Vater habe seine Behauptung, ein Anti-Aggressionstrainig durchgeführt zu haben, nicht belegt. Der Senat hat die Akten 22 F 143/22 SO und 22 F 13/23 EAGS des Amtsgerichts Ottweiler sowie die zu den Akten genommenen Auszüge aus den Akten 21 Js 1240/22, 28 Js 217/22 und 35 Js 113/23 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – letztere drei Akten zu Beweiszwecken – zum Gegenstand des Erörterungstermins gemacht. In diesem hat der Senat beide Eltern, das Jugendamt, die Umgangspflegerin und den Verfahrensbeistand persönlich angehört und das erstinstanzlich erstattete Gutachten erneut von der Sachverständigen mündlich erläutern lassen. Wegen des Ergebnisses dieser Verfahrensschritte wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. November 2024 verwiesen. Von einer Anhörung L.s hat der Senat – wie eingangs des Senatstermins angekündigt – abgesehen. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Vaters, durch die dem Senat das angefochtene Erkenntnis umfassend zur Überprüfung angefallen ist (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 7. März 2018 – 6 UF 116/17 –, FuR 2018, 371, vom 23. Januar 2013 – 6 UF 20/13 –, NJW-RR 2013, 452, und vom 24. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826, jeweils m.w.N.), ist unbegründet; sie führt darüber hinaus zu einer Verböserung zu Lasten des Vaters in Gestalt der Verlängerung des erstinstanzlich erkannten Umgangsausschlusses bis zum 26. November 2025, an welcher der Senat nicht durch das Verschlechterungsverbot gehindert ist (Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl. 2021, § 9, Rz. 6 m.w.N.). Zu Recht hat das Familiengericht das väterliche Umgangsrecht gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ausgeschlossen. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen und wegen des stets letztentscheidenden Kindeswohls (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) auch unabhängig von einem etwaigen Einvernehmen der Eltern (vgl. dazu BGH FamRZ 2012, 533) zu überprüfen hat. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2021, 1531 und 1709; 2016, 1917; 2015, 1093; 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt – für das Umgangsrecht für längere Zeit oder auf Dauer einschränkende oder ausschließende Maßnahmen im Sinne von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB – eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiteren Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG FamRZ 2023, 525; BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2012 – 1 BvR 3116/11 –, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschlüsse vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 –, vom 16. Februar 2010 – 6 UF 96/09 –, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und vom 29. Februar 2012 – 6 UF 13/12), wobei ein längerer Zeitraum i.S. dieser Vorschrift jedenfalls bei einem solchen von mehr als sechs Monaten vorliegen dürfte (dazu BVerfG FamRZ 2024, 946 m. Anm. Völker). Außerdem unterliegt eine solche Entscheidung gesteigerten Begründungsanforderungen; das Gericht muss dann grundsätzlich die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret benennen (BVerfG FamRZ 2024, 524; 2023, 525), wobei sich mit der zunehmenden Dauer fehlenden Kontakts zwischen dem Umgangsberechtigten und seinem Kind das Gewicht des damit einhergehenden Eingriffs in Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG erhöht (BVerfG FamRZ 2024, 524). Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Im Falle der ernsthaft geäußerten Ablehnungshaltung eines nicht mehr kleinen Kindes wird ein erzwungener Umgang regelmäßig zu einem größeren Schaden als Nutzen für die Entwicklung des Kindes führen, zumal dadurch der Wille des Kindes gebrochen würde. Einem nicht mehr jüngeren Kind kann in einer so ernsten und privaten Angelegenheit wie der Frage eines Umgangs mit seinem Elternteil nicht das Recht auf freien Willen abgesprochen werden. Sieht das Gericht in einem solchen Fall – nach persönlicher Anhörung des Kindes – von der Anordnung eines, auch begleiteten, Umgangs ab, so ist dies unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Gründe für diese Einstellung ermittelt und sie in seine Entscheidung einbezogen hat (vgl. BVerfG FamRZ 2024, 524; 2016, 1917; 2013, 361; BVerfGK 6, 57; jeweils m.z.w.N.; BGH FamRZ 1980, 131; Senatsbeschlüsse vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 –, vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, NJW-RR 2011, 436, und vom 21. August 2009 – 6 UF 71/09 –; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12. Januar 2005 – 9 UF 124/04 –, juris). Allerdings gebietet das Elternrecht auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als – im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts – milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in – auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls – vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und – erforderlichenfalls – in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 – 6 UF 116/10 –, FamRZ 2011, 1409, und vom 12. Juli 2010 – 6 UF 32/10 –, juris, m.w.N.). Dessen unbeschadet ist zu berücksichtigen, dass auch die Anordnung nur begleiteten Umgangskontakts einen erheblichen Eingriff sowohl in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG garantierte Elternrecht als auch in das Recht des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil darstellt. Denn der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind kann seinen Zweck grundsätzlich nur bei einem unbeaufsichtigten und der Beobachtung durch Dritte nicht ausgesetzten persönlichen Kontakt erreichen (BGH FamRZ 2023, 57; vgl. auch BVerfG FamRZ 2008, 494; 2005, 1816). Ist festzustellen, dass der Umgangsberechtigte Gewalt gegen den anderen Elternteil ausgeübt hat, müssen bei der Entscheidung über den Umgang – auch wegen Art. 31 der sog. Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, BGBl. 2017 II, S. 1026) – die fortbestehenden Belastungen durch die erlebte Gewalt in der Vergangenheit sowie die Gefahren wegen andauernder Angst und Bedrohung berücksichtigt werden. Vom Kind miterlebte Gewalt seines einen gegen seinen anderen Elternteil wirkt sich in Form psychischer Gewalt direkt auch auf das Kind aus. Es ist abhängig von demjenigen, der es betreut und versorgt, und identifiziert sich mit ihm. Deswegen erlebt das Kind Gewalt gegen den betreuenden Elternteil auch als Bedrohung gegen sich selbst; sein eigenes Stresssystem reagiert intensiv. Aus der Bindungsforschung ist belegt, dass der Besuchskontakt und Umgang mit leiblichen Eltern nach traumatischen Erfahrungen mit Täter-Eltern beim Kind erneute Angst erzeugt und es zu einer Re-Traumatisierung kommen kann. Kinder werden dann erneut mit den Affekten von Angst und Ohnmacht überschwemmt, mit denen sie in der Regel nicht umgehen können. Dabei kann auch ein begleiteter Umgang an sich keine emotionale Sicherheit bieten, weil die Umgangsbegleitung die emotionale Verunsicherung des Kindes durch den erneuten Kontakt mit dem Täter nicht ausgleichen kann. Der gewaltausübende Elternteil muss dem Kind daher zunächst wieder die emotionale Sicherheit vermitteln, die es durch die miterlebte Gewalt verloren hat. Dies kann er insbesondere dann nicht, wenn er die Gewalt abstreitet, dem Kind gegenüber bagatellisiert, seine Belastung nicht sehen und aufgreifen kann, den anderen Elternteil in Gesprächen mit dem Kind herabwürdigt oder verbal attackiert oder erneute Gewalttaten zu befürchten sind. Bevor daher in Fällen vom Kind miterlebter schwerer häuslicher Gewalt Umgang – unbegleitet, aber auch begleitet – in Betracht kommt, muss zum einen das Kind dazu bereit sein, den Täter wieder zu sehen, zum anderen muss verlässlich geklärt sein, ob sich der nachweislich gewalttätige Elternteil nicht nur zu seinen Taten bekannt, sondern auch in tragfähiger Weise Verantwortung dafür übernommen hat, insbesondere, ob er Wege erarbeitet hat, wie er dem Kind sein Bedauern über die ihm zugefügte Belastung zum Ausdruck bringen und sich adäquat im Umgang mit ihm verhalten kann (vgl. zum Ganzen OLG Nürnberg FamRZ 2024, 1369 m.w.N.; vgl. – zur Bedeutung der Istanbul-Konvention im Rahmen der Sorgerechtsregelung – Senatsbeschluss vom 22. April 2024 – 6 UF 22/24 –, FamRZ 2024, 1269 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Dimension von Art. 6 Abs. 2 GG beeinflusst auch das Verfahrensrecht und seine Handhabung im Kindschaftsverfahren. Das gerichtliche Verfahren muss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Das bedeutet nicht nur, dass die Verfahrensgestaltung den Elternrechten Rechnung tragen muss. Vielmehr steht das Verfahrensrecht auch unter dem Primat des Kindeswohls, zu dessen Schutz der Staat im Rahmen seines Wächteramtes gemäß Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG verpflichtet ist. Deshalb muss das Gericht insbesondere die zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen ausschöpfen und sein Verfahren so gestalten, dass es möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen kann (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2021, 1201, 1531 und 1709; 2010, 1622; 2009, 291, 399 und 1897; 2007, 105; BGH FF 2012, 67 m. Anm. Völker; BGH FamRZ 2010, 720). In welchem Umfang vom Gericht zur Beurteilung des Kindeswohls Tatsachen zu ermitteln sind, bestimmt sich nach § 26 FamFG. Danach hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben. Zwar muss das Gericht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgehen und besteht insbesondere keine Pflicht zu einer Amtsermittlung „ins Blaue hinein“, weshalb bloße Verdachtsäußerungen, die jeglicher tatsächlichen Grundlage entbehren, keinen Ermittlungsanlass geben (dazu BGH FamRZ 2011, 1047). Eine Pflicht zu der Aufklärung dienlichen Ermittlungen besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Prüfung hierzu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH FamRZ 2010, 720), wobei in kindschaftsrechtlichen Verfahren – so auch in der vorliegenden Umgangsrechtsstreitigkeit – besondere Anforderungen an die tatrichterliche Sachaufklärung zu stellen sind (vgl. BGH FamRZ 2012, 99; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 –). Der genaue Umfang der erforderlichen Ermittlungen richtet sich nach den im konkreten Einzelfall betroffenen Kindeswohlbelangen (BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker). Dazu gehört – bei der hier vorliegenden Problemstellung des Umgangsausschlusses wegen einer vom Kind verbal geäußerten Ablehnung von Umgangskontakten – jedenfalls die möglichst zuverlässige Feststellung des wahren Kindeswillens. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlichkeit bedeutsam (§ 1626 Abs. 2 S. 2 BGB; dazu BVerfG FamRZ 2007, 105; 2008, 845; vgl. ferner – zum Sorgerecht – BVerfG FamRZ 2008, 1737). Nur dadurch, dass der wachsenden Fähigkeit eines Kindes zu eigener Willensbildung und selbständigem Handeln Rechnung getragen wird, kann das auch mit dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG verfolgte Ziel, dass ein Kind sich durch Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit entwickeln kann, erreicht werden (vgl. BVerfG FamRZ 2021, 1201; 2008, 1737 m.w.N.). Dem Alter und Reifestand des Kindes kommt hierbei ebenfalls Bedeutung zu (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2011 – 6 UF 116/10, FamRZ 2011, 1409). Weil der Kindeswille nur insoweit zu berücksichtigen ist, als er dem Kindeswohl entspricht (BVerfG FamRZ 2021, 1709; 1981, 124; 2008, 1737), und in tatsächlicher Hinsicht in Rechnung zu stellen ist, dass ein durch einen Elternteil maßgeblich – bewusst oder unbewusst – beeinflusster Kindeswille nur eingeschränkt beachtlich (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; vgl. auch BVerfG FamRZ 2009, 399), das völlige Außerachtlassen des beeinflussten Willens indes nur dann gerechtfertigt ist, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG FamRZ 2021, 1201; 2016, 1917; 2015, 1093), muss das Kind im gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhalten, seine wirklichen persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; 2010, 1622; 2009, 399 und 1897). Dem dient – ggf. neben der Tätigkeit eines dem Kind bestellten Verfahrensbeistandes (§ 158 b Abs. 1 S. 1 FamFG n.F.) und der in § 159 FamFG grundsätzlich vorgeschriebenen persönlichen Anhörung des Kindes (BGH FamRZ 2017, 532; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 –; vgl. auch BGH FamRZ 2016, 2082 [zu § 1686 a BGB] und BGH FamRZ 2016, 1439 [zu § 1626 a Abs. 2 BGB]) – ein psychologisches Sachverständigengutachten. Insbesondere bei Entscheidungen von großer Tragweite – zu denen ein längerfristiger Umgangsausschluss gehören kann – kann dessen Einholung erforderlich sein, um über die Qualität der Bindungen des Kindes zum umgangsberechtigten Elternteil, seinen wirklichen Willen und die in Betracht kommenden familiengerichtlichen Maßnahmen näheren Aufschluss zu geben (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060; Senatsbeschluss vom 16. März 2017 – 6 UF 8/17 –). Von einer persönlichen Anhörung des Kindes und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von diesem kann das Gericht allerdings § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG zufolge absehen, wenn ein schwerwiegender Grund hierfür vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind durch die persönliche Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. diese Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelische Gesundheit führen würde. Dabei setzt die Entscheidung über das Absehen von einer Anhörung regelmäßig die Abwägung der Kindesinteressen mit der § 26 FamFG entspringenden Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung voraus. Je bedeutsamer der Eingriff in die Rechtssphäre des Kindes ist, umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung. Im Rahmen der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, inwieweit es möglich ist, durch die Auskunft anderer Verfahrensbeteiligter – wie etwa eines Verfahrensbeistandes, eines Umgangs- oder Ergänzungspflegers oder eines Mitarbeiters des Jugendamts – zu erfahren, ob der Umgang das Kindeswohl gefährdet (vgl. BGH FamRZ 2019, 115 m.w.N.). An diesen strengen verfassungs- und einfachrechtlichen Maßstäben gemessen, ist gegen den vom Familiengericht – hier für einen längeren Zeitraum i.S. von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB – angeordneten Umgangsausschluss nichts dem Vater Günstiges zu erinnern. Der Senat nimmt vollinhaltlich auf die ausführlichen, sorgfältigen und wohlerwogenen Ausführungen des Familiengerichts in der bekämpften Entscheidung – die auf einem beanstandungsfreien Verfahren fußt – Bezug; die hiergegen gerichteten Angriffe des Vaters greifen nicht durch. Vergebens rügt dieser die mangelnde Verwertbarkeit des erholten psychologischen Sachverständigengutachtens. Die Überprüfung und Würdigung gemäß § 30 Abs 1 FamFG i.V.m. § 411 ZPO eingeholter Sachverständigengutachten ist ureigener Teil der dem Tatrichter durch § 37 FamFG überantworteten freien Beweiswürdigung, für die das Beweismaß demjenigen entspricht, welches in der Rechtsprechung zu § 286 ZPO herausgebildet worden ist (BVerfG FamRZ 2020, 422). Das vorgelegte schriftliche Gutachten genügt in formaler Hinsicht den Empfehlungen und Qualitätsanforderungen an psychologische Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht, welche die Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten zuletzt 2019 aktualisiert hat (ZKJ 2019, 409) und an denen sich auch der Senat in ständiger Übung orientiert (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2021 – 6 UF 54/21 –). Bemerkenswert ist, dass der Vater in diesem Zusammenhang eine unmittelbare sachverständige Beobachtung und Bewertung einer Vater-Kind-Interaktion vermisst, obwohl er sich – siehe Seite 37 des Gutachtens – mit der Sachverständigen einig gewesen war, dass man L. nicht hierzu zwingen, sondern abwarten müsse. Dass die Sachverständige diese Interaktion nicht erzwungen, sondern von ihr abgesehen hat, ist unabhängig davon unschwer einsichtig, zumal es grundsätzlich dem Sachverständigen zu überlassen ist, auf welchem Wege und auf welchen Grundlagen er sein Gutachten in Kindschaftssachen erstellt. Daher sind der Umfang der – ggf. fremdanamnestischen – Erhebungen, die Auswahl und Interpretation der entscheidungsrelevanten Daten sowie die Darstellungsform jeweils der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen überlassen, soweit er sich hierbei auf den Stand der Wissenschaft bezieht. Dabei ist außerdem zu berücksichtigen, dass es in der Psychologie keine generalisierenden Theorien, Methoden und standardisierten Verfahren gibt, die jedem Einzelfall vollends gerecht werden können (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 14. September 2023 – 6 UF 83/23 –, vom 31. Mai 2023 – 6 UF 165/22 –, vom 11. Mai 2015 – 6 UF 18/15 –, juris, und vom 13. Oktober 2011 – 6 UF 108/11 –, FamFR 2011, 549). Der Senat hat das schriftliche Gutachten – samt seiner mündlichen Erläuterung im erstinstanzlichen Erörterungs- und im Senatstermin – ferner hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Begründung, inneren Logik und Schlüssigkeit in alle Richtungen überprüft; gegen die Ausführungen der Sachverständigen ist, nachdem sämtliche Herleitungen nachvollziehbar begründet sind und auch keine sachfremden Erwägungen erkennen lassen (siehe zum Ganzen BVerfG FamRZ 2015, 112; BGH FamRZ 2013, 288 und 1648; Senatsbeschlüsse vom 26. Juli 2024 – 6 UF 46/24 –, vom 11. Mai 2015 – 6 UF 18/15 –, juris, und vom 13. Oktober 2011 – 6 UF 108/11 –, FamFR 2011, 549), nichts einzuwenden, wobei der Senat die nicht allgemein vereidigte Sachverständige – die dem Senat allerdings aus zahlreichen Verfahren als forensisch sehr erfahren bekannt ist – aufgrund der hohen Bedeutung ihres Gutachtens auf ihre Aussage vereidigt hat. Soweit der Vater nicht nachzuvollziehen vermag, dass L. seine – die Ablehnung von Umgang mit dem Vater stützenden – psychosomatischen Symptome wie Zittern und Angstverhalten aufgrund der elterlichen Streitigkeiten entwickelt haben soll, teilt der Senat die diesbezüglichen Ableitungen der Sachverständigen vor dem Hintergrund des Gewaltklimas, das zu seiner Überzeugung im elterlichen Haushalt vorgeherrscht hatte. Der Vater hat nach Lage der vom Senat zu Beweiszwecken verwerteten Strafakten – erhebliche – Gewaltanwendung samt Todesdrohungen gegen die Mutter im Strafverfahren eingeräumt (siehe Seite 11 – obere Hälfte – des genannten Strafurteils, Bl. 200 d.BA 21 Js 1240/22, sowie Seite 14 – unten – des Protokolls der Hauptverhandlung, die zu dieser Verurteilung geführt hat (Bl. 169 d.BA 21 Js 1240/22). Der Verwertung dieser Akten zu Beweiszwecken – welcher die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters im Senatstermin widersprochen hat – steht insbesondere nicht entgegen, dass die in Rede stehenden Strafverfahren bislang nicht abgeschlossen sind. Soweit der Vater in der mündlichen Senatserörterung in Abrede gestellt hat, sich geständig eingelassen zu haben, kann letztlich dahinstehen, ob diese Behauptung zutrifft. Denn der Senat ist hiervon unabhängig davon überzeugt, dass der Vater die Taten, wegen derer er im Strafverfahren 21 Js 1240/22 – noch nicht rechtkräftig – verurteilt worden ist, begangen hat. Soweit der Vater zweitinstanzlich eine Gewaltanwendung gegen die Mutter – zunächst nicht unumwunden eingeräumt („überwiegend bestritten“, Seite 6 der Beschwerdebegründung) und lediglich zuletzt – im Senatstermin darüber hinausgehend, wie schon gegenüber der Sachverständigen („dies stimme jedoch alles nicht“, Seite 33 des Gutachtens), bei der er in einer Opferrolle verharrt hat (Seite 81 des Gutachtens), abgestritten hat, ist dies nicht glaubhaft, wobei der Senat offen lassen kann, ob es sich dabei um eine Schutzbehauptung handelt oder – was aufgrund der Feststellungen der Sachverständigen im Senatstermin durchaus im Rahmen des Möglichen liegt – der Vater aufgrund gestörter Wahrnehmung heute davon überzeugt ist, das Geständnis nicht abgelegt zu haben. Denn die Mutter, an deren Glaubwürdigkeit der Senat keine Zweifel hat, hat im Senatstermin glaubhaft und ohne erkennbare Belastungstendenz zu den Gewalterlebnissen in der Beziehung zum Vater berichtet und insbesondere den Vorfall am 9. Juni 2022, bei dem L. anwesend gewesen ist, plastisch und lebensnah dargestellt. Zusammengenommen mit den Angaben L.s bei der Sachverständigen – die Eltern hätten „ca. 5.000-mal“ gestritten, und der Vater schreie nicht nur, er habe die Mutter in der Vergangenheit auch geschlagen, ihn selbst allerdings nicht (Seite 45 des Gutachtens) – sowie in seiner erstinstanzlichen Anhörung, ferner aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat vom Vater in dessen persönlicher Anhörung gewonnen hat, sind die von der Mutter geschilderten Übergriffe des Vaters mit dem erforderlichen Beweismaß festzustellen. Dass die Umgangsverweigerung durch L. – zentral – auf seinen Erlebnissen mit dem Vater beruht, bestätigt auch die ins Einzelne gehende zweitinstanzliche Stellungnahme des Verfahrensbeistandes des Kindes vom 29. August 2024. Die dort wiedergegebenen Ereignisse drängen die Authentizität der Ängste des Kindes und seiner derzeitigen Ablehnung von Kontakten zum Vater nachgerade auf, was auch der fachlichen Einschätzung der Umgangspflegerin und des Jugendamts entspricht. Wenn L. gegenüber der Sachverständigen angegeben hat, es habe ihm große Angst bereitet, wenn der Vater vor der Wohnungstür der Mutter gestanden habe, er sich in solchen Situationen sogar in einem Schrank versteckt und befürchtet habe, der Vater könnte die Wohnungstür aufbrechen (Seite 64 des Gutachtens), spricht dies für sich, nachdem die Sachverständige zugleich – leicht begreifbar – keine tatsächlichen Anhalte für die vom Vater ins Feld geführte Manipulation L.s durch die Mutter festgestellt hat und der Senat an der Richtigkeit auch dieser Beurteilung keinen begründeten Zweifel hat. Gegen diese mithin erlebnisbasierten Ängste des Kindes durch – stets vor einem Umgangsausschluss zu wägenden – begleiteten Umgang, hilfsweise nur Kontaktaufnahmen mit Fernkommunikationsmitteln zu arbeiten, wäre derzeit und bis auf Weiteres nicht verantwortbar. Dagegen spricht zudem der von der Sachverständigen beanstandungsfrei als verwertbar – weil zielorientiert, intensiv, stabil und weitestgehend autonom gebildet – beurteilte Kindeswille (Seite 77 des Gutachtens). Die Verletzung der Selbstwert- und -wirksamkeitsüberzeugungen L.s durch ein Übergehen seiner Ablehnung wäre evident geeignet, die Entwicklung L.s intensiv zu gefährden, zumal die Sachverständige mit überzeugender Begründung eine deutlich erhöhte Vulnerabilität und eine deutlich verminderte Resilienz des Kindes festgestellt hat (Seite 75 des Gutachtens). Der Vater verkennt die von der Sachverständigen leicht nachvollziehbar beschriebenen (Seite 80 f. des Gutachtens) – im Übrigen senatsbekannten und auch von der Umgangspflegerin eingängig dargestellten – Auswirkungen der von einem Kind miterlebten Gewalt seines einen Elternteils gegen seinen anderen. Insoweit geht insbesondere seine Darstellung, eine Gewaltbereitschaft käme bei einem begleiteten Umgang bzw. einem Umgang außerhalb des elterlichen Haushalts nicht auf, am Problem vorbei; nichts anderes gilt hinsichtlich der vermeintlichen Milderung des Konfliktpotentials aufgrund der erfolgten Teilsorgeübertragung auf die Mutter. Umgekehrt bedeutet allerdings die Minimierung der Gewaltvorwürfe durch den Vater, dass dieser seine eigenen Verhaltensweisen nicht ausreichend aufgearbeitet und reflektiert hat. Dies aber hat die Sachverständige – unmittelbar einleuchtend – ausdrücklich „zuallererst“ – und neben dem notwendigen Antiaggressionstraining des Vaters – als Voraussetzung für die Wiederanbahnung von Umgangskontakten benannt (Seite 85 f. des Gutachtens), wobei der Vater jedoch im Senatstermin eingeräumt hat, ein solches Training bislang nicht absolviert zu haben. Vor diesem Hintergrund greift auch die Darstellung des Vaters, die Sachverständige habe die Fortsetzung der Umgangspflegschaft – neben der Therapierung L.s – befürwortet, zu kurz; denn die Sachverständige hatte diese zum einen lediglich in Bezug auf die Arbeit an der Bereitschaft L.s zur Kommunikation via WhatsApp empfohlen (Seite 83 des Gutachtens), zum anderen hat sie in der mündlichen Erörterung vor dem Familiengericht ausdrücklich einen Umgangsausschluss von einem Jahr befürwortet, wobei ihr bekannt gewesen ist, dass der Vater L. zuletzt im Januar 2023 persönlich gesehen hatte. Eingedenk all dessen hat das Familiengericht zutreffend angenommen, dass L. zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung derzeit längerfristige Sicherheit – und Abstand zum Vater – benötigt. Allenfalls dieser Weg kann u.U. die Chance bieten, dass L. das Gewaltverhalten des Vaters verarbeiten kann. Die Länge der im angegangenen Beschluss festgelegten Umgangsausschlussfrist muss allerdings – wie im Senatstermin angekündigt und in Umsetzung der dort abgegebenen Empfehlung der Sachverständigen – zum Nachteil des Vaters nicht unerheblich länger als die vom Familiengericht angeordnete bemessen werden. Dem Senat erscheint bei Wägung aller obwaltenden Einzelfallgegebenheiten – auch des unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten relevanten Umstandes, dass der Eingriff in das Elternrecht des Vaters mit zunehmender Dauer gewichtiger wird – eine (weitere) Verlängerung um das von der Sachverständigen empfohlene Jahr – mithin bis 26. November 2025 – unabdingbar; dies entspricht im heutigen Sachstand einem Zeitraum, den L. – auch nach dem Dafürhalten der Sachverständigen im Senatstermin – mindestens benötigt, um sich perspektivisch wieder auf seinen Vater einlassen zu können. Dies gilt umso mehr, als die eingeleitete expositionsbasierte Traumatherapie des Kindes senatsbekannt eine stabile, möglichst ungestörte Lebenssituation des Kindes erfordert. Der Senat appelliert an den Vater, L. – aber auch sich selbst – diese Zeit zu geben, indem er für die Dauer des angeordneten Umgangsausschlusses Kontakte zu L. strikt unterlässt und nach Ablauf der Ausschlussfrist eine erneute Annäherung an L. sehr behutsam – und nicht direkt, sondern über professionelle Dritte – anzubahnen versucht. In der Zwischenzeit wird der Vater sich intensiv mit seinem Gewaltverhalten auseinanderzusetzen und an seiner im Senatstermin eingeräumten “kurzen Zündschnur” – bestenfalls therapeutisch – zu arbeiten haben, um bereit zu sein, vor und anlässlich der Wiederaufnahme von Begegnungen mit L. diesem gegenüber sein eigenes Fehlverhalten uneingeschränkt einräumen, hierfür die Verantwortung übernehmen und so erst den Boden für fruchtbare Vater-Sohn-Besuche legen zu können. Ob der Umgang über diesen Zeitraum hinaus wird ausgeschlossen werden müssen, vermag der Senat derzeit nicht zuverlässig zu beurteilen; die Sachverständige hat dies im Senatstermin lediglich als denkbar bezeichnet. Nachdem sie zugleich die Frage des Senats offengelassen hat, ob eine (bloße) Überprüfung des Umgangsausschlusses nach Ablauf eines Jahres bereits eine Gefährdung L.s bedeuten würde, beschränkt der Senat den Umgangsausschluss auch deswegen auf ein Jahr (vgl. zu diesem Aspekt EGMR FamRZ 2011, 1484 [Heidemann./.Deutschland] m. Anm. Wendenburg; vgl. auch EGMR, Urteil vom 19.6.2003 – Individualbeschwerde Nr. 46165/99 [Nekvedavicius./.Deutschland] –, n.v.; siehe dazu Senatsbeschluss vom 3. April 2012 – 6 UF 10/12 –, FamRZ 2013, 48; Völker/Clausius, a.a.O., § 2, Rz. 154), zumal die Jahresfrist dem angemessenen Abstand entspricht, in dem das Familiengericht den Umgangsausschluss ohnehin grundsätzlich wegen § 166 Abs. 2 FamFG, § 1696 Abs. 2 BGB von Amts wegen zu überprüfen hätte (siehe dazu EGMR FamRZ 2017, 891 [Buchleither./.Deutschland]; BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2015, 1093; siehe zur Problematik eingehend auch Volke, FamRZ 2020, 10). Das Familiengericht hat die Beteiligten schließlich zutreffend nach § 89 Abs. 2 FamFG auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den angefochtenen Beschluss – die sich ihrerseits aus § 89 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG ergeben – hingewiesen. Denn diese Hinweispflicht erfasst auch negative Umgangsregelungen wie einen Umgangsausschluss; denn der Begriff „Zuwiderhandlung“ umfasst auch diese Alternative, zumal ansonsten ein Umgangsausschluss, der gerade dem Schutz des Kindes vor einer Gefährdung dienen soll, nicht vollstreckt werden könnte (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 26. November 2019 – 6 UF 96/19 –, vom 20. April 2017 – 6 UF 20/17 –, NJW-Spezial 2017, 550, vom 14. November 2016 – 6 UF 90/16 –, juris, und vom 4. Januar 2011 – 6 UF 126/10 –, FamRZ 2011, 826). Von einer Wiederholung der erstinstanzlichen persönlichen Anhörung L.s im Beschwerdeverfahren hat der Senat abgesehen, weil dies mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. Der behandelnde Psychologische Psychotherapeut des Kindes, Jun.-Prof. Dr. C., hat unter dem 30. Oktober 2024 eine Gerichtsaussage des Kindes im Rahmen des “Sorgerechts”streites zum jetzigen Zeitpunkt als nicht förderlich für den Genesungsprozess von L. eingeschätzt; diese zusätzliche Belastung könnte die dringend notwendige und anstehende Aufarbeitung vergangener traumatischer Erlebnisse verzögern. Die Sachverständige hat auf Ersuchen des Senats vom 14. November 2024 mit Stellungnahme vom 21. November 2024 – aufgrund eines am Vortage mit L. geführten psychodiagnostischen Gesprächs – eine persönliche Anhörung L.s durch den Senat – oder auch nur durch dessen Berichterstatter als beauftragtem Richter – insbesondere mit Blick auf die nunmehr begonnene Traumatherapie als aktuell mit dem Kindeswohl nicht vereinbar beurteilt. Diese berge mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass Symptome sich weiter verschlechtern und die begonnene Traumatherapie deutlich gefährdet wird. Diese Therapie sei jedoch unumgänglich für den Genesungsprozess L.s und seine positive kindliche Entwicklung. Eine persönliche Anhörung L.s würde mit ziemlicher Sicherheit zu einer erheblichen Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit des Kindes führen, weswegen eltern- bzw. familienzentrierte Themen momentan ausschließlich in einem therapeutischen Setting mit entsprechender Fachkompetenz bearbeitet werden sollten. Diese sachverständige Beurteilung ist bei der gegebenen Sachlage unmittelbar einleuchtend und wird insbesondere nicht durch den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters vom 19. November 2024 – der die sachverständige Stellungnahme vom 21. November 2024 noch nicht berücksichtigen konnte – in Frage gestellt. Unter Abwägung der Interessen L.s, insbesondere seiner seelischen Gesundheit, und des Grades der bereits erreichten, hoch verdichteten Sachverhaltsaufklärung hat die erneute richterliche Anhörung L.s durch den Senat zu unterbleiben. Der Senat ist nicht gehalten, dem am Ende des Senatstermins gestellten Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Vaters – eine gutachterliche Stellungnahme von Jun.-Prof. Dr. C. über das bisherige Ergebnis seiner Gespräche mit L., über den Inhalt dieser Gespräche und den weiteren Verlauf seiner Therapiemaßnahmen zur Bearbeitung seiner Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 sowie einer Einschätzung dazu, wie lange diese Maßnahme noch andauern wird – zu entsprechen. Dabei können Fragen der Schweigepflicht und der Entbindung hiervon hintangestellt bleiben; denn der sachverständig umfassend beratene Senat verfügt aus dem Inbegriff der Akten und der mündlichen Anhörungen und Erörterungen über eine zuverlässige Grundlage, um – unbeschadet der dargestellten hohen Eingriffsintensität und Tragweite der Verlängerung des erstinstanzlichen angeordneten Umgangsausschlusses und der besonders hohen Anforderungen an deren Verhältnismäßigkeit – eine den geschilderten Maßstäben gerecht werdende Entscheidung zu treffen; von den beantragten oder anderen weiteren Ermittlungen ist zu seiner Überzeugung ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten. Nach alledem ist das beanstandete Erkenntnis – wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich – teilweise zum Nachteil des Vaters abzuändern, wobei hiervon das vom Familiengericht neben dem Umgangsausschluss ausgesprochene umfassende Kontaktverbot, dem lediglich deklaratorischer Charakter zukommt (vgl. BGH FamRZ 2024, 950), unberührt bleibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG; ein Grund dafür, den Vater von den ihm regelmäßig aufzuerlegenden Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu entlasten, ist umso weniger ersichtlich, als der angegangene Beschluss sogar noch zu seinen Lasten verbösert werden musste. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§ 70 FamFG).