Beschluss
1 Ws 164/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:1218.1WS164.14.0A
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Leitsätze
1. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO und die Abschiebung des Verurteilten stehen einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht entgegen.(Rn.13)
2. Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO kann abgesehen werden, wenn er ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht.(Rn.16)
3. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO, das nach einem rechtskräftigen Aussetzungsbeschluss gemäß § 57 StGB, aber noch vor Erreichen des darin bestimmten Aussetzungstermins zur Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft führt, hat nicht zur Folge, dass der Aussetzungsbeschluss insgesamt gegenstandslos wird. Erteilte Weisungen erlangen in einem solchen Fall jedoch keine Wirksamkeit.(Rn.26)
Tenor
Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 3. November 2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2014 werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO und die Abschiebung des Verurteilten stehen einer Entscheidung über die Aussetzung eines Strafrestes nach § 57 Abs. 1, Abs. 2 StGB nicht entgegen.(Rn.13) 2. Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO kann abgesehen werden, wenn er ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht.(Rn.16) 3. Das Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO, das nach einem rechtskräftigen Aussetzungsbeschluss gemäß § 57 StGB, aber noch vor Erreichen des darin bestimmten Aussetzungstermins zur Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft führt, hat nicht zur Folge, dass der Aussetzungsbeschluss insgesamt gegenstandslos wird. Erteilte Weisungen erlangen in einem solchen Fall jedoch keine Wirksamkeit.(Rn.26) Die sofortige Beschwerde und die (einfache) Beschwerde des Verurteilten vom 3. November 2014 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2014 werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet v e r w o r f e n. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 (Az.: 3 KLs 39/12) wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Diebstahls in vier Fällen sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Zweidrittelzeitpunkt für diese Strafe, die der Verurteilte nach vorangegangener Untersuchungshaft sowie der Vollstreckung einer restlichen Ersatzfreiheitsstrafe ab dem 11.09.2013 in der Justizvollzugsanstalt Saarbrücken verbüßte, war unter Anrechnung der Untersuchungshaft auf den 14.08.2014, der Endstrafenzeitpunkt auf den 14.08.2015 notiert. Mit Beschluss vom 5. Mai 2014 (Az.: II StVK 543/14) setzte die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 mit Wirkung vom 14.08.2014 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. Zugleich unterstellte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erteilte ihm mehrere Weisungen, die sich auf die Kontakthaltung zum Bewährungshelfer, die Aufnahme einer Arbeit, die Begründung eines festen Wohnsitzes und Meldepflichten bei Arbeitsplatz- und Wohnsitzwechsel bezogen. Nachdem mit bestandskräftigem Bescheid des Landesverwaltungsamts - Zentrale Ausländerbehörde - vom 27. März 2014 der Verlust des Rechts des Verurteilten, eines rumänischen Staatsangehörigen, auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - befristet auf sechs Jahre - festgestellt und seine Abschiebung angedroht worden war, sah die Staatsanwaltschaft Saarbrücken mit Verfügung vom 8. Juli 2014 gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 ab, woraufhin der Verurteilte am 17. Juli 2014 aus der Haft heraus nach Rumänien abgeschoben wurde. Anschließend erließ die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gegen den Verurteilten einen Vollstreckungshaftbefehl und ließ ihn zur Festnahme ausschreiben. Mit an die Strafvollstreckungskammer gerichteten Schriftsätzen vom 19. Juli 2014 und 18. August 2014 hat die von dem Verurteilten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragte Verteidigerin beantragt, - die „Restfreiheitsstrafe nochmals zur Bewährung“ auszusetzen, - hilfsweise den Beschluss vom 5. Mai 2014 „mit Sofortiger Wirkung (der 14.08.2014 ist bereits verstrichen!) in Vollzug zu setzen“, - die in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 getroffenen Bewährungsanordnungen „an die aktuelle Lebenssituation“ des Verurteilten anzupassen. Zur Begründung dieser Anträge hat die Verteidigerin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verurteilte nach Ablauf der in der Ausweisungsverfügung ausgesprochenen Befristung wieder in Deutschland leben möchte, ohne nach seiner Einreise den Rest der ausgesetzten Strafe verbüßen zu müssen. Die Bewährungsanordnungen müssten angepasst werden, da der Verurteilte diesen von Rumänien aus nicht nachkommen könne. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzungen für eine nochmalige Aussetzung des Strafrests lägen nicht vor, da der Verurteilte weder zwei Drittel der verhängten Strafe verbüßt habe noch besondere Umstände für eine frühere Aussetzung ersichtlich oder vorgetragen seien. Eine Anpassung der im Beschluss vom 5. Mai 2014 getroffenen Bewährungsanordnungen komme nicht in Betracht, da diese infolge der Unterbrechung der Vollstreckung nach § 456a StPO nicht wirksam geworden seien. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 abgelehnt und den Hilfsantrag sowie den weiteren Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Strafrests nach § 57 Abs. 2 StGB seien nicht gegeben, da die gegen den Verurteilten verhängte Freiheitsstrafe mehr als zwei Jahre betrage (§ 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB), keine besonderen Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB vorlägen und die Aussetzung der Reststrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht verantwortet werden könne, da dem Verurteilten keine ausreichend günstige Prognose gestellt werden könne. Der Hilfsantrag sei zurückzuweisen, da eine Aussetzung der Strafvollstreckung nach § 57 Abs. 1 StGB im Hinblick darauf nicht erfolgen könne, dass der Verurteilte die Strafe nicht bis zum Zweidrittelzeitpunkt verbüßt habe. Eine Anpassung der in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 getroffenen Bewährungsanordnungen an die aktuelle Lebenssituation des Verurteilten komme nicht in Betracht, weil jener Beschluss „nach § 456a StPO gegenstandslos“ sei und keinerlei Wirkung entfalte. Gegen diesen ihr am 31. Oktober 2014 zugestellten Beschluss wendet sich die Verteidigerin mit ihrem mit Schriftsatz vom 3. November 2014 eingelegten, am selben Tag beim Landgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 begründeten, als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel. Sie beanstandet, dass die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss durch dieselbe Richterin auf unveränderter Tatsachenbasis eine von ihrem Beschluss vom 5. Mai 2014 abweichende Prognoseentscheidung zum Nachteil des Verurteilten getroffen habe. Zudem sei es unzutreffend, dass der Beschluss vom 5. Mai 2014 dadurch, dass die Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO von einer weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen habe, gegenstandslos geworden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafaussetzung als unbegründet zu verwerfen und den angefochtenen Beschluss im Übrigen auf die (einfache) Beschwerde aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Sie meint, die Strafvollstreckungskammer habe zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB verneint. Dagegen habe sich die Strafvollstreckungskammer zu Unrecht auf den Standpunkt gestellt, ihr Beschluss vom 5. Mai 2014 sei durch das Absehen von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gegenstandslos geworden, und deshalb in gesetzwidriger Weise das ihr eingeräumte Ermessen, die in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 getroffenen Bewährungsanordnungen nachträglich zu ändern, nicht ausgeübt. II. 1. Soweit sich der Verurteilte gegen die Ablehnung der Aussetzung des Rests der gegen ihn mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wendet, ist sein Rechtsmittel gemäß § 454 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden (§ 311 Abs. 2 StPO), aber unbegründet. a) Zwar ist der Antrag vom 18. August 2014, die Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, zulässig. aa) Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Saarbrücken gemäß § 456a Abs. 1 StPO von einer weiteren Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen hat und der Verurteilte anschließend in sein Heimatland abgeschoben wurde, steht einer Entscheidung nach § 57 StGB nicht entgegen (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 6 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 7 nach juris; OLG Karlsruhe StV 2002, 322 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 6 nach juris unter Aufgabe früherer Rechtsprechung; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 57 Rn. 31; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § 57 Rn. 20, 26; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 57 Rn. 45; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 456a Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 456a Rn. 16, 22). Vielmehr stehen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, gemäß § 456a Abs. 1 StPO von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abzusehen, und die nach § 57 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Rests einer Freiheitsstrafe nebeneinander. Durch die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde ist die Strafvollstreckung nicht endgültig erledigt. Vielmehr kann sie gemäß § 456a Abs. 2 StPO nach Rückkehr des Verurteilten nachgeholt werden. Es handelt sich also lediglich um eine vorläufige Maßnahme, welche den Strafvollstreckungsanspruch und das Ergreifen von Fahndungsmaßnahmen unberührt lässt und sich hinsichtlich der Zuständigkeit, der Voraussetzung und der Wirkungen von der Aussetzung des Strafrests zur Bewährung unterscheidet (vgl. OLG Karlsruhe, a. a. O.). Auch setzt die Vorschrift des § 57 StGB nicht voraus, dass sich der Verurteilte in Haft befindet oder sich wenigstens im Inland aufhält. bb) Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass dem Verurteilten durch den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. Mai 2014 bereits die Aussetzung der Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe gewährt wurde. Denn jene nach § 57 Abs. 1 StGB ergangene Strafaussetzung bezog sich auf den damals errechneten Zweidrittelzeitpunkt (14.08.2014), während der Verurteilte mit seinem Antrag vom 18. August 2014 die Aussetzung des Strafrests vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe, der Sache nach also eine Entscheidung nach § 57 Abs. 2 StGB erstrebt. b) Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von ursprünglich drei Jahren ist jedoch unbegründet. aa) Einer Sachentscheidung durch den Senat steht nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht die nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO grundsätzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung des Verurteilten durchgeführt hat. Von einer mündlichen Anhörung des Verurteilten kann - außer in den Fällen des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO - nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nämlich auch dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte - wie hier - ausgewiesen und ihm die Wiedereinreise nicht zumutbar ist, weil ihm in diesem Falle die Verhaftung und die Nachholung der Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 2 StPO droht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2000, 333 = StV 2000, 382 f. - Rn. 8 nach juris; StV 2000, 382 - Rn. 10 - 12 nach juris; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 223 f. - Rn. 6 nach juris; OLG Köln StV 2009, 261 f. - Rn. 9 nach juris; OLG Bremen NStZ 2010, 718 f. - Rn. 8 nach juris; OLG Bamberg StV 2011, 421 f. - Rn. 7 nach juris; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 33; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 83; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 454 Rn. 32; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 49; a. A.: OLG Hamm, Beschl. v. 23.02.2010 - 3 Ws 39/10, Rn. 19 ff. nach juris). bb) Die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 Abs. 2 StGB liegen trotz bereits erfolgter Verbüßung von mehr als der Hälfte der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Mai 2013 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe nicht vor. Eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB kommt von vornherein nicht in Betracht, da diese Möglichkeit auf Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren beschränkt ist, die hier verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aber drei Jahre beträgt. Die Reststrafe kann auch nicht nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB ausgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung kann nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe die Vollstreckung des Rests zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen und die übrigen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Besondere Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats und derjenigen anderer Oberlandesgerichte solche, die über die günstige Sozialprognose hinaus eine Aussetzung der Strafe auch unter Berücksichtigung der vom Strafrecht geschützten Interessen ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2001 - 1 Ws 200/01 -, 14. Oktober 2009 - 1 Ws 175/09 -, 18. Oktober 2013 - 1 Ws 201/13 - und vom 19. November 2013 - 1 Ws 209/13 -; OLG Stuttgart MDR 1993, 157; OLG München NStZ 1987, 74; OLG Koblenz StV 1991, 428; OLG Hamm StV 1998, 503; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 29 m. w. N.). Die Schwere der Tat steht der Annahme besonderer Umstände nicht von vornherein entgegen, wie sich schon aus dem Fehlen einer Strafobergrenze ergibt (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1997, 323; wistra 2005, 153; Senatsbeschlüsse vom 4. Januar 2010 - 1 Ws 235/09 -, 18. Oktober 2013 - 1 Ws 201/13 - und vom 19. November 2013 - 1 Ws 209/13 -). In die Würdigung können auch Umstände einbezogen werden, die bereits bei der Strafzumessung des erkennenden Gerichts berücksichtigt worden sind (vgl. OLG München, NStZ 1987, 74f.; OLG Zweibrücken StV 2008, 35f.; OLG Düsseldorf StV 1997, 94; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 323f.; Senatsbeschlüsse wie vor). Als geeignet angesehen werden Umstände, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (Senatsbeschlüsse wie vor, OLG Karlsruhe, NStZ-RR 1987, 323; OLG Hamm, StV 1998, 503; Thüring. OLG, StV 1998, 504; OLG München, NStZ 1987, 74). Es kann auch ausreichen, wenn eine größere Anzahl nur durchschnittlicher Milderungsgründe vorliegt, diese aber insgesamt ein solches Gewicht haben, dass sie den Grad der besonderen Umstände i. S. d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB erreichen (Senatsbeschlüsse wie vor; OLG Düsseldorf, StV 1989, 24; OLG Bamberg, StV 1994, 252). Die Umstände müssen die Tat, ihre Auswirkungen bzw. die Entwicklung der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt vergleichbarer Fallgestaltungen jedoch so deutlich abheben und in einem so milden Licht erscheinen lassen, dass eine Strafaussetzung ohne Gefährdung der allgemeinen Interessen verantwortet werden kann (Senatsbeschlüsse wie vor). Derartige Umstände, die für sich allein oder doch wenigstens in ihrer Gesamtheit das Gewicht besonderer Umstände erlangen könnten, sind im Falle des Verurteilten weder dargetan noch ersichtlich. Darauf, dass die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss darüber hinaus auf unveränderter Tatsachenbasis in offenkundigem Widerspruch zu der von ihr in ihrem Beschluss vom 5. Mai 2014 angenommenen günstigen Sozialprognose nunmehr eine ausreichend günstige Prognose verneint hat, kommt es daher nicht an. 2. Aus denselben Gründen muss auch dem gestellten Hilfsantrag, mit dem der Verurteilte ebenfalls die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests vor Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe erstrebt, der Erfolg versagt bleiben. 3. Soweit sich der Verurteilte gegen die Zurückweisung seines Antrags, die in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. Mai 2014 für die Dauer der Bewährungszeit getroffenen Anordnungen an seine aktuelle Lebenssituation anzupassen, wendet, ist sein Rechtsmittel gemäß § 453 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. mit §§ 56c, 56d, 56e, 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB als einfache, nicht fristgebundene Beschwerde statthaft. Der Verurteilte greift insoweit die Ablehnung einer nachträglichen Änderung gemäß § 56e StGB i. V. mit § 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB hinsichtlich der in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 nach §§ 56c, 56d StGB i. V. mit § 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB getroffenen Entscheidungen an. Eine solche Ablehnung nachträglicher Entscheidungen nach § 56e StGB unterliegt den gleichen Anfechtungsvoraussetzungen wie ihre Anordnung und kann daher ebenfalls mit der einfachen Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362 ff. - Rn. 6 nach juris; LK-Hubrach, a. a. O., § 56e Rn. 8; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 40). Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist aber unbegründet. a) Einer Zurückverweisung der Sache insoweit zur Nachholung des Abhilfeverfahrens (§ 306 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO) bedarf es nicht, da dieses für die Entscheidung des Beschwerdegerichts keine Verfahrensvoraussetzung ist und durch eine Zurückverweisung weder das Verfahren beschleunigt würde noch der Senat aus tatsächlichen Gründen an einer eigenen sofortigen Sachentscheidung gehindert ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 306 Rn. 10 m. w. N.). b) Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschlüsse vom 13. Oktober 2008 - 1 Ws 184/08 -, 19. November 2009 - 1 Ws 211/09 -, 3. September 2012 - 1 Ws 205/12 -, 4. Januar 2013 - 1 Ws 276/12 -, 16. August 2013 - 1 Ws 129/13 -, 24. Juni 2014 - 1 Ws 75/14 - und vom 9. Dezember 2014 - 1 Ws 180/14 -; KK-Appl, StPO, 7. Aufl., § 453 Rn. 13 m.w.N.). Bei der ihm obliegenden Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer getroffenen Anordnung darf das Beschwerdegericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts setzen (vgl. KK-Appl, a. a. O., § 453 Rn. 12 m. w. N.). Auch die Ablehnung einer beantragten Anordnung oder einer nachträglichen Entscheidung nach § 56e StGB, gegen die, wenn sie antragsgemäß ergangen wäre, die einfache Beschwerde gegeben wäre, unterliegt lediglich einer solchen eingeschränkten Überprüfung (vgl. OLG Stuttgart NStZ-RR 2004, 362 ff. - Rn. 6 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 453 Rn. 11; KK-Appl, a. a. O., § 453 Rn. 12; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 453 Rn. 40). c) Die durch den angefochtenen Beschluss erfolgte Ablehnung der beantragten Anpassung der in dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. Mai 2014 für die Dauer der Bewährungszeit getroffenen Anordnungen an die aktuelle Lebenssituation des Verurteilten hält dieser eingeschränkten Überprüfung entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft stand. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag zu Recht zurückgewiesen. aa) Soweit die in dem angefochtenen Beschluss hierfür angeführte Begründung ausgehend von ihrem Wortlaut dahin zu verstehen sein sollte, dass der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 5. Mai 2014, mit dem die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der Gesamtfreiheitsstrafe zum Zweidrittelzeitpunkt am 14. August 2014 angeordnet wurde, infolge des vor diesem Zeitpunkt am 8. Juli 2014 von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken verfügten Absehens von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 456a Abs. 1 StPO und der am 17. Juli 2014 erfolgten Abschiebung des Verurteilten in sein Heimatland insgesamt gegenstandslos sei und keinerlei Wirkung entfalte, könnte dem allerdings nicht beigetreten werden. (1) Dabei bedarf der in Rechtsprechung und Literatur bestehende Streit, ob der die Aussetzung des Strafrests anordnende Beschluss nach § 57 StGB bereits mit seinem Erlass bzw., wenn in dem Beschluss ein bestimmter Entlassungstag festgesetzt wird, mit dessen Erreichen wirksam und vollziehbar wird - mit der Folge dass der Verurteilte gegebenenfalls alsbald zu entlassen ist (OLG Zweibrücken JR 1977, 292 ff. m. Anmerkung Schätzler; LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 89) - oder ob die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit erst mit der Rechtskraft des Beschlusses bzw. der eindeutigen Entschließung der Staatsanwaltschaft, keine sofortige Beschwerde einzulegen, eintritt (OLG Karlsruhe NJW 1976, 814; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 57 Rn. 20; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, a. a. O., § 454 Rn. 85), wobei unter den Anhängern der zuletzt genannten Ansicht im Falle der Festsetzung eines Aussetzungstermin auf einen Zeitpunkt nach Rechtskraft des Beschlusses hinsichtlich der Wirksamkeit und Vollziehbarkeit zum Teil auch auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 57 Rn. 20), keiner Entscheidung. Denn die im vorliegenden Fall allein entscheidende Frage, welche Auswirkungen ein Absehen von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 456a Abs. 1 StPO, das nach einem Aussetzungsbeschluss nach § 57 StGB, aber noch vor Erreichen des darin bestimmten Aussetzungstermins zur Entlassung eines Verurteilten aus der Strafhaft führt, auf den Bestand des Aussetzungsbeschlusses hat, wird von den Vertretern der divergierenden Ansichten nicht beantwortet. (2) Das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO führt nicht dazu, dass ein - wie hier - zuvor ergangener rechtkräftiger Aussetzungsbeschluss insgesamt gegenstandslos wird und seine Wirkung verliert (vgl. für den vergleichbaren Fall der Vollstreckungsunterbrechung: Maatz, Reststrafaussetzung zur Bewährung und Unterbrechung der Strafvollstreckung, MDR 1985, 100, 101). Das hätte nämlich nicht nur zur Folge, dass im Falle einer Nachholung der Vollstreckung nach § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO erneut und ohne Bindung an den früheren Beschluss über die Aussetzung des Strafrests entschieden werden müsste. Vielmehr würde eine den Verurteilten begünstigende Entscheidung ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage beseitigt. Gegen eine solche Annahme spricht zudem auch der Umstand, dass nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB, die gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 StGB in den Fällen der Aussetzung eines Strafrests nach § 57 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB entsprechend gilt, die Bewährungszeit mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung beginnt und nicht etwa mit dem - möglicherweise späteren - Termin der Haftentlassung des Verurteilten (vgl. LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 55; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 57 Rn. 30; Fischer, a. a. O., § 57 Rn. 37). Wird die Vollstreckung gemäß § 456a Abs. 2 Satz 1 StPO nachgeholt, ist der Verurteilte daher spätestens mit Ablauf des Tages zu entlassen, an dem er nach der gemäß § 40 StVollstrO neu berechneten Strafzeit die in dem ursprünglichen Aussetzungsbeschluss bestimmte Mindestzeit verbüßt hat, wenn nicht bis dahin die Strafaussetzung rechtskräftig widerrufen worden ist (vgl. Maatz, a. a. O., S. 102). bb) Zutreffend ist die Strafvollstreckungskammer indes - wie bereits die Staatsanwaltschaft Saarbrücken in ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2014 und vom 26. August 2014 - davon ausgegangen, dass die in dem Strafaussetzungsbeschluss vom 5. Mai 2014 erteilten Weisungen, deren Abänderung der Verurteilte begehrt, infolge des Absehens von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe und der Abschiebung des Verurteilten in sein Heimatland noch vor Erreichen des in dem Beschluss vom 5. Mai 2014 bestimmten Entlassungszeitpunkts (14.08.2014) keine Wirksamkeit erlangt haben (vgl. Maatz, a. a. O.). Anders als die Bewährung als solche stehen die mit der Aussetzung des Strafrests verbundenen Weisungen ihrem Wesen nach unter dem Vorbehalt der bedingten Entlassung aus der Strafhaft (vgl. Maatz, a. a. O.). Sie sollen dem Verurteilten helfen, in Zukunft außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr zu begehen und damit gerade dem mit der Aussetzung des Strafrests verbundenen Risiko entgegenwirken (vgl. LK-Hubrach, a. a. O., § 57 Rn. 56). Hieraus folgt aber, dass die Weisungen auch nur dann greifen, wenn der Verurteilte die Freiheit aufgrund des Aussetzungsbeschlusses erlangt. Denn nur in diesem Fall kommt das mit einer Strafrestaussetzung verbundene Risiko überhaupt zum Tragen (vgl. Maatz, a. a. O., S. 101 f.). Wird dagegen - wie hier - nach einem Aussetzungsbeschluss von der weiteren Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abgesehen und der Verurteilte noch vor der in dem Aussetzungsbeschluss bestimmten Verbüßungszeit in sein Heimatland abgeschoben, erlangt der Verurteilte die Freiheit nicht aufgrund des Aussetzungsbeschlusses und wird die Bewährung gleichsam durch das Absehen von der weiteren Strafvollstreckung nach § 456a Abs. 1 StPO überlagert mit der Folge, dass die Weisungen solange ins Leere gehen, als sich der Verurteilte nicht aufgrund des Aussetzungsbeschlusses in Freiheit befindet (vgl. Maatz, a. a. O.). Dies ist auch allein sachgerecht, da dem Verurteilten die Erfüllung der erteilten Weisungen infolge der Abschiebung in sein Heimatland ohnehin nicht möglich ist, ihm deren Nichterfüllung daher nicht vorgeworfen werden kann und diese daher nicht zu einem Widerruf der Strafaussetzung nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB führen könnte (vgl. LK-Hubrach, a. a. O., § 56f Rn. 19; Fischer, a. a. O., § 56f Rn. 10a). Ob in gesondert gelagerten Fallgestaltungen etwas anderes zu gelten hat (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg MDR 1977, 512 f., das die Wirksamkeit von Weisungen in einem Fall angenommen hat, in dem sich ein Verurteilter nach rechtskräftiger Strafrestaussetzung noch vor Erreichen des in dem Aussetzungsbeschluss bestimmten Entlassungszeitpunkts der weiteren Strafvollstreckung entzogen hat, indem er von einem Hafturlaub nicht zurückkehrte), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. cc) Da die Strafvollstreckungskammer somit zu Recht davon ausgegangen ist, dass die von ihr mit Beschluss vom 5. Mai 2014 erteilten Weisungen im Hinblick auf die vor Erreichen des Zweidrittelzeitpunkt nach einem Absehen von der weiteren Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe erfolgte Abschiebung des Verurteilten in sein Heimatland keine Wirksamkeit erlangt haben, und allein dies, nicht hingegen die Wirksamkeit des Beschlusses vom 5. Mai 2014 im Übrigen für die Frage der Gesetzmäßigkeit der Ablehnung der von dem Verurteilten begehrten Abänderung der Weisungen entscheidungserheblich ist, greift der Senat mit seiner Entscheidung auch nicht in das der Strafvollstreckungskammer zustehende Ermessen ein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.