Beschluss
1 Ws 248/15
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2016:0111.1WS248.15.0A
8Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eingetretene, befristete Führungsaufsicht endet mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe.(Rn.12)
2. Ordnet die Strafvollstreckungskammer in Verkennung dieses Umstands unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 68e Abs. 1 Satz 4 StGB das Entfallen der neuen Führungsaufsicht an und ergänzt sie ihren die beendete Führungsaufsicht betreffenden Beschluss um eine (weitere) Weisung, so ist diese Weisung auf die Beschwerde des Verurteilten mangels Bestehens einer Führungsaufsicht aufzuheben.(Rn.15)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die unter Buchstabe B. Ziffer 8. des Tenors des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2015 erteilte Weisung a u f g e h o b e n.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung eingetretene, befristete Führungsaufsicht endet mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB infolge vollständiger Vollstreckung der Strafe.(Rn.12) 2. Ordnet die Strafvollstreckungskammer in Verkennung dieses Umstands unter rechtsfehlerhafter Anwendung des § 68e Abs. 1 Satz 4 StGB das Entfallen der neuen Führungsaufsicht an und ergänzt sie ihren die beendete Führungsaufsicht betreffenden Beschluss um eine (weitere) Weisung, so ist diese Weisung auf die Beschwerde des Verurteilten mangels Bestehens einer Führungsaufsicht aufzuheben.(Rn.15) 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird die unter Buchstabe B. Ziffer 8. des Tenors des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2015 erteilte Weisung a u f g e h o b e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Der Verurteilte wurde mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2008 (Az.: 2 KLs 18/08) wegen schweren Raubes in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie wegen eines weiteren Falls des Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und darüber hinaus angeordnet, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Jahr und sechs Monate vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Nachdem sich der Verurteilte seit dem 25.05.2010 zum Vollzug der Maßregel in der Klinik befunden hatte, erklärte die Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken mit Beschluss vom 19. Juli 2013 (Az.: III StVK 883/13, Bl. 232 ff. des Vollstreckungshefts) die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67 d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt, lehnte die Aussetzung der Reststrafe aus dem genannten Urteil ab, stellte den Eintritt der Führungsaufsicht mit der Entlassung aus dem Maßregelvollzug fest, setzte die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre fest und traf für deren Dauer mehrere Anordnungen. Daraufhin wurde der Verurteilte am 23.07.2013 zur Verbüßung der genannten Reststrafe sowie des Rests einer früheren Jugendstrafe in die JVA S. verlegt. Die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2008 war am 23.03.2015 vollständig verbüßt; nach der Vollstreckung der restlichen Jugendstrafe wurde der Verurteilte am 18.12.2015 aus der Strafhaft entlassen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2015 hat die Strafvollstreckungskammer - auf einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 4. November 2015 (Bl. 365 des Vollstreckungshefts) - unter Buchstabe A. des Beschlusstenors „gemäß § 68e Abs. 1 Satz 4 StGB angeordnet, dass die an sich infolge der vollständigen Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2008 (Az.: 2 KLs 18/08) gemäß § 68f Abs. 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug (voraussichtlich am 18. Dezember 2015) eintretende Führungsaufsicht entfällt, da es dieser neuen Führungsaufsicht wegen der bereits bestehenden Führungsaufsicht (Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2013, Az. III StVK 883/13) nicht bedarf.“ Unter Buchstabe B. des Beschlusstenors hat die Strafvollstreckungskammer ihren Beschluss vom 19. Juli 2013 unter Ziffer III. - wie von der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ebenfalls beantragt - um folgende Weisung ergänzt: „8.) Dem Verurteilten wird aufgegeben, keine dem Betäubungsmittelgesetz unterfallenden berauschenden Mittel zu sich zu nehmen. Er hat sich in den ersten zwei Jahren der Führungsaufsicht einmal im Monat jeweils nach Aufforderung durch seinen Bewährungshelfer einem Dräger Drug Test bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeiinspektion zu unterziehen.“ Gegen die Erteilung dieser Weisung hat der Verurteilte mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die unter Buchstabe B. Ziffer 8. des angefochtenen Beschlusses erteilte Weisung auf die Beschwerde des Verurteilten aufzuheben und den Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Zur Begründung hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, dass gegenüber einem - wie hier - langjährig und manifest suchtkranken Verurteilten, der bislang nicht oder nicht erfolgreich behandelt werden konnte, eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ausscheide, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde. II. Die ausschließlich gegen die - auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB gestützte - Abstinenz- und Kontrollweisung gerichtete Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1, § 306 Abs. 1 StPO zulässig und begründet. 1. Mit der Beschwerde kann gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2, § 463 Abs. 2 StPO nur geltend gemacht werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Gesetzwidrig ist eine Anordnung, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, sie unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, oder wenn sie sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 24. November 2015 - 1 Ws 223/15 -; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 453 Rz. 13 m. w. N.). 2. Dieser eingeschränkten Überprüfung hält die angefochtene Weisung nicht stand. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob die erteilte Abstinenz- und Kontrollweisung - wie die Generalstaatsanwaltschaft meint - deshalb der Aufhebung unterliegt, weil - womit sich die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss nicht auseinandergesetzt hat - es sich bei dem Verurteilten um einen langjährig und manifest Suchtkranken (Abhängigkeit insbesondere von Kokain und Heroin), der bislang nicht erfolgreich behandelt werden konnte, handelt, so dass die Erteilung einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB nach der Rechtsprechung des Senats ausscheidet, weil sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Juli 2015 - 1 Ws 114/15 -, NJW-Spezial 2015, 666 und juris m. w. N. sowie Senatsbeschluss vom 24. November 2015 - 1 Ws 223/15 -). b) Die angefochtene Weisung ist nämlich schon deshalb aufzuheben, weil sie mangels einer noch bestehenden Führungsaufsicht nicht hätte erteilt werden dürfen. Sowohl die - nach § 145a StGB im Falle eines Verstoßes strafbewehrten - Weisungen des Maßnahmenkatalogs des § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB als auch die - nicht strafbewehrten - Weisungen nach § 68b Abs. 2 StGB können nur „für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit“ erteilt werden, setzen also das Bestehen einer kraft richterlicher Anordnung (§ 68 Abs. 1 StGB) oder kraft Gesetzes (§ 68 Abs. 2 StGB) eingetretenen Führungsaufsicht voraus. Eine Führungsaufsicht, die mangels einer in dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2008 erfolgten Anordnung (zum Erfordernis der Anordnung im Urteil: vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 29. Aufl., § § 68 Rn. 10), im vorliegenden Fall nur kraft Gesetzes eingetreten sein kann, besteht bei dem Verurteilten indes nicht mehr. aa) Nachdem die mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9. Dezember 2008 angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer III des Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juli 2013 für erledigt erklärt worden war, war gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB kraft Gesetzes mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Vollzug der Unterbringung zunächst Führungsaufsicht, deren Dauer das Landgericht auf fünf Jahre bestimmt hatte, eingetreten, und zwar unabhängig davon, dass der Verurteilte noch Strafhaft zu verbüßen hatte (vgl. KG NStZ-RR 2002, 138 f. - juris Rn. 10; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 67d Rn. 20; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 67d Rn. 14). Während der Dauer der anschließenden Strafvollstreckung hat diese Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB lediglich geruht (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 22.02.2011 - I Ws 39/11, juris Rn. 13; OLG Stuttgart Justiz 2011, 344 ff. - juris Rn. 9; OLG Dresden NStZ-RR 2012, 159 - juris Rn. 3; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68e Rn. 7; a. A. offenbar Fischer, a. a. O., § 68e Rn. 8, der § 68e Abs. 1 Satz 2 StGB nur auf die Fälle der unbefristeten Führungsaufsicht bezieht). bb) Mit der am 18.12.2015 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug trat gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB - der Fall des § 68f Abs. 1 Satz 2 StGB liegt hier nicht vor - kraft Gesetzes, ohne dass es einer besonderen richterlichen Anordnung bedurfte (vgl. Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7), eine neue Führungsaufsicht ein, da der Verurteilte die ausschließlich wegen vorsätzlicher Straftaten erfolgte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren vollständig verbüßt hat (zur Maßgeblichkeit der endgültigen tatsächlichen Entlassung aus dem Strafvollzug in den Fällen, in denen - wie hier - neben der für den Eintritt der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB maßgebenden Strafe eine weitere Strafe vollstreckt wird: vgl. OLG München NStZ-RR 1998, 125; OLG Hamm NStZ-RR 2001, 59; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2002, 190; KG NStZ 2006, 580 ff.; Senatsbeschluss vom 17. Juni 2008 1 Ws 103/08 -; Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 6). Dass der Entlassungszeitpunkt nach § 43 Abs. 9 StVollzG unter Anrechnung von Freistellungstagen sowie nach § 43 Abs. 2 SLStVollzG um insgesamt fünf Tage vorverlegt worden ist, ändert an der vollständigen Vollstreckung nichts (vgl. OLG Rostock, a. a. O., m. w. N.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 5). cc) Dem Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB steht nicht entgegen, dass zuvor bereits eine Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetreten war. Vielmehr regelt das Gesetz auch diesen Fall, dass nach einer gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen, befristeten Führungsaufsicht eine neue Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintritt, eindeutig in der Weise, dass mit Eintritt dieser neuen Führungsaufsicht die bisherige, vom Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 19. Juli 2013 gemäß § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB festgestellte Führungsaufsicht gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB von Gesetzes wegen - eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht erforderlich und hat, wenn sie gleichwohl ergeht, lediglich deklaratorischen Charakter (vgl. Fischer, a. a. O., § 68e Rn. 7; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68e Rn. 17) - endete (vgl. OLG Rostock, a. a. O., juris Rn. 13 f.; OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 9 ff. mit eingehender Begründung; OLG Dresden, a. a. O., juris Rn. 4; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 7; vgl. auch BGH NStZ-RR 2013, 59 f. - juris Rn. 4 für den Fall der zuvor nach § 67d Abs. 6 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht; a. A.: OLG Bamberg, Beschl. v. 20.12.2010 - 1 Ws 690/10, BeckRS 2011, 05601 unter bloßer Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Bamberg vom 19.11.2010 - I StVK 125/09, BeckRS 2010, 38820, das die mit dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB nicht in Einklang zu bringende Auffassung vertritt, dass in einer solchen Fallkonstellation „wegen der Sperrwirkung des § 67d Abs. 5 S. 2 StGB“ ausnahmsweise keine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen sei und es sich bei der gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht nicht um eine neue Führungsaufsicht i. S. des § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB handele). dd) Die Strafvollstreckungskammer hätte daher zu prüfen gehabt, ob die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB ausnahmsweise entfällt (vgl. Fischer, a. a. O., § 68f Rn. 9; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68f Rn. 9 ff.). Falls sie die Voraussetzungen des § 68f Abs. 2 StGB nicht für gegeben erachtet hätte, hätte sie die nach § 68a bis § 68c StGB erforderlichen Entscheidungen über die Ausgestaltung dieser Führungsaufsicht zu treffen gehabt, wobei sie in ihre Entscheidung auch die Weisungen hätte einbeziehen müssen, die sie in ihrem Beschluss vom 19. Juli 2013 im Rahmen der nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht erteilt hatte (§ 68b Abs. 4 StGB; vgl. hierzu: Fischer, a. a. O., § 68b Rn. 15; Schönke/ Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 68b Rn. 25a, § 68f Rn. 7). Da die nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretene Führungsaufsicht mit dem Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB endete, durfte die Strafvollstreckungskammer ihren die beendete Führungsaufsicht betreffenden Beschluss vom 19. Juli 2013 hingegen nicht - wie unter Buchstabe B. des Tenors des angefochtenen Beschlusses unter anderem mit der angefochtenen Weisung unter Ziffer 8. geschehen - lediglich ergänzen (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., juris Rn. 8). Die angefochtene Weisung unter Buchstabe B. Ziffer 8. des Tenors des angefochtenen Beschlusses ist daher bereits deshalb aufzuheben, weil sie sich auf eine beendete Führungsaufsicht bezieht. ee) Die angefochtene Entscheidung kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass die beanstandete Abstinenzweisung im Rahmen der nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht erteilt wurde. Denn diese Führungsaufsicht ist nicht eingetreten, weil die Strafvollstreckungskammer unter Buchstabe A. des Tenors ihres Beschlusses vom 17. Dezember 2015 angeordnet hat, dass diese Führungsaufsicht entfällt. Zwar hat die Strafvollstreckungskammer diese Anordnung zu Unrecht auf § 68e Abs. 1 Satz 4 StGB gestützt. Nach dieser Vorschrift ordnet das Gericht, wenn eine neue Führungsaufsicht zu einer bestehenden unbefristeten oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetretenen Führungsaufsicht hinzutritt, das Entfallen der neuen Maßregel an, wenn es ihrer neben der bestehenden nicht bedarf. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, da es sich bei der nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB zunächst eingetretenen Führungsaufsicht weder um eine unbefristete noch um eine solche Führungsaufsicht, die nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel eingetreten ist, handelte. Zudem ist die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eingetretene neue Führungsaufsicht nicht zu der nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht hinzugetreten, da letztere - wie ausgeführt - gemäß § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht endete. Die Anordnung des Entfallens der nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretenden Führungsaufsicht entsprach jedoch dem erkennbaren Willen der Strafvollstreckungskammer. Dass dieser durch einen Rechtsirrtum, nämlich das Verkennen der Voraussetzungen des § 68e Abs. 1 Satz 4 StGB sowie der Beendigung der nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB eingetretenen Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB, veranlasst worden ist, ändert hieran nichts. Da die Anordnung, dass die nach § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB eintretende Führungsaufsicht entfällt, von der Staatanwaltschaft Saarbrücken nicht gemäß § 463 Abs. 3 Satz 1, § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten worden ist, ist sie in Rechtskraft erwachsen und somit auch für den Senat bindend. 3. Über weitere Rechtsfolgen der nicht mehr bestehenden Führungsaufsicht hat der Senat infolge des auf die Abstinenz- und Kontrollweisung beschränkten Umfangs des Rechtsmittels nicht zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.