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Beschluss

1 Ws 10/17

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2017:0315.1WS10.17.0A
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Leitsätze
1. Eine Anklageschrift, in der mehrere hundert dem Angeklagten zur Last gelegten Taten des Verbreitens bzw. des Besitzes kinderpornographischer Schriften lediglich in einem Obersatz hinsichtlich des Tatgegenstands und der Tathandlung unzureichend beschrieben werden, wird der für die Wirksamkeit der Anklage entscheidenden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht.(Rn.17) 2. Die fehlende Individualisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kann auch nicht durch eine in den Anklagesatz eingefügte Tabelle, in der eine Vielzahl von Dateien jeweils nach Dateiname, Pfad, Typ, Kategorie, Größe, Datum und Uhrzeit der Erzeugung sowie Hashwert bezeichnet wird, ersetzt werden. Hierbei handelt es sich um nicht zulässige Bezugnahmen auf außerhalb der Anklageschrift liegende Dateiinhalte.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 16. Januar 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 6. Strafkammer - vom 11. Januar 2017 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anklageschrift, in der mehrere hundert dem Angeklagten zur Last gelegten Taten des Verbreitens bzw. des Besitzes kinderpornographischer Schriften lediglich in einem Obersatz hinsichtlich des Tatgegenstands und der Tathandlung unzureichend beschrieben werden, wird der für die Wirksamkeit der Anklage entscheidenden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht.(Rn.17) 2. Die fehlende Individualisierung der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten kann auch nicht durch eine in den Anklagesatz eingefügte Tabelle, in der eine Vielzahl von Dateien jeweils nach Dateiname, Pfad, Typ, Kategorie, Größe, Datum und Uhrzeit der Erzeugung sowie Hashwert bezeichnet wird, ersetzt werden. Hierbei handelt es sich um nicht zulässige Bezugnahmen auf außerhalb der Anklageschrift liegende Dateiinhalte.(Rn.19) 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 16. Januar 2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken - 6. Strafkammer - vom 11. Januar 2017 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, zur Last. I. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken legt dem Angeklagten in ihrer Anklageschrift vom 29. Oktober 2015 unter anderem 582 Fälle - darunter die Fälle Nr. 102 bis 576 der Anklage - des Verbreitens kinderpornographischer Schriften und tatmehrheitlich hierzu den Besitz kinderpornographischer Schriften (Fall Nr. 577 der Anklage) zur Last. Die Tatvorwürfe hinsichtlich der Fälle Nr. 102 bis 576 sind in der Anklage folgendermaßen beschrieben: „Der Angeschuldigte verbreitete in weiteren 1744 Fällen in der Zeit vom 17.01.2013 bis 17.05.2014 über Gigatribe an unbekannt gebliebene Personen Bilddateien mit Darstellungen von Jungen und Mädchen z.T. erheblich jünger als 14 Jahre, mit denen Erwachsene Anal-, Vaginal- oder Oralverkehr ausüben, die an den Geschlechtsteilen von Erwachsenen mit den Fingern berührt werden oder mit Fokus auf ihre Geschlechtsteile fotografiert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden mittels Hashwert individualisierbaren Dateien und Versendungszeitpunkte:“ Es folgt sodann eine 61-seitige Tabelle, in welcher zu jeder Datei der Dateiname, der Pfad, der Typ, die Kategorie, die Größe, das Datum und die Uhrzeit der Erzeugung sowie der Hashwert angegeben sind, wobei - mit Ausnahme durchgestrichener Dateibezeichnungen - jede Datei mit einer handschriftlich eingetragenen Zahl (beginnend mit Ziffer 1) versehen ist, teilweise mehrere Dateien mit derselben handschriftlichen Zahl versehen sind, die höchste Zahl „591“ lautet und die handschriftliche Nummerierung anschließend mit der Ziffer „560“ bis zur Ziffer „575“ fortgesetzt worden ist. Der Tatvorwurf hinsichtlich des Falls Nr. 577 ist in der Anklage wie folgt beschrieben: „Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeschuldigten in der …straße … in … am 27.05.2014 wurde festgestellt, dass er auf dem sichergestellten Notebook ASUS X73S Seriennummer … in Besitz war von 3950 Bilddateien und 325 kinderpornographischen Videodateien mit Darstellungen von Jungen und Mädchen z.T. erheblich jünger als 14 Jahre, mit denen Erwachsene Anal-, Vaginal- oder Oralverkehr ausüben, die an den Geschlechtsteilen von Erwachsenen mit den Fingern berührt werden oder mit Fokus auf ihre Geschlechtsteile fotografiert wurden. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden mittels Hashwert individualisierbaren Dateien:“ Es folgen sodann eine 122-seitige Tabelle mit 3950 Einträgen, in welchen die Bilddateien ebenso wie in der vorstehend genannten 61-seitigen Tabelle - allerdings ohne handschriftliche Nummerierung - bezeichnet sind, sowie eine sechsseitige Tabelle mit 170 Einträgen zu Videodateien und eine fünfseitige Tabelle mit 155 Einträgen zu Videodateien, wobei auch diese Dateien ebenso wie in der vorstehend genannten 61-seitigen Tabelle bezeichnet sind. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht Saarbrücken - 6. Strafkammer - die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Fälle Nr. 102 bis 577 der Anklage aus Rechtsgründen abgelehnt, nachdem die Staatsanwaltschaft zu einer (nochmaligen) Nachbesserung ihrer Anklage insoweit nicht bereit war. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Schilderung insoweit genüge nicht den inhaltlichen Anforderungen, die unter Berücksichtigung der Umgrenzungsfunktion der Anklage an eine Anklageschrift zu stellen seien. Der Inhalt von 1744 den Tatbestand des § 184b StGB möglicherweise erfüllenden Bilddateien über einen Zeitraum von rund 1 ½ Jahren bzw. der Inhalt von 3950 Bilddateien und 325 kinderpornographischen Videodateien, die den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften erfüllen sollen, werde in jeweils einem Obersatz lediglich pauschal geschildert. Zudem sei mit der Angabe „Jungen und Mädchen z.T. erheblich jünger als 14 Jahre“ schon unklar, in welchen Fällen es sich überhaupt um ein Kind i. S. des § 176 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Die Angabe von Hashwerten und Dateipfaden sei nicht geeignet, den Mangel der hinreichenden Tatidentifizierung, die sich auch nicht aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen ergebe, auszugleichen. Gegen diesen ihr am 13.01.2017 zugestellten Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 16.01.2017 sofortige Beschwerde eingelegt, die sie mit Schreiben vom 17.01.2017 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss im Umfang der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens aufzuheben und die Anklage der Staatsanwaltschaft auch insoweit zuzulassen und das Hauptverfahren zu eröffnen. II. Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 ZPO eingelegte, sofortige Beschwerde ist unbegründet. Die Strafkammer hat die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der Tatvorwürfe Nr. 102 bis 577 der Anklage mit Recht aus rechtlichen Gründen abgelehnt, da die Anklage insoweit ihre Umgrenzungsfunktion nicht erfüllt und daher unwirksam ist (vgl. OLG Celle StV 2012, 456, 457; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 200 Rn. 26, § 204 Rn. 2). 1. a) Die Umgrenzungsfunktion erfordert die Bestimmung des Prozessgegenstands im Anklagesatz durch die Bezeichnung des Angeklagten und der Tat als des historischen Lebensvorgangs, den die Staatsanwaltschaft zur gerichtlichen Entscheidung stellen will (Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 200 Rn. 5), wobei zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des Anklagesatzes allerdings auch auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen - nicht aber auf den sonstigen Akteninhalt (vgl. BGHSt 46, 130, 134; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 207 Rn. 73) - zurückgegriffen werden kann (vgl. BGHSt 46, 130, 134; BGH NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 6; OLG Celle StV 2012, 456, 457; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 15). Danach hat die Anklage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; OLG Celle StV 2012, 456, 457; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Senatsbeschluss vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 (23/11) -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 7; KK-StPO/ Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll. Die begangene konkrete Tat muss vielmehr durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 26). b) Welche Angaben zur ausreichenden Bestimmung des Verfahrensgegenstands erforderlich sind, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 8; NStZ 1999, 520 f. - juris Rn. 5; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18). Die Schilderung muss jedenfalls umso konkreter sein, je größer die Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten begangen hat (vgl. BGH NStZ 2006, 649 f. - juris Rn. 6; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 7; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18; KK-StPO/Schneider, a. a. O., § 200 Rn. 3). Daher gelten im Grundsatz auch bei Serienstraftaten mit einer Vielzahl von einzelnen Handlungen oder Geschädigten die allgemeinen Anforderungen; jede Einzeltat ist unverwechselbar zu kennzeichnen (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 8 ff.; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 22; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 9; KK-StPO/Schneider, a. a. O., § 200 Rn. 6). Geringere Anforderungen an die Individualisierung der einzelnen Tatvorwürfe hat der Bundesgerichtshof allerdings in denjenigen Fällen gestellt, in denen einem Angeklagten eine Vielzahl sexueller Übergriffe gegenüber Kindern, die erst nach längerer Zeit angezeigt werden, zur Last gelegt wird und in denen eine Individualisierung der einzelnen Missbrauchshandlungen nach Tatzeit und genauem Geschehensablauf nicht möglich ist, weil der Erinnerungsfähigkeit des Kindes als einzigem Tatzeugen Grenzen gesetzt sind. In diesen Fällen hat er, um Lücken in der Strafverfolgung zu vermeiden, angenommen, dass die Anklageschrift bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion erfüllt, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 9; BGH NStZ 2005, 282 f. - juris Rn. 16; NStZ 2014, 49 - juris Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 22; KK-StPO/Schneider, a. a. O., § 200 Rn. 7). Ein solcher Fall ist bei den hier in Rede stehenden Tatvorwürfen des Verbreitens bzw. des Besitzes kinderpornographischer Schriften jedoch nicht gegeben. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze wird die Anklage hinsichtlich der Tatvorwürfe unter Nr. 102 bis Nr. 577 der Anklageschrift vom 29. Oktober 2015 der für ihre Wirksamkeit entscheidenden Umgrenzungsfunktion nicht gerecht, da die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Taten nicht zureichend beschrieben sind. a) Das gilt zunächst - wie bereits die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat - hinsichtlich des jeweiligen Tatgegenstands (kinderpornographische Schrift). Die Beschreibung insoweit erschöpft sich in der jeweils in einem Obersatz enthaltenen pauschalen Schilderung, es handele sich um Bilddateien bzw. Videodateien „mit Darstellungen von Jungen und Mädchen z.T. erheblich jünger als 14 Jahre, mit denen Erwachsene Anal-, Vaginal- oder Oralverkehr ausüben, die an den Geschlechtsteilen von Erwachsenen mit den Fingern berührt werden oder mit Fokus auf ihre Geschlechtsteile fotografiert wurden“. Es fehlt hingegen an einer Darstellung des konkreten Inhalts der jeweiligen Datei. Eine solche Darstellung wäre umso mehr deshalb erforderlich gewesen, als nach der Legaldefinition des § 184b Abs. 1 StGB in der bis zum 26.01.2015 und damit in den in der Anklageschrift genannten Tatzeiträumen geltenden Fassung (§ 2 Abs. 1 StGB) kinderpornographische Schriften nur solche pornographischen Schriften waren, die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern zum Gegenstand hatten, wovon die in den beiden Obersätzen beschriebene letzte Alternative (Darstellungen „mit Fokus auf ihre Geschlechtsteile“), bei der eine Handlungskomponente (des Kindes, des Täters oder einer dritten Person) nicht erkennbar ist, nicht erfasst war (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 184b Rn. 4). b) Ebenfalls nicht in einer die Identifizierung der Taten ermöglichenden Weise beschrieben ist die dem Angeklagten in den Fällen Nr. 102 bis Nr. 576 der Anklageschrift zur Last gelegte Tathandlung. Die Beschreibung der Tathandlungen insoweit erschöpft sich in der Mitteilung, der Angeklagte habe die Bilddateien „über Gigatribe an unbekannt gebliebene Personen“ verbreitet, also in einer Wiederholung des bloßen Gesetzeswortlauts. Tatsächliche Umstände, die dieses Tatbestandsmerkmal zu belegen geeignet wären, fehlen hingegen. Solche Angaben wären aber erforderlich gewesen. Denn der Begriff des Verbreitens i. S. des § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, dass die Schrift gegenständlich an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl anderer Personen weitergegeben wird, wobei es ausreicht, dass die Schrift bereits „auf den Weg“ zu einer nicht mehr kontrollierbaren Vielzahl von Empfängern gebracht ist; nicht genügend ist aber die bloße Weitergabe an einzelne bestimmte Personen (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 184b Rn. 15). c) Die fehlende Individualisierung der dem Angeklagten unter Nr. 102 bis 577 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten kann - wie die Strafkammer ebenfalls zutreffend angenommen hat - auch nicht durch die in den Anklagesatz eingefügten Tabellen ersetzt werden. Denn diese Tabellen enthalten lediglich Angaben zu den dort jeweils bezeichneten Dateien, durch welche diese Dateien zwar individualisierbar sein mögen. Es handelt sich hierbei jedoch um bloße, nicht zulässige Bezugnahmen auf außerhalb der Anklageschrift liegende Dateiinhalte. d) Dass nach dem Inhalt der Anklageschrift unklar bleibt, welche konkreten Fälle des Verbreitens kinderpornographischer Schriften über die bis zu Fall Nr. 101 der Anklage genannten Fälle hinaus nach dem Willen der Staatsanwaltschaft angeklagt werden sollen, zeigt sich zudem in den widersprüchlichen Angaben zur Zahl dieser Fälle. Nach der Angabe „102.-576.“ müsste es sich hierbei um 475 Fälle handeln. Im Obersatz zu diesen Fällen ist von „weiteren 1744 Fällen“ die Rede. Nach der handschriftlichen Nummerierung in der hierzu eingefügten Tabelle müsste es sich um jedenfalls mehr als 591 Fälle handeln. Schließlich ist am Ende des Anklagesatzes die Zahl aller Fälle des Verbreitens kinderpornographischer Schriften mit „582“ angegeben, obwohl sich die Anzahl aller angeklagten Taten nach dem Sachverhalt nur auf 577 belaufen soll. e) Inwieweit die von der Strafkammer zu Recht jedenfalls als missverständlich beanstandete Formulierung im Anklagesatz „Jungen und Mädchen z. T. erheblich jünger als 14 Jahre“ einen Mangel der Tatidentifizierung begründen könnte, bedarf daher keiner Entscheidung mehr. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.