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Urteil

Ss 107/2017 (64/17), Ss 107/17 (64/17)

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Teilt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II zunächst die Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraums dem Leistungsträger nicht mit und verneint er sodann in einem vor Ende dieses Zeitraums gestellten Weiterbewilligungsantrag, der den sich unmittelbar anschließenden Bewilligungszeitraum betrifft, die Frage nach der Erzielung von Einkommen, obwohl das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, so liegen materiell-rechtlich zwei Betrugstaten, prozessual aber nur eine Tat vor.(Rn.12)
Tenor
Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Saarbrücken vom 4. September 2017 mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Saarbrücken zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Teilt ein Bezieher von Arbeitslosengeld II zunächst die Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung innerhalb eines laufenden Bewilligungszeitraums dem Leistungsträger nicht mit und verneint er sodann in einem vor Ende dieses Zeitraums gestellten Weiterbewilligungsantrag, der den sich unmittelbar anschließenden Bewilligungszeitraum betrifft, die Frage nach der Erzielung von Einkommen, obwohl das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis fortbesteht, so liegen materiell-rechtlich zwei Betrugstaten, prozessual aber nur eine Tat vor.(Rn.12) Auf die (Sprung-)Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts - Strafrichterin - Saarbrücken vom 4. September 2017 mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Saarbrücken zurückverwiesen. Von Rechts wegen I. Das Amtsgericht - Strafrichterin - hat die Angeklagte mit in der Hauptverhandlung vom 4. September 2017 verkündetem Urteil wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,-- € verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 08.09.2017 Revision eingelegt, die sie nach am 02.10.2017 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils an sie mit am 06.10.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben vom 4. Oktober 2017 mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision, das Amtsgericht habe, indem es der Verurteilung lediglich den Tatzeitraum von April 2015 bis Juli 2015 zugrunde gelegt hat, nicht aber den weiteren Tatzeitraum bis November 2015, für welchen der Angeklagten nach dem Inhalt des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls vom 09.06.2017 ebenfalls Arbeitslosengeld II gewährt worden sein soll, auf das sie keinen Anspruch gehabt haben soll, unter Verstoß gegen § 264 StPO über wesentliche Teile der angeklagten Tat nicht entschieden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat sich der Revision angeschlossen. II. Die gemäß den §§ 335 Abs. 1, 341 Abs. 1, 344, 345 Abs. 1 StPO zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. 1. In ihrem Antrag vom 09.06.2017 auf Erlass eines Strafbefehls hat die Staatsanwaltschaft der Angeklagten einen durch Unterlassen begangenen Betrug gemäß § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB zur Last gelegt. Der Tatvorwurf ist in diesem Antrag wie folgt beschrieben: „Sie bezogen seit dem 01.01.2005 von dem Leistungsträger Jobcenter Saarbrücken Arbeitslosengeld II. Entgegen der Ihnen bekannten Verpflichtung teilten Sie als Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungsträger nicht unverzüglich mit, dass Ihre Tochter L.-M. G. in der Zeit vom 17.04.2015 bis 31.10.2015 bei der Firma F. T. Shop in Saarbrücken gearbeitet hatte, mit der Folge, dass Ihnen - ihrer Absicht entsprechend - für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 30.11.2015 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.632,80 EUR gewährt wurden, auf die Sie keinen Anspruch mehr hatten. Um diesen Betrag wurde der Leistungsträger geschädigt, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen.“ 2. Zu dieser der Angeklagten vorgeworfenen Tat hat das Amtsgericht, das den beantragten Strafbefehl nicht erlassen, sondern gemäß § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung anberaumt hat, in dem angefochtenen Urteil - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und rechtliche Wertungen getroffen: Auf ihren Antrag vom 08.01.2015 wurden der Angeklagten und ihrer zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Tochter L.-M. G. mit Bewilligungsbescheid des Jobcenters des Regionalverbands Saarbrücken vom 02.03.2015 für den Zeitraum vom 01.02.2015 bis zum 31.07.2015 monatliche Leistungen (Arbeitslosengeld II) in Höhe 454,65 € bewilligt und ausgezahlt. Entgegen der ihr bekannten Verpflichtung teilte die Angeklagte dem Leistungsträger nicht mit, dass - wie sie wusste - ihre Tochter am 17.04.2015 bei der Firma The T. F. Shop in Saarbrücken eine Beschäftigung aufgenommen hatte und hierdurch im Zeitraum von April bis Juli 2015 näher bezeichnete Einkünfte erzielte, so dass die Angeklagte im Zeitraum von Mai bis Juli 2015 Leistungen des Jobcenters in Höhe von insgesamt 550,89 € erhielt, auf die sie keinen Anspruch hatte. Ferner hat das Amtsgericht als „Nachtatgeschehen“ festgestellt, dass die Angeklagte am 15.07.2015 beim Jobcenter einen Weiterbewilligungsantrag gestellt habe, in dem sie bei der Frage, ob sie oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt, „Nein“ angekreuzt habe, woraufhin der Angeklagten mit Bescheid vom 23.07.2015 für die Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum August 2015 bis November 2015 Leistungen in Höhe von 515,77 € monatlich bewilligt worden seien. An einer Entscheidung hinsichtlich dieses Tatzeitraums von August bis November 2015 hat sich das Amtsgericht gehindert gesehen, da dieser Sachverhalt „nicht Gegenstand der in der Anklageschrift bezeichneten Tat“ und insoweit „die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift nicht gewahrt“ sei. Bei dem Unterlassen der Anzeige der Arbeitsaufnahme der Tochter einerseits und der Falschangabe in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 andererseits handele es sich um rechtlich selbständige, gemäß § 53 StGB zueinander in Tatmehrheit stehende Taten. In Bezug auf die weitere Tat vom 15.07.2015 sei die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht gewahrt, da diese die „gemäß § 201 Abs. 1 StPO“ (gemeint ist offenbar § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) notwendigen Angaben nicht enthalte. Es fehlten nämlich Angaben dazu, dass die Angeklagte am 15.07.2015 einen Weiterbewilligungsantrag mit falschen Angaben gestellt habe, mithin Angaben zu der Tathandlung, der Tatzeit sowie dem Tatort. Auch der daraufhin ergangene Bewilligungsbescheid werde nicht erwähnt. Ebenso wenig sei der Schaden für den genannten Zeitraum berechnet. 3. Diese Ausführungen halten der auf die Sachrüge hin gebotenen revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Amtsgericht dadurch, dass es hinsichtlich des Tatzeitraums von August 2015 bis November 2015 nicht entschieden hat, seiner Kognitionspflicht nicht genügt hat, die es gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (vgl. BGH NStZ 2010, 222, 223 m. w. N.; NStZ-RR 2012, 215 f. - juris Rn. 9; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 264 Rn. 12; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 117). Die nicht erschöpfende Aburteilung der angeklagten Tat stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar (vgl. BGH NStZ 2010, 222, 223; NStZ-RR 2012, 215 f. - juris Rn. 16; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O.). Bei einem - wie hier - durch einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls eingeleiteten Verfahren gilt nichts anderes, da ein solcher Antrag lediglich eine besondere Form der Erhebung der öffentlichen Klage darstellt (§ 407 Abs. 1 Satz 4 StPO). a) Allerdings hat das Amtsgericht entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft zutreffend angenommen, dass - wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft ausgeht - vorliegend zwei, zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehende Straftaten des Betrugs in Betracht kommen. Denn das Unterlassen der der Angeklagten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I obliegenden Mitteilung über die Aufnahme einer entgeltlichen Beschäftigung durch ihre Tochter ab dem 17.04.2015 mit der Folge, dass die Angeklagte innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums (01.02.2015 bis 31.07.2015) von April bis Juli 2015 Leistungen in Höhe von insgesamt 550,89 € erhielt, auf die sie keinen Anspruch mehr hatte (vgl. zum Betrug durch Unterlassen beim Bezug von Arbeitslosengeld: OLG Köln NStZ-RR 2010, 79 f.), und ihre anschließende unzutreffende Verneinung der Frage nach der Erzielung von Einkommen in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 stellen keine einheitliche Handlung dar. Zwischen beiden Verhaltensweisen besteht kein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., Vor § 52 Rn. 3 f.). Auch fehlt es an einem einheitlichen Tatentschluss (vgl. Fischer, a. a. O., Vor § 52 Rn. 4). Vielmehr setzte die Verneinung der Frage nach der Erzielung von Einkommen in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 durch die Angeklagte gegenüber ihrem vorherigen Unterlassen der Mitteilung, dass ihre Tochter eine entgeltliche Beschäftigung aufgenommen hatte, einen neuen, auf einen weiteren Bewilligungszeitraum bezogenen Tatenschluss voraus. Schließlich kommt beiden Taten jeweils ein selbständiger Unrechtsgehalt zu. Sie beziehen sich auf unterschiedliche Bewilligungszeiträume, so dass, auch wenn es sich bei dem durch Unterlassen begangenen Betrug um ein Dauerdelikt handelte, diese Tat jedenfalls mit der letzten, den laufenden Bewilligungszeitraum betreffenden Auszahlung im Juli 2015 beendet war und das Begehungsdelikt vom 15.07.2015 nicht lediglich der Aufrechterhaltung des durch das Unterlassungsdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustands diente (vgl. BGHSt 18, 29, 31; LK-StB/Rissing-van Saan, 12. Aufl., § 52 Rn. 14, 23; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., Vorbem. §§ 52 ff. Rn. 81, 91, § 52 Rn. 19; Fischer, a. a. O., Vor § 52 Rn. 60; vgl. auch zum Zusammentreffen von Unterlassungs- und Begehungstat bei der Steuerhinterziehung: Klein/Jäger, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 243). b) Gleichwohl handelt es sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts bei dem in dem Strafbefehlsantrag vom 09.06.2017 beschriebenen Tatgeschehen auch auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen um eine Tat im prozessualen Sinn. aa) Gegenstand der Urteilsfindung ist gemäß § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bzw. in dem ihr gleichgestellten Strafbefehlsantrag bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 316 f. - Rn. 6 nach juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 264 Rn. 2 m. w. N.). Hierbei handelt es sich um einen eigenständigen Begriff; er ist weiter als derjenige der Handlung im Sinne des sachlichen Rechts (vgl. BGH StraFo 2012, 190, 191). Zur Tat im prozessualen Sinn gehört - unabhängig davon, ob Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) vorliegt - das gesamte Verhalten des Täters, soweit es nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang darstellt (vgl. BGH StraFo 2012, 190, 191; KK-StPO-Kuckein, 7. Aufl., § 264 Rn. 3). Somit umfasst der Lebensvorgang, aus dem die zugelassene Anklage oder - wie hier - der Strafbefehlsantrag einen strafrechtlichen Vorwurf herleitet, alle damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse, selbst wenn diese Umstände in der Anklage bzw. im Strafbefehlsantrag nicht ausdrücklich erwähnt sind (vgl. BGH StraFo 2012, 190, 191). Bei der Beurteilung des Tatumfangs kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Entscheidend ist, ob zwischen den in Betracht kommenden Verhaltensweisen - unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung - ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; selbst zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Handlungen ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. BGH StraFo 2012, 190, 191 m. w. N.). bb) Bei materiell-rechtlicher Tatmehrheit (§ 53 StGB) liegen regelmäßig auch mehrere prozessuale Taten vor (vgl. BGHSt 44, 91, 94; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 87; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 264 Rn. 6; Fischer, a. a. O., Vor § 52 Rn. 1). Mehrere im Sinne von § 53 StGB real konkurrierende Straftaten bilden aber ausnahmsweise dann nur eine einheitliche prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn die einzelnen Handlungen nicht nur äußerlich ineinander übergehen, sondern wegen der ihnen zugrunde liegenden Vorkommnisse unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen Handlung nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Abhandlung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (vgl. BGHSt 49, 359, 362 m. w. N.; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 88 m. w. N.). cc) So verhält es sich auch hier. Zwar handelt es sich - wie ausgeführt - bei der Verneinung der Frage nach der Erzielung von Einkommen durch ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 und der Nichterfüllung der der Angeklagten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I obliegenden Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung, dass ihre zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Tochter zum 17.04.2015 eine Beschäftigung aufgenommen hatte, aufgrund derer sie Einkünfte erzielte, um materiell-rechtlich selbständige Taten, denen jeweils ein eigener Unrechtsgehalt zukommt. Die beiden Handlungen sind jedoch unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung innerlich derart miteinander verknüpft, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten nur in der Zusammenschau richtig gewürdigt werden kann. Eine getrennte Würdigung und Aburteilung erscheint als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs. Die Verneinung der Frage nach der Erzielung von Einkommen diente - wenn auch nicht ausschließlich (vgl. vorstehend a)) - auch der Aufrechterhaltung des durch das Unterlassen der Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme der Tochter geschaffenen rechtswidrigen Zustands, uneingeschränkt in den Genuss von Sozialhilfeleistungen zu gelangen. Beide Handlungen bezogen sich auf dasselbe Beschäftigungsverhältnis der Tochter der Angeklagten. Hätte die Angeklagte in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 wahrheitsgemäß angegeben, dass ihre Tochter am 17.04.2015 eine Beschäftigung aufgenommen hatte und daher Einkommen erzielte, hätte sie damit zugleich offenbart, dass sie der ihr obliegenden Verpflichtung, dies unverzüglich dem Leistungsträger mitzuteilen, zuvor nicht nachgekommen war, sie sich also bereits eines Betruges durch Unterlassen schuldig gemacht hatte. Die Begehung der Tat vom 15.07.2015 (Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB durch aktives Tun) war daher durch die vorangegangene Tat (Betrug durch Unterlassen nach § 263 Abs. 1, § 13 Abs. 1 StGB) bedingt. Die zweite Betrugstat ist darauf zurückzuführen, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur zeitabschnittsweise gewährt werden. Beide Taten betreffen unmittelbar nacheinander folgende Bewilligungszeiträume. Zwischen beiden Handlungen der Angeklagten, nämlich dem Unterlassen der Mitteilung der Aufnahme eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses der Tochter gegenüber dem Leistungsträger einerseits und der unzutreffenden Verneinung der Frage nach der Erzielung von Einkommen in dem Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015 andererseits, bestand deshalb eine derart enge innerliche Verknüpfung, dass ihr Unrechts- und Schuldgehalt nur zusammenfassend richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Aburteilung einen einheitlichen Lebensvorgang unnatürlich aufspalten würde. c) Bei der Annahme des Amtsgerichts, hinsichtlich der weiteren Tat (Falschangabe im Weiterbewilligungsantrag vom 15.07.2015) sei die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht gewahrt, handelt es sich um einen aus der unzutreffenden Annahme zweier prozessualer Taten resultierenden Folgefehler. Bezüglich der - wie ausgeführt - der Angeklagten zur Last gelegten (einen) prozessualen Tat genügt der Strafbefehlsantrag vom 09.06.2017 der ihm zukommenden Umgrenzungsfunktion, da in ihm die der Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnet werden, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist (vgl. BGHSt 40, 44 ff. - juris Rn. 6; BGH NStZ 2010, 159 f. - juris Rn. 92; NStZ-RR 2014, 151 - juris Rn. 5; OLG Celle StV 2012, 456, 457; KG StV 2016, 548 f. - juris Rn. 6; Senatsbeschlüsse vom 5. September 2011 - Ss 18/2011 (23/11) - und vom 15. März 2017 - 1 Ws 10/ 17 -; Meyer-Goßner/Schmitt, a. a. O., § 200 Rn. 7; KK-StPO/ Schneider, 7. Aufl., § 200 Rn. 3; Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 200 Rn. 18). d) Das Amtsgericht hätte deshalb - nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) - gemäß § 264 StPO von Amts wegen, also auch ohne einen entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft und ohne Bindung an die Einschätzung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, auch über die von dem Strafbefehlsantrag erfasste weitere materiell-rechtliche Betrugstat vom 15.07.2015 entscheiden müssen, wobei unwesentliche, die Identität der Tat nicht aufhebende Veränderungen des Tatbildes, zu denen unter anderem die Annahme aktiven Tuns statt Unterlassen (vgl. BGH NStZ 1984, 469, 470) sowie die Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit (vgl. Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 104 m. w. N.) gehören, dem nicht entgegenstanden (vgl. Löwe-Rosenberg/Stuckenberg, a. a. O., § 264 Rn. 104). Dies wird der neue Tatrichter nunmehr nachzuholen haben. Das angefochtene Urteil war daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Saarbrücken zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).