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Beschluss

1 Ws 164/18

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die in § 67 Abs. 6 Satz 4 StGB bestimmte entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB (Fortsetzung des Maßregelvollzugs zur Vollstreckung des Rests einer verfahrensfremden Freiheitstrafe) setzt voraus, dass gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB i. V. mit § 67 Abs. 4 StGB eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die verfahrensfremde Strafe bestimmt wird.(Rn.6)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. Juli 2018 wird die unter Ziffer 3. des Tenors des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2018 getroffene Anordnung, dass der Rest der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 (Az.: 7 KLs 113/89) verhängten Freiheitsstrafe im Maßregelvollzug vollstreckt wird, aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in § 67 Abs. 6 Satz 4 StGB bestimmte entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB (Fortsetzung des Maßregelvollzugs zur Vollstreckung des Rests einer verfahrensfremden Freiheitstrafe) setzt voraus, dass gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB i. V. mit § 67 Abs. 4 StGB eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die verfahrensfremde Strafe bestimmt wird.(Rn.6) 1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 24. Juli 2018 wird die unter Ziffer 3. des Tenors des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken vom 13. Juli 2018 getroffene Anordnung, dass der Rest der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 (Az.: 7 KLs 113/89) verhängten Freiheitsstrafe im Maßregelvollzug vollstreckt wird, aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. I. Mit Beschluss vom 13. Juli 2018 hat die Strafvollstreckungskammer die gegen den Verurteilten durch Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 1968 und des Landgerichts Gießen vom 1. September 1970 angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67d Abs. 6 Satz 3 StGB i. V. mit § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB für erledigt erklärt (Ziffer 1. des Beschlusstenors). Zugleich hat sie die Aussetzung der Vollstreckung des Rests der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 verhängten Freiheitsstrafe abgelehnt (Ziffer 2. des Beschlusstenors). Unter Ziffer 3. des Tenors des vorgenannten Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer angeordnet, dass der Rest der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart im Maßregelvollzug vollstreckt wird. Gegen diese Anordnung wendet sich die Staatsanwaltschaft Stuttgart, bei der der Beschluss der Strafvollstreckungskammer am 19.07.2018 zur Zustellung eingegangen ist, mit ihrer am 25. Juli 2018 beim Landgericht Saarbrücken eingegangenen sofortigen Beschwerde. Der Verurteilte hat in seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 7. August 2018 darum gebeten, die Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. II. 1. Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1, § 462 Abs. 3 Satz 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO zulässige sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Strafvollstreckungskammer hat zu Unrecht angeordnet, dass der Rest der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 verhängten Freiheitsstrafe im Maßregelvollzug vollstreckt wird. Für eine solche Anordnung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, so dass die restliche Freiheitsstrafe, ohne dass dies einer gesonderten Anordnung bedarf, im Strafvollzug zu vollstrecken ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2017 - 3 Ws 240-242/17, juris Rn. 7) a) Eine unmittelbare Anwendung des von der Strafvollstreckungskammer zur Begründung der getroffenen Anordnung herangezogenen § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB scheidet aus, weil - was die Strafvollstreckungskammer nicht berücksichtigt hat - diese Vorschrift voraussetzt, dass die Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB neben der Freiheitsstrafe in demselben Urteil angeordnet wurde (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 67 Rn. 2 m. w. N.; MünchKomm.StGB/Maier, 3. Aufl., § 67 Rn. 4), es sich bei der ausgeurteilten Freiheitsstrafe also um eine sogenannte Begleitstrafe handelt. Das ist hier nicht der Fall, da die Unterbringung nach § 63 StGB nur durch Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 1968 und des Landgerichts Gießen vom 1. September 1970 angeordnet wurde, die Freiheitsstrafe, hinsichtlich derer die Strafvollstreckungskammer die Strafrestaussetzung abgelehnt hat, aber durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 verhängt wurde. Soweit nach der in der obergerichtlichen Rechtsprechung wohl überwiegend vertretenen Auffassung, der sich die Strafvollstreckungskammer angeschlossen hat, § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 StGB auch in denjenigen Fällen für anwendbar erachtet wird, in denen die Unterbringung nach § 63 StGB oder § 64 StGB für erledigt erklärt wird, die Vollstreckung des Rests einer Freiheitsstrafe aber nicht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. OLG Koblenz NStZ-RR 2011, 387; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.12.2013 - III-2 Ws 576-577/13, juris Rn. 26 ff.; OLG Hamm NtZ-RR 2017, 157; StraFo 2018, 217 ff., juris Rn. 55 ff.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 31.07.2017 - 1 Ws 166/17, juris Rn. 26 ff.; a. A.: KG, Beschl. v. 18.03.2014 - 2 Ws 77/14, juris Rn. 7 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.03.2015 - 1 Ws 91/15, juris Rn. 4 ff.; OLG Frankfurt NStZ-RR 2017, 258, 260; OLG Celle, Beschl. v. 10.05.2017 - 3 Ws 240-242/17, juris Rn. 3 ff.), betrifft dies ausschließlich Fälle, in denen die Unterbringung im selben Erkenntnis, in dem auch die Freiheitsstrafe verhängt wurde, angeordnet wurde, so dass es einer Entscheidung des diesbezüglichen Meinungsstreits im vorliegenden Verfahren nicht bedarf. b) Aber auch die in § 67 Abs. 6 Satz 4 StGB bestimmte entsprechende Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 StGB - und damit auch von dessen erstem Halbsatz (Fortsetzung des Maßregelvollzugs) - kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Strafvollstreckungskammer gemäß § 67 Abs. 6 Satz 1 StGB i. V. mit § 67 Abs. 4 StGB eine Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs auf die verfahrensfremde, mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 verhängte Freiheitsstrafe bestimmt hätte (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 67 Abs. 6 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung: BT-Drucks. 18/7244, S. 29). Das ist nicht der Fall. Die Strafvollstreckungskammer hat eine solche Anrechnungsentscheidung nicht getroffen. Eine Anrechnung wäre im Übrigen nach der Ausschlussregel des § 67 Abs. 6 Satz 3 StGB auch ausgeschlossen, da die dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 zugrunde liegende Tat am 29.10.1988 und somit nach Anordnung der Maßregel in den Jahren 1968 und 1970 begangen wurde und auch der Ausnahmefall, dass die neue Tat vor dem Beginn des Maßregelvollzugs begangen wurde und der Täter daher noch unbehandelt war (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu § 67 Abs. 6 StGB in der seit dem 01.08.2016 geltenden Fassung: BT-Drucks. 18/7244, S. 29; MünchKomm./StGB/Maier, a. a. O., § 67 Rn. 122d), nicht vorliegt. 2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO analog. Die Staatsanwaltschaft hat das Rechtsmittel weder zugunsten noch zuungunsten des Verurteilten eingelegt, sondern allein das Ziel verfolgt, die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer mit dem Gesetz in Einklang zu bringen, so dass das erfolgreiche Rechtsmittel wie ein erfolgloses zu behandeln ist (vgl. KG, a. a. O., juris Rn. 10; OLG Koblenz, a. a. O., juris Rn. 9; OLG Celle, a. a. O., juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 473 Rn. 17; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 24). 3. Im Hinblick darauf, dass - wie sich aus den vom Senat beigezogenen Akten 40 VRs 240/75 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ergibt - der Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 13. Juli 2018 der Verteidigerin des Verurteilten bereits am 17.07.2018 zugestellt wurde und weder der Verurteilte noch die Verteidigerin hiergegen bis zum Ablauf der einwöchigen Frist des § 311 Abs. 2 StPO sofortige Beschwerde eingelegt haben, so dass die unter Ziffer 2. des Tenors jenes Beschlusses erfolgte Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Rests der durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 1989 verhängten Freiheitsstrafe seit dem 25.07.2018 rechtskräftig ist, hat der Senat das beim Saarländischen Oberlandesgericht am 10.08.2018 als Gegenerklärung zu dem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart eingelegten Rechtsmittel eingegangene Schreiben des Verurteilten vom 7. August 2018 nicht als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Strafrestaussetzung ausgelegt, da ein solches Rechtsmittel auf Kosten des Verurteilten als unzulässig hätte verworfen werden müssen.