Beschluss
1 Ws 259/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2023:1116.1WS259.23.00
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Leitsätze
1. Der Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 2 StGB ist gegenüber den Widerrufsgründen nach § 67g Abs. 1 StGB nicht subsidiär.(Rn.20)
2. Im Rahmen der nach § 67g Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung ist auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das gleichzeitig eine rechtswidrige Tat nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB darstellt.(Rn.25)
3. Ein Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB kann nach einer erfolglosen Krisenintervention nach § 67h StGB auch auf die Umstände gestützt werden, die bereits Anlass für die Krisenintervention waren.(Rn.24)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2023 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Widerrufsgrund nach § 67g Abs. 2 StGB ist gegenüber den Widerrufsgründen nach § 67g Abs. 1 StGB nicht subsidiär.(Rn.20) 2. Im Rahmen der nach § 67g Abs. 2 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung ist auch ohne das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das gleichzeitig eine rechtswidrige Tat nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB darstellt.(Rn.25) 3. Ein Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB kann nach einer erfolglosen Krisenintervention nach § 67h StGB auch auf die Umstände gestützt werden, die bereits Anlass für die Krisenintervention waren.(Rn.24) Die sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen den Beschluss der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Oktober 2023 wird kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n. I. Mit Urteil der 8. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2021 (Az.: 8 KLs 22/21) wurde die Unterbringung des nach den Urteilsfeststellungen unter einer exazerbierten paranoiden schizophrenen Psychose leidenden Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dem Urteil liegt ein Tatgeschehen vom 4. August 2021 zugrunde, bei dem der Untergebrachte im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Passantin unter Androhung von Gewalt zur Herausgabe ihrer Geldbörse veranlasst hat. Die Vollstreckung der Unterbringung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Durch Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer festgestellt, dass infolge der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung Führungsaufsicht eintritt, die Bewährungszeit und die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre festgelegt und dem Untergebrachten für die Dauer der Führungsaufsicht Weisungen erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 1. August 2022 wurde der Beschluss vom 17. Dezember 2021 hinsichtlich der erteilten Weisungen wie folgt ergänzt und klarstellend neu gefasst: „1. Der Beschuldigte hat unverzüglich bei seiner Mutter A. D. in der M.straße in T. Wohnsitz zunehmen. Der Beschuldigte hat jeden Wohnortwechsel dem Bewährungshelfer unaufgefordert binnen einer Woche mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Nr. 8 StGB). 2. a. Der Beschuldigte hat den Konsum von berauschenden Mitteln zu unterlassen und seine Drogenfreiheit mittels Screenings in Form von Urinkontrollen einmal im Monat nachzuweisen (§ 68 Abs. 1 Nr. 10 StGB). Die Kosten für die genannten Screenings hat die Staatskasse solange zu tragen, wie der Beschuldigte hierzu wirtschaftlich nicht in der Lage ist. b. Der Beschuldigte hat den jeweiligen Nachweis dem Bewährungshelfer vorzulegen. 3. Der Beschuldigte hat die ihm ärztlich verordnete Medikation weiterhin zuverlässig einzunehmen und diese nicht gegen ärztlichen Rat abzusetzen (§ 68b Abs. 2 StGB). 4. a. Der Beschuldigte hat eine ambulante Psychotherapie zu beginnen, sich einmal im Monat bei einem Psychiater vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB) und die Therapie nicht gegen ärztlichen bzw. therapeutischen Rat abzubrechen. b. Der Beschuldigte hat den Beginn und die Wahrnehmung der Therapietermine dem Bewährungshelfer nachzuweisen. 5. Der Beschuldigte hat den Ladungen des Bewährungshelfers Folge zu leisten. Ihm wird aufgegeben, sich monatlich, jeweils bis zum 10. eines Monats, entweder am Dienstort des Bewährungshelfers einzufinden oder etwaige Hausbesuche des Bewährungshelfers zu ermöglichen (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).“ Die erteilten Weisungen hat der Untergebrachte zunächst befolgt. Am 7. September 2022 ergab das Suchtmittelscreening einen positiven Befund hinsichtlich festgestellter Cannabinoide. In der Folge blieben weitere Screenings unauffällig. Nachdem der Beschwerdeführer im Januar 2023 Termine bei der Bewährungshelferin, der Psychotherapeutin, dem Psychiater und dem die Betäubungsmittelscreenings durchführenden Gesundheitsamt nicht wahrgenommen hatte, bestimmte die 8. Große Strafkammer im Hinblick auf eine mögliche Anordnung einer Krisenintervention nach § 67h StGB für den 7. Februar 2023 einen Anhörungstermin, in dem der Untergebrachte darlegte, dass er nach der Trennung von seiner Lebensgefährtin „in ein tiefes Loch gefallen“ sei, deshalb wieder Cannabis konsumiert und daraufhin einen psychotischen Schub bekommen habe. Nach dem Anhörungstermin unterzog sich der Untergebrachte vom 8. bis zum 24. Februar 2023 freiwillig einer stationären Behandlung in der Psychiatrie. In der Folge nahm er den Kontakt zu seiner Bewährungshelferin, seiner Psychotherapeutin und seinem Psychiater wieder auf. Nach einem weiteren freiwilligen stationären Psychiatrieaufenthalt ab dem 11. April 2023 wurde der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 unbekleidet und in psychisch auffälligem Zustand auf der Bundesstraße B 51 angetroffen und erneut in die Klinik verbracht. Dort nahm er nach einem Rapporteintrag der Polizei Trier vom 15. Mai 2023 gegenüber der Polizei bedrohliche Kampfpositionen ein und widersetzte sich dem Versuch einer Fixierung durch starkes Winden seines Körpers. Ihm gelang es, sich zu befreien, und in Richtung weiterer Räume der Klinik davonzurennen, bevor er durch den Einsatz eines Distanz-Elektroimpulsgerätes widerstandsunfähig gemacht werden konnte. Durch Beschluss vom 19. Mai 2023 setzte die 8. Große Strafkammer die mit Urteil vom 17. Dezember 2021 angeordnete und zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung nach § 67h Abs. 1 Satz 1 StGB für die Dauer von drei Monaten wieder in Vollzug und verlängerte in der Folge die angeordnete Krisenintervention durch weiteren Beschluss vom 10. August 2023 bis zum 19. November 2023. Aufgrund dieser Anordnungen befand sich der Beschwerdeführer zunächst seit dem 19. Mai 2023 in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in Merzig. Am 21. September 2023 kehrte er von einem genehmigten Alleinausgang nicht mehr nach dort zurück. Er konnte am 25. September 2023 aufgegriffen und in die Klinik zurückgeführt werden. Eine am Tag des Aufgriffs entnommene Blutprobe ergab einen positiven Befund auf Amphetamine und Cannabis. Zum Hintergrund seines Entweichens hat der Untergebrachte selbst angegeben, er habe am Abend zuvor koffeinhaltigen Kaffee getrunken. Daraufhin habe er nicht schlafen können und Veränderungen in seinem Denken und seiner Wahrnehmung bemerkt. Er habe Mitpatienten misstraut und am nächsten Morgen die Klinik verlassen. Seine Umgebung habe er dabei „vernebelt und unscharf“ wahrgenommen. Er sei mit dem Zug nach Trier gefahren, weil er ein dringendes Bedürfnis verspürt habe, eine Höhle in einem ihm bekannten Waldstück aufzusuchen, in der er sich sicher fühle. Er sei überzeugt gewesen, dass er ein Tier sei, und habe eine „Entledigung alles Menschlichen“ erlebt. Auch habe er die Überzeugung gehabt, als Hauptfigur vergleichbare Aufgaben wie in einem Computerspiel erledigen zu müssen. Als er die reale Situation wieder begriffen habe, habe er das Waldstück verlassen und sich in der Nähe befindlichen Polizeibeamten zu erkennen gegeben. In einer Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 hat die SKFP mitgeteilt, nach dem psychiatrischen Erklärungsmodell der Klinik sei es am Abend vor der Entweichung des Untergebrachten durch die Einnahme von Koffein und Stressreize zu einer Reexazerbation der psychotischen Störung gekommen, die sich durch Schlafmangel verstärkt habe. In der Folge sei es trotz der für die Dauer des Klinikaufenthaltes nachgewiesenen Abstinenz und konsequenter Psychopharmakotherapie zu psychotischen Symptomen in Form von paranoiden Ängsten, Wahnstimmung, Beziehungsideen und Derealisationserleben gekommen. Aus Sicht der Klinik bestehe ein gleichermaßen dringender Therapiebedarf der Abhängigkeits- und der schizophrenen Erkrankung. Ohne psychopharmakologische Behandlung und Drogenabstinenz sei prognostisch eine drastische Verschlechterung des schizophrenen Krankheitsverlaufs zu erwarten. Auch erscheine der Untergebrachte psychosozial stark belastet, so dass auch hier ein Therapiebedarf bestehe. Prognostisch bestehe ein ungünstiger Krankheitsverlauf, da die psychotischen Phasen seit 2015 in immer kürzeren Zeitabständen mit einer vielseitigen und starken Symptomausprägung aufträten. Eine erneute Erprobung der Zuverlässigkeit und Absprachefähigkeit in Form von Maßregelvollzugslockerungen sei bis zur Beendigung der Krisenintervention nicht mehr möglich, was allerdings eine Voraussetzung für eine Rehabilitationsplanung sei. Eine selbständige Wohn- und Lebensperspektive sei zum jetzigen Zeitpunkt auszuschließen. Zum aktuellen Zeitpunkt sehe man keine Alternative zu einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 13. Oktober 2023 Bezug genommen. Durch Beschluss vom 16. Oktober 2023 widerrief die 8. Große Strafkammer die durch Urteil vom 17. Dezember 2021 erfolgte Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung. Hiergegen wendet sich die Verteidigerin des Untergebrachten mit ihrer am 25. Oktober 2023 eingelegten und mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2023 begründeten sofortigen Beschwerde. Sie ist der Auffassung, ein Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung dürfe nicht auf dieselben Umstände gestützt werden, die bereits Anlass für die Anordnung einer Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB waren. Jedenfalls habe der Untergebrachte nicht bewusst fahrlässig gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen. Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung habe die Strafkammer überdies zu seinen Gunsten sprechende Gesichtspunkte unzureichend berücksichtigt. Sein Verhalten vom 15. Mai 2023 sei Gegenstand eines noch anhängigen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Trier und dürfe daher vor dessen Abschluss nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. II. 1. Die gemäß § 463 Abs. 6 Satz 1 StPO i.V.m. § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. Nachdem die durch das Gericht am 16. Oktober 2023 verfügte Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Untergebrachten durch die zuständige Geschäftsstelle erst am 24. Oktober 2023 veranlasst wurde, ist ungeachtet des fehlenden Zustellungsnachweises mit Eingang des Rechtsmittels am 25. Oktober 2023 insbesondere die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt. 2. Die sofortige Beschwerde ist indes unbegründet, da die durch das Urteil vom 17. Dezember 2021 gewährte Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Ergebnis zu Recht widerrufen wurde. a) Allerdings war die 8. Große Strafkammer für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig, da sich der Untergebrachte seit dem 19. Mai 2023 aufgrund der angeordneten Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie (SKFP) befindet. Nach § 463 Abs. 1 i.V.m. § 462a StPO ist für eine Widerrufsentscheidung die Strafvollstreckungskammer zuständig, wenn sich der Untergebrachte zur Vollstreckung der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 463 Rn. 3 m.w.N.). Auch die Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB ist die Vollstreckung einer Maßregel im Sinne der §§ 463 Abs. 1, 462a Abs. 1 Satz 1 StPO (BGH, Beschluss vom 15. September 2010 – 2 ARs 293/10 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2019 – III-2 Ws 155/19 –, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.). Der Umstand einer Entscheidung durch das unzuständige Gericht zwingt indes nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Da der Senat zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse sowohl der allgemeinen Strafkammern als auch der Strafvollstreckungskammern des Landes zuständig ist, kann der vorliegende Verfahrensmangel im Beschwerdeverfahren in dem Sinne ausgeglichen werden, dass der Senat als gemeinsames Beschwerdegericht rechtlich an die Stelle des an sich zur Entscheidung berufenen Spruchkörpers tritt (OLG Nürnberg StraFo 2000, 280 f.; KG Berlin NStZ 2007, 422; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 26. Januar 2017 – 1 Ws 8/17 –, 1. September 2021 – 4 Ws 138/21 – und 29. November 2022 – 4 Ws 367/22 –; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 6; Löwe-Rosenberg/Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13; vgl. auch BGH NJW 1992, 2775; a.A. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2020 – 2 Ws 152/19 – m.w.N.). b) In der Sache hat die 8. Große Strafkammer die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung zu Recht widerrufen, da jedenfalls ein Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB zulässig und geboten ist. (a) Dabei kann offenbleiben, ob die Kammer den Widerruf zutreffend (auch) auf die Widerrufsgründe des § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StGB gestützt hat. Entgegen einer in Teilen der Kommentarliteratur (Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 67g Rn. 8) und auch in früherer Senatsrechtsprechung (Senatsbeschluss vom 18. September 2007 – 1 Ws 150/07 –) vertretenen Auffassung kommt ein Rückgriff auf § 67g Abs. 2 StGB nicht nur dann in Betracht, wenn ein Widerruf nach § 67g Abs. 1 StGB ausscheidet. Ein solches Subsidiaritätsverhältnis ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen und ergibt sich auch nicht aus dem Zweck der Vorschrift. § 67g Abs. 2 StGB ist auf psychisch Kranke zugeschnitten und an einem Krankheitsbild orientiert, bei dem eine plötzliche Veränderung des psychischen Zustandes, etwa ein schizophrener Schub, diagnostiziert werden kann und die dringende Befürchtung begründet, dass der Kranke aufgrund seines neuen Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird (LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 67g Rn. 57 m.w.N.). Die Vorschrift soll aus rein präventiven Gründen (vgl. hierzu MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Aufl., § 67g Rn. 12) den Widerruf der Aussetzung im Vorfeld schwerer, krankhafter Aggressionen auch dann ermöglichen, wenn es noch nicht zu körperlicher Gewalt (vgl. hierzu LK-StGB/Peglau, a.a.O.) oder Weisungsverstößen gekommen ist. Die Möglichkeit eines Widerrufs nach § 67g Abs. 2 StGB ist von der Frage zurechenbarer Verhaltensweisen des Untergebrachten also gerade unabhängig (vgl. MüKo-StGB/Groß/Veh, a.a.O.) und insoweit ein aliud gegenüber § 67g Abs. 1 StGB. Daraus, dass die Vorschrift angesichts ihres außergewöhnlichen Präventivcharakters restriktiv auszulegen und anzuwenden ist (so zutreffend Senatsbeschluss a.a.O.; MüKo-StGB/Groß/Veh, a.a.O., § 67g Rn. 12; Schönke/Schröder/Kinzig, a.a.O., § 67g Rn. 8), folgt kein – hiervon zu unterscheidendes – Subsidiaritätsverhältnis. Subsidiär ist ein Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB nach der Gesetzessystematik lediglich im Verhältnis zu einer Krisenintervention nach § 67h StGB (vgl. hierzu LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67g Rn. 57). (b) Die Voraussetzungen des § 67g Abs. 2 StGB liegen vor. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses Bezug, denen er nach eigener Überprüfung beitritt. Dass der Untergebrachte sich im Februar und April 2023 jeweils aus eigenem Antrieb in stationäre psychiatrische Behandlung begeben und sich letztlich nach seinem Entweichen aus der SKFP den Einsatzkräften freiwillig gestellt hat, stellt die Prognoseentscheidung der Strafkammer nicht in Frage, da der Untergebrachte nach Aktenlage trotz der Gabe von Psychopharmaka nicht zuverlässig in der Lage ist, psychotische Zustände zu vermeiden bzw. sich bei ihrem Herannahen um adäquate Hilfe zu bemühen. So hat er seinen Zustand, der zu den Kontaktabbrüchen im Januar 2023 geführt hat, jedenfalls dadurch begünstigt, dass er trotz des bereits im Urteil vom 17. Dezember 2021 dargelegten Zusammenhangs zwischen seiner Grunderkrankung und dem Konsum von Betäubungsmitteln erneut Cannabis konsumiert hat. Auch seine bereits am Vorabend des 21. September 2023 verspürte innere Unruhe und Veränderung seiner Denkabläufe hat er nicht zum Anlass genommen, in der Klinik um Hilfe nachzusuchen, sondern sich vom Klinikgelände entfernt und sich – unter neuerlichem Konsum von Betäubungsmitteln – in eine Höhle im Wald zurückgezogen. Der Auffassung der Verteidigerin, ein Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung nach § 67g Abs. 2 StGB dürfe nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits Anlass für eine Krisenintervention nach § 67h Abs. 1 StGB waren, vermag der Senat nicht zu folgen, da sie den systematischen Zusammenhang zwischen § 67g Abs. 2 StGB und § 67h StGB verkennt. Mit der Schaffung des § 67h StGB sollte ein Instrumentarium geschaffen werden, mit dessen Hilfe kritischen Entwicklungen im Zustand des Untergebrachten Rechnung getragen werden kann, ohne dass gleich zum Mittel des Widerrufs der Maßregelaussetzung gegriffen werden muss (BTDrucks. 16/1993, S. 1, 11, 16; LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67h Rn. 2). Die Anordnung einer Krisenintervention nach § 67h StGB ist deshalb gegenüber einem Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB vorrangig (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2009 – 1 Ws 67/09 –, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Juni 2009 – 2 Ws 65/09 –, juris; Fischer, a.a.O., § 67g Rn. 3a; LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67g Rn. 57). Aus dieser Systematik folgt, dass ein Widerruf nach § 67g Abs. 2 StGB dann möglich bleiben muss, wenn die Krisenintervention – wie vorliegend – ohne Erfolg bleibt, da dann der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert. Soweit die Verteidigerin meint, das Geschehen vom 15. Mai 2023 habe bei der Prognoseentscheidung nicht berücksichtigt werden dürfen, weil insoweit noch ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Trier anhängig sei, vermag der Senat dem nicht beizutreten. Die nach § 67g Abs. 2 StGB zu treffende Prognoseentscheidung hat sich an denselben Maßstäben zu orientieren wie die der Ausgangsentscheidung nach § 63 StGB (MüKo-StGB/Groß/Veh, 4. Aufl., § 67g Rn. 15; LK-StGB/Peglau, StGB, 13. Aufl., § 67g Rn. 63). Ob eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass von dem Untergebrachten künftig erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden, hat aufgrund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und des von ihm begangenen Anlassdelikts zu erfolgen; sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. April 2023 – 3 StR 380/22 –, juris). Die Erwägungen zu einer Prognoseentscheidung nach § 67g StGB müssen auch den Zwischenfall, der Anlass zu der Prüfung eines möglichen Widerrufs gibt, einschließen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 1988 – 1 Ws 194/188 –, juris; LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67g Rn. 10). Bereits aufgrund der gebotenen Gesamtwürdigung sind daher – ebenso wie bei Prognoseentscheidungen nach § 57 StGB (vgl hierzu OLG Bamberg, Beschluss vom 16. März 2016 – 1 Ws 107/16 –, juris; Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 18. August 2010 – Ws 120/10 –, 25. Oktober 2011 – Ws 230/11 –, 29. Oktober 2013 – Ws 207/13 –, 25. März 2019 – Ws 46/19 –; 31. Januar 2022 – 4 Ws 10/22 –, 10. Februar 2022 – 4 Ws 2/22 – und 9. Januar 2023 – 3 Ws 385/22 –; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 57 Rn. 17c) – Verhaltensweisen des Untergebrachten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie Gegenstand eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens sind. Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK ist hierbei schon deshalb nicht berührt, weil eine Widerrufsentscheidung nach § 67g Abs. 2 StGB – anders als die nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht an die Begehung einer neuen Tat anknüpft, sondern sich daran zu orientieren hat, ob von dem Untergebrachten infolge seines Zustandes rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Hinzu kommt, dass nach der Gesetzessystematik ein Widerruf nach § 67g StGB auch im Übrigen keine Feststellung eines schuldhaften Verhaltens voraussetzt. So knüpft der Widerrufsgrund des § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB – anders als der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB – nicht an die Begehung einer schuldhaft begangenen, sondern lediglich einer rechtswidrigen Tat an (vgl. hierzu LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67g Rn. 37). Auch setzt ein Widerruf wegen eines Weisungsverstoßes nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – anders als der nach § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB – keine Schuldhaftigkeit des Weisungsverstoßes voraus (LK-StGB/Peglau, a.a.O., § 67g Rn. 48; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 67g Rn. 5). Schließlich liefe es auch dem präventiven Zweck des § 67g Abs. 2 StGB (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. September 2007 – 1 Ws 150/07 –; MüKo-StGB/Groß/Veh, a.a.O., § 67g Rn. 12) zuwider, wenn ein für das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes entscheidendes Verhalten erst nach einer rechtskräftigen Verurteilung berücksichtigt werden dürfte. Wie dargelegt soll § 67g Abs. 2 StGB einen Widerruf der Aussetzung einer Unterbringung psychisch Kranker, bei denen aufgrund ihres Krankheitsbildes mit einer plötzlichen Zustandsveränderung und der hieraus resultierenden Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten zu rechnen ist, bereits im Vorfeld schwerer, krankhafter Aggressionen ermöglichen, wenn es noch nicht zu körperlicher Gewalt gekommen ist und deswegen noch keine rechtswidrige Tat i.S.d. § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorliegt (LK-StGB/Peglau, a.a.O.). Erst recht muss die Vorschrift daher anwendbar sein, wenn es aufgrund der Verschlechterung des Zustands des Untergebrachten während der Führungsaufsicht bereits zu einer rechtswidrigen Tat gekommen ist, diese jedoch noch nicht rechtskräftig abgeurteilt ist. Bis zum Vorliegen einer – aufgrund des regelmäßigen Erfordernisses der Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverständigengutachtens im anhängigen Erkenntnisverfahren nicht kurzfristig zu wartenden – rechtskräftigen Verurteilung zuwarten zu müssen, hieße, im Fall eines fehlenden Widerrufsgrundes nach § 67g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 StGB in Kauf zu nehmen, dass der Untergebrachte trotz der bestehenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten auf freiem Fuß verbleibt. Dies läuft dem Zweck des § 67g Abs. 2 StGB evident zuwider. Aus den genannten Gründen wird an der früheren Auffassung des Senats, ein Rückgriff auf § 67g Abs. 2 StGB sei immer dann ausgeschlossen, wenn ein noch nicht in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren festgestelltes Verhalten des Untergebrachten vorliege, das auch als Anlasstat im Sinne des § 67g Abs. 1 Satz Nr. 1 StGB in Betracht komme (Senatsbeschluss vom 18. September 2007 – 1 Ws 150/07 –), nicht mehr festgehalten. c) Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es vorliegend vor der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht. Zwar besteht nach dem im Straf- und Maßregelvollzug geltenden Gebot bestmöglicher Sachaufklärung bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. Juli 2019 – 2 BvR 382/17 –, juris m.w.N.), weswegen es auch vor dem Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67g StGB grundsätzlich der vorherigen Einholung eines Gutachtens bedarf (KG Berlin, Beschluss vom 22. Juli 2019 – 5 Ws 120/19 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2018 – 3 Ws 361/18 –, juris). Bestehen – wie hier – keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt es jedoch von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, ob ein solches Erfordernis besteht, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (OLG Hamm, a.a.O., vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13 –). Nach diesen Grundsätzen hält der Senat vorliegend die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausnahmsweise für entbehrlich, weil eine fachärztliche Stellungnahme der SKFP vom 13. Oktober 2023 vorliegt. Der Klinik ist der Untergebrachte aufgrund seiner einstweiligen Unterbringung in der Zeit vom 22. Oktober 2021 bis zum 17. Dezember 2021 sowie seiner Unterbringung während der Krisenintervention seit dem 17. Mai 2023 bekannt. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, an den sachverständigen Ausführungen zur Diagnose und dem zu erwartenden weiteren Krankheitsverlauf zu zweifeln, zumal diese sich mit den übrigen aktenkundigen Erkenntnissen decken und von der Verteidigerin nicht in Frage gestellt werden. Die sofortige Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.