Leitsatz: 1. Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen grundsätzlich geboten. 2. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen; der damit verbundene Eingriff in das Freiheitsgrund-recht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen. G r ü n d e: I. Mit Urteil vom 19. Januar 2001, rechtskräftig seit demselben Tag, hat das Landgericht – Schwurgericht – Paderborn die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Der Verurteilung lag ausweislich der getroffenen Feststellungen zusammengefasst zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2000 mit einer Pistole auf seine Mutter, seine Schwester, seinen Bruder, seine Tochter, seinen Sohn und seinen Vater schoss und auf diese Weise das Magazin der Pistole leerte. Anschließend legte er die Pistole wortlos zu Boden und verließ die Wohnung. Während sein Vater an der Schussverletzung verstarb, überlebten die übrigen Familienmitglieder, teils mit bleibenden Schäden. Die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers – so die Kammer – war zum Zeitpunkt der Tat aufgehoben. Sachverständig beraten durch Dr. T stellte die Kammer fest, dass der Beschwerdeführer an einer paranoid-halluzinatorischen symptomarm verlaufenden schizophrenen Störung leide, aufgrund derer er nicht in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns einzusehen. Die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde in der Folgezeit bis zum 1. Dezember 2017 vollzogen, zuletzt in der LWL-Klinik Q. Bereits seit dem 1. Dezember 2015 war der Beschwerdeführer – unterbrochen durch kürzere Kriseninterventionen – in ein Wohnheim der Einrichtung C.regional in C2 M langzeitbeurlaubt. Mit Beschluss vom 13. September 2017, rechtskräftig seit dem 7. Oktober 2017, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn u.a. die Maßregelvollstreckung mit Wirkung vom 1. Dezember 2017 zur Bewährung ausgesetzt und die Dauer der Führungsaufsichtszeit auf fünf Jahre festgesetzt. Der Entscheidung lag ein Sachverständigengutachten von Dr. I zugrunde, der bei dem Beschwerdeführer weiterhin eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, paranoid-halluzinatorischer Subtyp, episodisch mit stabilem Residuum sowie Störungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen diagnostizierte. Zur Legalprognose habe der Sachverständige ausgeführt, es könne mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass von dem im Grunde genommen und auch in primärpersönlicher Hinsicht freundlichen Untergebrachten keine Gefahr ausgehe, solange bei ihm keine erhebliche psychotische Dekompensation feststellbar sei. Er empfahl eine bedingte Entlassung unter der Voraussetzung, dass der Untergebrachte seinen derzeitigen Wohnsitz behalte, weiterhin seine Medikamente nehme, drogenabstinent lebe und der forensischen Nachsorge unterstellt werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Januar 2018 zunächst freiwillig in stationäre Behandlung in die LWL-Klinik Q begeben hatte, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Beschluss vom 5. Februar 2018 im Rahmen der Krisenintervention gemäß § 67h StGB für drei Monate wieder in Vollzug. Mit Beschluss vom 4. Mai 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Krisenintervention um drei Monate verlängert. Mit Beschluss vom 17. Juli 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Aussetzung des Vollzugs der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung widerrufen und den sofortigen Vollzug angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen ihm am 23. Juli 2018 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit eigenem Schreiben vom 23. Juli 2018 sowie mit Telefax seines Verteidigers vom 30. Juli 2018 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat der Untergebrachte vortragen lassen, dass er seine Abschiebung in die Türkei als sachgerechte Lösung ansehe, was den Widerruf der Maßregelvollstreckung obsolet mache. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entfällt. Mit Beschluss vom 2. August 2018 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die Sicherungsunterbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet. Die gegen seine Sicherungsunterbringung eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage als unbegründet verworfen (Az.: III-3 Ws 389/18). II. Die nach §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 StPO statthafte und gem. § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn. Die angefochtene Entscheidung kann wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand haben. Die Strafvollstreckungskammer hat es unterlassen, ein Sachverständigengutachten einzuholen, obwohl dies zwingend erforderlich gewesen wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen, wobei das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung auch für den Straf- und Maßregelvollzug Geltung besitzt. Im Rahmen dieses Gebotes besteht bei den zu treffenden Prognoseentscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dort, wo – wie hier – die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilten ist. Zwar ist es nicht erforderlich, bei jeder Überprüfung zwingend ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bestehen keine zwingend gesetzlichen Vorgaben, hängt dies vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei immer eine für den Einzelfall hinreichende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Januar 2015 – 2 BvR 2049/13, 2 BvR 2445/14 –, juris, Rdnr. 28 f. m.w.N.). Die konkreten Umstände des Einzelfalls bedingen hier zwingend die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Dahinstehen kann, ob das Gericht regelmäßig schon bei einer Krisenintervention gemäß § 67h StGB einen Sachverständigen hinzuziehen hat (so Fischer, StGB, 65. Auflage, § 67h, Rdnr. 5). Bei einem Widerruf der Maßregelaussetzung zur Bewährung gemäß § 67g StGB ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen jedenfalls grundsätzlich geboten. Denn ebenso wie bei der erstmaligen Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, für die § 246a StPO die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorschreibt, kann auch der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung im Ergebnis zu einer lebenslangen Unterbringung führen. Der mit dem Widerruf der Maßregelaussetzung verbundene Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen ist somit ähnlich einschneidend. Vorliegend kommt noch hinzu, dass aufgrund der inzwischen bereits mehr als 17 Jahre vollstreckten Maßregel die Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend § 67d Abs. 6 Satz 1, 2 und 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 Satz 1 StGB von ausschlaggebender Bedeutung ist. Der Senat hebt den angefochtenen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück an die Strafvollstreckungskammer. Zwar hat das Beschwerdegericht gem. § 309 Abs. 2 StPO grundsätzlich selbst eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Es ist indes anerkannt, dass in eng begrenzten Ausnahmefällen auch eine Zurückverweisung an das Untergericht zulässig ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 309, Rdnr. 7 m.w.N.). Insbesondere dann, wenn – wie hier – zur weiteren Sachaufklärung ein Gutachten einzuholen ist und der Untergebrachte sowie der Sachverständige zu dem nachgeholten Gutachten persönlich anzuhören wären, ist dem Beschwerdegericht eine eigenständige Behebung des Mangels oftmals nicht möglich und eine Zurückverweisung erforderlich (KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 5 Ws 116/16, juris, Rdnr. 26 m.w.N.; Beschluss vom 21. Februar 2017 – 5 Ws 44/17, juris, Rdnr. 15). So liegt der Fall hier. Die Strafvollstreckungskammer hat unter Berücksichtigung der oben genannten Erwägungen sachverständig beraten neu zu entscheiden. Der Sachverständige ist von der Strafvollstreckungskammer mündlich zu hören, sofern der Untergebrachte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierauf nicht verzichten. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Voraussetzung sowohl von Absatz 1 als auch von Absatz 2 des § 67g StGB ist es, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung erfordert. Mit diesem Tatbestandsmerkmal wird die – ohnehin verfassungsrechtlich geforderte sowie durch § 62 StGB normierte – Verhältnismäßigkeit eines erneuten Vollzugs der Unterbringung zur Voraussetzung auch des Bewährungswiderrufs erhoben. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei bereits lange vollzogenen Unterbringungen in besonderem Maße vorzunehmen. Insbesondere ist die Dauer der bereits erfolgten Freiheitsentziehung mit den Anlasstaten und möglicherweise anderen in Freiheit zu erwartenden Taten unter einer besonderen Berücksichtigung des Freiheitsgrundrechts abzuwägen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 2 Ws 595/15 – juris, Rdnr. 22 m.w.N.). Dabei ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die erheblich im Sinne von § 63 StGB sind, mithin ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, um die Anordnung der Maßregel zu tragen. Die Beurteilung hat sich darauf zu erstrecken, ob und welche Art rechtswidriger Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit und Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Unter- gebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren: die Art und der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtwidriger Taten ist zu bestimmen, zumal deren bloße Möglichkeit die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 2 BvR 349/14 –, juris, Rdnr. 24).