Beschluss
1 Ws 301/23
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2024:0130.1WS301.23.00
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Leitsätze
1. Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgebliche Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17, juris und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07, juris).(Rn.3)
2. Im Fall einer wirksamen Berufungsrücknahme im Berufungshauptverhandlungstermin beginnt die Vorlaufzeit nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit dem Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat nach Überprüfung beitritt und denen der Verurteilte nicht substantiiert entgegengetreten ist, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet
v e r w o r f e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die für einen Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB maßgebliche Vorlaufzeit beginnt mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17, juris und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07, juris).(Rn.3) 2. Im Fall einer wirksamen Berufungsrücknahme im Berufungshauptverhandlungstermin beginnt die Vorlaufzeit nach § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit dem Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer IV des Landgerichts Saarbrücken vom 30. November 2023 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat nach Überprüfung beitritt und denen der Verurteilte nicht substantiiert entgegengetreten ist, kostenpflichtig (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO) als unbegründet v e r w o r f e n. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Widerruf der durch das Urteil des Amtsgerichts Kaiserlautern vom 11. Juni 2019 (Az.: 9 Ds 6014 Js 11550/18) gewährten Strafaussetzung steht auch nicht entgegen, dass der Verurteilte die neue, den Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung bildende, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2021 (Az.: 28 Ls 89/21) abgeurteilte Tat des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls entgegen der Annahme der Strafvollstreckungskammer nicht – wie in § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB vorausgesetzt – in der Bewährungszeit begangen hat. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 11. Juni 2019 festgesetzte Bewährungszeit von drei Jahren begann gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB erst mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Kaiserlautern vom 11. Juni 2019, die am 23. Februar 2022 eingetreten ist. Die dem Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 4. Juni 2021 zugrunde liegende Tat hat der Verurteilte hingegen bereits im Zeitraum zwischen dem 3. und dem 5. März 2020 begangen. Diese neue Tat fällt indes in die sogenannte Vorlaufzeit im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB. Nach dieser Vorschrift gilt § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB entsprechend, wenn die (neue, den Anlass für den Widerruf der Strafaussetzung bildende) Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und deren Rechtskraft, also vor Beginn der Bewährungszeit gemäß § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB, begangen worden ist. Nach – soweit ersichtlich – einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, der sich auch der Senat anschließt, beginnt diese sogenannte Vorlaufzeit mit der letzten tatrichterlichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 2 Ws 31/07 -, juris; OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 Ws 127/17 -, juris; Fischer, StGB, 71. Aufl., § 56f Rn. 3b; LK-StGB/Hubrach, 13. Aufl., § 56f Rn. 3; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56f Rn. 19). Hierfür spricht insbesondere der aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Wille des Gesetzgebers, der einerseits die Gesetzeslücke schließen wollte, die sich daraus ergab, dass neue Taten im Zeitraum zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und deren Rechtskraft nicht Grundlage eines Bewährungswiderrufs sein konnten, und hierfür andererseits an die letzte tatrichterliche Verhandlung anknüpfte (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/2720, S. 11). Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Januar 1992 - 2 BvR 294/91 -, juris) – Gleichstellung mit der Bewährungszeit ist deshalb angezeigt, weil der Verurteilte bereits ab Verkündung der Bewährungsentscheidung davon ausgehen muss, ab sofort keine Straftat mehr begehen zu dürfen, ohne mit Konsequenzen für die Bewährung rechnen zu müssen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 3; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, a.a.O.). Letzte tatrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung war vorliegend das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Kaiserlautern vom 11. Juni 2019 (Az.: 9 Ds 6014 Js 11550/18). Denn seine gegen dieses Urteil eingelegte Berufung hat der Verurteilte – wie sich aus der vom Senat beigezogenen Hauptakte 6014 Js 11550/18 der Staatsanwaltschaft Kaiserlautern ergibt – in der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Kaiserlautern vom 23. Februar 2022 zurückgenommen. In einem solchen Fall ist letzte tatrichterliche Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung das erstinstanzliche Urteil, so dass die Vorlaufzeit gemäß § 56f Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB mit diesem begann und eine – wie hier – bis zu dessen Rechtskraft begangene weitere Straftat eine taugliche Anlasstat für den Widerruf der Strafaussetzung ist (vgl. OLG Celle, a.a.O., juris Rn. 13, 17).