Urteil
1 U 455/12
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2014:0423.1U455.12.0A
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Leitsätze
Zur Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte von Versicherten i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII vorliegt.(Rn.26)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 353/11 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann eine gemeinsame Betriebsstätte von Versicherten i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII vorliegt.(Rn.26) I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 3 O 353/11 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Unfalls vom 23.03.2011, bei dem er schwer verletzt wurde, auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie auf Feststellung seiner Ersatzpflicht für künftige Schäden in Anspruch. Am Unfalltag belud der Beklagte als Mitarbeiter der gesondert in Anspruch genommenen, zwischenzeitlich in Insolvenz befindlichen Firma pp. den von dem Kläger gefahrenen Lkw der Spedition G. mittels eines Gabelstaplers der Fa. L.. Dabei fuhr er das Ladegut an den auf einer Seite geöffneten Lkw heran, der Lkw-Fahrer warf den an der gegenüberliegenden Wand befestigten Spanngurt für die Ladesicherung über die Paletten und der Gabelstaplerfahrer hob dann die Ladung in den Lkw hinein. Während er anschließend neue Ladung holte, spannte der Lkw-Fahrer üblicherweise die Gurte. Zu dem Unfall kam es deshalb, weil der Beklagte, als die Ladung beim Hochfahren instabil wurde und der Gabelstapler nach vorne zu kippen drohte, bei dem Versuch, die Ladung schnell wieder abzusetzen, fälschlicherweise das linke Fußpedal drückte und damit eine schnelle Rückwärtsfahrt des Gabelstaplers einleitete. Dabei wurde der Kläger gegen die rückwärtige Wand gedrückt und lebensgefährlich verletzt. Durch das angefochtene Urteil vom 22.11.2012 (GA 285 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger stünden gegen den Beklagten aufgrund des Haftungsprivilegs der §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 104, 105 SGB VII keine Ansprüche zu, da die Parteien vorübergehend auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, dass die Haftung des Beklagten nach §§ 106 Abs. 3, Alt. 3, 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen sei, denn es sei aufgrund unvollständiger und damit fehlerhafter Tatsachenfeststellung zu der Überzeugung gelangt, dass die Parteien bei dem Ladevorgang zusammenwirken. Tatsächlich habe der Beklagte den Lkw selbständig und ohne irgendeine Mitwirkung des Klägers beladen. Soweit der Kläger für die Sicherung der Ladung gesorgt habe, sei diese Tätigkeit unabhängig von dem Ladevorgang in Abwesenheit des Beklagten erfolgt. Es liege also auch keine „Gefahrengemeinschaft“, die für die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte erforderlich sei, vor. Der Kläger beantragt (GA 319, 320/327, 328, 394), unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 22.11.2012 - 3 O 353/11 - den Beklagten zu verurteilen, 1. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das mindestens 50.000 € betragen sollte, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2011, 2. an ihn für den Zeitraum Mai 2011 bis September 2012 36.952,00 € brutto abzüglich des erhaltenen Verletztengeldes für den gleichen Zeitraum in Höhe von 24.234,49 € netto zu zahlen, zuzüglich 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2012, 3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm alle zukünftig entstehenden Schäden aus dem Unfallereignis vom 23.03.2011 auf dem Betriebsgelände der Fa. pp. in ... zu ersetzen, soweit sie nicht gesetzlich auf den Träger der Sozialversicherung oder sonstige Dritte übergegangen sind, 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.612,84 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2012, 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ab September 2012 monatlich zum 30. eines jeden Monats 2.173,68 € brutto minus Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 129,47 € netto zu zahlen. Der Beklagte beantragt (GA 318, 394), die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 26.03.2014 (GA 393 - 398) sowie auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 30.03.2014 (GA 399 ff.) Bezug genommen. Die Ermittlungsakte 26 Js (07) 701/11 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat die in dieser Akte befindliche Videoaufzeichnung des Beladevorgangs mit den Prozessbevollmächtigten der Parteien in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. B. Die Berufung des Klägers ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger gegen den Beklagten keine Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB wegen des Unfalls vom 23.03.2011 zustehen, weil zugunsten des Beklagten das Haftungsprivileg der §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII eingreift. 1. In Betracht kommt hier allenfalls eine Haftung des Beklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB, 229 StGB. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass der Kläger den Beklagten bei einer plötzlichen Rückwärtsfahrt mit dem Gabelstapler gegen die Wand gequetscht und erheblich verletzt hat. Dieses Verhalten war auch fahrlässig, da er die bei dem Betrieb eines Gabelstaplers erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, als er das Fußpedal für die Rückwärtsfahrt und den Hebel für das Absenken der Gabel verwechselt hat. Dabei entlastet es ihn auch nicht, dass er infolge der Instabilität der Ladung und der Befürchtung, dass der Gabelstapler umkippen werde, in Panik geraten ist und - da im Betrieb der Fa. pp. Gabelstapler verschiedener Marken mit unterschiedlichen Bedienelementen verwendet werden - das falsche Pedal betätigt hat, denn dieser Fehler hätte ihm trotz seines Erschreckens nicht unterlaufen dürfen. 2. Die somit dem Grunde nach gegebene Haftung des Beklagten ist jedoch nach §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen, wonach Beschäftigte von verschiedenen Unternehmen, die auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig werden, untereinander nicht für fahrlässig verursachte Personenschäden haften. a. Die Parteien unterfallen als Mitarbeiter von Unternehmen der gesetzlichen Unfallversicherung, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII. Hiervon ist ersichtlich auch das Landgericht ausgegangen, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden wäre. Der Unfall ist auch bei Ausübung der versicherten Tätigkeit eingetreten, § 8 Abs. 1 SGB VII. b. Die Parteien wirkten bei dem streitgegenständlichen Beladevorgang auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zusammen. Zwar war der Kläger nicht in den eigentlichen Beladevorgang eingebunden. Allerdings musste er für die Sicherung der Ladung auf dem Lkw sorgen, was ihm von dem Beklagten absprachegemäß bei und zwischen den einzelnen Ladevorgängen ermöglicht wurde. Dieses Zusammenwirken rechtfertigt die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII. aa. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH, Urteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f. und vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19 mwN). § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebsstätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 f.; vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - NJW 2011, 3298 f., juris Rn. 12; vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, juris Rn. 7; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 -, juris Rn. 9; vom 30. April 2013 - VI ZR 155/12 - NJW 2013, 2031 ff., juris Rn. 16). bb. Allerdings kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (vgl. BGH, Urteile vom 22. 1. 2008 - VI ZR 17/07 - NJW 2008, 2116, 2117 Tz. 13; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, juris Rn. 19; vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02, VersR 2003, 904, 905; vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05, juris Rn. 22; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, juris Rn. 16; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, juris Rn. 10; Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 9, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Januar 2001 - 7 U 104/99 - RuS 2001, 197 f., juris Rn. 24 mit Nichtannahme-Beschluss des BGH v. 10. 7. 2001 - VI ZR 53/01 -). Dabei genügt allein die Verständigung über einen sukzessiven Arbeitsablauf nicht, weil hier nicht die Gefahr besteht, dass sich beide Seiten gegenseitig schädigen können. Die bloß einseitige Gefährdung reicht aber nicht aus, um die für eine gemeinsame Betriebsstätte erforderliche typische Gefahrengemeinschaft anzunehmen (vgl. BGH, Urteile vom 01. Februar 2011 - VI ZR 227/09 -, juris Rn. 10; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09 - NJW 2011, 449, 451 Rn. 16; vom 11. Oktober 2011 - VI ZR 248/10 -, juris Rn. 11). cc. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 SGBVII bejaht. (1) Das Landgericht hat eine gemeinsame Betriebsstätte angenommen, weil die Parteien bei der Fa. pp. nur deshalb aufeinandergetroffen sind, weil der Kläger im Rahmen seines Transportauftrages auf die Beladung seines Lkw’s angewiesen gewesen sei. Der Beklagte seinerseits habe den Ladevorgang nur ausführen können, wenn der Lkw in die Ladezone gefahren und für das Beladen vorbereitet worden sei. Zwar habe der Kläger dann an dem Ladevorgang nicht mitgewirkt, es sei jedoch auf den gesamten Vorgang der Warenabholung abzustellen. So stehe nach der Anhörung der Parteien fest, dass es eine stillschweigende Übereinkunft zwischen der Mehrheit der Lkw-Fahrer und den Gabelstaplerfahrern gegeben habe, dass die Lkw-Fahrer sich in der Nähe des Gabelstaplers aufhielten, um den Spanngurt zur Befestigung der Ladung über die Paletten zu werfen und ihn in dem Zeitraum, in dem der Gabelstaplerfahrer neue Ware holt, festzuzurren. Auf diese Weise habe der Lkw-Fahrer die Ladung leichter und schneller sichern können, da er die Spanngurte nicht nachträglich und unter erschwerten Bedingungen, etwa bei voller Beladung, über die Ladung habe ziehen müssen. Diese Abwicklung sei im Interesse beider Parteien gewesen, da sie zu einer schnelleren Abwicklung des Ladevorgangs und damit auch zu einer schnelleren Räumung der Ladezone geführt habe. Wegen dieses gemeinsamen Miteinanders sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen. Im Übrigen habe auch eine Gefahrengemeinschaft zwischen den Beteiligten vorgelegen, weil die typische Gefahr bestanden habe, dass sie sich ablaufbedingt in die Quere kommen und sie sich gegenseitig verletzen können. (2) Der Senat schließt sich nach der Anhörung der Parteien und der Inaugenscheinnahme des in der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte befindlichen Videos von dem streitgegenständlichen Beladevorgang im Ergebnis dieser Auffassung an. (a) Allerdings stellen das Verbringen des Lkws in die Ladezone und das Öffnen der seitlichen Plane, um dem Beklagten Zugang zu dem Laderaum zu verschaffen, lediglich Vorbereitungshandlungen dar. Dagegen hatte der Kläger mit dem eigentlichen Ladevorgang zunächst nichts mehr zu tun, denn der Beklagte hat die Paletten mit dem Gabestapler herangefahren und in den Lkw geladen. Daran anschließend war es wiederum allein die Aufgabe des Klägers als Fahrer, für deren sichere Befestigung in dem Lkw zu sorgen. Beide Tätigkeiten, die eigentlich unabhängig voneinander ausgeführt werden können, berühren sich aber insofern, als der Kläger vor Aufladen der Ware den an der gegenüberliegenden Seitenwand des Lkw befestigten Spanngurt mit Hilfe einer Stange jeweils über die zur Aufladung auf dem Gabelstapler bereitstehenden Waren gehoben hat, um diesen nach der Beladung festzuzurren und damit zwischen den einzelnen Ladevorgängen bereits für eine ordnungsgemäße Sicherung der bis dahin geladenen Paletten zu sorgen. Dieser Ablauf wird durch das in Augenschein genommene Video klar belegt und auch von den Parteien übereinstimmend so bestätigt. (b) Damit hat der Kläger zwar nicht unmittelbar in den Ladevorgang selbst eingegriffen. Beide Tätigkeiten stehen aber miteinander in Verbindung, weil aufgrund einer stillschweigenden Übereinkunft oder „ständigen Übung“ die Anwesenheit der Fahrer in der Nähe des Lkws geduldet wurde, damit die Lkw-Fahrer die Spanngurte beim Ladevorgang über die Paletten ziehen konnten, um diese anschließend an der Ladefläche des Lkws zu befestigen. Diese Vorgehensweise war deshalb sinnvoll und erforderlich, weil die Sicherung der bis an die Decke gestapelten Paletten sonst nur schwer möglich gewesen wäre. Dabei mussten die Arbeiten zeitlich aufeinander abgestimmt werden, denn der Ladevorgang musste zum Verlegen des Spanngurts kurz unterbrochen werden. Dies erforderte eine gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme bei den einzelnen Arbeitsvorgängen, um eine gegenseitige Behinderung und Gefährdung auszuschließen. Dementsprechend haben die Parteien bei ihrer Anhörung übereinstimmend angegeben, dass der Ladevorgang immer so gehandhabt wurde, dass der Lkw-Fahrer den Spanngurt über die Ladung geworfen oder mit einer Stange darüber gehoben habe und dann nach rechts hinten weggetreten sei, um sich aus dem Gefahrenkreis des Gabestaplers zu entfernen. Gegen diese Handhabung, die auch der Firmenleitung bekannt gewesen sei, seien vor dem Unfall trotz der ausliegenden Verhaltensanweisung an die Fahrer (Anlage B 3 = GA 113), wonach während der Be- und Entladung der Aufenthalt im Gefahrenbereich des Gabelstaplers verboten war, keine Einwendungen erhoben worden. Danach steht fest, dass der Kläger aufgrund einer bis zu dem streitgegenständlichen Unfall praktizierten „ständigen Übung“ wie andere Fahrer auch einvernehmlich mit den jeweiligen Gabelstaplerfahrern zur eigenen Arbeitserleichterung bei der Sicherung der Ware während des Ladevorgangs tätig geworden ist. Beide Tätigkeiten sind, selbst wenn sie grundsätzlich auch isoliert neben- bzw. nacheinander vollzogen werden können, aufgrund dieser einvernehmlichen Handhabung, die eine gegenseitige Rücksichtnahme im Arbeitsablauf erfordert, derart miteinander verzahnt, dass es gerechtfertigt ist, eine gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3, Alt. 3 SGB VII anzunehmen (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 -, BGHZ 152, 7-9, juris Rn. 9; Urteile vom 22. 1. 2008 - VI ZR 17/07 - NJW 2008, 2116, 2117 Tz. 13; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 -, VersR 2008, 642 ff., juris Rn. 13). (c) Es lag darüber hinaus eine sogenannte Gefahrengemeinschaft vor, die die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss nach § 106 Abs. 3 SGB VII bildet. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder der (in enger Berührung miteinander) Tätigen sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Dabei reicht die Möglichkeit aus, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann. Demgemäß kann eine Gefahrengemeinschaft auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fern liegt, aber auch nicht völlig ausgeschlossen ist (BGH, Urteile vom 22. 1. 2008 - VI ZR 17/07 - NJW 2008, 2116, 2117 Tz. 16; vom 22. Januar 2008 - VI ZR 17/07 -, VersR 2008, 642 ff., juris Rn. 16, jeweils m. w. N.). Eine gegenseitige Schädigung ist im Streitfall aufgrund der räumlichen und zeitlichen Verknüpfung der beiden Tätigkeiten durchaus möglich, auch wenn aufgrund des höheren Gefährdungspotentials eine solche durch den Beklagten als Fahrer des Gabelstaplers naheliegender war. c. Der zu Gunsten des Beklagten nach §§ 106 Abs. 3, 3. Alt., 105 Abs. 1 SGB VII eingreifende Haftungsausschluss umfasst die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Ersatz des Verdienstausfallschadens als Folge des eingetretenen Personenschadens. Unter Personenschäden im Sinne der §§ 104, 105 SGB VII fallen nämlich nicht nur immaterielle Schäden (Schmerzensgeld), sondern auch Vermögensbeeinträchtigungen wegen Verletzung oder Tötung des Versicherten (BAG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 8 AZR 103/02 -, BAGE 103, 92 ff., juris Rn. 16; BGH, Versäumnisurteil vom 06. Februar 2007 - VI ZR 55/06 - NJW-RR 2007, 1395 ff., juris Rn. 8). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere bei der Frage, ob bei einem bewussten Nebeneinander von Beladung und Sicherung der Ladung eine gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 SGB VII vorliegt, handelt es sich um die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den Einzelfall.