Leitsatz
VI ZR 152/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
34mal zitiert
13Zitate
Zitationsnetzwerk
47 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII § 106 Abs. 3 Fall 3 Der Mitarbeiter eines Baumarkts, der gekaufte Ware mit einem Gabelstapler aus dem Lager in den Bereich der Ladezone transportiert und dort zur Verla- dung durch den Käufer bereit stellt, verrichtet seine Tätigkeit nicht notwendi- gerweise auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" mit dem Arbeitnehmer des Käufers, der die Ware mit einem Transportfahrzeug abholen soll. BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - LG Berlin AG Berlin-Köpenick - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge- richts Berlin vom 8. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zu- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger fuhr mit einem Kleintransporter seines Arbeitgebers zu einem Baumarkt. Dort kaufte er für seinen Arbeitgeber sechs Säcke Estrichzement. Nach der Bezahlung ging er zur Ladezone für Warenabholer. Er übergab dem dort als Arbeitnehmer des Baumarkts tätigen Beklagten den Kaufbeleg. Darauf- hin holte dieser mit einem Gabelstapler aus dem Lager eine Palette mit ca. 1,5 Tonnen Estrichzement. Er fuhr den Gabelstapler bis auf zwei Meter an den in der Ladezone geparkten Kleintransporter heran, damit die Säcke eingeladen werden konnten. Sodann stieg er aus dem Gabelstapler aus. Dieser setzte sich danach in Bewegung und verletzte den mit dem Rücken zu dem Gabelstapler an dem Kleintransporter stehenden Kläger. 1 - 3 - Der Unfall ist von dem Unfallversicherer als Arbeitsunfall des Klägers an- erkannt. Die Parteien streiten darum, ob die zivilrechtliche Haftung für den Per- sonenschaden ausgeschlossen ist, weil es sich um einen Unfall auf einer "ge- meinsamen Betriebsstätte" gehandelt hat (§ 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII). Der Kläger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Beklagte sei nach dem Abstellen des Gabelstaplers zurück ins Lager gegangen; der Beklagte hat gel- tend gemacht, er habe dem Kläger beim Einladen der Zementsäcke helfen wol- len, jedoch habe sich der Gabelstapler sofort nach dem Aussteigen in Bewe- gung gesetzt. 2 Der Kläger hat wegen der erlittenen Unfallverletzungen die Zahlung ei- nes Schmerzensgeldes verlangt. Erstinstanzlich hat er im Wege der offenen Teilklage einen Teilbetrag von 900 € geltend gemacht. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung einge- legt. Der Kläger hat in der Berufungsinstanz die Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt nicht unter 3.000 € zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und ihn auf die Anschlussberufung - unter deren teilweiser Zu- rückweisung - verurteilt, ein Schmerzensgeld von 2.500 € zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:4 Der Beklagte hafte für die vom Kläger erlittenen Verletzungen, weil er es versäumt habe, den Gabelstapler ausreichend gegen ein Losrollen zu sichern. Im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und die Dauer des Heilungspro- zesses sowie der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei insgesamt ein Schmer- zensgeld von 2.500 € angemessen. 5 Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII sei zu verneinen, da der Einladevorgang keine betriebliche Tätigkeit auf einer "ge- meinsamen Betriebsstätte" dargestellt habe. Das allgemeine gegenüber jedem Kunden ausgesprochene Angebot des Baumarkts, den Kunden durch Beschäf- tigte Einladehilfe zu leisten, reiche dafür nicht aus. Auf die vom Beklagten beim Aussteigen verfolgten Absichten komme es nicht an. Darüber, ob er - wie der Beklagte behaupte - die Absicht gehabt habe, dem Kläger im Weiteren beim Einladen zu helfen, müsse deshalb kein Beweis erhoben werden. Gegen die Anwendung des § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII spreche auch, dass bei einem Kaufvertrag, wie er hier vorgelegen habe, jeder Beteiligte für eigene Zwecke als Käufer und Verkäufer handele und Unfälle bei einem vom Verkäufer angebote- nen Einladeservice von Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung nicht er- fasst würden. 6 Der in der Berufungsinstanz erweiterte Klageantrag sei gemäß §§ 524, 533 ZPO als Anschlussberufung zulässig und im zugesprochenen Umfang auch begründet. 7 - 5 - II. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten ist unbegründet.8 1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht die Klageerweiterung im Berufungsverfahren für zulässig gehalten hat. Es ent- spricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine Klage im Wege der Anschlussberufung erweitert werden kann, auch wenn der Anschlussberu- fungskläger durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist (BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 234; vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, NJW 1994, 944, 945; ebenso MünchKomm-ZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 524 Rn. 10; Lemke in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 524 Rn. 13; a.A. Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 521 a.F. Rn. 6, 7; unklar Zöller/Heßler, ZPO, § 524 Rn. 31 einerseits und Rn. 33 zur Zulässigkeit der Klageerweiterung ande- rerseits). 9 Aus dem Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 2009 (I ZR 98/06, BGHZ 181, 98 Rn. 12, 13) kann nichts anderes hergeleitet werden. Soweit dort ausgeführt wird, dass eine zulässige Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, liegt darin keine Abweichung. Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweite- rung anschließen; die Anschließung scheitert dann nicht an der fehlenden Be- schwer (vgl. BGH, Urteile vom 17. Dezember 1951 - GSZ 2/51 - und vom 25. November 1993 - IX ZR 51/93, aaO). 10 2. Unbegründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 11 - 6 - Fall 3 SGB VII verneint hat, weil die Parteien nicht auf einer "gemeinsamen Be- triebsstätte" tätig gewesen seien. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats er- fasst der Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung still- schweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinan- der im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezo- genes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tä- tigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufein- ander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurteile vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; vom 24. Juni 2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207 f.; vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216 f.; vom 17. Juni 2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn. 19; vom 1. Febru- ar 2011 - VI ZR 227/09, VersR 2011, 500 Rn. 7 jeweils mwN). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unter- nehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine "gemeinsame" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als "dieselbe" Betriebs- stätte; das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand der Norm nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich bezie- hungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Ar- beitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00, VersR 2001, 372, 373; vom 14. September 2004 - VI ZR 12 - 7 - 32/04, VersR 2004, 1604 f.; vom 8. Juni 2010 - VI ZR 147/09, VersR 2010, 1190 Rn. 14.; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, im Unfallzeitpunkt habe keine "gemeinsame Betriebsstätte" vorgelegen, rechts- fehlerfrei. 13 aa) Allerdings kann dies entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht damit begründet werden, dass zwischen den Arbeitgebern der Parteien lediglich ein Kaufvertrag geschlossen worden sei und die bei dessen Erfüllung erbrachte Ladehilfe des Verkäufers keine "gemeinsame Betriebsstätte" begrün- den könne. Die vertraglichen oder sonstigen Beziehungen, die zu dem Tätig- werden der Arbeitnehmer der verschiedenen Unternehmen geführt haben, spie- len für die Beurteilung, ob eine gemeinsame Betriebsstätte vorliegt, keine Rolle. Der Haftungsausschluss knüpft alleine an die oben dargestellten Merkmale an und ist (alleine) im Hinblick auf die zwischen den Arbeitnehmern bestehende Gefahrengemeinschaft gerechtfertigt (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 218 mwN). 14 bb) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, es habe nicht die für eine "gemeinsame Betriebsstätte" typi- sche Gefahr bestanden, dass sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkei- ten "ablaufbedingt in die Quere kommen" (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. De- zember 2003 - VI ZR 103/03, aaO S. 217). Es ist zu beachten, dass sich die Beurteilung, ob eine "gemeinsame Betriebsstätte" vorlag, auf konkrete Arbeits- vorgänge beziehen muss (vgl. Senatsurteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09, aaO Rn. 7, 9). 15 Im Streitfall ist bezogen auf den Unfallzeitpunkt noch kein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen festzustel- 16 - 8 - len, bei dem die Tätigkeit der Mitwirkenden im faktischen Miteinander der Betei- ligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Er- gänzung oder Unterstützung ausgerichtet war und sich die Beteiligten bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte den Gabelstapler mit den zu verladenden Säcken aus dem Lager herangefahren und ca. zwei Meter von dem Kleintransporter entfernt abgestellt. Dabei handelte es sich lediglich um die Bereitstellung der Ware zur Abholung durch den Kläger. Ein etwaiges auf den Ladevorgang bezogenes Zusammenwirken der Parteien hatte bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen. Die von dem Beklagten behauptete Absprache, dem Kläger beim Verla- den der Ware zu helfen, hat sich auf den vorliegenden Unfallverlauf nicht aus- gewirkt. Dass bereits das Heranfahren der Ware und das Abstellen des Gabel- 17 - 9 - staplers auf einer Absprache der Parteien beruht habe, macht die Revision nicht geltend. Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 31.03.2009 - 17 C 321/08 - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2010 - 52 S 9/10 -