OffeneUrteileSuche
Urteil

1 U 21/16

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2016:0928.1U21.16.0A
7mal zitiert
20Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

27 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch unzulässige Klageanträge sind wertbestimmend. Die Streitwerterhöhung wirkt ab Einreichung des Antragsschriftsatzes und endet gegebenenfalls mit der Rücknahme.(Rn.163) 2. Der Streitwert einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zur Bilanzerstellung ist nach dem Abwehrinteresse, d.h. dem zur ordnungsgemäßen Bilanzerstellung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand zu ermitteln. In der Regel ist die Beschwer dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wobei Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters und - bei sich stellenden Rechtsfragen - auch die Kosten anwaltlicher Beratung in die Bemessung mit einzubeziehen sind.(Rn.158)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2015 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 5/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Klageantrages zu 1) erledigt ist. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungsbeklagte 86 %, die Beklagten und Berufungskläger 14 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird bis zum 28.08.2016 auf 6.000 €, vom 29.08.2016 bis zum 06.09.2016 auf 51.569 € und ab dem 07.09.2016 auf 1.569 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch unzulässige Klageanträge sind wertbestimmend. Die Streitwerterhöhung wirkt ab Einreichung des Antragsschriftsatzes und endet gegebenenfalls mit der Rücknahme.(Rn.163) 2. Der Streitwert einer Berufung gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zur Bilanzerstellung ist nach dem Abwehrinteresse, d.h. dem zur ordnungsgemäßen Bilanzerstellung erforderlichen Zeit- und Kostenaufwand zu ermitteln. In der Regel ist die Beschwer dann nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen, wobei Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters und - bei sich stellenden Rechtsfragen - auch die Kosten anwaltlicher Beratung in die Bemessung mit einzubeziehen sind.(Rn.158) I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.12.2015 verkündete Teilurteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 8 O 5/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache bezüglich des Klageantrages zu 1) erledigt ist. II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger und Berufungsbeklagte 86 %, die Beklagten und Berufungskläger 14 %. III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Der Streitwert wird bis zum 28.08.2016 auf 6.000 €, vom 29.08.2016 bis zum 06.09.2016 auf 51.569 € und ab dem 07.09.2016 auf 1.569 € festgesetzt. V. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz der früheren GbR zwischen den Beteiligten in Form einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (Klageantrag zu 1)) sowie auf Zahlung des sich aus der Auseinandersetzungsbilanz ergebenden Abfindungsguthabens des Klägers nebst Zinsen in Anspruch (Klageanträge zu 2) und 3)). Der Kläger und die Beklagten waren Gesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. In den ursprünglichen Gemeinschaftspraxisvertrag vom 30.11.2001 (Bl. 4 ff. d.A., im Folgenden: GV) war die Beklagte zu 1) in der Gesellschafterversammlung vom 6.12.2001 durch Übertragung von Anteilen eingetreten (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.). Danach waren der Kläger und der Beklagte zu 2 mit je 45 %, die Beklagte zu 1 mit 10 % an der Gesellschaft beteiligt. In § 26 GV (Bl. 14 d.A.) ist geregelt, dass die verbleibenden Gesellschafter die Gesellschaft bei Ausscheiden eines Gesellschafters fortführen. § 32 Abs. 1 GV regelt zum Wettbewerbsverbot: „Ein ausgeschiedener Vertragspartner ist nach seinem Ausscheiden verpflichtet, sich innerhalb von 2 Jahren nicht im Umkreis (Radius) von 5 km Luftlinie, gemessen vom Standort der Gemeinschaftspraxis aus, als Arzt mit Privat- und/oder Kassentätigkeit niederzulassen oder eine vergleichbare Stellung als angestellter Arzt ausüben. Diese Verpflichtung trifft sinngemäß auch seine Erben.“ In § 34 ist geregelt: „(1) Der ausscheidende Partner bzw. seine Erben erhalten unbeschadet der Regelungen in den folgenden Absätzen grundsätzlich eine gemäß § 35 berechnete Abfindung in Höhe des Wertes ihres Gesellschaftsanteils i.S.v. § 2 Abs. 1 (einschließlich ideeller Wert)… (3) Lässt sich der ausscheidende Vertragspartner innerhalb der zeitlichen und räumlichen Grenzen des Wettbewerbsverbots (§ 32 Abs. 1) im Radius von bis zu 5 km (Luftlinie ab Praxisstandort) nieder oder übt er eine vergleichbare Stellung als angestellter Arzt aus, so erhält er keine Abfindung, bei einer entsprechenden ärztlichen Tätigkeit im Radius von über 5 bis zu 8 km erhält er nur 10 % der Abfindung gemäß § 35. …“ In dem Verfahren 9 O 72/11 hatten die Parteien vor dem Landgericht Saarbrücken einen Vergleich geschlossen (Bl. 70 ff. d.A.). Darin wurde u.a. geregelt, dass der Kläger spätestens zum 15.05.2011 aus der Gesellschaft ausscheidet, was so geschah. Der Kläger betreibt mittlerweile eine Dialysepraxis am St.-J.-Krankenhaus in S. Die Steuerberaterin der Gesellschaft hatte einen Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 erstellt. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Beklagten verpflichtet seien, eine Auseinandersetzungsbilanz nach seinem Ausscheiden aufzustellen. Diese müsse von den Beklagten erstellt werden, ihm selbst sei die Erstellung der Bilanz nicht möglich. Er kenne die Einnahmen der übrigen Gesellschafter für das Rumpfgeschäftsjahr 2011 nicht. Der vorgelegte Jahresabschluss 2011 erfülle nicht die Anforderungen an einen Jahresabschluss, weil insbesondere Erträge und Aufwendungen der Gesellschaft für das Geschäftsjahr fehlten. Sein Anspruch auf Abfindung sei nicht aufgrund Verstoßes gegen ein Wettbewerbsverbot ausgeschlossen. Er habe vor seinem Ausscheiden keine konkurrierende Einzelpraxis betrieben. Zudem sei der Abfindungsausschluss bzw. die -einschränkung in § 34 Abs. 3 GV gemäß § 138 nichtig, da das Verbot das notwendige Maß überschreite. In dieser Form sei beispielsweise auch eine Tätigkeit als Hausarzt ohne weitere Spezialisierung untersagt bzw. auch eine Tätigkeit als angestellter Arzt. Eine geltungserhaltende Reduktion sei ausgeschlossen. Die Beklagten sind dem entgegengetreten und machen geltend, dass der Abfindungsanspruch des Klägers entfallen sei. Zum einen habe er die gemeinsame Berufsausübung der Parteien Anfang 2011 vorübergehend unmöglich gemacht, indem er gegenüber dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (im Folgenden: KVS) die Beendigung der gemeinsamen Berufsausübung der Parteien zum Ende 2010 erklärt habe. Ein Antrag auf Wiedergenehmigung sei zurückgenommen worden. Deshalb seien alle drei Gemeinschaftspraxispartner vom 01.01.2011 bis zum Ausscheiden des Klägers als Ärzte in Einzelpraxis behandelt worden. Außerdem habe der Kläger ab Anfang 2011 bis zum 15.05.2011 gegen den Willen der Beklagten in den Räumen der Gemeinschaftspraxis mit deren Infrastruktur eine konkurrierende Dialyse-Einzelpraxis betrieben und damit gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen. Ihm stehe daher nur ein Gewinnbezugsrecht bis zum 15.05.2011 zu, das in dem Kapitalkonto des Klägers abgebildet sei. Dieses sei nach dem vorgelegten Jahresabschluss der Steuerberaterin negativ. Die Beklagten sind der Ansicht, dass trotz des – nach übereinstimmender Rechtsansicht – unwirksamen Wettbewerbsverbots in § 32 GV die Abfindungsregelung in § 34 Abs. 1 GV wirksam sei, da es sich um eine eigenständige Regelung handele. Selbst bei Unwirksamkeit der gesellschaftsvertraglichen Regelung ergebe sich aus § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB der Ausschluss der Abfindung, da der Kläger seinen Patientenstamm im Wesentlichen mitgenommen habe, und den von ihm mitgeschaffenen good will auf diese Weise realisiert habe. Der Anspruch hinsichtlich der Auseinandersetzungsbilanz sei aufgrund dieser Umstände durch Erstellung des Jahresabschlusses für das Rumpfjahr 2011 erfüllt. Weiter machen die Beklagten geltend, dass ein Anspruch auf Erstellung bzw. Mitwirkung bei der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zumindest derzeit nicht fällig sein, da zunächst die rechtlich unterschiedlichen Auffassungen der Parteien bezüglich der Behandlung der Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von 01.01.2011 bis 15.05.2011 geklärt werden müssten. Außerdem hätten die Beklagten keine Kenntnis über die Einnahmen und Ausgaben des Klägers für diesen Zeitraum. Die Stufenklage sei zudem schon unzulässig, da der Kläger den Anspruch beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend machen könne. Mit am 23.12.2015 verkündeten Teilurteil (Bl. 241ff. d.A.), auf das wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage hinsichtlich des Antrages auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (Antrag zu 1) gemäß Klageschrift) stattgegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich nunmehr das Rechtsmittel der Beklagten, mit dem sie ihren erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie halten an ihrer Auffassung fest, der Anspruch auf Erstellung einer Schlussbilanz sei bereits durch Erfüllung erloschen. Die Steuerberaterin sei Ende November 2014 mit einer Abschichtungsbilanz beauftragt worden. Diese habe aber gegenüber dem Beklagten zu 2) angegeben, dass es sich bei Zugrundelegung der von den Beklagten vertretenen Rechtsansicht erübrige, eine Auseinandersetzungsbilanz zu erstellen, da sich der Anspruch des Klägers dann auf sein Kapitalkonto mit Stand 15.05.2011 reduziere (Anlage B 2, Bl. 52 d.A.). Verschiedene andere Positionen seien als streitig anzusehen, und dürften damit nach den Angaben der Steuerberaterin erst nach einer rechtskräftigen Entscheidung nach bilanzrechtlichen Grundsätzen bewertet werden. Die Argumentation des Landgerichtes, dass eine Vielzahl von Bilanzpositionen offensichtlich nicht erfasst wurde, sei unverständlich und unrichtig. Die vorliegende Leistungsklage auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz sei unzulässig. Die Frage des Inhaltes der Auseinandersetzungsbilanz werde in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Es sei eine Stufenklage mit vorgeschalteten Feststellungsanträgen oder unmittelbar eine Zahlungsklage erforderlich gewesen. Bezüglich der Mitwirkung bei der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, nicht die Beklagten. Die Auslegung des Begriffs „Niederlassen“ durch das Landgericht sei unzutreffend. Ein solches „Niederlassen“ müsse nicht zwangsläufig in neuen Räumen geschehen. Dies könne auch in den gemeinsamen Räumen stattfinden, wenn die Tätigkeit der Einzelpraxis werbend nach außen zu erkennen gegeben werde, zum Beispiel durch Praxisschilder, Briefbögen, Stempel u.ä. und wenn eigene Behandlungsverträge abgeschlossen bzw. eigene Honorar-Privatabrechnungen erstellt werden, die über getrennte Bankkonten verbucht werden. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen. Das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht mit der Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung von § 34 Abs. 3 GV auseinandergesetzt. Dabei sei zu berücksichtigen, was Sinn und Zweck des Ausschlusses einer Abfindung für den Fall konkurrierender Tätigkeit gewesen sei. Die Gründung einer Dialysepraxis erfordere erhebliche Investitionen, insbesondere aufgrund der Anschaffung teurer Dialysemaschinen und sei deshalb mit erheblichen wirtschaftlichen Risiken verbunden. Einnahmeverluste könnten daher aufgrund der verbleibenden laufenden Kosten schnell existenzbedrohend werden. Diese Gefahr bestehe insbesondere dann, wenn sich ein Partner in räumlicher Nähe zum fortgeführten Standort der Praxis niederlasse. Wenn ein ausgeschiedener Partner Patienten mitnehme und damit die Stabilität der Einnahmen gefährdet sei, würde ein Abfindungsanspruch die verbleibenden Gesellschafter wirtschaftlich doppelt treffen. Die Formulierung des Vergleichs vom 21.03.2011 könne nicht zum Beleg der Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis herangezogen werden. Die Regelung im Vergleich habe sich lediglich auf die Beendigung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts beziehen sollen, nicht aber auf die gemeinsame Berufsausübung. Der Begriff der Gemeinschaftspraxis sei insoweit mehrdeutig. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass Wettbewerbsverboten eine andere Grundrechtsrelevanz zukomme als Abfindungsklauseln. Diese Regelungen seien nicht mehr anhand des Grundrechts des ausgeschiedenen Partners aus Art. 12 Abs. 1 GG zu beurteilen. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn sich der ausgeschiedene Gesellschafter auf die Unwirksamkeit des Wettbewerbsverbotes berufen könne und auch zusätzlich noch eine Abfindung verlangen könne. Es sei eine geltungserhaltende Reduktion in dem Sinne durchzuführen, dass die Abfindungsreduzierung nur im Falle einer konkurrierenden Tätigkeit als Dialysearzt erfolgen solle. Zwischenzeitlich seien zudem durch den Kläger Buchhaltungsunterlagen vorgelegt worden, die allerdings offenbar unvollständig seien. Auch diese Unterlagen belegten den Betrieb einer Einzelpraxis innerhalb der Gemeinschaftspraxis. Der Kläger habe auch (nachträglich) unter der Adresse der neuen Praxis Rechnungen für Leistungen gestellt, die er noch in den gemeinschaftlichen Räumen erbracht habe (Anlagenkonvolute BK 5 und BK 6). Die Beklagten haben beantragt (Bl. 268 d.A.), die Klage unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 23.12.2015, Az. 8 O 5/15, abzuweisen. Der Kläger hat zunächst beantragt (Bl. 358 d.A.), die Berufung zurückzuweisen. Nachdem die Beklagten am 16.03.2016 eine Auseinandersetzungsbilanz zum 15.05.2011 erstellt hatten (Anlage K 16, Bl. 447f. d.A.), hat der Kläger den Klageantrag zu 1) für erledigt erklärt (Bl. 450 d.A.). Er kündigte schriftsätzlich folgende weitere Anträge an (Bl. 450 ff. d.A.): 1.1. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter I.a) „Forderungen und Verbindlichkeiten (§ 35 Abs. 2 lit. a) GPV“ ein Betrag in Höhe von 1.085.640,89 € anstatt eines Betrages in Höhe von -23.348,68 € aufzunehmen ist; 1.2. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter I.c) „Teilwerte der Einrichtungsgegenstände, Medizintechnik, Instrumente und sonstiger gemeinsamer bilanzierter Gegenstände (§ 35 Abs. 2 lit. c) GPV“ ein Betrag in Höhe von 937.800 € anstatt eines Betrages in Höhe von 0,00 € aufzunehmen ist; 1.3. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter I.e) „immaterieller Praxiswert (§ 35 Abs. 2 lit. e) GPV“ ein Betrag in Höhe von 1.762.003,80 € anstatt eines Betrages in Höhe von 0,00 € aufzunehmen ist; 1.4. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 im Saldo der I. 3.784.644,69 € anstatt -23.348,68 € lautet; 1.5. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter II.a) „Ergebnis der Abfindungsbilanz“ 3.784.644,69 € statt -23.348,68 € lautet, 1.6. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter II.b) „Vertragsstrafe (§ 32 Abs. 2 Satz 2 GPV)“, II. c) „Schadensersatz für schuldhaft verursachte EDV Kosten (§ 39 GPV)“, II.d) „Schadensersatz für entgangenen Gewinn (§ 39 GPV)“ jeweils „0,00 €“ lauten muss; 1.7. Es wird festgestellt, dass in der von den Beklagten am 16.03.2016 erstellten Auseinandersetzungsbilanz anlässlich des Ausscheidens von Herrn Dr. A. H. aus der Gemeinschaftspraxis Dr. D., Dr. H., J. M.-S. zum 15.05.2011 unter III. „Ergebnis“ 3.784.644,69 € anstatt -1.760.169,53 € lautet. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein sich aus der Auseinandersetzungsbilanz gemäß Ziffer 1 ergebendes Abfindungsguthaben zu zahlen. 3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger Zinsen in Höhe von 3 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 aus dem sich gemäß Ziffer 2) ergebenden Betrag zu zahlen. Nach Hinweis des Senats, dass die Feststellungsanträge eine gemäß § 533 ZPO unzulässige Klageänderung darstellen dürften (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016, Bl. 488 d.A.), hat der Klägervertreter diese Anträge in der mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 nicht gestellt und lediglich die Hauptsache wegen des Klageantrags zu 1) für erledigt erklärt (Bl. 488 d.A.). Der Kläger verteidigt das für ihn günstige erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens. Nicht er, sondern die Beklagten hätten versucht, ihn aus der Gesellschafterstellung zu drängen. Im Jahre 2010 sei es zu einem erheblichen Vertrauensverlust insbesondere gegenüber dem Beklagten zu 2) gekommen. Dieser habe Veränderungen im E-Mail-System der Gesellschaft vorgenommen und private E-Mails des Klägers und der früheren Gesellschafterin M.-R. mitgelesen. Der Beklagte zu 2) habe die Mitgesellschafterin M.-R. ohne Rücksprache mit dem Kläger fristlos (unwirksam) gekündigt. Er habe keine Beendigungserklärungen der Zusammenarbeit gegenüber der KVS abgegeben. Er habe von den Anträgen der Beklagten gegenüber der KVS nichts gewusst. Der Beklagte zu 2) habe am 22.11.2010 eine Erklärung gegenüber der KVS abgegeben, dass es eine fristlose Kündigung der Gesellschafterin M.-R. gegeben habe, und die Zusammenarbeit insoweit beendet werde. Zudem habe der Beklagte zu 2) am 20.12.2010 bei der KVS beantragt, einen anderen Arzt, Professor Dr. M., in die Praxis aufzunehmen, um den Kläger zu ersetzen. Der Kläger vertritt den Rechtsstandpunkt, der ursprünglich zulässige und begründete Klageantrag zu 1) habe sich durch Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz vom 16.03.2016 (Anlage K 16, Bl. 447f. d.A.) erledigt, auch wenn diese nach seinem Dafürhalten inhaltlich unrichtig sei. Die Berufungskläger und Beklagten widersprechen dieser Erledigungserklärung und beantragen (Bl. 470 d.A.), den Feststellungsantrag des Klägers und Berufungsbeklagten betreffend die Erledigung des Rechtsstreits als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der angekündigten Feststellungsanträge der Klägerseite haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung der (Teil-)Rücknahme unter Hinweis auf kostenrechtliche Konsequenzen zugestimmt. Sie sind der Auffassung, dass die Klage bezüglich des Antrages zu 1) von Anfang an unzulässig bzw. unbegründet gewesen sei und daher keine Erledigung vorliege. Eine Auseinandersetzungsbilanz sei mangels Abfindungsanspruch nicht geschuldet gewesen. Zudem seien die Zahlen, die die Beklagten in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt hätten, dem Kläger schon seit April 2015 im Zusammenhang mit dem Streitwertbeschwerdeverfahren vor dem Saarländischen Oberlandesgericht, Az. 1 W 32/15, bekannt gewesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 07.09.2016 (Bl. 487 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 09.09.2016 (Bl. 491f. d.A.) und 22.09.2016 (Bl. 493 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Akte 9 O 72/11 des Landgerichts Saarbrücken wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. B. Die nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Erledigung der Hauptsache war hinsichtlich des nach Rücknahme der Klageerweiterung allein zur Entscheidung angefallenen Klageantrags zu 1) festzustellen. Die Klage war insoweit ursprünglich zulässig (I.) und begründet (II.). Die Klage wurde aufgrund der Vorlage der Auseinandersetzungsbilanz vom 16.03.2016 nach Berufungseinlegung und -begründung unbegründet (III.). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, eine den Beklagten rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. I. Die Klage war ursprünglich zulässig. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass eine Leistungsklage auf Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zulässig ist, wenn die anderen Gesellschafter den Anspruch auf Erstellung einer solchen Bilanz generell bestreiten oder dieser Verpflichtung nicht nachkommen (Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 738 Rn. 30). Eine Klage auf Bilanzaufstellung bzw. auf gerichtliche Feststellung streitiger Posten kann auch im Wege der Stufenklage mit dem Antrag auf Zahlung des sich ergebenden Guthabens verbunden werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.2.1977,15 W 1/77, 1. Orientierungssatz, zitiert nach juris und juris Rn. 3 = BB 1977, 1475). Im vorliegenden Fall ist ein Leistungsanspruch insbesondere deswegen anzuerkennen, weil die Beklagten ihre Verpflichtung hierzu grundsätzlich bestritten haben. II. Beanstandungsfrei hat das Landgericht angenommen, dass ein Abfindungsanspruch dem Grunde nach besteht, und deshalb die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz erforderlich ist. Eine Entscheidung über die Wirksamkeit der Begrenzung des Abfindungsanspruchs in § 34 Abs. 3 GV kann im Rahmen der Frage, ob überhaupt eine Auseinandersetzungsbilanz geschuldet ist, dahinstehen. 1. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 34 Abs. 1 GV oder bei dessen Unwirksamkeit aus § 738 BGB. Aus § 34 Abs. 1 GV ergibt sich ausdrücklich der Anspruch auf Abfindung und Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz. Nach § 738 Abs. 1 BGB wächst der Anteil eines ausscheidenden Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern an. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden ihm gehörende Gegenstände zurückzugeben, ihn von gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Auch hier ist also eine Auseinandersetzungsbilanz für die Ermittlung eines Abfindungsanspruches erforderlich (siehe zu diesem Erfordernis: Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 738, Rn. 25; Habermeier in Staudinger, 13. Aufl., § 738 Rn. 5). Anders als der missverständliche Wortlaut des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB es vermuten lässt, geht es auch bei dem gesetzlichen Abfindungsanspruch um die Fortführungswerte der Gesellschaft, nicht lediglich die Liquidationswerte (BGH, Urteil vom 21.04.1955, II ZR 227/53, juris Rn. 19 = BGHZ 17,130; BGH, Urteil vom 30.03.1967, II ZR 141/64, juris Rn. 9 = NJW 67, 1464). Damit sind auch stille Reserven und der good will zu berücksichtigen. Ein Abfindungsausschluss ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Wirksamkeit der Regelung des Abfindungsausschlusses bzw. der Einschränkung des Anspruches in § 34 Abs. 3 GV kann im vorliegenden Berufungsverfahren dahinstehen. 2. Die Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch des Klägers nach Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz sind sowohl nach gesellschaftsvertraglichen Vorschriften als auch gemäß § 738 Abs. 1 BGB gegeben. Zum einen ist der Kläger unstreitig aus der Gesellschaft ausgeschieden. Weiterhin unstreitig wurde die Gesellschaft durch die Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 GV fortgeführt. Die Gesellschaft ist bezüglich des Anspruches auf Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz (Schäfer in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 738, Rn. 27) und Zahlung der Abfindung Anspruchsgegner (Habermeier aaO Rn. 12; Schäfer, aaO Rn. 16f.). 3. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Beklagten den Anspruch des Klägers auch bis zur Vorlage der Anlage K 16, der Bilanz vom 16.03.2016, noch nicht erfüllt hatten. Die Beklagten hatten in der ersten Instanz die Ansicht vertreten, dass der Jahresabschluss der Steuerberaterin für das Rumpfjahr 2011 als Auseinandersetzungsbilanz anzusehen sei. Ganz unabhängig von dem Inhalt dieser Jahresbilanz ist offensichtlich, dass eine solche Bilanz nicht die Voraussetzungen der Abfindungsberechnung gemäß § 35 GV erfüllt. Beispielsweise erfolgt die Bewertung von Einrichtungsgegenständen und deren Abschreibung gegenüber dem Finanzamt anderen Regeln, als diese in § 35 Abs. 2 c) GV vereinbart waren. Eine Bewertung des immateriellen Wertes entsprechend § 35 Abs. 3 e) GV hat nicht stattgefunden. Gegen die Anwendbarkeit der Grundsätze für die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz gemäß § 35 GV bzw. die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen - unabhängig von der Wirksamkeit der Regelungen zum Abfindungsausschluss – keine Bedenken. Diesbezüglich wurden auch keine Einwendungen der Parteien erhoben. 4. Der Abfindungsanspruch ist nicht gemäß § 34 Abs. 3 GV aufgrund Niederlassung innerhalb der angegebenen Zone unter 5 km erloschen. Nur im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für einen vollständigen Abfindungsausschluss wäre bei derzeitigem Verfahrensstand die Wirksamkeit dieses Abfindungsausschlusses zu untersuchen. a) Nach Auszug fand eine Niederlassung unstreitig im Umkreis zwischen 5 und 8 km statt, was eine Reduzierung des Abfindungsanspruchs auf 10 % gemäß § 34 Abs. 3, 2. Alt. GV zur Folge hätte. Eine Abfindungsbilanz wäre nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in diesem Falle gemäß § 35 GV immer noch zu erstellen und der Klageanspruch begründet. b) Ein vollständiger Ausschluss könnte (bei Wirksamkeit der Regelung im GV) nur dann bejaht werden, wenn der Betrieb der Einzelpraxis innerhalb der Gemeinschaftsräume zwischen dem 01.01.2011 und dem Auszug des Klägers (nach derzeitigen Vortrag 16.04.2011) ein „Niederlassen“ im Sinne des § 34 Abs. 3 GV darstellen würde. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass dies nicht der Fall ist. Die Regelung im GV ist auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig. Niederlassen könnte als Berufsausübung auf eigene Rechnung verstanden werden und damit sowohl innerhalb gemeinschaftlich genutzter Räume als auch außerhalb stattfinden. Der Begriff könnte ebenso in der Weise verstanden werden, dass die Loslösung aus den bisherigen Beschäftigungs- bzw. Partnerschaftsverhältnis erforderlich ist und die Neugründung einer Praxis. Für die Auslegung ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärung abzustellen. Spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände sind nicht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24.06.1988, V ZR 49/87, Leitsatz, zitiert nach juris = NJW 88, 2878; BGH, Urteil vom 14.02.2007, IV ZR 150/05, juris Rn. 10 = VersR 2007,784). aa) Wortlaut Die Auslegung hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 14.02.2007 aaO, juris Rn. 11). Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch (OLG München, Urteil vom 5.4.95, 15 U 4943/94, juris Rn. 4 = NJW-RR 96, 239), wobei unter Fachleuten auch die fachsprachliche Bedeutung bzw. die Bedeutung in dem jeweiligen Verkehrskreis relevant ist (BGH, Urteil vom 12.12.2000, XI ZR 72/00, juris Rn. 23 = NJW 01, 1344). Der Laie versteht unter einer Niederlassung wohl eher die Neugründung einer Praxis. In Fachkreisen mag der Begriff sowohl im Rahmen einer Bürogemeinschaft auf eigene Rechnung als auch als Neugründung verstanden werden. Dies würde im Rahmen der Auslegung nicht weiterführen. bb) Begleitumstände Zu Begleitumständen der Vereinbarung, wie zum Beispiel zur Entstehungsgeschichte, den Äußerungen der Parteien über den Inhalt der Verpflichtung bzw. der Übung, die die Parteien in ihrer Geschäftsverbindung herausgebildet haben (vgl. zu diesen Aspekten: Ellenberger in Palandt, 75. Aufl., § 133 Rn. 15 ff.) sind keine Darlegungen erfolgt. Zu beachten ist jedoch, dass in § 26 Abs. 4 GV (Bl. 14 d.A.) folgendes festgehalten ist: „Die Partner können die Gemeinschaftspraxis einvernehmlich in eine Praxisgemeinschaft umwandeln oder ihre Sitze trennen. In diesen Fällen müssen die materiellen Vermögenswerte, insbesondere die Praxiseinrichtung und -geräte, den einzelnen Partnern vor allem entsprechend ihren fachlichen Schwerpunkten übertragen werden… Wertdifferenzen sind in Geld auszugleichen. §§ 34,35 gelten sinngemäß.“ Dies zeigt, dass die Zusammenarbeit in gemeinsamen Räumen bei getrennter Rechnungslegung durchaus als eine Möglichkeit der Fortsetzung der Gesellschaft angesehen wurde. Eine solche Änderung der Zusammenarbeit sollte ausdrücklich zu Abfindungsansprüchen führen, was der Verweis auf die §§ 34, 35 GV zeigt. Auch wenn die Regelung für den Fall der einvernehmlichen Änderung der Regeln der Zusammenarbeit konzipiert ist, zeigt sie doch, dass diese Form der Zusammenarbeit nach den Vorstellungen der Parteien zwar Abgrenzungen in Vermögensfragen erfordert hätte, andererseits ein wirtschaftliches Betreiben der Einzelpraxen dadurch nicht gefährdet zu sein scheint. Ein Abfindungsausschluss war für diesen Fall nicht vorgesehen. Ein von der Beklagtenseite nunmehr vorgetragenes Rangverhältnis zwischen den einzelnen Absätzen des § 26 GV ist nicht gegeben. Die in § 26 Abs. 4 GV vorgesehene Möglichkeit der Praxisgemeinschaft betrifft nicht den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters, sondern der einvernehmlichen Änderung der Form der Zusammenarbeit. cc) Interessenlage Ein weiteres Auslegungskriterium ist die Interessenlage (BGH, Urteil vom 03.04.2000, II ZR 194/98, juris Rn. 4 = NJW 00, 2099) und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck (BGH, Urteil vom 13.06.2007, IX ZR 330/05, 2. Leitsatz, zitiert nach juris, und juris Rn. 22 = NJW 07, 2320). Dabei hat eine für beide Seiten interessengerechte Auslegung stattzufinden. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 14.12.2005, XII ZR 241/03, juris Rn. 13 = NJW-RR 06,338). Die Berufungskläger und Beklagten haben zur Interessenlage in der Berufungsbegründung selbst vorgetragen (Bl. 281 ff. d.A.). Sie weisen dabei auf die erheblichen wirtschaftlichen Investitionen hin und die Gefahr, dass eine existenzbedrohende Lage herbeigeführt würde, wenn ein Partner ausscheidet und die laufenden Kosten für die Abzahlung der Geräte und das Personal nicht mehr vollständig gedeckt werden können. Der Kostenapparat sollte nicht zu groß werden für die nach Ausscheiden eines Partners verringerten Einnahmen (Bl. 282 d.A.). Diese Angaben sind unstreitig. Es ging also um eine Risikominimierung in wirtschaftlicher Hinsicht für die zurückbleibenden Partner. Eine solche Risikominimierung würde auch den Interessen aller Vertragspartner entsprechen und wäre objektiv als vernünftig zu beurteilen (vgl. auch Schäfer aaO, Rn. 39, der ausführt, dass vorherrschendes Motiv für Abfindungsklauseln die Kapitalsicherung für die Gesellschaft und die Vermeidung eines schnellen Kapitalabflusses sei). Sofern der Partner sich in den gleichen Praxisräumen befindet, die Kosten für die Geräte weiterhin gemeinsam getragen werden, sowie Kosten für Personal offenbar von den Partnern gesondert beglichen werden, wobei eine Aufteilung des vorhandenen Personals stattfand, ist nicht ersichtlich, welche wirtschaftliche Zwangssituation aus dieser Vorgehensweise resultieren sollte. Ein wesentlicher Vorteil der gemeinschaftlichen Ausübung des Berufes, nämlich die gemeinschaftliche Tragung der Unkosten, ist weiterhin gegeben. Dies zeigt auch die schon genannte Regelung in § 26 Abs. 4 GV, nach der offenbar die – einvernehmliche – Fortsetzung der Zusammenarbeit trotz Umwandlung in eine Praxisgemeinschaft bzw. Trennung der Arztsitze als möglich angesehen wurde. Diese Situation ist klar abzugrenzen von einem Auszug des Partners. In diesem Falle werden Kosten nicht mehr geteilt und es besteht die gesteigerte Wahrscheinlichkeit einer Abwanderung von Patienten, was die Einnahmen verringert. Zu berücksichtigen ist weiterhin auch das Interesse an der Sicherstellung der funktionierenden Arztpraxis zum Wohle der Patienten. Wie von der KVS dargestellt, werden hier Anforderungen an einen bestimmten Arzt-Patienten-Schlüssel gestellt (vergleiche Anlage B 5 zum Schriftsatz der Beklagtenseite vom 15.04.2015, Bl. 104 d.A.). Bei plötzlichem Ausscheiden des Klägers wäre nach Auffassung der KVS der festgelegte Arzt-Patienten-Schlüssel deutlich überschritten worden. Die Auslegung der Interessenlage ergibt, dass unter den Begriff der Niederlassung nicht das Handeln auf eigene Rechnung bei Nutzung der Infrastruktur der Gemeinschaftspraxis und Beteiligung an den entsprechenden Kosten gemeint war. Der Abfindungsausschluss gemäß § 34 Abs. 3 GV würde dann tatbestandlich ohnehin nicht eingreifen, so dass die Wirksamkeit dieser Regelung dahinstehen kann. c) Die Beklagten wären aber auch mit der Berufung auf einen Abfindungsausschluss aufgrund des Betriebs einer Einzelpraxis bis zum Auszug des Klägers nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Die Situation der Ausübung der Tätigkeit in Einzelpraxis wurde zumindest im Januar 2011 durch die Beklagten wissentlich herbeigeführt. Zunächst hatte zwar der Kläger die Zustimmung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gegenüber dem Zulassungsausschuss der KVS verweigert, mit Schreiben vom 30.12.2010 (Anlage BB 4, Bl. 377 d.A.) allerdings einer weiteren gemeinsamen Berufsausübung zugestimmt. Dies hätte in einer weiteren Sitzung des Zulassungsausschusses Ende Januar 2011 berücksichtigt werden können. Die Beklagten teilten dann jedoch mit Schreiben vom 11.01.2011 gegenüber dem Zulassungsausschuss mit, dass keine Zusammenarbeit mehr gewünscht sei und der Tagesordnungspunkt der gemeinschaftlichen Berufsausübung mit dem Kläger von der Tagesordnung genommen werden solle (s. entsprechende Mitteilung des Zulassungsausschusses: Anlage BB5, Bl. 378 d.A.). Dieser Punkt wurde deshalb in der Sitzung des Zulassungsausschusses vom 26.01.2011 nicht verhandelt. Dass bei getrennter Berufsausübung einzelne Rechnungskonten mit getrennten Zulassungsnummern der Ärzte geführt werden mussten, war den Beklagten bewusst. Auch die Beklagten haben aufgrund der Anweisung der KVS eigene Abrechnungen auf eigenen Briefköpfen vornehmen müssen. Eine geordnete Abwicklung der Gesellschaft durch zumindest zeitweise Fortsetzung der Gemeinschaftspraxis mit gemeinsamer ärztlicher Tätigkeit haben die Beklagten damit durch eigenes Tun verhindert. Zudem hatten die Beklagten mit eigenem Schreiben vom 25.01.2011 (Anl. A1, Bl. 9 d.A. 9 O 72/11) versucht, den Kläger mit sofortiger Wirkung aus der Gesellschaft auszuschließen und dabei eine „Abwicklungsfrist“ bis zum 31.3.2011 vorgesehen, gerade unter Berücksichtigung des Wohls der Patienten. Diese Situation dem Kläger nun als Wettbewerbsverstoß vorzuhalten, verstößt gegen Treu und Glauben. Die Nutzung eines gesonderten Briefkopfes oder Stempels für die Erstellung von Rechnungen und insbesondere die getrennte Buchhaltung können dem Kläger aus diesem Grund nicht vorgehalten werden. Sofern die Beklagten vortragen, der Kläger habe während der verbleibenden Zeit in der Gemeinschaftspraxis offensiv Patienten abgeworben, hat dies keinen Einfluss auf die Definition der „Niederlassung“ und den damit entstehenden Abfindungsanspruch. Ob Schadensersatzansprüche der Beklagten bestehen oder der good will aufgrund der Mitnahme von Patienten zu reduzieren ist, muss vorliegend nicht entschieden werden. d) Ein Zurückbehaltungsrecht stand den Beklagten hinsichtlich der Erstellung einer Abfindungsbilanz nicht zu. Zwar ist der ausscheidende Gesellschafter zur Mitwirkung verpflichtet (Schäfer aaO Rn. 27), dabei ist allerdings zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten ihm insoweit verbleiben, angesichts der im Regelfall nicht mehr vorhandenen Einsichts- und Kontrollmöglichkeiten (BGH, Urteil vom 08.05.2000, II ZR 302/98, juris Rn. 13 = NJW 2000, 2276). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wurde von Beklagtenseite nicht dargelegt, dass Unterlagen von dem Kläger angefordert, die Herausgabe von diesem allerdings verweigert worden sei. Die Beklagten haben vielmehr stets den Anspruch des Klägers insgesamt verneint. Im Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2015 wurde auf Seite 11 (Bl. 101 d.A.) bspw. angegeben, dass die Einnahmen des Klägers zwar unbekannt seien, dies allerdings auch keine Rolle spiele, da es sich um eine Sonderbilanz des Klägers handele und den Beklagten keine Kenntnis zustehe. C. I. Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 92 Abs. 1 ZPO. Der Klägerseite sind hinsichtlich der zurückgenommenen Feststellungsanträge die Kosten entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Der Hinweis des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung auf die kostenrechtliche Folge ist so auszulegen, dass die Auferlegung der Kosten hinsichtlich dieses Teils begehrt wird. Zudem wäre im Falle einer teilweisen Rücknahme der Klage - anders als bei einer vollständigen Klagerücknahme (§ 269 Abs. 4 ZPO) - ohnehin von Amts wegen hinsichtlich der Kosten einheitlich und damit auch für zurückgenommene Klageteile zu entscheiden (BGH, Urteil v. 2.7.1975, VIII ZR 223/73, Juris-Rn. 57f.; OLG Koblenz, Beschluss v. 22.5.1991, 14 W 264/91, 3. Leitsatz, zitiert nach Juris = JurBüro 91, 1542; Geißler in Prütting/Gehrlein, ZPO, 8. Aufl., § 269 Rn. 15). Nicht berücksichtigt wurde dabei allerdings die Stellung der Zahlungsanträge zu den Ziffern 2. und 3. im Schriftsatz vom 26.08.2016 (Bl. 452 d.A.). Bei der Aufnahme diese Anträge handelte es sich nach Auffassung des Senates um ein bloßes Redaktionsversehen, da offensichtlich war, dass diese Anträge noch in 1. Instanz anhängig sind, und damit eine Entscheidung in der Berufungsinstanz ausgeschlossen ist. Auch fehlt jede Begründung, weshalb über diese Anträge nunmehr im Berufungsprozess entschieden werden soll. Zudem sind Prozesshandlungen auszulegen (Greger in Zöller, 31. Aufl., vor § 128 Rn. 25). Entscheidend ist der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn bzw. das Anstreben einer Position, die der Interessenlage der Partei entspricht. Bei Veränderung des Streitwerts während des Verfahrens ist entsprechend dem Verursachungsprinzip zu berücksichtigen, aus welchem Streitwert die jeweiligen Gebühren angefallen sind, d.h. es ist eine gebührenbezogene Kostenquotelung vorzunehmen (vgl. Herget in Zöller, 31. Aufl., § 92 Rn. 5 a.E.). Vorliegend ist damit für die Prozessgebühr einschließlich Gerichtskosten eine Kostenquotelung von 97 % zu 3 % zulasten des Klägers vorzunehmen bei einem Streitwert von 51.569 € (s. III.). Hinsichtlich der Terminsgebühr tragen die Beklagten 100 % der Kosten aus dem Streitwert von 1.569 € (s. III.). Dies ergibt – unter Berücksichtigung der Klagerücknahme hinsichtlich der Feststellungsanträge und damit der Ermäßigung der Gerichtskosten auf 2 Gebühren bezüglich dieses Klageteils und unter Berücksichtigung der Vorsteuerabzugsberechtigung der Beteiligten – Kosten des Prozessverfahrens von rund 5.360 €, und Kosten für die streitige Verhandlung von rund 720 €. Die Beklagten haben hinsichtlich der Prozesskosten 3 % zu tragen, was eine Beteiligung von rund 160 € ergibt, der Kläger rund 5.200 €. Hinsichtlich der streitigen Verhandlung waren den Beklagten die Kosten von rund 720 € vollständig aufzuerlegen. Angesichts der Kostenbeteiligung der Klägerseite in Höhe von 5.200 € und der Beklagtenseite von rund 880 € ergibt sich eine Kostenquotelung von 86 % für Klägerseite und 14 % für die Beklagtenseite. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. III. Der Streitwert wurde bezüglich des Abwehrinteresses der Beklagten im Berufungsverfahren auf 6.000 € festgesetzt. Die Streitwerte für Klage und Berufung weichen im Falle eines zu Rechnungslegung Verurteilten voneinander ab. Maßgeblich ist im Falle der Abwehr des Anspruches in der Berufung der zu ermittelte, zur ordnungsgemäßen Bilanzerstellung erforderliche Zeit- und Kostenaufwand (BGH, Beschluss vom 22.03.2010, II ZR 75/09, 1. Leitsatz, zitiert nach juris = NJW-RR 2010,786). Die Beschwer ist dann in der Regel nach den Kosten für eine Fremdleistung zu bemessen (Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 14. Aufl., Rn. 1730). In diesem Zusammenhang waren nicht allein Kosten für die Beauftragung eines Steuerberaters, sondern aufgrund der sich ebenfalls stellenden Rechtsfragen auch die Kosten anwaltlicher Beratung in die Bemessung mit einzubeziehen. Die Parteivertreter hatten bereits in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie der Festlegung auf 6.000 € zustimmen (Bl. 489 d.A.). Mit der Einreichung des Schriftsatzes der Klägerseite am 29.08.2016 (Bl. 450 d.A.) ermäßigte sich der Streitwert aufgrund der einseitigen Erledigungserklärung bezüglich des Klageantrages zu 1) auf das Kosteninteresse, d.h. die bis dahin angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten (Herget in Zöller, ZPO, 31. Aufl, § 3, Rn. 16, Stichwort: Erledigung mwN; Krnis in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 3 Rn. 120). Der Klägervertreter hat diese Kosten auf 1.569 € beziffert (Bl. 491 d.A.). Für den Zeitpunkt ab Rücknahme der Feststellungsanträge, also ab dem 07.09.2016, bleiben die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss v. 25.10.1954, III ZR 207/51, Leitsatz, zitiert nach Juris = RPfleger 1955, 12; Kurpat in Schneider/Herget, Streitwert Kommentar, 14.A. Rn. 3362). Die (nach einem Rechtshinweis des Senats) in der mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellten und damit konkludent zurückgenommenen Feststellungsanträge, um die die Klage zweitinstanzlich erweitert wurde, wirken sich, obwohl es sich um eine im Berufungsrechtszug nach § 533 ZPO nicht zuzulassende Klageänderung handelte, nach zutreffender, vom Senat geteilter Auffassung streitwerterhöhend aus. Auch unzulässige Anträge sind wertbestimmend (Herget aaO, Stichwort: Klageerweiterung). Der Ansicht des OLG Bamberg (Beschluss vom 07.01.2013, Az. 6 W 51/12 = MDR 2013, 624), nach der eine unzulässige, die Klage ändernde Erweiterung wie ein Eventualantrag zu behandeln sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Feststellungsanträge waren unbedingt und nicht hilfsweise gestellt. Auch das Argument des OLG Bamberg, dass sich mit rechtskräftiger Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstandes rückwirkend ändert, gibt keinen validen Hinweis darauf, dass sich die Erweiterung nicht auf den Streitwert auswirkt, zumal es vorliegend an einer rechtskräftigen Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung fehlt. Die durch die unzulässige Klageänderung eingetretene Streitwerterhöhung wirkt ab Einreichung des Antragsschriftsatzes. Wäre über die Feststellungsanträge entschieden worden, hätte sich der hierauf entfallende Streitwertanteil nach dem Angriffsinteresse des auf Vorlage einer Abfindungsbilanz gerichteten Klageantrages zu 1) gerichtet. Der Kläger hat mit den Feststellungsanträgen indes nur den Inhalt einer seinen Vorstellungen entsprechenden Abfindungsbilanz konkretisiert. Die Anträge waren nicht auf Feststellung der sich aus einer den Anträgen entsprechenden Bilanz ergebenden Zahlungsverpflichtung gerichtet. Das Zahlungsverlangen ist vielmehr Gegenstand des nicht zur Berufung angefallenen, in 1. Instanz verbliebenen Klageantrags zu 2). Der Antrag auf Bilanzvorlage ist als bloßer Vorbereitungsantrag lediglich mit einem Bruchteil des auf den Leistungsantrag entfallenden Streitwerts zu bemessen und nach § 3 ZPO zu schätzen. Der Bundesgerichtshof und die Oberlandesgerichte gehen von Teilwerten zwischen 1/10 bis ¼ aus (vgl. Herget aaO, Stichwort: Auskunft mwN; BGH, Urteil vom 20.03.2002, IV ZR 3/01, juris Rn. 6). Entscheidend ist auch, in welchem Maße die Durchsetzbarkeit des Leistungsantrages des Klägers von der Bilanzvorlage durch die Beklagten abhing. Das Angriffsinteresse ist umso höher zu bewerten, je geringer die Kenntnisse und das Wissen des Klägers über die zur Begründung des Leistungsanspruches liegenden Tatsachen sind (Herget aaO; BGH, Urteil vom 20.03.2002, aaO). Da der Kläger bei Klageerhebung bereits sehr konkrete Vorstellungen hatte, welche Beträge in die Abfindungsbilanz in welcher Höhe Eingang zu finden hatten, ist das mit dem Antrag auf Bilanzvorlage verfolgte Angriffsinteresse nicht allzu hoch zu bewerten. Der Senat hält insofern eine Bemessung mit 1/10 des auf den Leistungsantrag entfallenden Streitwerts für angemessen. Das Interesse an der Feststellung zahlenmäßig konkretisierter Positionen einer Abfindungsbilanz ist nicht höher zu bewerten als das Interesse an der Erstellung dieser Bilanz im Allgemeinen. Allerdings ist hier - anders als bei dem Berufungsstreitwert – tatsächlich das Interesse des Klägers an der Errichtung einer solchen Bilanz zu schätzen. Im Falle einer Klage auf Bilanzerteilung ist für den Streitwert der Klage nicht der Aktivsaldo maßgebend, sondern das Interesse des Klägers nach § 3 ZPO, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG zu schätzen (BGH, Urteil vom 20.03.2002 aaO). Maßgeblich ist, welches Interesse der Kläger an der Bilanz hat und welchen Zweck er mit dieser Bilanz verfolgt. Ist die Bilanzerstellung Gegenstand einer Stufenklage, die auf der Leistungsstufe auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens gerichtet ist, gelangt § 44 GKG zur Anwendung (Schneider/Herget Streitwert Kommentar, 14. Aufl., Rn. 1728). Vorliegend ist allerdings nur der erste Antrag der Stufenklage zur Berufung angefallen. Nur dessen Wert ist damit zu schätzen. Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren das Ergebnis der in seinen Augen zutreffenden Auseinandersetzungsbilanz mit 3.784.644,69 € angegeben. Ein Anteil von 45 % gemäß seiner Gesellschafterbeteiligung würde sich damit mit rund 1,7 Millionen € errechnen. Der erkennende Senat hat jedoch bereits im Streitwertbeschwerdeverfahren 1 W 32/15 eine Bewertung des Streitwerts unter Zugrundelegung der Prozessrisiken zu Beginn des Rechtsstreits vorgenommen, und den Streitwert mit 500.000 € festgesetzt. Auch im damaligen Verfahren waren einzelne Bewertungspositionen diskutiert worden. Der Senat hält an dieser Einschätzung fest und geht von einem Interesse des Klägers in dieser Höhe aus. Daher ergibt sich gemäß den vorstehenden Ausführungen für die Feststellungsanträge ein Streitwert von einem Zehntel dieses Betrages, d.h. 50.000 €. Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 iVm Abs. 2 Satz 1 ZPO).