Beschluss
12 K 3918/21
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0403.12K3918.21.00
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Leitsätze
Für die Bemessung des Streitwerts bleibt ein Streitgegenstand, der durch eine unzulässige Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt worden ist, nicht außer Betracht (Abweichung von OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2011, 4 So 79/11, juris).(Rn.5)
(Rn.7)
Tenor
Der Streitwert wird auf 697.212,92 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bemessung des Streitwerts bleibt ein Streitgegenstand, der durch eine unzulässige Klageerweiterung in das Verfahren eingeführt worden ist, nicht außer Betracht (Abweichung von OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2011, 4 So 79/11, juris).(Rn.5) (Rn.7) Der Streitwert wird auf 697.212,92 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. 1. Für die Klage gegen den streitgegenständlichen Ausgleichsbetragsbescheid (§ 154 Abs. 4 Satz 1 BauGB) ergibt sich gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 293.583,- Euro. 2. Für die (nach richterlichem Hinweis zurückgenommene) Klageerweiterung, mit der der Kläger – sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren 12 K 4638/21, das einen Ausgleichsbetragsbescheid über 1.059,- Euro zum Gegenstand hat – „widerklagend“ und wohl gestützt auf § 155 Abs. 6 BauGB Ansprüche in Höhe von 405.085,88 Euro gegen die Beklagte geltend gemacht hat, ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert in Höhe von 403.629,92 Euro festzusetzen. a) Entgegen der Rechtsauffassung beider Beteiligten hat sich die Klageerweiterung ungeachtet ihrer Unzulässigkeit (vgl. hierzu den gerichtlichen Hinweis vom 8. März 2024) streitwerterhöhend ausgewirkt. Der Berichterstatter folgt nicht der verbreiteten, auch vom 1. und 4. Senat des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts geteilten Rechtsauffassung, wonach im Falle einer unzulässigen Klageerweiterung, bei der die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 91 VwGO) nicht vorliegen, der im Wege der Klageerweiterung in das Verfahren eingeführte Streitgegenstand für die Bemessung des Streitwerts außer Betracht zu bleiben habe (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2011, 4 So 79/11, juris Rn. 10 f.; Beschl. v. 17.1.2014, 1 Bf 27/09, n.v.; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2016, 6 E 10436/16, juris Rn. 3; OLG Bamberg, Beschl. v. 7.1.2013, 6 W 51/12, juris Rn. 17; OLG Schleswig, Beschl. v. 22.6.2001, 5 U 87/91, juris Rn. 1; LG Dresden, Beschl. v. 30.5.2023, 2 T 221/23, NJW-RR 2024, 64; Greger in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 263 Rn. 18; Becker-Eberhard, MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 263 Rn. 102). Begründet wird diese Rechtsansicht im Wesentlichen damit, dass das Gericht (in der Sache) keine Entscheidung über den zusätzlich eingeführten Streitgegenstand getroffen, sondern lediglich über die (Un-)Zulässigkeit der diesbezüglichen Klageänderung befunden habe (ohne dass die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen worden sei). Mit der Verneinung der Zulässigkeit der Klageänderung ende die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstands rückwirkend. Sei der im Wege der Klageerweiterung in den Rechtsstreit eingeführte weitere Streitgegenstand danach nicht Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung und dürfe sich das Gericht mit diesem Streitgegenstand – von der Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Klageänderung abgesehen – auch nicht befassen, nehme er nicht an dem von dem Gericht zu entscheidenden „Streit“ teil, nach dessen „Wert“ sich die Gerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) bzw. Rechtsanwaltsgebühren (§ 32 Abs. 1 RVG) richteten. Dafür, dass sich bei einer unzulässigen Klageerweiterung der erweiterte Gegenstand nicht streitwerterhöhend auswirke, spreche auch der rechtsvergleichende Blick auf die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen, bei welchen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung der Werte nur erfolge, soweit eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergehe. Ein Hilfsantrag, über den das Gericht nicht entscheide, weil die (innerprozessuale) Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrags nicht eintrete, und dessen Rechtshängigkeit wie im Fall der unzulässigen Klageänderung rückwirkend mit der Stattgabe der Klage entfalle, wirke sich danach nicht streitwerterhöhend aus. Wertungsmäßig nicht anders zu beurteilen sei der Fall einer unzulässigen Klageänderung, bei der die (gesetzliche) „Bedingung“ dafür, dass das Gericht über den geänderten Gegenstand befinden dürfe, nicht erfüllt werde, weil die übrigen Beteiligten in die nachträglich geänderte Klage nicht einwilligten und die Klageänderung auch nicht sachdienlich sei. Es fehle an einer der Rechtskraft fähigen Entscheidung. Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Der Berichterstatter schließt sich aus diesem Grund der Gegenauffassung an (OVG Schleswig, Beschl. v. 13.8.2018, 4 O 20/18, juris Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.9.2016, 1 U 21/16, juris Rn. 163; Hansens, RVGreport 2012, 397; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 91 Rn. 88a; Herget, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 3 Rn. 16.106; Bacher, in: BeckOK ZPO, 51. Ed. 1.12.2023, § 263 Rn. 33.1). Im Einzelnen: aa) Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung maßgeblich. Eine Klageerweiterung wirkt sich daher bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs der entsprechenden Antragsschrift streitwerterhöhend aus (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, § 40 Rn. 3; Schindler, in: BeckOK KostR, 44. Ed. 1.1.2024, § 40 Rn. 12; OLG Rostock, Beschl. v. 8.1.2020, 4 W 25/19, juris Rn. 20; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.8.2018, 4 O 20/18, juris Rn. 17; OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.9.2016, 1 U 21/16, juris Rn. 163). Zu diesem Zeitpunkt steht aber noch gar nicht fest, ob die Klageerweiterung – etwa wegen der Einwilligung der Beklagten – zulässig ist oder nicht (vgl. Hansens, RVGreport 2012, 397, 398). bb) Der Umstand, dass mit der Verneinung der Zulässigkeit der Klageerweiterung die Rechtshängigkeit des neuen Streitgegenstands rückwirkend endet und das Gericht sich mit dem Streitgegenstand der Klageerweiterung – von der Beurteilung der (Un-)Zulässigkeit der Klageänderung abgesehen – nicht befassen darf, rechtfertigt es nicht, eine Klageerweiterung, die unzulässig ist, bei der Streitwertbemessung ausnahmsweise unberücksichtigt zu lassen. Auch bei einer Klagerücknahme endet die Rechtshängigkeit rückwirkend (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO; siehe auch Wöckel, in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 22) und darf sich das Gericht mit dem Streitgegenstand der (zurückgenommenen) Klage nicht mehr befassen. Die Klagerücknahme reduziert den Streitwert aber nicht auf Null (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2022, 19 W 6/22, juris Rn. 21). Im Übrigen zeigt auch gerade der vorliegende Fall, in dem es aufgrund der Rücknahme der Klageerweiterung an einer der Rechtskraft fähigen Verneinung der Zulässigkeit der Klageerweiterung fehlt, dass eine Differenzierung nach der (Un-)Zulässigkeit der Klageerweiterung nicht sachgerecht ist (in diesem Sinne wohl auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.9.2016, 1 U 21/16, juris Rn. 163). cc) Auch der „rechtsvergleichende Blick“ auf die gerichtskostenrechtliche Behandlung von Haupt- und Hilfsanträgen, bei denen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG eine Zusammenrechnung der Werte nur erfolgt, soweit eine Entscheidung über den Hilfsantrag ergeht, rechtfertigt es nicht, eine unzulässige Klageänderung bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt zu lassen. Anders als bei einem Hilfsantrag ist die Klageerweiterung unbedingt und nicht nur hilfsweise gestellt (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 91 Rn. 88a; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.8.2018, 4 O 20/18, juris Rn. 17) und kann die Prüfung der Sachdienlichkeit der Klageerweiterung – anders als die einfach zu überprüfende Voraussetzung des Eintritts der (innerprozessualen) Bedingung der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Hauptantrags – einen höheren Arbeitsaufwand verursachen (vgl. Hansens, RVGreport 2012, 397, 398). dd) Darüber hinaus erscheint die hier vertretene Auffassung vor dem Hintergrund sachgerecht, dass sich u.a. die Kostenquote der Beteiligten nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens in Relation zum Gebührenstreitwert bestimmt (sog. Korrespondenz von Gebührenstreitwert und Kostenquote; vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 27.4.2020, 12 S 670/20, juris Rn. 20). Würde sich eine unzulässige Klageerweiterung nicht streitwerterhöhend auswirken, drohten Rechtsschutzlücken gerade in den Fällen, in denen die Klage im Übrigen Erfolg hat. Da der Kläger teilweise unterliegt und teilweise obsiegt, sind nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Kosten des gesamten Rechtsstreits anteilig auf die Beteiligten zu verteilen. Wenn sich eine unzulässige Klageerweiterung nicht streitwerterhöhend auswirken würde, spräche viel dafür, die Kostenquote für die unzulässige Klageerweiterung mit Null anzusetzen. Anderenfalls würde der Kläger nämlich mit Verfahrenskosten belastet, obwohl er hinsichtlich des allein „streitwertbildenden“ Teils des Rechtsstreits voll obsiegt hat. Ist die Beklagte nun aber der Auffassung, dass sich die unzulässige Klageerweiterung streitwerterhöhend ausgewirkt hat – im vorliegenden Fall hat die Beklagte bei Berücksichtigung der unzulässigen Klageerweiterung als streitwerterhöhend und Bildung einer entsprechenden Kostenquote (siehe das Urteil vom heutigen Tage im vorliegenden Verfahren) weniger Gerichtskosten zu tragen –, sähe sie sich einer Rechtsschutzlücke ausgesetzt. Sie könnte zwar eine Streitwertbeschwerde einlegen. Hätte sie damit Erfolg, würde dies aber nichts an der im Urteil getroffenen Kostengrundentscheidung zu ihren Lasten ändern. Diese wiederum könnte sie nicht isoliert angreifen (§ 158 Abs. 1 VwGO), was sich insbesondere in den Fällen auswirkt, in denen die Beklagte keinen Anlass hat, die Entscheidung in der Hauptsache anzugreifen, z.B., weil sie unzweifelhaft richtig ist (vgl. auch zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung rein formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist BVerwG, Beschl. v. 23.6.2015, 4 B 19/15, juris Rn. 4). Würde dagegen der Kläger oder sein Rechtsanwalt (im eigenen Namen, vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) – bei unterstellter Nichtberücksichtigung der unzulässigen Klageerweiterung als streitwerterhöhend – erfolgreich Streitwertbeschwerde einlegen, hätte die Beklagte aufgrund der nicht angefochtenen Kostengrundentscheidung auch die auf die unzulässige Klageerweiterung entfallenden Verfahrenskosten zu tragen, obwohl sie insoweit obsiegt hat. b) Der Streitwert für die Klageerweiterung bemisst sich hier nach der Höhe der „widerklagend“ geltend gemachten Forderung in Höhe von 405.085,88 Euro und ist damit nicht auf den Teil dieser Forderung beschränkt, der den mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Ausgleichsbetrag in Höhe von 293.583,- Euro übersteigt. Denn dies würde voraussetzen, dass der Kläger diesen Ausgleichsbetrag dem Grunde nach akzeptiert, was gerade nicht der Fall ist. Der Kläger bestreitet bereits dem Grunde nach, überhaupt einen Ausgleichsbetrag zu schulden. c) Zu Gunsten des Klägers verteilt das Gericht jedoch die in den beiden Verfahren 12 K 3918/21 und 12 K 4638/21 (mit identischem Schriftsatz) geltend gemachte Forderung in Höhe von 405.085,88 Euro anteilig, d.h. entsprechend der Höhe der beiden Ausgleichsbetragsbescheide, auf diese Verfahren. Überträgt man das Verhältnis, in dem die beiden Ausgleichsbeträge in Höhe von 1.059,- Euro bzw. 293.583,- Euro zueinanderstehen, auf die vom Kläger geltend gemachte Forderung in Höhe von insgesamt 405.085,88 Euro, entfallen 403.629,92 Euro auf das vorliegende Verfahren.