Urteil
1 U 17/17
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
2mal zitiert
10Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei den Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRauchSchG SL) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG.(Rn.32)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.1.2017 - 7 HK O 63/16 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei den Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz - NRauchSchG SL) handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG.(Rn.32) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.1.2017 - 7 HK O 63/16 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz Saarland auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch. Der Beklagte betreibt mit dem Café ... pp. eine Gaststätte in K., in deren Nebenraum Geldspielgeräte aufgestellt sind. Mit Anwaltsschreiben vom 17.8.2016 forderte der Kläger den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das saarländische Nichtraucherschutzgesetz (im Folgenden: NRauchSchG SL) in dessen Gaststätte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von anwaltlichen Abmahnkosten, Detektiv- und Auskunftskosten bis zum 1.9.2016 auf. Der Kläger hat sich für seine Aktivlegitimation auf § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berufen und hierzu behauptet, er sei ein in Form eines eingetragenen Vereins organisierter Interessenverband der Automatenunternehmer. Als Bundesverband vertrete er die Interessen von rund 2.000 Aufstellunternehmen von Unterhaltungsautomaten in Spielstätten und in der Gastronomie. Zu seinen zentralen Aufgaben zähle auch die Überwachung eines lauteren Wettbewerbs in diesem Bereich. Insoweit fördere er die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehörten eine Reihe von Unternehmen, die auf dem gleichen Markt wie der Beklagte tätig seien. Er sei auch nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande, seine Aufgabe der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Der Kläger hat behauptet, aufgrund eines vorangegangenen konkreten Hinweises habe er am 19.7.2016 in der Zeit von 20:30 bis 21:30 Uhr eine Überprüfung des von dem Beklagten betriebenen Cafés in K. auf die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften vornehmen lassen. Die von dem Zeugen R., einen Mitarbeiter der Fa. M. Security & Investigations GmbH, durchgeführte Überprüfung habe ergeben, dass in der Gaststätte des Beklagten habe geraucht werden dürfen. Der Kläger hat den Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRauchSchG Saarland auf wettbewerbsrechtliche Unterlassung in Anspruch genommen und geltend gemacht, bei der verletzten Vorschrift handele es sich um eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Wettbewerber und Verbraucher aus dem Bereich des Gesundheits- und Jugendschutzes. Daneben hat er - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - Detektivkosten für den Einsatz des Zeugen R. in Höhe von 136,54 € sowie Auskunftskosten in Höhe von 10,20 € zur Ermittlung des Beklagten als Betreiber des Café ... pp. beansprucht. Der Beklagte hat die Aktivlegitimation des Klägers und die hierzu vorgetragenen Tatsachen mit Nichtwissen bestritten und den behaupteten Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Sein Café werde jeden Abend um 20:00 Uhr geschlossen und dort dürfe nicht geraucht werden, was durch verschiedene Hinweisschilder deutlich gemacht sei. Die Aufsichtsperson, die Zeugin G., die sich um die Gaststätte kümmere, achte peinlich darauf, dass das für jedermann sichtbare Rauchverbot eingehalten werde. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil vom 25.1.2017 (GA 127 ff.) hat das Landgericht der Klage nach durchgeführter Beweisaufnahme - Vernehmung der Zeugen R. und G. - überwiegend stattgegeben. Unter Androhung von Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd in der eigenen Gaststätte im Saarland das Rauchen zu dulden oder zu gestatten, sofern nicht die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 3 NRauchSchG Saarland vorliegen. Ferner hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von Detektiv- und Auskunftskosten in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen verurteilt. Den weiteren - im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständlichen - Antrag auf Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 € hat das Landgericht abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug. Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung und verfolgt insoweit seinen erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Beklagte rügt, das erstinstanzliche Urteil sei bereits deshalb fehlerhaft, weil es für den gerügten Wettbewerbsverstoß nicht darauf ankomme, was die Zeugin G. an jenem Abend getan habe. Entscheidend sei wie sich der Beklagte als Betreiber des Cafés verhalten habe. Diesbezüglich gebe es die eindeutige Anweisung an seine insgesamt vier Mitarbeiter, dass im Café ... pp. nicht geraucht werden dürfe. Die Zeugin G. habe insoweit auch bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bekundet, dass im Café ... pp. nicht geraucht werden dürfe und Kunden, die rauchten, des Lokals verwiesen würden. Dem Beklagten sei ein etwaiger durch die Zeugin G. geduldeter Verstoß nicht anzulasten, weil der Beklagte selbst alles getan habe, um den Vorgaben des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes Folge zu leisten. Ferner beanstandet die Berufung die Beweiswürdigung des Landgerichts und meint, der gerügte Wettbewerbsverstoß könne nicht als bewiesen angesehen werden. Die Zeugin G. habe bekundet, sich an den Zeugen R. nicht erinnern zu können. Dies sei auch nachvollziehbar, da der Zeuge R. nach seiner eigenen Darstellung nicht im Café ... pp. geraucht habe, sondern in einem Zwischenraum, nämlich an der Tür zum Innenhof und später in einem hinteren Raum, wo die Geldspielautomaten aufgestellt seien. Im eigentlichen Café ... pp. sei nicht geraucht worden. Im Hinblick darauf sei es nicht ausgeschlossen, dass das Rauchen durch den Zeugen R. von der Zeugin G. nicht bemerkt worden sei. Die Zeugin G. jedenfalls habe dem Zeugen R. das Rauchen gerade nicht gestattet. Die entsprechende Aussage des Zeugen R. stehe im Widerspruch zu der Darstellung der Zeugin G., wonach sie dann, wenn sie eine Person im Café ... pp. rauchen sehe, diese rausschmeiße. Von Bedeutung für die - nach Auffassung des Beklagten ungeklärte - Frage, ob er oder seine Angestellten erlaubt hätten, im Café ... pp. zu rauchen, sei, dass er - was zweitinstanzlich erstmals behauptet wird - unter der fraglichen Lokalität zwei Lokale betreibe, nämlich das Café ... pp. einerseits und ein so genanntes Internetcafé in einem zweiten Raum dahinter, in dem Geldspielautomaten aufgestellt seien. Der hintere Raum habe mit dem eigentlichen Café ... pp. nichts zu tun. Der Zeuge R., auf den sich die Klägerin stütze, habe auch nach seiner Sachdarstellung nicht im eigentlichen Café ... pp. geraucht, sondern im hinteren Raum eine Zigarette. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.1.2017 - Az. 7 HK O 63/16 (teilweise) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, der Beklagte müsse sich das Verhalten seiner Mitarbeiter nach § 8 Abs. 2 UWG verschuldensunabhängig zurechnen lassen. Den neuen Vortrag zu den angeblich bestehenden zwei Lokalen bestreitet der Kläger und beruft sich auf Verspätung. Das Café sei in zwei jeweils ca. 20 - 25 m² große Räume aufgeteilt. Es gebe nur einen Eingang und beide Räume seien ohne Trennung miteinander verbunden. Die Geldspielgeräte, die sämtlich im zweiten hinteren Raum stünden, seien - unstreitig - für das Café ... pp. angemeldet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 4.1.2017 (GA 100 ff.) und des Senats vom 21.2.2018 (GA 214 ff.) Bezug genommen. B. Die nach Maßgabe der §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die von dem Senat nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Beklagten vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht hat die Klage mit Recht als zulässig und in dem zugesprochenen Umfang als begründet angesehen. Dem klagebefugten Kläger (nachfolgend unter I.) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu (nachfolgend unter II.), ebenso wie die Ansprüche auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft (nachfolgend unter III.) sowie auf Erstattung von Detektiv- und Auskunftskosten (nachfolgend unter IV.). I. Ausgehend von zutreffenden Rechtsgrundsätzen hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt und sachlich-rechtlich anspruchsberechtigt ist. 1. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG regelt für Wirtschafts- und Verbraucherverbände im Sinne dieser Vorschrift nicht nur deren sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung, sondern auch die prozessuale Klagebefugnis (vgl. BGH, GRUR 2015, 1240 - bei Juris Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff.). Die Klagebefugnis des Wettbewerbsverbandes muss als Sachurteilsvoraussetzung nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung bestanden haben, sondern auch im Zivilverfahren noch fortbestehen. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich die Klagebefugnis ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Rn. 14 - Sammelmitgliedschaft V). Ob ein Verband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, hängt außer von der notwendigen Rechtsfähigkeit und dem Verbandzweck, der auf die Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen gerichtet sein muss (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.33 und 3.34), davon ab, ob der Verband die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmen wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich die Ansprüche richten sollen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2004 - I ZR 72/02, bei Juris Rn. 11 - Sammelmitgliedschaft II; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 3.35 ff.). 2. Dies berücksichtigend hat das Landgericht aufgrund der klägerseits vorgelegten Unterlagen (Anlagen K 1 - 3, 9 und 10) in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es sich bei dem Kläger um einen rechtsfähigen Verband zur Förderung der gewerblichen Interessen von Aufstellstellunternehmen für Unterhaltungsautomaten handelt und dem Kläger auf dem relevanten örtlichen und sachlichen Markt eine erhebliche Anzahl von saarländischen Unternehmen angehören, die Geldspielautomaten vertreiben oder - wie der Beklagte - in ihrem Betrieb solche Automaten zur Nutzung durch Verbraucher aufgestellt haben. Weiter hat das Landgericht in nicht zu beanstandender und von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogenen Weise festgestellt, dass zur Tätigkeit des Klägers auch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen im Bereich der glückspiel- und gewerberechtlichen Vorschriften gehört und der Kläger aufgrund seiner personellen, finanziellen und sachlichen Ausstattung in der Lage ist, solche Wettbewerbsverstöße zu verfolgen. II. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass am 19.7.2016 in den Räumen des Café ... pp. geraucht worden ist und dies von der Aufsichtsperson, der Zeugin G., nicht untersagt worden ist. Dies begründet einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL und zugleich ein im Sinne der §§ 3 Abs. 1, 3a UWG wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiterin, das sich der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG wie ein eigenes Verhalten zurechnen lassen muss. Der Kläger kann hiernach nach §§ 8 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG von dem Beklagten die Unterlassung des wettbewerbswidrigen Handelns verlangen. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe bleiben ohne Erfolg. 1. Nach § 2 Abs.1 Nr. 7 NRauchSchG SL ist das Rauchen in Gaststätten im Sinne des § 1 des GastG verboten, unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 NRauchSchG SL gilt das Rauchverbot nach Abs. 1 in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. Durch das Rauchverbot, wie es durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 NRauchSchG SL geregelt ist, wird dem Gaststättenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Gaststätte das Rauchen gestattet oder untersagt ist (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31). Dass durch das NRauchSchG SL auch den Gastwirten untersagt wird, ihre Leistungen und Dienste den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten, folgt aus der Systematik der Regelungen (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 31). Das NRauchSchG verbindet nämlich das an die Besucher von Gaststätten gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Betreiber, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern (§ 5 Abs. 1, 2 NRauchSchG SL). Mit Wirkung seit Juli 2010 gilt insoweit im Saarland ein umfassendes und striktes Rauchverbot in Gaststätten, das in seiner Rechtmäßigkeit vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes bestätigt wurde (SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris). 2. Gegen die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL hat der Beklagte verstoßen, denn das Landgericht hat es aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme für erwiesen erachtet, dass in den Räumen seiner Gaststätte in K. am 19.7.2016 geraucht worden ist und dies von der Aufsichtsperson, der Zeugin G., nicht untersagt, sondern zugelassen worden ist. An diese vom Landgericht getroffene Feststellung sieht sich der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO gebunden, denn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit bestehen nicht. a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21.6.2016 - VI ZR 403/14, bei Juris Rn. 10). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, Urteil vom 21.6.2016 - VI ZR 403/14, bei Juris Rn. 10). Aber auch wenn die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler in diesem Sinne aufweist, tritt nicht zwingend eine Bindung des Berufungsgerichts nach § 529 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO ein. Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 s. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2016 - VIII ZR 191/15, bei Juris Rn. 26).Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 29.6.2016 - VIII ZR 191/15, bei Juris Rn. 26; Urteil vom 21.6.2016 - VI ZR 403/14, bei Juris Rn. 11). Besteht aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet (BGH, Urteil vom 21.6.2016 - VI ZR 403/14, bei Juris Rn. 11). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze sieht sich der Senat an die erstinstanzliche Feststellung, wonach aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme der Nachweis geführt ist, dass am 19.7.2016 in den Räumen des Café ... pp. geraucht worden ist und dies von der Aufsichtsperson, der Zeugin G., nicht untersagt worden ist, gebunden. Das Landgericht hat die Gründe für seine Überzeugungsbildung in der angefochtenen Entscheidung eingehend und nachvollziehbar dargelegt, die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugt, der Senat tritt ihr bei. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme ist nicht veranlasst. aa) Der vom Landgericht vernommene Zeuge R. hat bekundet, dass er sich am 19.7.2016 zwischen 20:30 Uhr und 21:30 Uhr in der Gaststätte des Beklagten in deren Nebenraum, in dem Spielgeräte aufgestellt sind, aufgehalten hat. Er hat weiter bekundet, dass, nachdem ihm die Zeugin G. zunächst das Rauchen in den Räumen der Gaststätte untersagt habe, sie es ihm schließlich doch - nach einem längeren Gespräch - gestattet habe und er sowohl an der Tür zum Innenhof, als auch in dem hinteren Raum, in dem die Spielautomaten aufgestellt sind, geraucht habe. bb) Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen R. als glaubhaft angesehen und seine Überzeugung von der Richtigkeit der Aussage in nicht zu beanstandender Weise damit begründet, dass der Zeuge seine Aussage detailliert und widerspruchsfrei gemacht habe. Er habe sich an den Vorfall noch sehr gut erinnern und die Gespräche, die er mit der Zeugin G. geführt habe, im Einzelnen schildern können. Des Weiteren habe er die Zeugin als seine damalige Gesprächspartnerin wiedererkannt. Die Zeugin habe am Nachmittag und Abend des 19.7.2016 auch tatsächlich Dienst gehabt. Zudem habe der Zeuge über seine Feststellungen einen schriftlichen Ermittlungsbericht gefertigt, den der Kläger zu den Gerichtsakten gereicht habe (GA 46). cc) Das Landgericht hat die Aussage der beklagtenseits gegenbeweislich angebotenen Zeugin G. in seine Beweiswürdigung mit einbezogen und deren Aussage im Einklang mit den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung als ungeeignet angesehen, die Aussage des Zeugen R. zu erschüttern. Das Landgericht hat berechtigterweise keinen Anlass des Zeugen R. dafür feststellen können, den Beklagten zu Unrecht zu belasten, weil er nach seiner unwiderlegten Aussage lediglich eine Vergütung für Zeitaufwand und Fahrtkosten erhält, nicht aber eine Zusatzvergütung für die Feststellung eines Gesetzesverstoßes. Die Zeugin G. hat lediglich bekundet, keine konkrete Erinnerung mehr an den Abend des 19.7.2016 zu haben und sich auch an den Zeugin R. nicht mehr erinnern zu können; im Café des Beklagten werde nicht geraucht, das sei verboten. Die insgesamt detailarmen und ausweichenden Angaben der Zeugin entkräften die gegenteiligen, konkreten Bekundungen des Zeugen R. nicht. Bei der Zeugin G. ist zu berücksichtigen, dass diese im Unterschied zu dem Zeugen R. im Hinblick auf ihre Beschäftigung bei dem Beklagten und die ihr bekannte Pflicht, an sich auf die Einhaltung des Rauchverbots in der Gaststätte des Beklagten zu achten, ein Eigeninteresse daran hat, ihr Fehlverhalten an diesem Abend nicht preiszugeben. dd) Dem Versuch der Berufung, dem nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme belegten Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL in zweiter Instanz nun dadurch den Boden zu entziehen, dass die Behauptung aufgestellt wird, der Zeuge R. habe nicht in den Räumlichkeiten des „Café ... pp.“ geraucht, sondern in einem „Zwischenraum“, nämlich an der Tür zum Innenhof und später in den hinteren Räumen mit den Spielautomaten, bei denen es sich nicht um Räumlichkeiten des „Café ... pp.“, sondern um ein eigenes Lokal - ein gesondert betriebenes „Internetcafé“ - handele, bleibt der Erfolg versagt. Bei diesem Vortrag handelt sich um neues, streitiges Vorbringen in der Berufungsinstanz, das nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen ist, weil keiner der in § 531 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe von dem Beklagten glaubhaft gemacht wurde. Im Übrigen vermag der Beklagte offenbar auch nicht zu erklären, wie sich sein neuer Vortrag mit der - unstreitigen - Tatsache verträgt, dass die in den hinteren Räumen aufgestellten Spielautomaten auf das „Café ... pp.“ angemeldet sind. Auf den entsprechenden Vorhalt der Berufungserwiderung hat der Beklagte nichts mehr entgegnet. c) Erfolglos rügt der Beklagte, das erstinstanzliche Urteil sei auch deshalb fehlerhaft, weil es für den gerügten Wettbewerbsverstoß nicht darauf ankomme, was die Zeugin G. an jenem Abend getan habe, sondern entscheidend sei, dass er als Betreiber die eindeutige Anweisung an seine Mitarbeiter erteilt habe, im „Café ... pp.“ dürfe nicht geraucht werden. Hierzu verweist die Berufungserwiderung mit Recht auf die Bestimmung des § 8 Abs. 2 UWG, nach der der Unternehmensinhaber bei Zuwiderhandlung seiner Mitarbeiter und Beauftragten im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit auf Unterlassung haftet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 2.33). aa) Die Unterlassungshaftung des Inhabers des Unternehmens nach § 8 Abs. 2 UWG ohne eigenes Verschulden ist verfassungsgemäß (BVerfG, NJW 1996,2 1567) und rechtfertigt sich daraus, dass er durch den Einsatz von Mitarbeitern und Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert und damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen innerhalb seines Unternehmens schafft (BGH, GRUR 1995, 605, 607). Der Unternehmensinhaber kann sich wegen § 8 Abs. 2 UWG nicht darauf berufen, er habe die Zuwiderhandlung seines Mitarbeiters oder Beauftragten nicht gekannt oder nicht verhindern können, der Mitarbeiter habe weisungswidrig gehandelt (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO). Ebenso wenig kann sich der Unternehmensinhaber darauf berufen, er selbst habe alles Zumutbare getan, um den Verstoß zu verhindern (OLG Köln, Urteil vom 8.2.2008 - 6 U 149/07, bei Juris Rn. 18). Die Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG erlangt gerade in denjenigen Fällen besondere Relevanz, in denen der Geschäftsinhaber nicht als Täter, Teilnehmer oder Störer in Anspruch genommen werden kann (OLG Köln, aaO). bb) Die Voraussetzungen für eine Zurechnung der Zuwiderhandlung der Zeugin G. nach § 8 Abs. 2 UWG liegen vor, denn diese ist unstreitig weisungsabhängige Mitarbeiterin des Beklagten und hat an dem streitgegenständlichen Abend des 19.7.2016 das „Café ... pp.“ geleitet. 3. Der dem Beklagten zuzurechnende Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL ist unter dem Gesichtspunkt eines Rechtsbruchs nach §§ 3 Abs. 1, 3a UWG wettbewerbswidrig. a) Der Tatbestand des Rechtsbruchs setzt eine geschäftliche Handlung voraus (BGH, Urteil vom 24.3.2016 - I ZR 263/14, bei Juris Rn. 18 - Kreisklinken Calw; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.51; JurisPK- UWG/Link, 4. Aufl., § 3a Rn. 64). Eine "geschäftliche Handlung" ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. b) Das beanstandete Verhalten der Zeugin G., die es zugelassen hat, dass der Zeuge R. in den Räumen der Gaststätte „Café ... pp.“ des Beklagten Zigaretten raucht, stellt eine geschäftliche Handlung in diesem Sinne dar, denn es fand im geschäftlichen Verkehr statt und diente der Förderung des Absatzes der im „Café ... pp.“ des Beklagten angebotenen Essens- und Getränkewaren und Dienstleistungen. Der Zeuge R. war aus Sicht der Zeugin G. ein Kunde des Lokals, der einen Kaffee getrunken und an den Spielautomaten in den hinteren Räumen gespielt hat. c) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei den verletzten Vorschriften der § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG handelt. aa) Nach § 3a UWG muss die verletzte Norm zumindest auch dazu bestimmt sein, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Marktverhaltensregelung muss daher auf die Interessen der Marktteilnehmer gerichtet sein und sich nicht nur reflexartig auf diese auswirken (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.64). Die Norm muss entweder das Auftreten oder Verhalten am Markt zum Gegenstand haben (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90). Neben der Chancengleichheit der Mitbewerber untereinander sind Marktverhaltensregelungen häufig darauf gerichtet, den Verbraucher zu schützen (JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 90). Nach der Rechtsprechung wird der Begriff „Marktverhalten“ sehr weit ausgelegt. Der Versuch, den Anwendungsbereich des § 3a UWG auf Normen mit spezifisch wettbewerbsbezogener Schutzfunktion zu beschränken, wird von der Rechtsprechung abgelehnt (BGH, Urteil vom 4.11.2010 - I ZR 139/09, bei Juris Rn. 34 - Bio Tabak; JurisPK-UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 91). Ob ein Normzweck vorliegt, der die Annahme einer Marktverhaltensregelung rechtfertigt, ist durch Auslegung der Norm zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.61). bb) Nach § 1 NRauchSchG SL besteht das Anliegen des saarländischen Nichtraucherschutzgesetzes in einem möglichst umfassenden Schutz der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden gesundheitlichen Gefahren, respektive den dadurch ausgelösten Krankheiten (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris; LT-Drucks. 13/1574, S. 2 und 14). Mit der derzeit geltenden Gesetzesfassung, die ein striktes Rauchverbot in Gaststätten anordnet, wollte der Landesgesetzgeber den in Gaststätten wegen der hohen Schadstoffbelastung bestehenden besonderen Gesundheitsgefahren Rechnung tragen und wird das Ziel verfolgt, Nichtrauchern den Besuch von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu ermöglichen (vgl. SVerfGH, Urteil vom 28.3.2011 - Lv 3/10, Lv 4/10, Lv 6/10, bei Juris Rn. 34 unter Hinweis auf LT-Drs. 13/1574, S. 11, 15). Damit bezwecken die hier im Streit stehenden landesgesetzlichen Regelungen der § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL insbesondere den Gesundheitsschutz der nichtrauchenden Verbraucher, seien es Erwachsene oder insbesondere auch Jugendliche, die Gaststätten aufsuchen um Speisen und Getränke zu konsumieren und die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Das saarländische NRauchSchG hat explizit auch den Schutz der Jugendlichen und Kinder im Auge und will diesen in ihrer Entwicklung eine möglichst rauchfreie Umgebung ermöglichen (vgl. LT-Drucks. 13/1574, S. 14 und 16). cc) Ausgehend hiervon stimmt der Senat mit dem Landgericht darin überein, dass die Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die genannten Vorschriften legen zum Schutz der nichtrauchenden Verbraucher, bei denen es sich um Marktteilnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG handelt, für alle Betreiber von Gaststätten einen nicht unwesentlichen Teilaspekt der Art und Weise fest, wie Waren und Dienstleistungen in saarländischen Gaststätten angeboten werden dürfen, nämlich aufgrund des strikten Rauchverbots nur im Rahmen einer Nichtrauchergaststätte. Die Betreiber der Gaststätten sind nach § 5 Abs. 1 NRauchSchG SL für die Einhaltung des Rauchverbots nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRauchSchG SL verantwortlich, wird ihnen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt, haben sie nach § 5 Abs. 2 NRauchSchG SL die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, handeln sie ordnungswidrig, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 NRauchSchG SL, und drohen Bußgelder. Aus dieser Regelungssystematik wird die Intention des saarländischen Landesgesetzgebers deutlich, im Interesse der Marktteilnehmer das Verhalten der Betreiber der Gaststätten einheitlich zu steuern, um das primäre Ziel, den Gesundheitsschutz der nichtrauchenden Verbraucher vor den Gefahren des Passivrauchens beim Besuch von Gaststätten, zu erreichen. dd) Bedenken gegen eine Anerkennung von § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL als Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG mit Blick auf das Unionsrecht sind weder vorgetragen noch ersichtlich (allgemein zur Problematik; Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.7 - 1.31 und JurisPK- UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 29); § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 2 NRauchSchG SL sind Vorschriften mit gesundheitsrechtlichem Bezug zum Schutz von Verbrauchern und solche werden nach Erwägungsgrund 9 Satz 3 von der Richtlinie 2005/29/EG nicht erfasst (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 3a Rn. 1.25 und JurisPK- UWG/Link, aaO, § 3a Rn. 32). d) Der Gesetzesverstoß ist im Sinne des § 3a UWG geeignet, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Er verschafft dem Beklagten nicht nur die Möglichkeit, sich damit einen Vorteil gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Verstoß konterkariert insbesondere die mit der Verbotsregelung verbundenen Verbraucherschutzinteressen. 4. Die Wiederholungsgefahr als weitere Voraussetzung für den Verletzungsunterlassungsanspruch (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) wird durch die Tatsache des Wettbewerbsverstoßes vermutet. Nach § 8 Abs. 2 UWG muss sich der Beklagte die fremde Zuwiderhandlung der Zeugin G. zurechnen lassen. Damit begründet die Wiederholungsgefahr in Person der Zeugin G. auch eine Wiederholungsgefahr für den Beklagten selbst (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.2.2008 - 6 U 149/07, bei Juris Rn. 22). Die Wiederholungsgefahr hätte grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden können, die der Beklagte aber trotz außergerichtlicher Aufforderung nicht abgegeben hat. III. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO begründet. IV. Die dem Kläger entstandenen Detektiv- und Auskunftskosten in Höhe von insgesamt 146,74 € waren nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts zur Ermittlung des Wettbewerbsverstoßes erforderlich. Sie sind dem Kläger mangels Mitbewerbereigenschaft zwar nicht als Schadensersatz gemäß § 9 Satz 1 UWG (hierzu: OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.9.2009 - 6 U 52/09, bei Juris Rn. 12) zu ersetzen, aber nach dem Dafürhalten des Senats unter dem Gesichtspunkt eines Anspruchs nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Erstattung der erforderlichen Kosten für die berechtigte vorgerichtliche Abmahnung (vgl. Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.11; JurisPK- UWG/Link, aaO, § 9 Rn. 14 i.V.m. § 12 Rn. 30 ff.). Die auf den Zahlungsanspruch vom Landgericht zuerkannten Zinsen rechtfertigen sich aus §§ 286 Abs. 2, 288 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.