Urteil
1 U 81/18
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2020:0129.1U81.18.00
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Leitsätze
1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein, den letztere von Amts wegen zu berücksichtigen haben und der der eigenen Sachprüfung der Zivilgerichte im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII eingreifen, Grenzen setzt. (Rn.28)
2. Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist. (Rn.29)
(Rn.30)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 28.6.2018 (Az. 9 O 182/17) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein, den letztere von Amts wegen zu berücksichtigen haben und der der eigenen Sachprüfung der Zivilgerichte im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII eingreifen, Grenzen setzt. (Rn.28) 2. Fehlt es an einer unanfechtbaren Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder eines Sozialgerichts über das Vorliegen eines Versicherungsfalls einschließlich der Frage, welchem Unternehmen der Unfall zuzuordnen ist, muss vom Zivilgericht grundsätzlich die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII beachtet werden. Eine Aus- bzw. Fristsetzung nach Maßgabe dieser Vorschrift kann allerdings unterbleiben, wenn die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Haftungsprivilegierung sich im Ergebnis als nicht entscheidungserheblich erweist. (Rn.29) (Rn.30) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts vom 28.6.2018 (Az. 9 O 182/17) wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung des vormals bei diesen beschäftigten, zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts H. Die Klägerin war seit November 2007 aufgrund eines Teilzeit-Arbeitsvertrages mit der Firma ... pp.-GmbH (im Folgenden: ...) mit Sitz in K. bei F. als Flugsicherheitsassistentin – laut Arbeitsvertrag (Anlage 1, GA 68 ff.) „Sicherheitsmitarbeiter gemäß Luftsicherheitsgesetz“ mit normalem Arbeitsort (Einsatzort) am Flughafen Z. beschäftigt. In § 2 des zwischen der Firma ... und der Klägerin geschlossenen Arbeitsvertrages (Anlage 1, GA 68 ff.) ist festgelegt, dass das Aufgabengebiet der Arbeitnehmerin im Wesentlichen die Kontrolle des Hand- und/oder Reisegepäcks, die Bedienung eines Röntgengeräts, die Bedienung der Handsonde und die Körperkontrolle der Passagiere umfasst. Im Folgeabsatz ist festgehalten, dass sich die Firma vorbehält, dem Arbeitnehmer gemäß den tariflichen Regelungen auch andere, zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen. Am 4.2.2008 gegen 8:15 Uhr erlitt die Klägerin auf dem Betriebsgelände des Flughafens Z. einen Unfall, bei dem sie stürzte und sich verletzte. Der genaue Unfallhergang, die Unfallursache sowie die aus dem Unfall resultierenden Verletzungen sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin war am Unfalltag nicht mit Personen- und Gepäckkontrollen beschäftigt, sondern auf dem Gelände des Flughafens Z. an dem sogenannten „Tor Lange“ eingesetzt. U.a. fuhren durch dieses Tor Fahrzeuge der Firma ... pp. in das Flughafengelände ein, um auf den Rollbahnen Bremstests auszuführen. Die Aufgabe der Klägerin war es, darauf zu achten, dass ausschließlich berechtigte Fahrzeuge und berechtigte Personen das Flughafengelände betreten und befahren. Die Klägerin erteilte im November 2009 dem seinerzeit bei den Beklagten beschäftigten Rechtsanwalt H. Mandat zur Wahrnehmung ihrer Interessen wegen des Unfalls. Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurde die Flughafen Z. GmbH angeschrieben und aufgefordert, ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach anzuerkennen. Als Grund wurde die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten genannt. Der anwaltlichen Aufforderung zur Anerkennung ihrer Ersatzpflicht kam die Flughafen Z. GmbH nicht nach. In der Folgezeit blieb Rechtsanwalt H. untätig. Maßnahmen zur Durchsetzung der vermeintlichen Ansprüche der Klägerin traf er nicht. Auf Nachfrage wurde die Klägerin vertröstet. Im April 2014 beauftragte die Klägerin ihre heutigen Prozessbevollmächtigten und kündigte das mit den Beklagten bestehende Mandat. Auf Anfrage bei der Haftpflichtversicherung der Flughafen Z. GmbH teilte diese mit E-Mail vom 28.4.2014 mit, dass sämtliche Ansprüche bereits zuvor abschließend zurückgewiesen worden seien und ferner die Einrede der Verjährung erhoben werde. Die Klägerin hat behauptet, im Rahmen ihrer Dienstverrichtung sei sie auf dem Weg von dem zum Aufenthalt bereitgestellten Bürocontainer zu dem „Tor Lange“ beim Begehen von nassen und rutschigen Europaletten, die von Seiten der Flughafengesellschaft provisorisch ausgelegt gewesen seien, um trockenen Fußes eine dort befindliche große Pfütze durchqueren zu können, ausgerutscht und gestürzt. Die Verantwortlichen des Flughafens seien bereits seit November 2007 über die bestehende Rutschgefahr informiert gewesen, ohne Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahrenquelle zu treffen. Sie sei auf den Rücken gefallen und schwer verletzt worden. Sie habe eine Patellaluxation links erlitten und eine Stauchung des Rückenmarks im Sinne eines „inkompletten Querschnitts“, woraus sich zwischenzeitlich ein therapieresistenter Tremor in den Beinen entwickelt habe. Deshalb sitze sie heute im Rollstuhl. Infolge der pflichtwidrigen Untätigkeit des Rechtsanwalts H. seien ihr gegen die Flughafen Z. GmbH zustehende Schadensersatzansprüche wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Die Flughafen Z. GmbH sei für den Sturz unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zum Schadensersatz verpflichtet, ihre Haftung nicht aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkung aus § 104 SGB VII ausgeschlossen gewesen. Die arbeitsrechtliche Stellung der Klägerin erläutere sich am besten an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.1.2012 (Az. 7 AZR 723/00). Sie sei in keiner Weise in die Ablauforganisation der Flughafen Z. GmbH integriert, auch nicht gegenüber der ... pp. GmbH weisungsgebunden gewesen. Zu keinem Zeitpunkt habe ein Leiharbeitsverhältnis vorgelegen. Hilfsweise hat die Klägerin behauptet, Rechtsanwalt H. sei auch mit einem etwaigen Tätigwerden gegenüber der Berufsgenossenschaft beauftragt gewesen und auch insoweit pflichtwidrig untätig geblieben. Die Beklagten haben erstinstanzlich um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben den Unfallhergang – insbesondere eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughaften Z. GmbH – und die Kausalität zwischen Unfall und heutigem Gesundheitszustand der Klägerin bestritten und sich zudem auf eine Haftungsprivilegierung der Flughafen Z. GmbH nach § 104 SGB VII berufen. Bei dem behaupteten Sturzgeschehen habe es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt. Ohne Bedeutung sei, dass die Klägerin einen Arbeitsvertrag mit der Firma ... gehabt habe. Dies ändere nichts daran, dass sie von ihrem eigentlichen Arbeitgeber an die Flughafen Z. GmbH „ausgeliehen“ worden sei. Die Klägerin habe nach ihrem eigenen Vortrag ausschließlich Aufgaben erfüllt, die dem Flughafenbetreiber oblegen hätten. Sie sei damit in diesen Betrieb als Arbeitnehmerin eingegliedert gewesen. Mit dem zur Berufung angefallenen Urteil vom 28.6.2018 (GA 110 ff.) hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin sei durch den unstreitigen Anwaltsfehler kein Schaden entstanden. Eine Haftung der Flughafen Z. GmbH sei nach § 104 SGB VII ausgeschlossen gewesen mit der Folge, dass Ansprüche gegen die Flughafen Z. GmbH auch bei pflichtgemäßem Verhalten ihres Anwalts nicht mit Erfolg durchzusetzen gewesen wären. Die Sperre des § 108 SGB VII, wonach die gegenüber den Beteiligten unanfechtbar gewordene Entscheidung des Unfallversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls den Zivilrichter binde, greife in vorliegendem Fall nicht ein, denn nach den Angaben der Klägerin seien gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche geltend gemacht und von dieser auch nichts geleistet worden, weshalb eine entsprechende Bindung nicht vorliege. Auch unter dem Gesichtspunkt der Nichtverfolgung etwaiger unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche der Klägerin sei die Klage nicht begründet. Zwar sei Rechtsanwalt H. unter dem Gesichtspunkt seiner Pflicht zur vollständigen Aufklärung des erheblichen Sachverhalts und zur umfassenden interessenwahrenden Beratung der Klägerin auch ohne vorhergehende Beauftragung in diese Richtung verpflichtet gewesen, die Klägerin auf mögliche Ansprüche gegenüber der für den Arbeitsunfall zuständigen Berufsgenossenschaft hinzuweisen. Die Klägerin habe aber nicht vorgetragen und es sei auch nicht ersichtlich, welche Schäden ihr durch eine insoweit mögliche anwaltliche Pflichtverletzung entstanden sein sollten. Es sei unklar, welche konkreten Ansprüche der Klägerin gegenüber einer Berufsgenossenschaft zugestanden hätten oder inwieweit diese heute nicht mehr durchsetzbar wären. Unter Berücksichtigung des hier relevanten § 135 SGB VII werde zu klären sein, gegenüber wem genau Ansprüche geltend gemacht werden müssten; es sei jedoch unstreitig, dass es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt habe und der Klägerin aufgrund ihres heutigen Zustandes Ansprüche gegenüber der einstandspflichtigen Berufsgenossenschaft zustehen könnten. Ohne entsprechenden Vortrag sei nicht zu klären, welche Ansprüche der Klägerin überhaupt zugestanden hätten und inwieweit eine anwaltliche Pflichtverletzung von Rechtsanwalt H. Auswirkungen auf diese gehabt hätte. Wegen der weitergehenden Begründung der landgerichtlichen Entscheidung einschließlich der in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen nimmt der Senat gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Weiterverfolgung ihres erstinstanzlichen Begehrens. Sie rügt im Wesentlichen, das Landgericht habe im Rahmen seiner Begründung, warum es im Streitfall den Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII für einschlägig gehalten habe, die besondere Rechtsstellung der Klägerin als Luftsicherheitsassistentin nicht hinreichend berücksichtigt, aus der sich ergebe, dass sie nicht für die Flughafen Z. GmbH tätig geworden sei, sondern für die Bundespolizei als Beliehene. Der Beliehene werde weder in dem Unfallbetrieb noch in dem Stammunternehmen als Mitarbeiter tätig. Die Klägerin sei zwar im Stammunternehmen angestellt gewesen, habe aber ihre Tätigkeit als Beliehene im Sinne von § 5 LuftSiG (a.F.) verrichtet. Als Beliehene sei sie in ihrem Tätigkeitsbereich als Stellvertreterin der Bundespolizei anzusehen und was die Sicherheit anbetreffe grundsätzlich gegenüber den Flughafenmitarbeitern bzw. -angestellten weisungsberechtigt gewesen. Die örtliche Organisation der Sicherheitskontrollen sei nicht nach den Vorgaben des Flughafens erfolgt, sondern nach den sicherheitsrelevanten Gegebenheiten und den Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes. Es liege deshalb kein Fall vor, der eine Haftungsprivilegierung der Flughafen Z. GmbH nach § 104 SGB VII habe auslösen können. Demzufolge sei eine Inanspruchnahme der Flughafen Z. GmbH aus Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht unzweifelhaft möglich gewesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.6.2018, 1. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr wegen der Nichtverfolgung etwaig bestehender Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 4.2.2008 zugestanden habe, soweit diese Ansprüche nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind; 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin die aus dem Grundsatz des Verzuges entstandene Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.242,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2018 zu erstatten. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Die Klägerin habe sich erstinstanzlich nicht darauf berufen, von der Bundespolizei Beliehene i.S. von § 5 Abs. 5 LuftSiG a.F. gewesen zu sein; die Beklagten bestreiten dies. Bei der Überwachung des Flughafengeländes am Unfalltag habe es sich nicht um Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz gehandelt. Die Klägerin habe am Unfalltag im Interesse der Flughafen Z. GmbH einfache Überwachungsmaßnahmen durchzuführen gehabt, welche mit den Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz nichts zu tun gehabt hätten. Die Überwachungstätigkeit der Klägerin am „Tor Lange“ habe durch jedes normale Sicherheitsunternehmen durchgeführt werden können, in gleicher Weise auch durch andere Mitarbeiter des Flughafens. Entscheidend sei, dass die Klägerin zumindest am Unfalltag nicht als beliehene Luftsicherheitsassistentin tätig geworden sei, sondern solche Tätigkeiten verrichtet habe, die nur in den Aufgabenbereich der Flughafen Z. GmbH gefallen seien. Ihre Überwachungstätigkeit sei praktisch ausschließlich der Flughafen Z. GmbH zugutegekommen, weshalb diese und nicht (lediglich) die Firma ... GmbH als haftungsprivilegiert angesehen werden müsse. Unabhängig davon greife das Haftungsprivileg aber auch hinsichtlich solcher Unfälle ein, die die Klägerin als Beliehene erlitten habe. Insoweit sei das angefochtene Urteil zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zumindest auch - und dies auch bei allen Tätigkeiten auf dem Flughafen - als Beschäftigte des Flughaftens tätig gewesen sei. Aus dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesarbeitsgerichts könne die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Daraus sei nichts gegen das Eingreifen des Haftungsprivilegs zu Gunsten der Flughafen Z. GmbH zu entnehmen. Unabhängig vom Eingreifen des Haftungsprivilegs aus § 104 SGB VII wiederholen und vertiefen die Beklagten ihre Einwände gegen die klägerseits behauptete Haftung der Flughafen Z. GmbH unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung. Sie meinen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der bedauerliche Sturz der Klägerin auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughafen Z. beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 19.4.2018 (GA 94 ff.) sowie des Senats vom 20.3.2019 (GA 173/174) und vom 27.11.2019 (GA 324 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 17.7.2019 (GA 211 ff.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.11.2019 (GA 324 ff.) und die schriftliche Aussage des Zeugen W. vom 25.11.2019 (GA 334/335) verwiesen. B. Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig, nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung i.S. von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine der Klägerin vorteilhaftere Entscheidung (§ 513 ZPO). Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 280Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB i.V. mit § 128 HGB analog nicht bestehen. Die erstinstanzliche Klageabweisung hat Bestand, ohne dass es einer abschließenden Aufklärung und Entscheidung der zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens hoch umstrittenen Frage bedarf, ob das Landgericht zu Recht vom Eingreifen der Haftungsprivilegierung des § 104 SGB VII zu Gunsten der Flughafen Z. GmbH ausgegangen ist. Denn unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fehlt es schon am Nachweis einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughafengesellschaft, was Voraussetzung für deren Haftung als Betreiberin des Flughafens und Verantwortliche für die Verkehrssicherheit des Betriebsgeländes im maßgeblichen Unfallzeitpunkt gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V. mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen wäre. Waren aber Ansprüche der Klägerin wegen des streitgegenständlichen Unfalls vom 4.2.2008 gegenüber der Flughafen Z. GmbH unter dem Aspekt einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung schon deshalb nicht begründet, weil die dafür erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht festzustellen sind, dann hat die Klägerin schon aus diesem Grund durch die Untätigkeit von Rechtsanwalt H. im Ergebnis keinen Schaden erlitten, für den die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anwaltshaftung einstandspflichtig wären. Die Frage, ob der Flughafen Z. GmbH die Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII in Bezug auf den Unfall zu Gute kam, ist danach nicht entscheidungserheblich. I. Das Landgericht hat seiner Beurteilung im rechtlichen Ausgangspunkt anerkannte Rechtsgrundsätze zu den Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zugrunde gelegt und hiervon ausgehend mit zutreffender Argumentation, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, festgestellt, dass die haftungsbegründenden Voraussetzungen für einen Anspruch aus §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB in Form einer anwaltlichen Pflichtverletzung in zweierlei Hinsicht vorliegen: Rechtsanwalt H. hat es pflichtwidrig versäumt, zum einen verjährungshemmende Maßnahmen hinsichtlich der unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung im Raum stehenden Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Flughafen Z. GmbH wegen des streitgegenständlichen Unfallereignisses vom 4.2.2008 zu ergreifen (LGU 6), und zum anderen vor dem Hintergrund seiner Pflicht zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung seiner Mandantin (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 22.9.2005 – IX ZR 23/04, bei Juris Rn. 10) die Klägerin nicht auf die Möglichkeit des Vorliegens eines Arbeitsunfalls und damit einhergehender eventueller Ansprüche gegenüber einem Unfallversicherungsträger – Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – hingewiesen zu haben (LGU 21). Das Vertretenmüssen von Rechtsanwalt H. wird nach § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagten haben sich hinsichtlich des Verschuldens des früher in ihrer Sozietät tätigen, zwischenzeitlich verstorbenen Rechtsanwalts nicht entlastet. II. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Frage, ob und in welchem Umfang die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem Schaden des Mandanten nach §§ 249 ff. BGB geführt hat, sich im Ausgangspunkt wie bei jeder Schadensberechnung nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen beurteilt, die ohne das schädigende Ereignis eingetreten wäre (vgl. BGH, Urteil vom 6.6.2013 - IX ZR 204/12, bei Juris Rn. 20). Der haftpflichtige Rechtsanwalt hat den Mandanten vermögensmäßig so zu stellen, wie dieser bei pflichtgemäßem Verhalten des Beraters stünde. Dazu muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des Rechtsanwalts ergeben hätte (OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2015 - 28 U 189/13, bei Juris Rn. 216 m.w.N.). Allerdings kann der Schaden nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht allein rein rechnerisch bestimmt werden. Das mit Hilfe der Differenzmethode gewonnene Ergebnis bedarf auch einer am Schutzzweck der Haftung sowie an Funktion und Ziel des Schadensersatzes ausgerichteten normativen Kontrolle (BGH, Urteil vom 16.6.2005 – IX ZR 27/04, bei Juris Rn. 7). Der Verlust oder die Vorenthaltung einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf die der Kläger aufgrund der objektiven Umstände keinen Anspruch hatte, stellt bei einer wertenden Betrachtungsweise keinen ersatzfähigen Schaden dar (BGH, aaO bei Juris Rn. 7 m.w.N.).Wird dem Anwalt eine Unterlassung vorgeworfen, so muss untersucht werden, wie die Dinge gelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.5.2018 - 24 U 70/17, bei Juris Rn. 45). Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens (Inzidentprozess) abhängt, hat das Regressgericht nicht darauf abzustellen, wie jener voraussichtlich geendet hätte, sondern muss selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 16.6.2005 – IX ZR 27/04, bei Juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, bei Juris Rn. 13; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9.5.2018 - 5 U 53/17, bei Juris Rn. 24). Darüber, wie der Prozess hätte enden müssen, ist nach den Verfahrensgrundsätzen des § 287 ZPO zu befinden, weil es sich um ein Element der haftungsausfüllenden Kausalität handelt (BGH, Urteil vom 13.6.1996 – IX ZR 233/95, bei Juris Rn. 12; Urteil vom 16. Juni 2005 – IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteile vom 9.5.2018 - 5 U 53/17, bei Juris Rn. 24, und vom 20.11.2012 – 4 U 301/11-96, bei Juris). Dabei ist grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, der dem Gericht des Inzidentprozesses bei pflichtgemäßem Verhalten des Rechtsanwalts unterbreitet und von dem Gericht aufgeklärt worden wäre (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11, bei Juris Rn. 13 m.w.N.). Dem Kläger günstige Beweislastregeln des Ausgangsprozesses sind auch im Rechtsstreit gegen den Anwalt anzuwenden. Dies beruht auf der Erwägung, dass es sich um Vorschriften des materiellen Rechts handelt und der Mandant nicht allein deshalb schlechter gestellt sein darf, weil der hypothetische Sieg im Vorprozess nunmehr eine notwendige Voraussetzung für die Bejahung eines Schadens darstellt, den grundsätzlich der Kläger nachzuweisen hat (BGH, Urteil vom 13.6.1996 – IX ZR 233/95, bei Juris Rn. 15). Wirft der Mandant seinem Anwalt - wie hier - im Schwerpunkt vor, erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen unterlassen und dadurch die erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung vermeintlich begründeter Schadensersatzansprüche vereitelt zu haben, so ist der Ausgang dieses Vorprozesses, so wie er bei pflichtgemäßer Vertretung durch den beauftragten Rechtsanwalt eingetreten wäre, als Teil der haftungsausfüllenden Kausalität zu prüfen. Die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Pflichtverletzung und behauptetem Schaden hat der einen Regressschaden geltend machende Mandant darzulegen und zu beweisen, wobei für die richterliche Überzeugung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO ausreicht (OLG Hamm, Urteil vom 7.7.2015 - 28 U 189/13, bei Juris Rn. 214). 1. Ausgehend hiervon hat das Landgericht angenommen, eine Inanspruchnahme der Flughafen Z. GmbH hätte auch bei pflichtgemäßem Verhalten von Rechtsanwalt H. nicht zu Gunsten der Klägerin ausgehen können. Es hat offengelassen, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gegen die Flughafen Z. GmbH unter dem Gesichtspunkt einer Verkehrssicherungspflichtverletzung wegen des Unfallgeschehens vom 4.2.2008 vorlagen. Ansprüche gegen die Flughafen Z. GmbH seien nämlich bereits deshalb nicht durchzusetzen gewesen, weil die Klägerin im Unternehmen der Flughafen Z. GmbH einen versicherten Arbeitsunfall erlitten habe und eine Haftung der Flughafen Z. GmbH aufgrund der Haftungsbefreiung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ausgeschlossen gewesen sei. 2. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ohne dass auf die Begründung des Landgerichts zum Eingreifen der Haftungsbefreiung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII im Einzelnen eingegangen werden muss, ist im Sinne der Berufung festzuhalten, dass die Beurteilung des Landgerichts auf einer unzutreffenden, nicht hinreichend geklärten Tatsachengrundlage zur Tätigkeit der Klägerin als bei der Firma ... angestellter Flugsicherheitsassistentin beruht und die Erwägungen zu § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zudem zumindest teilweise auch nicht mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einklang stehen. Das erstinstanzliche Urteil kann mit der gegebenen Begründung aber bereits deshalb keinen Bestand haben, weil das Landgericht die Vorschrift des § 108 SGB VII nicht hinreichend beachtet hat. Das Landgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen der in § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geregelten Haftungsprivilegierung zugunsten der Flughafen Z. GmbH als erfüllt angesehen, ohne den den Unfallversicherungsträgern bzw. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zukommenden Vorrang hinsichtlich der Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Vorfragen zu beachten. a) Nach § 108 Abs. 1 SGB VII sind Gerichte außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit bei Entscheidungen über die in den §§ 104 – 107 SGB VII genannten Ansprüche unter anderem hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, an unanfechtbare Entscheidungen der Unfallversicherungsträger und der Sozialgerichte gebunden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf die Entscheidung darüber, ob der Verletzte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13, bei Juris Rn. 25; Urteil vom 30. 4.2013 – VI ZR 155/12, bei Juris Rn. 9; Urteil vom 19.5.2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn.. 17, 21; Urteil vom 22.4.2008 – VI ZR 202/07 – VersR 2008, 820 Rn. 9, 13). An der Zuordnung des Unfalls zu einem anderen Unternehmen gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII sind die Zivilgerichte danach grundsätzlich gehindert (BGH, Urteil vom 18.11.2014 - VI ZR 47/13, bei Juris Rn. 25; Urteil vom 19.5.2009 - VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 Rn. 17, 20 f.; a. A. BAG NZA-RR 2010, 123Rn. 27, 54 f.). Insbesondere darf der Haftungsfall nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, 19.5.2009, VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 ff) keinem weiteren Unternehmer mehr nach § 2 Abs. 2 SGB VII zugeordnet werden. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof seine frühere ständige Rechtsprechung (grundlegend BGHZ 24, 247, 248 ff. und BGHZ 129, 195, 198 f., weitere Nachweise in: BGH, Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 12) aufgegeben, nach der der Zivilrichter frei entscheiden durfte, ob die versicherte Tätigkeit auch einem weiteren Unternehmer als dem, der in der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers oder des Sozialgerichts genannt ist, gedient hat (vgl. Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 5). Diese Rechtsprechung folgt der Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII (BGH, 19.5.2009, VI ZR 56/08, BGHZ 181, 160 – bei Juris Rn. 13), nach der die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII derjenigen nach § 2 Abs. 2 SGB VII vorgeht. Zwar ist richtig - wie das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung angeführt hat - dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der sozialrechtlichen Literatur teilweise scharf kritisiert wird (u.a. Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 8. Aufl., § 104 SGB VII Rn. 1 a; Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht/Ricke, 101. EL September 2018, § 104 SGB VII Rn. 9; Ricke, NZS 2011, S. 454 ff.; Lemke, R + S 2009, S. 181; Burmann/Jahnke, NZV 2015, S. 5, 10) und auch das Bundesarbeitsgericht zu dieser Frage bisher noch eine andere Sichtweise einnimmt (vgl. BAG, Urteil vom 19.2.2009 - 8 AZR 188/08,NZA-RR 2010, 123). Der Bundesgerichtshof hat aber trotz dieser Kritik bisher an seiner Rechtsprechung festgehalten (Urteil vom 30.4.2013 - VI ZR 155/12, VersR 2013, 862 Rn. 9; Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13, VersR 2015, 193 – bei Juris Rn. 25; der Rechtsprechung zustimmend Erfurter Kommentar/Rolfs, 14. Aufl., § 108 SGB VII Rn. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 Rn. 4.4 [Stand: Mai 2011]; Waltermann in Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 108 Rn. 4). Eine einzige Ausnahme hat er für die Konstellation von Leiharbeitsverhältnissen angenommen (BGH, Urteil vom 18.11.2014 – VI ZR 47/13, VersR 2015, 193 – bei Juris Rn. 26), die im Streitfall aber nicht vorliegt: Die Klägerin war am Unfalltag nicht aufgrund eines Leiharbeitsvertrags für die Flughafen Z. GmbH als dieser überlassene Leiharbeitnehmerin tätig. b) Eine unanfechtbare Entscheidung eines Unfallversicherungsträgers oder Sozialgerichts im Sinne des § 108 Abs. 1 SGB VII zu der Frage, ob die Klägerin den streitgegenständlichen Unfall als Versicherte aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII erlitten hat und welchem Unternehmen der Unfall zuzurechnen ist, lag bei Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz nicht vor, davon ist jedenfalls das Landgericht ausgegangen und etwas anderes hat sich auch in der Berufungsinstanz nicht ergeben. § 108 Abs. 2 SGB VII ordnet für einen solchen Fall an, dass das Gericht sein Verfahren auszusetzen hat, bis eine Entscheidung nach Absatz 1 ergangen ist. Falls ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet ist, bestimmt es dafür eine Frist, nach deren Ablauf die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens zulässig ist (BGH, Urteil vom 30.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 10). Die Anwendung der Aussetzungsvorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII steht nicht im Ermessen des Gerichts (BGH, Urteil vom 20.4.2004 - VI ZR 189/03, bei Juris Rn. 7). Sie verfolgt das Ziel, divergierende Beurteilungen zu vermeiden und eine einheitliche Bewertung der unfallversicherungsrechtlichen Kriterien zu gewährleisten (BGH, aaO, bei Juris Rn. 7), insbesondere sollen für den Geschädigten untragbare Ergebnisse verhindert werden, die sich ergeben könnten, wenn zwischen den Zivilgerichten und den Unfallversicherungsträgern bzw. Sozialgerichten unterschiedliche Auffassungen über das Vorliegen eines Versicherungsfalles bestehen und dem Geschädigten deshalb weder Schadensersatz noch eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zuerkannt wird (BGH, Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 12.6.2007 – VI ZR 70/06, bei Juris Rn. 17). § 108 SGB VII räumt den Stellen, die für die Beurteilung sozialrechtlicher Fragen originär zuständig sind, hinsichtlich der Beurteilung bestimmter unfallversicherungsrechtlicher Vorfragen den Vorrang vor den Zivilgerichten ein (BGH, Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 11; Urteil vom 20.4.2004 - VI ZR 189/03, bei Juris Rn. 7). Diesen Vorrang haben die Zivilgerichte von Amts wegen zu berücksichtigen; er setzt der eigenen Sachprüfung Grenzen (BGH, Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 11 m.w.N.; Urteil vom 12.6.2007 – VI ZR 70/06, bei Juris Rn. 17). c) Mit vorstehenden Grundsätzen steht das angefochtene Erkenntnis nicht in Einklang. Das Landgericht hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 104 SGB VII für gegeben erachtet und das Eingreifen der Haftungsprivilegierung zu Gunsten der Flughafen Z. GmbH bejaht; die Sperre des § 108 SGB VII hat es mit der Begründung nicht eingreifen lassen, dass die Klägerin nach eigenen Angaben gegenüber der Berufsgenossenschaft keine Ansprüche geltend gemacht habe und von dieser auch nichts geleistet worden sei, weshalb eine entsprechende Bindung nicht vorliege. Diese Argumentation berücksichtigt indes nicht die von Amts wegen zu beachtende Aussetzungsvorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII, die in Satz 2 anordnet, dass - falls ein sozialrechtliches Verfahren noch nicht eingeleitet ist - vom Gericht hierzu eine in seinem Ermessen liegende Frist zu setzen ist (Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 12/09, § 108 SGB VII Rn. 13). Erst nach Ablauf der Frist kann das Gericht frei entscheiden, es sei denn, das Verfahren bei dem Sozialversicherungsträger oder dem Sozialgericht ist inzwischen eingeleitet, weil dann § 108 Absatz 2 Satz 1 SGB VII gilt (Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 12/09, § 108 SGB VII Rn. 13). Das Landgericht hätte § 108 Abs. 2 SGB VII beachten müssen, denn das Gericht ist zur Aussetzung verpflichtet und hat kein Ermessen (BGH, Urteil vom 20.4.2004 - VI ZR 189/03, bei Juris Rn. 7; Nehls in: Hauck/Noftz, SGB, 12/09, § 108 SGB VII Rn. 9). Die Anwendbarkeit von § 108 SGB VII hängt nicht davon ab, ob eine Haftungsbefreiung des in Anspruch genommenen Schädigers unmittelbar aufgrund der §§ 104 bis 106 SGB VII in Betracht kommt, was mit Blick auf die vorliegend beklagten Parteien nicht der Fall ist. Maßgeblich ist ausweislich des Wortlauts der Bestimmung allein, dass ein Gericht außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit über „Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 SGB VII genannten Art“ zu entscheiden hat. Das sind aber jegliche Ansprüche vertraglicher oder deliktischer Natur, die auf Ersatz des Personenschadens gerichtet sind und auf ein Geschehen gestützt werden, das einen Versicherungsfall darstellen kann (BGH, Urteil vom 16.5.2017 - VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 14). Hierzu gehören auch die im Rahmen der vorliegenden Schadensersatzklage inzident zur Überprüfung stehenden Ansprüche der Klägerin wegen des von ihr erlittenen Personenschadens gegenüber der Flughafen Z. GmbH, bezüglich derer sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität des geltend gemachten Regressanspruchs gegenüber den beklagten Rechtsanwälten die Frage stellt, ob die Ersatzansprüche gegen die Flughafen Z. GmbH wegen des Eingreifens der Haftungsprivilegierung aus § 104 SGB VII ausgeschlossen waren und es deshalb an der Kausalität zwischen der anwaltlichen Pflichtverletzung von Rechtsanwalt H., der es versäumt hat die möglichen Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Flughafen Z. GmbH innerhalb der Verjährungsfrist gerichtlich geltend zu machen, und dem geltend gemachten Schaden der Klägerin fehlt. 3. Die Nichtbeachtung der Vorschrift des § 108 Abs. 2 SGB VII durch das Landgericht wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht aus, denn eine Aus- bzw. Fristsetzung nach § 108 Abs. 2SGB VII muss nicht erfolgen, wenn schon die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt sind und daher Fragen, die der Bindungswirkung unterliegen, nicht entscheidungserheblich sind (BGH, Urteil vom 30.5.2017 – VI ZR 501/16, bei Juris Rn. 17). So liegt es hier. Denn die Frage, ob es sich bei dem Sturzgeschehen um einen Arbeitsunfall handelte, der sozialversicherungsrechtlich der Flughafen Z. GmbH als Unternehmen zuzuordnen war, erweist sich unter Berücksichtigung der zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme als nicht entscheidungserheblich, weil nach dem Ergebnis der vom Senat in Ausübung seines Ermessens (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) durchgeführten Beweisaufnahme eine vertragliche oder deliktische Schadensersatzhaftung der Flughafen Z. GmbH für das streitgegenständliche Unfallgeschehen vom 4.2.2008 nicht eingreift. Es fehlt nämlich am Nachweis einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughafen Z. GmbH, was Voraussetzung für ihre Haftung als Betreiberin des Flughafens und Verantwortliche für die Verkehrssicherheit des Betriebsgeländes im maßgeblichen Unfallzeitpunkt gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V. mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter oder §§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen wäre. Auf der Grundlage von § 287 ZPO, der für die Beurteilung gilt, wie ein hypothetisch geführter Vorprozess richtigerweise entschieden worden wäre, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass es zu einer dem Schadensersatzbegehren der Klägerin entsprechenden Verurteilung der Flughafen Z. GmbH gekommen wäre. Denn der Senat vermochte sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung keine hinreichende Überzeugung dahin zu bilden, dass der Unfall der Klägerin auf einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughafen Z. GmbH beruhte, was sich zu Ungunsten der insoweit beweisbelasteten Klägerin auswirkt. a) Da sich das streitgegenständliche Sturzgeschehen während des Dienstes der Klägerin auf dem Betriebsgelände des Flughafens Z. ereignete und nach den glaubhaften Angaben des Zeugen D. vertragliche Beziehungen zwischen der Firma ... und der Flughafen Z. GmbH existierten, auf deren Grundlage die Firma ... entgeltlich im Auftrag der Flughafengesellschaft Dienste in den Tätigkeitsfeldern nach §§ 5 und 8 LuftSiG a.F. im Flughafen selbst und auf dem Flughafengelände verrichtete, legt der Senat seiner Beurteilung zugrunde, dass die Flughafen Z. GmbH der Klägerin gegenüber zum Unfallzeitpunkt nicht nur nach deliktsrechtlichen Grundsätzen verkehrssicherungspflichtig war, sondern die Flughafengesellschaft der Firma ... gegenüber auch vertragliche Schutzpflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB trafen, die darauf abzielten, eine Verletzung der für die Firma ... tätigen Beschäftigten möglichst zu vermeiden und dadurch ihr Integritätsinteresse zu erhalten. Die vertraglichen Beziehungen zwischen Firma ... und der Flughafengesellschaft entfalteten insoweit Schutzwirkung auch für die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 7.12.2017 - VII ZR 204/14, bei Juris Rn. 23 [dort für werkvertragliche Beziehungen]). b) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Flughafen Z. GmbH in Ansehung der im dortigen Bereich wohl provisorisch als Zuwegung zum Aufenthaltscontainer ausgelegten Europaletten, auf denen die Klägerin zu Fall kam, zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Unfallgeschehens ihr obliegende Schutzpflichten schuldhaft verletzt hatte. Ein verkehrsunsicherer Zustand, der Abhilfemaßnahmen der Flughafengesellschaft erfordert hätte, ist nicht hinreichend belegt und zwar auch nicht mit dem Beweismaß des § 287 ZPO. aa) Die im Rahmen vertraglicher Beziehungen nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Schutzpflichten entsprechen den allgemeinen, auch im Bereich des Deliktrechts greifenden Verkehrssicherungspflichten, so dass die dazu entwickelten Grundsätze auch im vertraglichen Bereich anwendbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 f.; OLG Hamm, Urteil vom 23.8.2016 – 7 U 17/16, bei juris Rn. 18). Danach ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – für den Verkehr schafft, grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778 f.; Urteil vom 3.6.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775; Urteil vom 5.7.1994 – VI ZR 238/93, NJW 1994, 2617). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind (vgl. BGH, Urteil vom 9.9.2008 – VI ZR 279/06, NJW 2008, 3778; Urteil vom 3.6.2008 – VI ZR 223/07, NJW 2008, 3775). bb) Speziell für Verkehrswege ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Umfang der Verkehrssicherungspflicht maßgeblich von der Art des Verkehrsweges und der Häufigkeit seiner Benutzung und seiner Bedeutung abhängt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.5.2017 – 4 U 146/16, bei Juris Rn. 22; OLG Koblenz, Urteil vom 26.7.2018 – 1 U 149/18, bei Juris Rn. 35). Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Nutzer hinreichend sicheren Zustandes des Verkehrsweges (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.5.2017 – 4 U 146/16, bei Juris Rn. 22; Urteil vom 26.11.2015 – 4 U 110/14, bei Juris Rn. 46), was allerdings nicht bedeutet, dass ein Verkehrsweg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III ZR 132/65, bei Juris Rn. 18), denn eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.5.2017 – 4 U 146/16, bei Juris Rn. 22). Vielmehr muss sich der Nutzer eines Verkehrsweges grundsätzlich den gegebenen Verhältnissen anpassen und den Verkehrsweg so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.5.2017 – 4 U 146/16, bei Juris Rn. 22; KG, Urteil vom 30.11.2018 – 9 U 22/17, bei Juris Rn. 21). Der Verkehrssicherungspflichtige muss daher in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.5.2017 – 4 U 146/16, bei Juris Rn. 22 m.w.N.). cc) Ausgehend von diesen Maßstäben war die Flughafengesellschaft, die diese provisorische Zuwegung zum Aufenthaltscontainer aus Europaletten errichtet hatte, verpflichtet dafür zu sorgen, dass von diesem keine übermäßige Gefahr für den Nutzerkreis des Zuweges ausgeht. Sie war deshalb dafür verantwortlich, dass der von ihr angelegte Weg aus Europaletten, der zur Überbrückung einer im Eingangsbereich des Containers befindlichen, ca. 10 cm tiefen, großflächigen Pfütze dienen sollte, für die Mitarbeiter der Firma Firma ..., die am „Tor Lange“ ihren Dienst verrichteten und in diesem Zusammenhang den Container als Aufenthaltsraum nutzten, ohne nennenswerte Gefahren begehbar war. Dass der Palettenweg dem nicht gerecht wurde, ist nach dem Sach- und Streitstand, wie er sich nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ergibt, jedoch nicht festzustellen. (1) Die Klägerin hat nicht behauptet, dass der provisorische Weg aus Europaletten allgemein in einem verkehrsunsicheren Zustand dergestalt gewesen wäre, dass selbst für einen umsichtigen Benutzer eine gefahrlose Begehung des Weges grundsätzlich nicht möglich war. Sie hat in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt, dass sie an Tagen, an denen sie am „Tor Lange“ eingesetzt war, 3 - 4 mal oder auch öfters am Tag über diese Paletten gehen musste. Dass ein Begehen der Paletten wegen fehlender Trittsicherheit stets gefährlich oder mit besonderen Schwierigkeiten verbunden gewesen wäre, hat sie nicht bekundet. Warum sie gerade am Tag des streitgegenständlichen Unfalles beim Begehen der Paletten zu Fall gekommen ist, konnte sie nicht konkret erklären. Sie äußerte lediglich die Vermutung, dass die Paletten möglicherweise witterungsbedingt nass gewesen seien oder vielleicht auch etwas „angezogen“ hatten, sodass sie dann auf einer glatten Stelle ausgerutscht sein könne. Sie habe seinerzeit aber nicht nachgeschaut, ob an der Sturzstelle irgendetwas Auffälliges war. Ihr sei insoweit auch nichts aufgefallen. Von Beschwerden gegenüber dem Flughafen wegen des Zustandes der Paletten war ihr nichts bekannt. Die Klägerin wusste nur zu berichten, dass einmal ein betonierter Weg hatte angelegt werden sollen, der dann aber nicht gebaut wurde. (2) Aus diesen Angaben lässt sich ein verkehrsunsicherer Zustand der Europaletten zum Zeitpunkt des Unfalls am 4.2.2008 nicht belastbar ableiten. Auf bloße Vermutungen kann eine valide Feststellung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit am Unfalltag ein verkehrsunsicherer Zustand gegeben war, der ursächlich für den Sturz der Klägerin geworden ist, nicht gestützt werden. Auch die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins verhelfen der Klägerin insoweit nicht weiter. Zwar findet der Beweis des ersten Anscheins nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei Verkehrssicherungspflichten Anwendung und gilt der Rechtssatz, dass dann, wenn der vom Verletzten in Anspruch Genommene eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat und im Zusammenhang mit der Verletzung gerade derjenige Schaden eingetreten ist, der mithilfe der Verkehrssicherungspflicht verhindert werden sollte, grundsätzlich der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht für den Schadenseintritt ursächlich gewesen ist (vgl. BGH vom 14.12.1993 – VI ZR 271/92, bei Juris Rn. 6 ff.). Dieser Beweis des ersten Anscheins gilt aber nur für die Kausalitätsfeststellung zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt, d.h. eine Pflichtverletzung muss feststehen, damit nach der Lebenserfahrung vermutet wird, dass die Verletzung ursächlich für den eingetretenen Schaden ist. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung, die den Sturz auf einer glatten Treppenstufe betraf, betont, dass für die Anwendung des Anscheinsbeweises festgestellt werden müsse, dass die Treppe zur Zeit des Unfalls durch Behandlung mit Reinigungs- und Pflegemitteln extrem glatt gewesen sei und die Klägerin auf ihr zu Fall gekommen sei, was zur Beweislast der Klägerin stehe (vgl. BGH a.a.O. bei Juris Rn. 8). Da nach den Angaben der Klägerin hier aber gerade nicht feststeht, dass die Oberfläche der Paletten in dem Bereich, in dem sich der Sturz ereignete, witterungsbedingt feucht und glatt war, sondern die Klägerin solches bestenfalls vermutet hat, kommt der Beweis des ersten Anscheins nicht zum Tragen. (3) Auch die Vernehmung der Zeugen D. und L. hat in Ansehung der Frage eines verkehrsunsicheren Zustands im Sturzbereich am Unfalltag keine weitergehenden Erkenntnisse gebracht. Beide Zeugen konnten zu dem konkreten Zustand der Europaletten und dem Sturzgeschehen an sich und dessen Ursache aus eigener Wahrnehmung nichts berichten, da sie unmittelbar bei dem Unfall nicht dabei waren, sie vielmehr erst im Nachgang von dem Sturz erfuhren. Die Zeugen konnten in ihren Bekundungen vor dem Senat lediglich noch dasjenige vom Hörensagen wiedergeben, was die Klägerin ihnen seinerzeit über den Unfall berichtet hatte und was ihnen mit Blick auf den langen Zeitablauf zwischen Unfallgeschehen und Vernehmungszeitpunkt noch in Erinnerung war. (a) Der Zeuge D., der heute bei der Muttergesellschaft der Firma ... beschäftigt ist und seinerzeit für die Firma ... arbeitete, war am Unfalltag nachmittags zum Flughafen gekommen. Er gab an, von der Schichtleiterin von dem Sturz der Klägerin erfahren zu haben. Er habe dann auch selbst mit der Klägerin gesprochen und meinte sich zu erinnern, diese habe ihm den Vorfall so geschildert, dass sie beim Weggehen von einem kleinen Häuschen, an dem sie eingesetzt gewesen sei, wegen Glätte oder Schnee gestürzt sei. An dem Tag sei es kalt gewesen. Von ihnen sei niemand dabei gewesen. Ob sie nun Schnee erwähnt habe, wisse er aber nicht mehr. Die Klägerin habe ihr geschildert, sie sei ausgerutscht und hingefallen. Weitere Details hatte er nicht mehr in Erinnerung. (b) Der Zeuge L., seinerzeit ebenfalls bei der Firma ... beschäftigt und stellvertretender Leiter der Firma am Flughafen Z., bekundete, ihm sei seinerzeit berichtet worden, dass die Klägerin gefallen sei. Wohin sie gefallen und was passiert sei, wisse er nicht, er sei nicht dabei gewesen. Am Tag des Vorfalles habe er mit der Klägerin nicht mehr gesprochen, aber am Folgetag. Sie habe ihm sinngemäß berichtet, dass sie gestürzt und etwas mit dem Knie sei. Der Vorfall habe sich am „Tor Lange“ ereignet. Der Zeuge beschrieb allgemein aus seiner Erinnerung heraus die dortige Situation vor Ort, er bestätigte den als Aufenthaltsraum aufgestellten Container, beschrieb die dortige Pfütze und ihre Ausmaße sowie die zu ihrer Überbrückung ausgelegten Europaletten. Über den konkreten Zustand des Palettenwegs und die Verhältnisse am Unfalltag berichtete er jedoch nichts. (4) Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen lassen sich über die Angaben der Klägerin hinaus keine belastbaren Hinweise für einen verkehrsunsicheren Zustand der Europaletten am Unfalltag ableiten. Die Ursache des Unfalls und die Frage, ob und inwieweit der Zustand der Europaletten hierfür eine Rolle gespielt hat, ließ sich nicht mehr hinreichend verlässlich aufklären, was der beweisbelasteten Klägerin zum Nachteil gereicht. (5) Dass der Palettenweg dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis nicht genügte und ein verkehrsunsicherer Zustand gegeben war, ergibt sich auch nicht allein schon aus der Tatsache, dass die Oberfläche der Europaletten aus Holz bestand und insoweit nach der Lebenserfahrung grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass eine solche Oberfläche als Trittfläche bei feuchter und nasser Witterung weniger rutschfest ist als etwa ein Belag aus Asphalt, Beton oder dgl.. Denn dieser Umstand war für jeden Nutzer des Palettenweges erkennbar und darauf mussten sich die Nutzer grundsätzlich einstellen. Der Senat stellt in Rechnung, dass der von der Flughafengesellschaft angelegte provisorische Zuweg zu dem Bürocontainer mit seiner Holzoberfläche ohne rutschhemmende Auflage sicherlich nicht optimal gewesen sein mag. Letzteres reicht aber noch nicht aus, um eine Haftung unter dem Aspekt einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung zu begründen, da es sich bei dem Zuweg erkennbar um ein Provisorium handelte, dessen Verkehrsbedeutung gering und der ersichtlich auch nur für einen ganz beschränkten Nutzerkreis angelegt worden war. Aufgrund der Angaben der Klägerin selbst wie auch derjenigen des Zeugen L. muss davon ausgegangen werden, dass bei umsichtiger Benutzung eine gefahrlose Begehung des Weges auch ohne weiteres möglich war. Nicht nur die Klägerin hat nach eigenem Bekunden den streitgegenständlichen Palettenweg viele Male unbehelligt begangen und nichts von Schwierigkeiten oder Problemen beim Begehen des Weges - den streitgegenständlichen Vorfall einmal ausgenommen - berichtet. Auch der Zeuge L. hat bekundet, dass er zur Winterzeit über diese Paletten gegangen und es zwar rutschig gewesen sei, er sich aber darauf einrichten konnte. Weitere Stürze wegen einer etwaigen Rutschigkeit der Paletten außer demjenigen der Klägerin waren ihm nicht bekannt, obgleich die Paletten zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Geschehens schon etwa 2 Monate dort lagen und auch noch lange danach. Die Angaben des Zeugen L. wie auch der Klägerin selbst sprechen aus Sicht des Senats evident dagegen, dass allein wegen der Beschaffenheit der Europaletten aus Holz und der Tatsache, dass sie im Freien lagen und der Witterung ausgesetzt waren, eine Gefahrenlage gegeben war, die für einen Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten ließ, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar war und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermochte. dd) Die vorstehenden Ausführungen sind im Ergebnis dahingehend zusammenzufassen, dass es im Lichte der durchgeführten Beweisaufnahme aus Sicht des Senats als Regressgericht nicht überwiegend wahrscheinlich (§ 287 ZPO) ist, dass die Klägerin in einem hypothetisch geführten Schadensersatzprozess gegen die Flughafen Z. GmbH mit ihrem Klagebegehren Erfolg gehabt hätte. Auch dort wäre die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung zu prüfen gewesen und wäre der Klage auf der gegebenen Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage weder aus vertraglichen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V. mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter) noch aus deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen (§§ 823 Abs. 1, 31 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) stattzugeben gewesen, da nicht hinreichend belegt ist, dass der Unfall der Klägerin auf einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung der Flughafen Z. GmbH beruht. 4. Die Erwägungen des Landgerichts zu dem zweiten Ansatz für eine anwaltliche Pflichtverletzung in Gestalt eines unterlassenen Hinweises auf mögliche Ansprüche gegen einen Unfallversicherungsträger und dem insoweit unzureichenden Vortrag der Klägerin zu einem möglichen entstandenen Schaden werden von der Berufung nicht angegriffen und lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Auch unter diesem Ausgangspunkt bleibt es daher bei dem erstinstanzlichen Ergebnis, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus §§ 280Abs. 1, 611,675 Abs. 1 BGB i.V. mit § 128 HGB analog nicht begründet sind. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.