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Beschluss

1 W 22/24

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2025:0328.1W22.24.00
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Leitsätze
1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Vollstreckungsgegenantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines auf der Grundlage von § 51a GmbHG titulierten Anspruchs wendet, ist die Beschwerde nach § 58 FamFG.(Rn.36) 2. Zur Auslegung eines auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften gerichteten Vollstreckungstitels.(Rn.41)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2024 - 7HK O 58/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Datum des Erlassvermerks) - 7HK O 37/22 - wird für unzulässig erklärt. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Beschlusses an die Antragstellerin herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über einen Vollstreckungsgegenantrag, mit dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines auf der Grundlage von § 51a GmbHG titulierten Anspruchs wendet, ist die Beschwerde nach § 58 FamFG.(Rn.36) 2. Zur Auslegung eines auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsichtnahme in deren Bücher und Schriften gerichteten Vollstreckungstitels.(Rn.41) I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 20. März 2024 - 7HK O 58/23 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Datum des Erlassvermerks) - 7HK O 37/22 - wird für unzulässig erklärt. 2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die vollstreckbare Ausfertigung des in Ziffer 1 genannten Beschlusses an die Antragstellerin herauszugeben. II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin, eine GmbH, wendet sich gegen die Vollstreckung eines auf Auskunftserteilung und Gewährung von Einsicht in ihre Geschäftsunterlagen gerichteten Titels durch die Antragsgegnerin, die als Gesellschafterin 49 % ihrer Geschäftsanteile hält. Mehrheitsgesellschafterin mit einem Geschäftsanteil von 51 % ist die F. H. GmbH. Geschäftsführer sowohl der Antragstellerin als auch der F. H. GmbH sind F. H. und D. H.. Gegen die beiden Geschäftsführer war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Entziehung von Gewerbe- und Körperschaftssteuer zugunsten der Antragstellerin anhängig, im Zuge dessen im Oktober 2020 die Geschäftsräume der Antragstellerin durchsucht wurden. Unter anderem deswegen hat die Antragsgegnerin, gestützt auf § 51a GmbHG, in mehreren Verfahren Ansprüche auf umfassende Auskunft und Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen der Antragstellerin geltend gemacht. Die Antragstellerin wurde in dem Verfahren 7HK O 32/22 durch Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2023 (so das Datum des Erlassvermerks, in der Eingangsformel ist das Datum 22. März 2023 angegeben; im Folgenden Beschluss vom 16. März 2023) unter anderem dazu verpflichtet, der Antragsgegnerin unbeschränkte Einsicht in die Bücher und Schriften der Antragstellerin zu gestatten, wobei sich gemäß I.1. des Beschlusstenors das Recht zur Einsichtnahme insbesondere auf die folgenden Unterlagen erstreckt: (…) b) Monatliche BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) für die Jahre 2020, 2021 und 2022, wobei die mit Anlage 18 erteilten Berichte als Teilerfüllung gelten, c) Quartalsberichte und sonstige Berichte der U. Arzneimittel GmbH [Antragstellerin], die der F. H. GmbH erteilt wurden, für die Jahre 2020, 2021 und 2022, wobei die mit Anlage 18 erteilten Berichte als Teilerfüllung gelten, (…) g) alle – auch vorläufigen – Steuerbescheide für die Jahre 2013 bis heute (einschließlich der vorläufigen und abschließenden Bescheide und/oder Berichte über die für diese Jahre durchgeführten Betriebsprüfungen sowie auch einschließlich der Steuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 vom 22. September 2022 und des darin in Bezug genommenen Prüfungsberichts vom 10. März 2022) (…) Der Beschluss vom 16. März 2023 ist rechtskräftig, nachdem die Antragstellerin ihre hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgenommen hat. Die Antragstellerin will mit ihrem als „Vollstreckungsgegenklage“ bezeichneten Rechtsbehelf erreichen, dass die von der Antragsgegnerin betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss vom 16. März 2023 für unzulässig erklärt und die der Antragsgegnerin erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses an sie herausgegeben wird. Sie hält den zugrundeliegenden Beschluss für nicht vollstreckungsfähig, jedenfalls aber die titulierte Verpflichtung für erfüllt in Anbetracht der zwischenzeitlich der Antragsgegnerin zur Einsicht überlassenen Dokumente. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Instanz erklärt, die Vollstreckung „derzeit“ auf folgende Unterlagen zu beschränken, weil insoweit ihr Informationsanspruch noch nicht erfüllt sei: - monatliche BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertungen) der Antragstellerin für die Jahre 2020, 2021 und 2022, - monatliche sog. „Geschäftsführungsberichte“ der Antragstellerin für die Jahre 2020, 2021 und 2022 mit Ausnahme des Monats Dezember 2022, - sonstige Berichte der Antragstellerin, die der F. H. GmbH erteilt wurden, für die Jahre 2020, 2021 und 2022, - die Korrespondenz der Antragstellerin zur Betriebsprüfungsanordnung für die Jahre 2018 bis 2022, - die im Prüfungsbericht der Finanzverwaltung über die Betriebsprüfung bei der Antragstellerin vom 10. März 2022 unter Ziffer 3.14 (Seite 20) in Bezug genommenen „Berichte der Steuerfahndung zur U... Schweiz und zur F. H. Farmacia S.L.“. Das Landgericht hat – nach vorheriger Ankündigung ohne mündliche Verhandlung – durch den angefochtenen Beschluss vom 20. März 2024 (der Antragstellerin zugestellt am 28. März 2024), auf den ergänzend Bezug genommen wird, die Anträge zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung ist hinsichtlich der zuletzt noch streitigen Gegenstände zwar teilweise Erfüllung eingetreten. Die Antragstellerin habe allerdings nicht dargelegt und bewiesen, dass der zugrundeliegende Titel insgesamt oder zumindest bezüglich abtrennbarer „Tenor-Punkte“ erfüllt worden sei. Hiergegen richtet sich das als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete, am 9. April 2024 eingegangene Rechtsmittel der Antragstellerin, die im Beschwerdeverfahren weitere – der Antragsgegnerin zuvor bereits außergerichtlich überlassene – Unterlagen vorgelegt hat, auf die sie den Erfüllungseinwand stützt. Die Antragstellerin beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken – Kammer für Handelssachen I – vom 20. März 2024 (Az. 7HK O 58/23) wie folgt zu erkennen: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Az. 7HK O 37/22) wird für unzulässig erklärt. 2. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Az. 7HK O 37/22) an die Antragstellerin herauszugeben. 3. Gemäß den §§ 769, 770 ZPO wird angeordnet, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023 (Az. 7HK O 37/22) bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung eingestellt wird. Vorab: 4. Die Zwangsvollstreckung aus dem oben bezeichneten Vollstreckungstitel (Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16. März 2023, Az. 7HK O 37/22) wird ohne – hilfsweise gegen – Sicherheitsleistung einstweilen bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eingestellt. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Sie trägt vor, dass durch die zwischenzeitlich zur Verfügung gestellten „Übersichten zur BWA“ ihrem diesbezüglichen Auskunftsanspruch genügt werde und insoweit eine weitere Vollstreckung „aktuell“ nicht geplant sei (Bl. 1075 eAOLG). Indes seien weiterhin folgende Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden: - Geschäftsführerberichte (mit Ausnahme des Berichts für den Monat Dezember 2022), - alle Berichte an die F. H. GmbH und - die Berichte der Steuerfahndung zur U. Schweiz und zur F. H. Farmacia S.L., die im Betriebsprüfungsbericht zur Begründung der Feststellungen der verdeckten Gewinnausschüttungen genannt werden. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 12. Juli 2024 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragstellerin habe ihren Vortrag, die zuletzt noch geforderten Berichte seien nicht vorhanden bzw. lägen ihr jedenfalls nicht vor, nicht bewiesen. Die Beteiligten haben im Beschwerdeverfahren vor dem Senat weiter vorgetragen. Insoweit wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gemäß § 58 FamFG statthaft. a) Gemäß § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG richtet sich die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, durch die – wie hier durch den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2023 – ein von einem GmbH-Gesellschafter auf der Grundlage von § 51a GmbHG geltend gemachter Anspruch auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und auf Einsichtnahme in die Bücher und Schriften tituliert wird, nach den Vorschriften der ZPO. Aus der Verweisung wird allgemein gefolgert, dass die Gesellschaft als Vollstreckungsschuldnerin materiell-rechtliche Einwendungen gegenüber dem titulierten Auskunfts- und Einsichtsanspruch im Wege eines Vollstreckungsgegenantrags analog § 767 ZPO verfolgen kann (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 12. Aufl., § 51b Rn. 28; MüKoGmbHG/Hillmann, 4. Aufl., § 51b Rn. 52; BeckOK GmbHG/Schindler [1.8.2024], § 51b Rn. 34). Ebenso ist anerkannt, dass das nach § 767 ZPO zuständige Prozessgericht erster Instanz seine Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss zu treffen hat, weil dies gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG auch die Entscheidungsform im Erkenntnisverfahren ist, auf das gemäß § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 1 AktG die Vorschriften des FamFG anwendbar sind (vgl. OLG München, NZG 2008, 197, 198 zur Rechtslage vor Inkrafttreten des FamFG; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 132 Rn. 38). b) Statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Vollstreckungsgegenantrag ist hiervon ausgehend die Beschwerde gemäß § 58 FamFG, als welche das Rechtsmittel der Antragstellerin auszulegen ist. aa) Die Berufung nach § 511 ZPO ist nicht eröffnet, da sie nur gegen (End-)Urteile stattfindet. Die Anwendung der ZPO-Vorschriften über das Berufungsverfahren wäre aus den genannten Gründen systemwidrig (vgl. MüKoFamFG/Zimmermann, 4. Aufl., § 95 Rn. 15). Dagegen wird die Beschwerde gemäß § 58 FamFG nach herrschender – wenngleich nicht unumstrittener – Auffassung als eröffnet angesehen, sofern die Entscheidung über einen Vollstreckungsgegenantrag angefochten wird, der einen im Anwendungsbereich des FamFG geschaffenen Vollstreckungstitel betrifft (vgl. Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 95 Rn. 23; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 95 Rn. 32; Zöller/Feskorn, ZPO, 35. Aufl., § 95 FamFG Rn. 10; aA [sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG] MüKoFamFG/Zimmermann, aaO, § 95 Rn. 28). Zwar richtet sich die Vollstreckung aus einem solchen Titel gemäß § 95 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nach den Vorschriften der ZPO. Die Verweisung in § 95 Abs. 1 FamFG erfasst aber nicht das Rechtsmittelverfahren. Für dieses enthält § 87 Abs. 4 FamFG eine spezielle Regelung, wonach Beschlüsse im Vollstreckungsverfahren mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 ff. ZPO anfechtbar sind. § 87 Abs. 4 FamFG ist allerdings auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen über Vollstreckungsgegenanträge nicht anwendbar, da es sich hierbei um Endentscheidungen im Sinne von § 58 FamFG handelt (vgl. Sternal/Giers, aaO). Statthaft ist somit die Beschwerde gemäß § 58 FamFG. bb) Nichts Anderes kommt in Betracht, soweit sich die entsprechende Anwendbarkeit der ZPO-Zwangsvollstreckungsvorschriften nicht aus § 95 Abs. 1 FamFG, sondern – wie hier – aus § 51b Satz 1 GmbHG in Verbindung mit § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt. In beiden Fällen richtet sich das Erkenntnisverfahren nach dem FamFG und die Zwangsvollstreckung aufgrund einer entsprechenden Verweisung nach der ZPO. Dieser Gleichlauf gebietet es, auch den Rechtsmittelzug gleich auszugestalten. 2. Selbst wenn man die sofortige Beschwerde nach § 87 Abs. 4 FamFG in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als das im konkreten Fall statthafte Rechtsmittel erachten würde, wäre diese ebenfalls zulässig. Gleiches gälte für eine sofortige Beschwerde in direkter oder entsprechender Anwendung von § 793 ZPO, deren Statthaftigkeit dann zu erwägen wäre, wenn die (Direkt-)Verweisung in § 132 Abs. 4 Satz 2 FamFG auf die ZPO-Zwangsvollstreckungsvorschriften die Anwendung sowohl von § 58 FamFG als auch von § 87 Abs. 4 FamFG ausschlösse. Die in dem Fall jeweils geltende zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO ist eingehalten. 3. Der auch im Übrigen zulässige Vollstreckungsgegenantrag ist begründet. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2023 ist für unzulässig zu erklären, da hinsichtlich der titulierten Verpflichtung Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) eingetreten ist. a) Die Beteiligten tragen übereinstimmend vor, dass im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2023 mehrere Termine durchgeführt wurden, bei denen die Antragsgegnerin Gelegenheit zur Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen der Antragstellerin hatte, und dass der Antragsgegnerin zudem durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin diverse Geschäftsunterlagen überlassen wurden. Insoweit herrscht zwischen den Beteiligten im Ausgangspunkt auch kein Streit darüber, dass die Antragstellerin ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Gewährung von Einsicht jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang – sukzessive – nachgekommen ist. So hat die Antragsgegnerin etwa die dem Schreiben der Antragstellerin vom 12. April 2024 beigefügten Übersichten usw. in ihrem Antwortschreiben vom 17. April 2024 als „weitere Teilerfüllung“ bezeichnet (Bl. 780 eALG). Entgegen der in der Beschwerdeerwiderung vertretenen Auffassung ist allerdings nicht nur von einer Teilerfüllung, sondern von einer vollständigen Erfüllung des zugunsten der Antragsgegnerin titulierten Informationsanspruchs auszugehen. Denn die Berichte, in die die Antragsgegnerin zuletzt noch Einsicht begehrt, werden von dem zugrundeliegenden Titel nicht erfasst. aa) Geschäftsführerberichte: Der Senat folgt nicht der Auffassung des Landgerichts, wonach die Antragstellerin nach dem Beschluss des Landgerichts vom 16. März 2023 der Antragsgegnerin die begehrte Einsicht in ihre „Geschäftsführerberichte“ gewähren müsse. (1) Ein entsprechender Informationsanspruch lässt sich zunächst nicht daraus herleiten, dass der (hiesigen) Antragstellerin im Eingang des Beschlusstenors aufgegeben wird, der (hiesigen) Antragsgegnerin „unbeschränkte Einsicht in die Bücher und Unterlagen“ der Antragstellerin zu gestatten. Denn diese Verpflichtung wird durch die im Anschluss an den Zusatz „insbesondere“ folgende Auflistung konkretisiert, sie ist daher nicht schon für sich genommen der Inhalt des aus dem Titel zu vollstreckenden Anspruchs. Andernfalls würde der Antragsgegnerin durch den Beschluss vom 16. März 2023 ein inhaltlich unbeschränkter Vollstreckungstitel im Sinne eines Vorratsbeschlusses an die Hand gegeben, mit dem sie in den zeitlichen Grenzen der für Ansprüche aus dem Titel geltenden Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB) eine Einsichtnahme in die Bücher und jegliche Geschäftsunterlagen der Antragstellerin immer wieder neu im Vollstreckungsweg durchsetzen könnte. Es ist nicht anzunehmen, dass das Landgericht eine derart weitreichende Verpflichtung der Antragstellerin aussprechen wollte. Nach dem Zusammenhang des Titels bezieht sich das Einsichtsrecht der Antragsgegnerin konkret auf die im Einzelnen genannten Unterlagen und ist lediglich insoweit „unbeschränkt“, als diese Unterlagen geeignet sind, der Antragsgegnerin weitreichende Einblicke in die Angelegenheiten der Antragstellerin zu vermitteln. Etwas Anderes folgt auch nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 16. März 2023, die zur Bestimmung des Titelinhalts ergänzend heranzuziehen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – I ZB 31/24, WM 2025, 42 Rn. 22; Beschluss vom 25. Februar 2014 – X ZR 2/13, MDR 2014, 617 Rn. 18; MüKoZPO/Götz, 6. Aufl., § 704 Rn. 8). Die Ausführungen auf Seite 14 ff., mit denen die Informationsverpflichtung der Antragstellerin hinsichtlich der unter dem Zusatz „insbesondere“ genannten Unterlagen im Einzelnen begründet wird, verdeutlichen vielmehr, dass sich das Einsichtsrecht der Antragsgegnerin auf die konkret bezeichneten (und nicht auf jedwede) Unterlagen erstreckt. (2) In der Auflistung, die im Tenor des Beschlusses vom 16. März 2023 auf den „insbesondere“-Zusatz folgt, werden „Geschäftsführerberichte“ nicht genannt. Sie lassen sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht den in I.1.c) des Tenors genannten Berichten („Quartalsberichte und sonstige Berichte der U. Arzneimittel GmbH, die der F. H. GmbH erteilt wurden“) zuordnen. Die Antragsgegnerin versteht unter „Geschäftsführerberichten“ (teilweise ist auch von „Geschäftsführungsberichten“ die Rede) Berichte, die für die Geschäftsführung der Antragstellerin bestimmt (und nicht etwa von dieser erstattet) sind (Bl. 442 eALG). Ausgehend von diesem Verständnis des Begriffs „Geschäftsführerberichte“ handelt es sich nicht um „sonstige Berichte der U. Arzneimittel GmbH, die der F. H. GmbH erteilt wurden“. Denn damit sind nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Tenors Berichte gemeint, deren Adressatin die Mehrheitsgesellschafterin der Antragstellerin und somit eine von dieser verschiedene juristische Person ist. Dass die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin zugleich Geschäftsführer der F. H. GmbH sind, ändert nichts daran, dass die „sonstigen Berichte“ das Außenverhältnis der Antragstellerin betreffen, wohingegen „Geschäftsführerberichte“ für den internen Unternehmensbereich bestimmt sind. Soweit das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss davon ausgeht, Berichte an die Geschäftsführer seien „aus Rechtsgründen“ zugleich Berichte an die F. H. GmbH, findet dies weder im Tenor noch in der Begründung des Vollstreckungstitels eine hinreichende Stütze. Der im Rahmen des vollstreckungsrechtlichen Rechtsmittelverfahrens ergangene Nichtabhilfebeschluss (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG) ist für die Bestimmung des Inhalts des Titels, dessen Vollstreckung von der Antragstellerin bekämpft wird, nicht maßgebend. (3) Auch aus dem letzten Halbsatz von I.1.c) des Beschlusstenors („wobei die mit Anlage 18 erteilten Berichte als Teil-Erfüllung gelten“) folgt nicht, dass die Vorlage von „Geschäftsführerberichten“ von der Informationspflicht der Antragstellerin erfasst ist. Die Formulierung als solche gibt hierfür nichts her. Auch die Beschlussgründe lassen einen entsprechenden Schluss nicht zu. Soweit es darin auf Seite 18 unter (4) heißt, die als Anlage 18 zum Schriftsatz vom 28. Februar 2023 vorgelegten Geschäftsführungsberichte und der Ergebnisbericht per 12/22 seien zumindest teilerfüllend, sie bildeten aber nur den Dezember 2022 ab, weshalb keine (vollständige) Erfüllung eingetreten sei, mag dem die – rechtsirrige (s.o.) – Vorstellung des Landgerichts zugrunde liegen, „Geschäftsführerberichte“ seien stets auch Berichte an die F. H. GmbH. Das ändert aber nichts daran, dass der für die Auslegung des Inhalts der titulierten Informationspflicht in erster Linie maßgebliche Tenor einem solchen Verständnis aus den genannten Gründen entgegensteht. (4) Ob eine andere Beurteilung dann geboten wäre, wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen würden, dass Berichte an die Geschäftsführer der Antragstellerin von dem Titel erfasst sind, bedarf keiner Beantwortung, da nicht feststeht, dass die Antragstellerin die Sichtweise der Antragsgegnerin hierzu teilt. Die Vorlage der Übersicht mit Unternehmenszahlen für den Monat Dezember 2022, die von der Antragsgegnerin (und dem Landgericht) als ein auf den betreffenden Monat bezogener – allerdings nicht als solcher überschriebener – „Geschäftsführerbericht“ angesehen wird, durch die Antragstellerin kann hierfür nicht herangezogen werden. Denn die Vorlage erfolgte bereits im Erkenntnisverfahren (vgl. Seite 18 des Beschlusses vom 16. März 2023), aus ihr kann demnach nicht auf das Verständnis geschlossen werden, das die Antragstellerin dem zeitlich später geschaffenen Titel beimisst. Davon abgesehen erachtet die Antragstellerin die von ihr erteilten Informationen zumindest teilweise als überobligatorisch und nicht nach § 51a GmbHG geschuldet. (5) Ob der Antragsgegnerin nach materiellem Recht ein Anspruch auf Einsichtnahme in „Geschäftsführerberichte“ der Antragstellerin zusteht, kann dahinstehen, da im Vollstreckungsverfahren allein der (gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnde) Inhalt des Vollstreckungstitels maßgebend ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014 – X ZR 2/13, MDR 2014, 617 Rn. 18). bb) Berichte an die F. H. GmbH: Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, die Antragstellerin müsse alle Berichte an die F. H. GmbH vorlegen, steht dies der Annahme einer vollständigen Erfüllung der titulierten Informationspflicht nicht entgegen. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, es lägen keine weiteren Berichte als die der Antragsgegnerin bereits zur Kenntnis gebrachten vor. Zwar ist der Titelschuldner im Anwendungsbereich des § 767 ZPO für den Erfüllungseinwand beweisbelastet (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 21. Aufl., § 767 Rn. 29). Die Antragstellerin hat jedoch unstreitig bereits Berichte zur Verfügung gestellt, von denen auch die Antragsgegnerin annimmt, durch die Einsichtnahme in diese Berichte werde die aus I.1.c) des Beschlusstenors resultierende Verpflichtung jedenfalls teilweise erfüllt. (1) In dieser Situation ist es – auch in Anbetracht des weit gefassten Titels – grundsätzlich Sache der Antragsgegnerin darzulegen, welche konkreten Informationen zur Befriedigung ihres in diesem Punkt bestehenden Informationsinteresses noch fehlen. Denn der Antragstellerin wird für ihre Behauptung, es gebe keine weiteren Berichte, in der Sache die Führung eines Negativbeweises auferlegt. Ihr kommen daher die Grundsätze der sekundären Darlegungslast zugute. Danach obliegt es zunächst der nicht beweisbelasteten Partei, im Rahmen des ihr Zumutbaren die Behauptung der Tatsachen, die für das Vorhandensein des streitigen Umstands (im Streitfall: das Vorhandensein weiterer Berichte an die F. H. GmbH) sprechen, aufzustellen, deren Unrichtigkeit sodann die beweisbelastete Partei nachzuweisen hat (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 – III ZR 80/22, BGHZ 236, 246 Rn. 31; Urteil vom 13. April 2017 – III ZR 277/16, NJW 2017, 2478 Rn. 21; Urteil vom 22. Februar 2011 – XI ZR 261/09, NJW 2011, 2130 Rn. 19 f.). (2) Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass ein GmbH-Gesellschafter vielfach nicht in der Lage sein wird, konkrete Geschäftsunterlagen zu benennen, deren Kenntnis für ihn von Bedeutung ist. Andererseits hat die Antragsgegnerin unstreitig sowohl während des Erkenntnisverfahrens als auch danach bereits zahlreiche der begehrten Informationen erhalten. Von ihr kann daher erwartet werden, dass sie zumindest allgemein angibt, dass und in welchen Bereichen noch Informationslücken bestehen, die durch die Einsichtnahme in weitere Geschäftsunterlagen der Gesellschaft geschlossen werden sollen. Denn das Auskunfts- und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist kein Selbstzweck. Der Gesellschafter soll vielmehr mit seiner Hilfe in den Stand gesetzt werden, seine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschafterversammlung verantwortungsbewusst und sachgerecht auszuüben und zugleich seine Individual-interessen zu wahren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. März 1997 – II ZB 4/96, NJW 1997, 1985, 1986; BeckOGK/Klett GmbHG [Stand: 15. Mai 2024], § 51a Rn. 2; MüKo GmbHG/Hillmann, 4. Aufl., § 51a Rn. 53). Zumindest dann, wenn ihm – wie hier – bereits umfangreich Einsicht gewährt wurde, muss er daher darlegen, welche relevanten Informationslücken noch bestehen, die durch die Einsichtnahme in weitere Unterlagen geschlossen werden sollen. Dazu hat die Antragsgegnerin nichts vorgetragen. (3) Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, die Behauptung der Antragstellerin, es seien keine weiteren Berichte an die F. H. GmbH vorhanden, könne nur im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 883 Abs. 2 ZPO einer Klärung zugeführt werden. § 883 ZPO regelt die Vollstreckung einer Verpflichtung zur Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen. Zwar wird § 883 ZPO auch für anwendbar gehalten, wenn der Gläubiger einen auf Einsichtnahme in bestimmte Urkunden gerichteten Titel vollstreckt (vgl. Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl., § 883 Rn. 2). Darum geht es hier aber nicht. Das Ziel der von der Antragsgegnerin aus dem Beschluss vom 16. März 2023 betriebenen Vollstreckung ist nicht die Einsicht in konkret bezeichnete Geschäftsunterlagen. Die Antragsgegnerin will vielmehr mittels des Vollstreckungstitels in Erfahrung bringen, ob es solche Geschäftsunterlagen überhaupt gibt. Diesen Fall regelt § 883 ZPO nach seinem klaren Wortlaut nicht. cc) Berichte der Steuerfahndung: Der Annahme, die titulierte Verpflichtung sei vollständig erfüllt, steht schließlich auch nicht entgegen, dass der Antragsgegnerin keine Einsicht in die Berichte der Steuerfahndung zur U. Schweiz und zur F. H. Farmacia S.L. gewährt wurden, die im Betriebsprüfungsbericht zur Begründung der Feststellungen der verdeckten Gewinnausschüttungen genannt werden. (1) Die Antragstellerin trägt hierzu vor, diese Berichte lägen ihrer Geschäftsführung nicht vor und seien ihr auch nicht bekannt, da eine beantragte Akteneinsicht durch die Finanzverwaltung verweigert worden sei (Bl. 777 eAkte LG). Ob dies zutrifft, kann dahinstehen. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung, ob sich das Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG auch auf solche Unterlagen erstreckt, die sich die Gesellschaft selbst erst beschaffen muss, und welche Anstrengungen insoweit im Einzelfall von ihr zu verlangen sind (vgl. hierzu OLG München, NZG 2008, 197, 198 f.; Hüffer/Schäfer in Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG, 3. Aufl., § 51a Rn. 38). (2) Die von der Antragsgegnerin verlangte Einsicht in die genannten Berichte wird nämlich von dem zugrundeliegenden Titel nicht erfasst. Nach dem Tenor des Beschlusses vom 16. März 2023 soll die Antragsgegnerin in erster Linie Einsicht in die (endgültigen oder vorläufigen) Steuerbescheide seit dem Jahr 2013 erhalten. Als Annex hierzu wird ihr die Einsicht in den Prüfungsbericht des Finanzamts vom 10. März 2022 gestattet, wie aus dem in I. 1. g. des Tenors enthaltenen Klammerzusatz („einschließlich der vorläufigen und abschließenden Bescheide und/oder Berichte über die für diese Jahre durchgeführten Betriebsprüfungen sowie auch einschließlich der Steuerbescheide für die Jahre 2013 bis 2017 vom 22. September 2022 und des darin in Bezug genommenen Prüfungsberichts vom 10. März 2022“) hervorgeht. Dass sich das Einsichtsrecht weitergehend auch auf solche Berichte erstrecken soll, auf die in dem Prüfungsbericht vom 10. März 2022 Bezug genommen wird, lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung des Beschlusses mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. Eine entsprechende Klarstellung durch das Prozessgericht wäre indes – auch zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Ausuferung der Reichweite des Titels durch „Kettenverweise“ – zu erwarten und erforderlich gewesen. 3. Der Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses vom 16. März 2023 ist zulässig. Gemäß § 260 ZPO (analog) kann der Antrag gleichzeitig mit dem Vollstreckungsabwehrantrag erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014 – V ZR 32/13, NJW-RR 2015, 521 Rn. 14). Der Antrag ist auch begründet, denn die Antragstellerin kann von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 371 Satz 1 BGB die Herausgabe des Titels verlangen. Wenn der Schuldner neben dem Vollstreckungsabwehrantrag die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangt, hängt der Erfolg dieses Antrags in der Regel von dem Bestehen oder Nichtbestehen des titulierten Anspruchs ab (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2014, aaO, Rn. 18; Urteil vom 14. Juli 2008 – II ZR 132/07, NJW-RR 2008, 1512 Rn. 12). Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zuletzt nur noch wegen der drei vorstehend behandelten Unterlagen die Vollstreckung gegen die Antragstellerin betreibt, verdeutlicht, dass sie den titulierten Informationsanspruch im Übrigen als erfüllt ansieht. Da die Einsichtnahme in diese Unterlagen von dem Titel nicht erfasst wird, ist vollständige Erfüllung eingetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben. 4. Eine Entscheidung über die Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat sich aufgrund der zur Hauptsache ergehenden Entscheidung, gegen die kein Rechtsmittel gegeben ist, erübrigt. III. Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 26. März 2025, zu dem die Antragsgegnerin sich noch nicht äußern konnte, enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Vortrag und wurde nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin berücksichtigt. IV. Die Kostenentscheidung richtet sich ungeachtet der Verweisungen § 132 Abs. 4 Satz 2 AktG (i.V.m. § 51b Satz 1 GmbHG) und § 95 Abs. 1 FamFG auf die ZPO nach §§ 80 ff. FamFG (vgl. Zöller/Feskorn, aaO, § 95 FamFG Rn. 10). Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Denn die Antragsgegnerin obsiegt zwar mit ihren in der Hauptsache gestellten Anträgen, weil die streitgegenständliche Informationspflicht zwischenzeitlich erfüllt ist. Die (vollständige) Erfüllung ist indes erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetreten aufgrund der in erster und zweiter Instanz zusätzlich zur Verfügung gestellten Unterlagen. Bei dieser Sachlage wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, der unterliegenden Antragsgegnerin sämtliche Kosten aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt dies auch aus dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO, der bei einer auf §§ 80 ff. FamFG gestützten Kostenentscheidung herangezogen werden kann (vgl. Zöller/Feskorn, aaO, § 84 FamFG Rn. 2). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Von einer mündlichen Verhandlung konnte auch im Beschwerdeverfahren abgesehen werden (§ 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 FamFG; vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 1596, 1597; MüKoFamFG/A. Fischer, aaO, § 68 Rn. 48). Die Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung und die Durchführung eines Termins ließ insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse erwarten. Sie wurde im Anschluss an die Hinweise des Senats, bis wann mit einer Beratung und Entscheidung zu rechnen sei (Bl. 44, 64 eAOLG), auch von keinem Beteiligten beantragt. Die Wertfestsetzung entspricht derjenigen für die erste Instanz, gegen die von keinem Beteiligten Einwände erhoben wurden.