Beschluss
4 W 48/24
OLG Stuttgart 4. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1217.4W48.24.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2024, Az. 55 O 120/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2024, Az. 55 O 120/23, wird von Amts wegen abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2024, Az. 55 O 120/23, wird zurückgewiesen. 2. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Stuttgart vom 14.03.2024, Az. 55 O 120/23, wird von Amts wegen abgeändert. Der Streitwert wird auf bis zu 8.000 EUR festgesetzt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwertes durch das Landgericht. 1. Die Beklagte betreibt das soziale Netzwerk Fxxx, bei welchem die Klagepartei ein Nutzerkonto unterhält. Im Zeitraum von Januar 2018 bis September 2019 kam es zu einem Vorfall, bei dem unbekannte Dritte durch die Eingabe randomisierter Ziffernfolgen über die Kontakt-Import-Funktion des Netzwerks Telefonnummern zu Nutzerkonten zuordneten und die zu diesen Nutzern vorhandenen Daten abgriffen (sog. Scraping). Die Klagepartei macht Schadensersatz-, Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche wegen einer Verletzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Beklagte geltend. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 14.03.2024 (LGA Bl. 326) auf bis zu 13.000 EUR festgesetzt, im Einzelnen wie folgt: Klageantrag Ziff. 1 (Schadenersatz Scraping) 3.000,00 EUR Klageantrag Ziff. 2 (Schadensersatz Auskunft) 2.000,00 EUR Klageantrag Ziff. 3 (Feststellung) 1.500,00 EUR Klageantrag Ziff. 4 (Unterlassung) 5.000,00 EUR Klageantrag Ziff. 5 (Auskunft) 250,00 EUR Die Entscheidung in der Hauptsache hat bislang keine Rechtskraft erlangt. 2. Mit der Streitwertbeschwerde vom 28.03.2024 begehren die Klägervertreter aus eigenem Recht eine Streitwerterhöhung auf 17.600,00 EUR, da der Feststellungsantrag entgegen dem Landgericht mit 2.600,00 EUR, der Auskunftsantrag mit 5.000,00 EUR zu beziffern sei. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (LGA Bl. 342). II. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt anhand der allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe, die für den betroffenen Streitgegenstand anzuwenden sind. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist der Streitwert von dem Gericht grundsätzlich nach freiem Ermessen festzusetzen (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Das bedeutet nicht, dass das Gericht einen beliebigen Betrag bestimmen darf. Es ist vielmehr das mit der Klage verfolgte (wirtschaftliche) Interesse zu ermitteln, wobei den Wertangaben der Parteien, insbesondere der Klägerseite (§ 253 Abs. 3 ZPO), wenn sie nicht offensichtlich unzutreffend sind, erhebliches Gewicht zukommt (BayObLG BeckRS 2021, 30792; OLG Koblenz BeckRS 2016, 16499), diese aber für das Gericht nicht bindend sind (BGH GRUR 2012, 1288; OLG Hamm BeckRS 2015, 19270; BeckOK ZPO/Wendtland, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 3 Rn. 1). In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien auszuüben (§ 48 Abs. 2 S. 1 GKG), wobei das Gericht nicht gehindert ist, den einzelnen Gesichtspunkten unterschiedliches Gewicht beizumessen und/oder sich von anderen Aspekten des Einzelfalls leiten zu lassen (Musielak/Voit/Heinrich, 21. Aufl. 2024, ZPO § 3 Rn. 14). 2. Hinsichtlich der einzelnen Klageanträge ergibt sich daraus Folgendes: a. Im Hinblick auf den mit der Klage geltend gemachten immateriellen Schadensersatz ergibt sich der Wert des jeweiligen Antrags aus dem von der Klagepartei angegebenen (Mindest-) Schadensbetrag. b. Der wirtschaftliche Wert des Feststellungsantrags richtet sich nach den Vorstellungen der Klägerseite. Insoweit hat sich der Senat zunächst an den Vorstellungen der Klagepartei zum Klageantrag Z. 1 (immaterieller Schadensersatz) orientiert, hiervon jedoch nur einen Bruchteil angenommen und etwa bei einem Zahlungsantrag in Form eines Mindestbetrages von 1.000 EUR einen Wert von 500,00 EUR angenommen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.01.2023 – 4 AR 4/22 –, Rn. 23, juris, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 4 W 103/22 –, Rn. 24, juris). Mittlerweile geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Wert eines solchen Feststellungsantrags regelmäßig 500,00 EUR beträgt (ebenso etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. November 2024 – 1 W 22/24 –, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 3. September 2024 – 4 W 497/24 –, juris; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. August 2024 – 101 AR 103/24 e –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024 – 8 U 21/24 –, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 6 W 36/24 –, juris; OLG Oldenburg, Urteil vom 21. Mai 2024 – 13 U 100/23 –, juris; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 3. Mai 2024 – 5 U 72/23 –, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 W 71/24 –, juris, OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 33/23 –, juris, OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2023 – I-7 U 77/23 –, juris; hingegen 300,00 EUR annehmend OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 5 W 46/24 –, juris und 800,00 EUR OLG München, Beschluss vom 26. September 2024 – 31 W 1277/24 e –, juris). c. Die Unterlassungsanträge sind mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Der Streitwert der Unterlassungsanträge ist als nichtvermögensrechtlicher Streitgegenstand anhand des betroffenen Interessen der Klägerseite zu bestimmen, wobei - wie ausgeführt - gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 GKG die Umstände des Einzelfalls zu beachten sind. Den Wert von Unterlassungsanträgen wie den vorliegenden, die letztlich auf das Ziel gerichtet sind, Vorfälle wie den streitgegenständlichen für die Zukunft zu unterbinden und die Beklagte zu einem besseren Schutz der ihr überlassenen Daten der Klägerseite zu verpflichten, bemisst der Senat nicht mehr mit 5.000 EUR, sondern nunmehr regelmäßig mit 1.500 EUR (ebenso etwa OLG Köln Urt. v. 7.12.2023 – 15 U 67/23, GRUR-RS 2023, 37347; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 16. August 2024 – 101 AR 103/24 e –, juris). d. Der Auskunftsantrag ist mit 250,00 EUR zu bewerten. Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011, aaO Rn. 14; OLG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 4 W 103/22 –, Rn. 33, juris). Nachdem (auch) im vorliegenden Fall weder dargelegt noch ersichtlich ist, welchem Zweck der Auskunftsanspruch überhaupt noch dienen soll, insbesondere die Klägerseite immateriellen Schadensersatz und Feststellung der Haftung für künftige materielle Schäden bereits geltend macht, ist dieser mit 250,00 EUR zu bewerten. e. Der Streitwert ist daher insgesamt mit bis zu 8.000 EUR zu bemessen, im Einzelnen wie folgt: Klageantrag Ziff. 1 (Schadenersatz Scraping) 3.000,00 EUR Klageantrag Ziff. 2 (Schadensersatz Auskunft) 2.000,00 EUR Klageantrag Ziff. 3 (Feststellung) 500,00 EUR Klageantrag Ziff. 4 (Unterlassung) 1.500,00 EUR Klageantrag Ziff. 5 (Auskunft) 250,00 EUR 3. Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite ist mithin zurückzuweisen. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert ist vielmehr überhöht, weshalb dieser von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG auf die genannte Wertstufe herabzusetzen ist. Dem Beschwerdegericht ist es im Wertbeschwerdeverfahren nach den Gerichtskostengesetzen nicht grundsätzlich verboten, die Situation des Beschwerdeführers noch zu verschlechtern („reformatio in peius“). Unabhängig davon, ob es das Ziel der Beschwerde ist, eine Erhöhung oder Herabsetzung des Streitwertes zu erreichen, kann das Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, die Festsetzung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG abändern (OLG Stuttgart, NJW-RR 2020, 255 Rn. 26, Schneider, NJW 2017, 3764 jew. m.w.N). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.