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Beschluss

9 WF 11/11

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2011:0615.9WF11.11.0A
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Leitsätze
Der Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein besonderes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.(Rn.12)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Gerichts – Familiengericht – pp. vom 21. September 2010 - Az. - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beiordnungsantrag enthält regelmäßig ein besonderes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung.(Rn.12) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Gerichts – Familiengericht – pp. vom 21. September 2010 - Az. - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. I. Der am ... Dezember 1990 geborene Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In einer zwischen der Mutter des Antragstellers, in dessen Haushalt der Antragsteller lebt, und dem Antragsgegner am 25. August 2000 abgeschlossenen Ehescheidungsfolgenvereinbarung verpflichtete sich der Antragsgegner, für den Antragsteller monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 800 DM bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und danach in Höhe von monatlich 900 DM zu zahlen, zuzüglich Kostenbeteiligung für - exemplarisch bezeichneten – Mehrbedarf. Die Schulausbildung des Antragstellers endete im Sommer 2009. Seit dem Wintersemester 2009/2010 besucht er die Universität des Saarlandes und studiert Englisch und Mathematik für das Lehramt. Mit Eintritt der Volljährigkeit leistete der Antragsgegner nur noch reduzierten monatlichen Unterhalt in Höhe von 250 EUR, nach anwaltlichem Schriftwechsel seit März 2009 355 EUR. Die Mutter des Antragstellers verfügt über keine Einkünfte und bezieht Unterstützungsleistungen nach ALG II. Das für den Antragsteller gezahlte Kindergeld wird, ebenso wie die Unterhaltsleistungen, als dessen Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet. Der Antragsgegner ist Betreiber des Sportstudios pp. in pp. sowie der Fa. pp. Der Antragsteller beabsichtigt, mit seinem am 22. März 2010 bei dem Familiengericht in pp. eingegangenen und mit einem Verfahrenskostenhilfegesuch verbundenen Antrag den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft über dessen Einkünfte und Vermögen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 durch Vorlage – näher bezeichneter – Belege, auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben an Eides statt sowie auf Zahlung von Unterhalt in Höhe von mindestens 450 EUR monatlich in Anspruch zu nehmen. Der Antragsgegner sei vorprozessual hinreichend aber erfolglos aufgefordert worden, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, wie dies bereits das Vorverfahren pp., das von der früheren Prozessbevollmächtigten zu Unrecht nicht weiterbetrieben worden sei, belege. Sämtliche Kommunikationsversuche seien zudem mit Blick auf substanzarme und nicht belegte Angaben erfolglos gewesen. Die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien unvollständig und zudem nicht belegt. Der Antragsgegner hat demgegenüber darauf verwiesen, dass die „Klage“ mutwillig sei, weil er zu keinem Zeitpunkt vorprozessual zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei. Auch habe er zu keinem Zeitpunkt seine Einkünfte verschleiert. Seinem Erwiderungsschriftsatz, mit dem er den Auskunftsanspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anerkannt hat, hatte er Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 beigefügt. Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 21. September 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 57/58 d.A.), dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe „unter Beiordnung von Rechtsanwalt K., Saarbrücken, zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts für den Antrag Ziffer 1. Auskunft hinsichtlich Vorlage Einkommenssteuererklärung 2006, 2007 und 2008“ bewilligt und im Übrigen den Verfahrenskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil sich aus den von dem Antragsgegner mit der Erwiderung vorgelegten Gewinnermittlungen ergebe, dass offensichtlich keine getrennte Erfassung der Betriebe erfolgt sei. Nicht vorgelegt worden seien, weshalb Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen sei, die zu Grunde liegenden Einkommenssteuererklärungen. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 legte der Antragsgegner die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 vor. Gegen den ihm nachweislich am 4. November 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 8. November 2010 eingelegtem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit am 25. November 2010 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten nur zu Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts sei nicht gerechtfertigt, da er weder einen Führerschein noch einen PKW besitze, weshalb es ihm unzumutbar sei, einen Anwalt in pp. zu beauftragen. Im Übrigen habe das Familiengericht verkannt, dass die Gewinnermittlungen für 2006, 2007 und 2008 erst nach Einreichung des Antrages erfolgt sei. Auch sei das Auskunfts- und Klagebegehren unter Berücksichtigung des tatsächlichen Geschehnisablaufs erfolgreich (Bl. 66 ff d.A.). Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde unter Hinweis darauf, dass nach Vorlage der Gewinn – und Verlustrechnungen für die Jahre 2006, 2007 und 2008 für einen Auskunftsanspruch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe, zudem die Antragseinreichung mangels außergerichtlicher Aufforderung mutwillig gewesen sei und im Übrigen die Beschränkung der Anwaltsbeiordnung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen gerechtfertigt sei, mit Beschluss vom 19. Januar 2011 nicht abgeholfen die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 74 ff d.A.). Die Beteiligten hatten Gelegenheit zu weiterer Stellungnahme. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässig. Soweit der Antragsteller sein Rechtsmittel darauf stützt, dass das Familiengericht zu Unrecht die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten lediglich zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwaltes bewilligt hat, ist er - neben seinem Verfahrensbevollmächtigten - beschwerdeberechtigt (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 127 Rz. 19 m.w.N.; OLG Brandenburg, FamRZ 2000, 1385). Das Rechtsmittel hat indes keinen Erfolg. Eine wie von dem Antragsteller erstrebte uneingeschränkte Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten kommt nicht in Betracht. Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 121 Abs. 3 ZPO in der seit 1. Juni 2007 geltenden und vorliegend maßgeblichen Fassung (BGBl. I 2007, 358), die vom Familiengericht ausweislich seines Nichtabhilfebeschlusses seiner Entscheidung zu Grunde gelegt worden ist, kann ein - wie der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers - nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.Höhere und der Beschränkung des § 121 Abs. 3 ZPO unterliegende Reisekosten können dann entstehen, wenn - wie hier unzweifelhaft der Fall - die Entfernung der Kanzlei des nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts weiter vom Prozessgericht entfernt ist als der am weitesten im Gerichtsbezirk entfernte Ort (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu § 121 Abs. 3 ZPO in der bis 31. Mai 2007 geltenden Fassung, die insoweit übertragbar ist (Senat, Beschl.v. 22. April 2009, 9 WF 43/09, OLGR Saarbrücken 2009, 713), enthält ein Beiordnungsantrag regelmäßig ein konkludentes Einverständnis des Prozessbevollmächtigten mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung. Bei einem Rechtsanwalt ist die Kenntnis des Mehrkostenverbots des § 121 Abs. 3 ZPO vorauszusetzen. Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird, zumal der pauschale Einwand, dass es auch Fälle gebe, in denen die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts das Mehrkostenverbot nicht berühre, nicht greift (BGH FamRZ 2007, 37, m.z.w.N.;OLG Karlsruhe, FamFR 2010, 541; OLG Rostock FamRZ 2009, 535). Soweit anerkanntermaßen die Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts trotz erhöhter Reisekosten ohne Einschränkungen gerechtfertigt sein kann, wenn dadurch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwalts als Verkehrsanwalt entstehen (vgl. Zöller/Geimer, aaO, § 121, Rz. 13b; Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., § 121, Rz. 7), liegen, wie das Familiengericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zu Recht ausgeführt hat und dem der Antragsteller nicht mit rechtserheblichem Vorbringen entgegen getreten ist, keine die Beiordnung eines Verkehrsanwalts gemäß § 121 Abs. 4 ZPO rechtfertigenden Voraussetzungen vor (vgl. Senat, aaO). Soweit das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe betreffend die Auskunftserteilung durch Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnungen hinsichtlich der näher bezeichneten Gewerbebetriebe für die Jahre 2006, 2007 und 2008 verweigert hat, ist auch hiergegen nichts zu erinnern. Ohne Erfolg verweist der Antragsgegner darauf, dass die Gewinn – und Verlustrechnungen erst nach Einreichung des Antrages von dem Antragsgegner vorgelegt worden sind. Eine Verschlechterung der Erfolgaussicht während des Verfahrenskostenhilfeverfahrens muss der Antragsteller hinnehmen. Denn maßgeblich für den Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines Verfahrenskostenhilfegesuchs ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem die Partei ihren Antrag auf Gewährung der Verfahrenskostenhilfe schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat, und wenn der Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit hatte, sich innerhalb angemessener Frist zum Antrag zu äußern (OLG Köln, OLGR Köln 2008, 609; Zöller/ Philippi, aaO, § 119, Rz. 45, m.w.N.). Gründe, die im Sinne eines Vertrauensschutzes die Rückbeziehung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Einreichung des Antrages erforderlich machen würde, sind hier nicht ersichtlich, zumal der Antragsteller den Antragsgegner vorprozessual nicht gemäß seinem Auskunftsantrag zur Auskunftserteilung über seine Einkünfte und sein Vermögen in den Jahren 2006, 2007 und 2008 durch Vorlage der entsprechenden Einkommenssteuererklärungen sowie der Gewinn – und Verlustrechnungen betreffend die von dem Antragsgegner betriebenen Unternehmen pp. aufgefordert hat (siehe hierzu auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1992, 835, m.w.N.). Die von ihm insoweit in Bezug genommenen vorprozessualen eigenen bzw. anwaltlichen Schreiben sowie das nicht weiter betriebene Unterhaltsverfahren 17 F 97/09 des Gerichts – Familiengericht –pp. genügen für eine derartige Aufforderung unzweifelhaft nicht. Seine gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte vorgetragenen Einwendungen sind bei dem gegebenen Verfahrens – und Streitstand der Überprüfung im vorliegenden Beschwerdeverfahren entzogen. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.