Beschluss
9 WF 43/09
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einschränkung der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zulässig, sofern dadurch weitere Kosten entstehen würden.
• Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen; ein Beiordnungsantrag impliziert regelmäßig stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung.
• Fehlen konkrete Darlegungen des beigeordneten Anwalts, dass seine Gesamtkosten nicht oder nicht wesentlich über denen eines ortsansässigen Anwalts liegen, ist eine uneingeschränkte Beiordnung zu versagen.
• Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 127 Abs. 4 ZPO.
Entscheidungsgründe
Beiordnung auswärtigen Rechtsanwalts bei PKH nur ohne Mehrkosten • Die Einschränkung der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist zulässig, sofern dadurch weitere Kosten entstehen würden. • Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein außerhalb des Gerichtsbezirks niedergelassener Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen; ein Beiordnungsantrag impliziert regelmäßig stillschweigendes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot entsprechenden Einschränkung. • Fehlen konkrete Darlegungen des beigeordneten Anwalts, dass seine Gesamtkosten nicht oder nicht wesentlich über denen eines ortsansässigen Anwalts liegen, ist eine uneingeschränkte Beiordnung zu versagen. • Kostenerstattung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 127 Abs. 4 ZPO. Der Kläger legte gegen eine Entscheidung des Familiengerichts sofortige Beschwerde ein. Streitpunkt war die vom Familiengericht vorgenommene Einschränkung der Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe. Der beigeordnete Anwalt ist nicht im Bezirk des zuständigen Prozessgerichts niedergelassen. Das Familiengericht lehnte eine uneingeschränkte Beiordnung mit der Begründung ab, dass nicht dargetan sei, die Gesamtkosten des auswärtigen Anwalts lägen nicht über denen eines ortsansässigen Anwalts zuzüglich Korrespondenzanwalts. Der Kläger rügte diese Einschränkung und suchte Vollbeiordnung zu erreichen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zu prüfen und über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist § 121 Abs. 3 ZPO in der seit 1. Juni 2007 geltenden Fassung; danach darf ein außerhalb des Gerichtsbezirks ansässiger Anwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen. • Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein vertretungsbereiter Anwalt durch den Beiordnungsantrag regelmäßig stillschweigendes Einverständnis mit einer der Kostenbegrenzung entsprechenden Beschränkung seiner Beiordnung erteilt. • Ausnahmen bestehen, wenn konkrete Umstände darlegen, dass keine Mehrkosten entstehen; solche Konstellationen sind bei fehlender Darlegung der tatsächlichen Gesamtkosten nicht gegeben. • Das Familiengericht hat geprüft und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass der beigeordnete Anwalt nicht nachgewiesen hat, dass seine Gesamtkosten einschließlich Reisekosten nicht oder nicht wesentlich über den Kosten eines ortsansässigen Anwalts plus Korrespondenzanwalts liegen. • Mangels solcher Darlegungen ist die Einschränkung der Beiordnung nicht zu beanstanden. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Einschränkung der Beiordnung des auswärtigen Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist rechtlich zulässig, weil nicht dargelegt wurde, dass durch die Beiordnung keine Mehrkosten entstünden. Das Familiengericht hat zutreffend geprüft, dass die Voraussetzungen für eine uneingeschränkte Beiordnung nicht vorliegen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Entscheidung beruht auf § 121 Abs. 3 ZPO und der Kostenregelung des § 127 Abs. 4 ZPO.