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Beschluss

9 UF 69/13

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSL:2014:0206.9UF69.13.0A
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Leitsätze
Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten in einem Vergleich den Versorgungsausgleich hinsichtlich solcher Anwartschaften ausgeschlossen haben, die die Ehegatten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit erworben haben.(Rn.15)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 10. Juli 2013 - 21 F 64/12 VA - in Ziffer I. 1. und 2. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,0791 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31. März 2012, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0435 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31. März 2012, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. III. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 2.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berechnung des Versorgungsausgleichs, wenn die Ehegatten in einem Vergleich den Versorgungsausgleich hinsichtlich solcher Anwartschaften ausgeschlossen haben, die die Ehegatten ab einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ende der Ehezeit erworben haben.(Rn.15) I. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 10. Juli 2013 - 21 F 64/12 VA - in Ziffer I. 1. und 2. der Entscheidungsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7,0791 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31. März 2012, übertragen. 2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland, Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0435 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ..., bezogen auf den 31. März 2012, übertragen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts. III. Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz: 2.000 EUR. I. Der am .... geborene Antragsteller (Ehemann) und die am.... geborene Antragsgegnerin (Ehefrau), beide deutsche Staatsangehörige, haben am 1998 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Scheidungsantrag des Ehemannes wurde der Ehefrau am 20. April 2012 zugestellt. Das Familiengericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 30. Mai 2012 die Folgesache Versorgungsausgleich von dem Scheidungsverbund abgetrennt und durch Beschluss vom selben Tag die Ehe geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Die Eheleute schlossen am 1998 einen Ehe- und Erbvertrag (Urkundenrolle Nr. .../... des Notars Dr. H. in V.), in dem sie für den Fall der Scheidung der Ehe die Durchführung des Zugewinn- und Versorgungsausgleichs sowie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt ausschlossen. Nachdem die Wirksamkeit des Ausschlusses in der Folgesache Versorgungsausgleich zunächst zwischen den Eheleuten im Streit gestanden hatte, schlossen diese in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2013 folgenden gerichtlich protokollierten Vergleich: „Die Beteiligten schließen in Abänderung der früheren vor dem Notar Dr. H. am .... unter der Urkundenrolle Nr. .../... getroffenen Vereinbarung den Versorgungsausgleich für ihre Ehe insoweit aus, als der Antragsteller Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung bei der Höchster Pensionskasse VVaG und zwar hinsichtlich Grundversicherung und Höherversicherung erworben hat und soweit die beteiligten Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Ehezeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2012 erworben haben. Soweit in der notariellen Urkunde ein darüber hinausgehender vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart war, heben die Beteiligten diese Vereinbarung durch den heutigen Vergleich auf.“ Das Familiengericht hat im Hinblick auf den Vergleich (neue) Versorgungsauskünfte bezogen auf eine Ehezeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung Saarland (DRV Saarland, weitere Beteiligte zu 1) und der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund, weitere Beteiligte zu 3) eingeholt. Durch den angefochtenen Beschluss vom 10. Juli 2013, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Dezember 2008 - zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der DRV Bund ein Anrecht in Höhe von 7,0928 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland ein Anrecht in Höhe von 0,0435 Entgeltpunkten zugunsten des Ehemannes übertragen (Ziffer I. 1. und 2. der Entscheidungsformel). Außerdem hat es entschieden, dass ein Ausgleich der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVaG (weitere Beteiligte zu 2) nicht stattfindet (Ziffer I. 3. und 4. der Entscheidungsformel). Dagegen richtet sich die Beschwerde der DRV Bund, mit der diese unter Vorlage einer neuen Versorgungsauskunft beanstandet, dass die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht verändert werden dürfe. Die DRV Bund beantragt, den Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung von veränderten Rentenanwartschaften des Ehemannes für die Ehezeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 2012 unter Außerachtlassung der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 neu zu berechnen. Die Eheleute verteidigen die angefochtene Entscheidung. Die weiteren Beteiligten haben sich in dem Beschwerdeverfahren nicht geäußert. Der Senat hat zusätzlich eine neue Versorgungsauskunft bei der DRV Saarland eingeholt. II. Die DRV Bund greift mit ihrer Beschwerde lediglich die ausgeglichenen Anrechte des Ehemannes bei der DRV Bund und der Ehefrau bei der DRV Saarland an. Gegen den Ausschluss der Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse VVaG von dem Versorgungsausgleich wendet sie sich dagegen ausweislich des Beschwerdeantrags und der Beschwerdebegründung nicht. Aufgrund der in zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist die angefochtene Entscheidung folglich nur hinsichtlich der beiden Anrechte bei der DRV Bund und der DRV Saarland - insoweit allerdings umfassend - angefallen (vgl. dazu BGH, FamRZ 2012, 509; FamRZ 2011, 547 und 1785; Senatsbeschluss vom 22. November 2012 - 9 UF 68/12; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 9. Juli 2012 - 6 UF 60/12, juris, mwN). Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff., § 228 FamFG zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel. Das Familiengericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass aufgrund des Vergleichs vom 10. Juli 2013 dem Versorgungsausgleich ein (fiktives) Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2008 zugrunde zu legen ist. Das ist unzutreffend. Die Ehezeit - hier vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 2012 - als der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitraum (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) ist in § 3 Abs. 1 VersAusglG gesetzlich festgelegt und einer Disposition der Beteiligten entzogen (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1361; FamRZ 1990, 273). Sie konnte daher auch nicht durch den zwischen den Eheleuten geschlossenen Vergleich geändert werden, was dessen Wortlaut im Übrigen auch nicht zu entnehmen ist. Inhalt und Folge des Vergleichs ist vielmehr, dass - in Abänderung des am 8. Dezember 1998 geschlossenen notariellen Ehe- und Erbvertrags, der einen vollständigen Ausgleich unter anderem des Versorgungsausgleichs vorsah - (lediglich) die ab dem 1. Januar 2009 beiderseits erworbenen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausgeglichen werden sollen und dem Ehemann die von diesem erworbenen Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung vollständig verbleiben sollen. Diese Vereinbarung ist, soweit sie die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, die die Ehegatten in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum Ehezeitende am 31. März 2012 erlangt haben. Dazu sind die auszugleichenden Anrechte unter Anwendung der zum Ehezeitende - hier also: 31. März 2012 - maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist sodann der Anteil abzuziehen, der in dem Zeitraum erworben worden ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 18. August 2011 - 6 UF 62/11, FamRZ 2012, 232). In der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist gleichwohl auszusprechen, dass die Übertragung der auszugleichenden Anrechte zum Ende der Ehezeit als dem maßgeblichen Stichtag erfolgt. Nach der durch die DRV Bund im Beschwerdeverfahren vorgelegten Auskunft vom 5. August 2013 hat der Ehemann ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil (Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 2012) von 19,2044 Entgeltpunkten erworben. Davon entfallen auf den nach dem Vergleich außer Betracht zu lassenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 5,0462 Entgeltpunkte, so dass sich ein bereinigter Ehezeitanteil von 14,1582 Entgeltpunkten ergibt. Als Ausgleichswert hat die DRV Bund 7,0791 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 45.018,94 EUR ergibt. Der Ausgleichswert unterscheidet sich somit geringfügig von dem unter Zugrundelegung einer (fiktiven) Ehezeit vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2008 durch das Familiengericht ermittelten Ausgleichswert von 7,0928 Entgeltpunkten. Ausweislich der durch den Senat im Beschwerdeverfahren eingeholten Auskunft der DRV Saarland vom 12. November 2013 hat die Ehefrau ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil (Zeitraum vom 1. Dezember 1998 bis zum 31. März 2012) von 0,9941 Entgeltpunkten erworben. Davon entfallen auf den nach dem Vergleich außer Betracht zu lassenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 0,9072 Entgeltpunkte, so dass sich ein bereinigter Ehezeitanteil von 0,0869 Entgeltpunkten ergibt. Als Ausgleichswert hat die DRV Saarland 0,0435 Entgeltpunkte vorgeschlagen, was einen korrespondierenden Kapitalwert von 276,63 EUR ergibt. Die Neuberechnung führt somit zu demselben Ausgleichswert, wie ihn das Familiengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Die zwischen den Eheleuten in dem Vergleich vom 10. Juli 2013 zu dem Versorgungsausgleich getroffene Vereinbarung, zu deren Abschluss sie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG befugt waren, ist im Übrigen formell wirksam (§ 7 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 127 a BGB). Sie hält auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG stand, weshalb die Familiengerichte gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an sie gebunden sind. Zwar wirkt sich der Vergleich wirtschaftlich zu Lasten der Ehefrau aus, weil die Anrechte des Ehemannes aus der betrieblichen Altersversorgung von dem Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen werden und dieser zudem in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2012 deutlich höhere Anrechte erworben hat, von denen die Ehefrau nicht profitiert. Andererseits hat die heute 50 Jahre alte Ehefrau im Jahr 2009 eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie in Zukunft noch weitere Anwartschaften erwerben kann. Zudem ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass die in dem Vergleich vom 10. Juli 2013 getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich diejenigen in dem notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 8. Dezember 1998 ersetzt haben, in dem der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen war, und dass es das erkennbare Ziel der Beteiligten war, durch den Vergleich den zwischen ihnen bestehenden Streit über die Wirksamkeit der ehevertraglichen Regelung beizulegen. Die in dem Vergleich vom 10. Juli 2013 getroffene Vereinbarung, die auch nicht zur Folge hat, dass höhere Anrechte übertragen werden, als dies ohne die Vereinbarung der Fall wäre (§ 8 Abs. 2 VersAusglG), ist bei dieser Sachlage angemessen und führt nicht ansatzweise zu unbilligen Ergebnissen. Der Versorgungsausgleich ist daher hinsichtlich der - im Beschwerdeverfahren allein noch zur Überprüfung stehenden - beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe des Vergleichs zu regeln. Hiervon ausgehend ist in Abänderung des angefochtenen Beschlusses - durch interne Teilung (§ 10 Abs. 1, § 11 VersAusglG) und bezogen auf den 31. März 2012 als Ehezeitende - das Anrecht des Ehemannes bei der DRV Bund mit einem Ausgleichswert von ([19,2044 - 5,0462] / 2 =) 7,0791 Entgeltpunkten zugunsten der Ehefrau auszugleichen. Hinsichtlich des auszugleichenden Anrechts der Ehefrau bei der DRV Saarland ist auszusprechen, dass die Übertragung bezogen auf den 31. März 2012 zu erfolgen hat. Der Senat sieht von einer mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ab, da diese bei den gegebenen Umständen keine weitergehenden entscheidungserheblichen Erkenntnisse (§ 26 FamFG) erwarten lässt. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 20 FamGKG. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 und 3 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1, § 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG. Der Senat orientiert sich dabei an der erstinstanzlichen Wertfestsetzung und berücksichtigt, dass zweitinstanzlich nur noch zwei Anrechte gegenständlich sind. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).