Beschluss
6 UF 62/11
SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine wirksam geschlossene Vereinbarung der Ehegatten über den Ausschluss bestimmter Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ist nach §§ 6, 7, 8 VersAusglG verbindlich, soweit keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen.
• Bei Vereinbarungen, die bestimmte Zeiträume von der Ausgleichsberechnung ausnehmen, ist das auf die gesamte Ehezeit entfallende Anrecht nach den zum Ehezeitende geltenden Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und der Anteil für die ausgeklammerte Zeit abzuziehen.
• Interne Teilung ist vorzunehmen, wenn der Versorgungsträger dies beantragt oder die Voraussetzungen dafür gegeben sind; der Ausgleich ist unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in Entgeltpunkten oder konkreten Beträgen anzugeben.
• Eine Vereinbarung, die zugunsten eines Ehegatten wirkt, kann dennoch wirksam sein, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (§ 8 VersAusglG).
Entscheidungsgründe
Bindende Vereinbarung der Ehegatten über teilweisen Ausschluss von Anwartschaften im Versorgungsausgleich • Eine wirksam geschlossene Vereinbarung der Ehegatten über den Ausschluss bestimmter Anwartschaften vom Versorgungsausgleich ist nach §§ 6, 7, 8 VersAusglG verbindlich, soweit keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse bestehen. • Bei Vereinbarungen, die bestimmte Zeiträume von der Ausgleichsberechnung ausnehmen, ist das auf die gesamte Ehezeit entfallende Anrecht nach den zum Ehezeitende geltenden Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und der Anteil für die ausgeklammerte Zeit abzuziehen. • Interne Teilung ist vorzunehmen, wenn der Versorgungsträger dies beantragt oder die Voraussetzungen dafür gegeben sind; der Ausgleich ist unter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften in Entgeltpunkten oder konkreten Beträgen anzugeben. • Eine Vereinbarung, die zugunsten eines Ehegatten wirkt, kann dennoch wirksam sein, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht zu unbilligen Ergebnissen führt (§ 8 VersAusglG). Ehefrau (Jg. 1962) und Ehemann (Jg. 1957) heirateten 1987 und leben seit 1999 getrennt. Die Ehe wurde durch Beschluss des Familiengerichts geschieden; im Versorgungsausgleich gab es Auskünfte verschiedener Versorgungsträger. Die Ehegatten schlossen am 17.2.2011 einen Teilvergleich über den Ausschluss bestimmter Anrechte und vereinbarten im Beschwerdeverfahren am 11.8.2011, dass Anwartschaften ab dem 1.1.2000 bis zum Ende der Ehe (30.4.2010) nicht in den Ausgleich eingehen. Der Ehemann hatte gegen den erstinstanzlichen Tenor Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Vereinbarung durchzusetzen. Versorgungsträger hatten Auskünfte erteilt; die T. beanstandete, ein Anrecht des Ehemannes sei intern statt extern zu teilen. Der Senat prüfte die Wirksamkeit der Vereinbarung und berücksichtigte die ergänzten Auskünfte der Versicherungsträger. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war nach §§ 58 ff., 228 FamFG zulässig und aufgrund wirksamer Beschränkung nur auf bestimmte Anrechte gerichtet. • Bindungswirkung der Vereinbarung: Nach §§ 6 Abs.1, 7 Abs.1 u.2 VersAusglG und § 127a BGB ist der Senat an die formell wirksam geschlossene Vereinbarung der Ehegatten gebunden, sofern nach § 8 VersAusglG keine Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse vorliegen. • Ermittlung der Anrechte: Die Vereinbarung knüpft nicht an eine Änderung der gesetzlichen Ehezeit an; vielmehr sind die insgesamt erworbenen Anwartschaften mit den zum Ehezeitende maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu ermitteln und der Anteil für den Zeitraum 1.1.2000 bis 30.4.2010 abzuziehen. • Vereinbarkeit mit § 8 VersAusglG: Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (längere Trennungsdauer, berufliche Situation der Ehefrau, Vorruhestand des Ehemannes) führt die Vereinbarung nicht zu unbilligen Ergebnissen und ist daher Inhalts- und Ausübungskontrolle standhaltend. • Interne Teilung: Auf Antrag der T. ist das Anrecht des Ehemannes bei der T. intern zu teilen; interne Teilung ist gemäß §§ 10 Abs.1, 11 VersAusglG vorzunehmen. • Konkrete Berechnung: Aufgrund der Auskünfte ergaben sich für den 30.4.2010 die Ausgleichswerte: DRV Saarland Ehefrau insgesamt 16,1777 EP, davon 9,1322 EP für 1.1.2000–30.4.2010; daraus interner Ausgleich zu Lasten der Ehefrau 3,5228 EP. DRV Bund Ehemann 1,6501 EP, Ausgleich 0,8251 EP zugunsten der Ehefrau. T.: Ehemann 989,71 EUR vs. 511,84 EUR (2000–2010), interner Ausgleich 238,94 EUR monatlich zugunsten der Ehefrau. • Ergebnis der Beschwerde: Die Beschwerde hatte Erfolg; der angefochtene Beschluss wurde insoweit abgeändert und die Anrechte entsprechend der Vereinbarung und der internen Teilung neu festgesetzt. • Kosten und Revision: Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben und die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen (§ 70 FamFG). Der Senat hat die Beschwerde des Ehemannes teilweise stattgegeben und den Versorgungsausgleich hinsichtlich der gesetzlichen Rentenanwartschaften und des beamtenrechtlichen Anrechts des Ehemannes nach der am 11.08.2011 formell wirksam geschlossenen Vereinbarung der Ehegatten geregelt. Konkret erfolgte die interne Teilung so, dass der Ehefrau bei der DRV Saarland ein Ausgleichswert von 3,5228 Entgeltpunkten zu Lasten ihres Anrechts übertragen wird, bei der DRV Bund dem Ehemann ein Ausgleichswert von 0,8251 Entgeltpunkten zugewiesen wird und bei der T. dem Ehemann monatlich 238,94 EUR per interner Teilung zugunsten der Ehefrau übertragen werden. Ein weitergehender Wertausgleich dieser drei Anrechte findet nicht statt. Die Vereinbarung war wegen fehlender Wirksamkeits- oder Durchsetzungshindernisse nach § 8 VersAusglG zulässig und führte unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nicht zu unbilligen Ergebnissen; daher war der Senat an die Vereinbarung gebunden und hat den angefochtenen Beschluss entsprechend abgeändert.