Beschluss
9 UF 71/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0211.9UF71.14.0A
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Leitsätze
Zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine Berufsausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen.(Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 3. Juli 2014 - 41 F 111/14 UK - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, eine Berufsausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen.(Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 3. Juli 2014 - 41 F 111/14 UK - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Abänderung einer Jugendamtsurkunde dahingehend, keinen Kindes- bzw. Ausbildungsunterhalt mehr leisten zu müssen. Der Antragsteller, von Beruf Arzt, ist der Vater der am 22. Mai 1993 geborenen Antragsgegnerin. Durch Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. .../..., vom 3. September 2010 verpflichtete sich der Antragsteller, an die Antragsgegnerin ab dem 1. Januar 2010 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe 136 % des jeweiligen Mindestunterhalts, Zahlbetrag 488 EUR, zu zahlen. Die Kindesmutter, deren Ehe mit dem Antragsteller seit 1995 rechtskräftig geschieden ist, ist nicht leistungsfähig. Im Sommer 2012 schloss die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung mit dem Abitur ab. Zum Sommersemester 2012 immatrikulierte sie sich an der Universität des Saarlandes im Studienfach Wirtschaftsinformatik und nahm dieses eine Woche nach Abschluss der Abiturprüfungen auf. Zum Wintersemester 2012/ 2013 wechselte sie zum Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht. Mit dem Sommersemester 2014 nahm sie an der Fachhochschule Trier, Standort Birkenfeld, den Studiengang Bio- und Pharmatechnik auf, den sie seither belegt. Der Antragsteller hat mit seinem im Februar 2014 eingegangenen Antrag darauf angetragen, die Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. .../..., vom 3. September 2010 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab März 2014 keinen Unterhalt mehr zu leisten hat. Er hat darauf verwiesen, mit der Antragsgegnerin seit deren 16. Lebensjahr keinen Kontakt mehr zu haben; ihm seien weder Schulzeugnisse noch das Abiturzeugnis vorgelegt worden, auch seien mit ihm keine Gespräche über die Berufsausbildung geführt worden. Die Antragsgegnerin habe nunmehr mit dem 5. Studiensemester die dritte Ausbildung aufgenommen. Da die Antragsgegnerin ihre Obliegenheit verletze, pflichtbewusst und zielstrebig ihrem jeweiligen Studium nachzugehen, habe sie jedenfalls ihren Anspruch auf Ausbildungsunterhalt verloren. Zur Finanzierung eines dritten Studienganges, der mit den vorangegangenen zwei Studienfächern nichts gemein habe, sei er nicht verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten und hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller sie unter Hinweis darauf, andernfalls keinen Unterhalt mehr zu zahlen, gedrängt habe, bereits zum Sommersemester 2012 - und nicht wie üblich zum Wintersemester nach dem Abitur - ein Studium aufzunehmen. Der Wechsel von Wirtschaftsinformatik zum Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht stelle keinen Fachrichtungswechsel dar, weil im Grundstudium die Inhalte und Prüfungsanforderungen gleich liefen. Der im Sommersemester 2012 auf die Schnelle und mangels Alternativen aufgenommene Studiengang habe nicht ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprochen, weshalb sie zum Sommersemester 2014 das Studium der Bio- und Pharmatechnik aufgenommen habe. Ein wie von ihr vorgenommener Wechsel des Studienganges nach vier Semestern sei ihr zuzugestehen. Das Amtsgericht - Familiengericht - Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss vom 3. Juli 2014, auf den Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Abwägung aller Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt gegeben seien. Der Antragsteller sei uneingeschränkt leistungsfähig, und die Antragsgegnerin betreibe ihr Studium der Bio- und Pharmatechnik zielstrebig. Wegen der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers sei der Antragsgegnerin deshalb auch ein Wechsel des Studienganges noch nach vier Semestern zuzubilligen, so dass dahinstehen könne, ob die Antragsgegnerin zur Aufnahme des Studiums zum Sommersemester 2012 gedrängt worden sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren uneingeschränkt weiterverfolgt unter Hinweis darauf, dass die Antragsgegnerin auch den dritten Studiengang - ebenso wie die vorhergehenden Studiengänge - nicht zielstrebig betreibe. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 3. Juli 2014 - 41 F 111/14 UK - die Urkunde der Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kreisjugendamt P., Ur-Nr. .../..., vom 3. September 2010 dahingehend abzuändern, dass er der Antragsgegnerin ab März 2014 keinen Kindesunterhalt mehr zu leisten hat. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und verweist darauf, die von ihr bisher absolvierten Prüfungen erfolgreich abgelegt zu haben und - entgegen der Behauptung des Antragstellers - im ersten Semester vorgesehene Module bis zum sechsten Semester abschließen zu können, erst danach würden sie endgültig als „nicht bestanden“ gelten. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Januar 2015 Bezug genommen. II. Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Eine wie von ihm erstrebte Abänderung des Unterhaltstitels kommt nach Maßgabe des sich im Beschwerdeverfahren darstellenden Sach- und Streitstandes nicht in Betracht. 1. Enthält ein - wie hier - abzuändernder Unterhaltstitel in Form einer einseitig errichteten Jugendamtsurkunde eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann gemäß § 239 FamFG jeder Teil die Abänderung beantragen. Dies gilt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten, da der Unterhaltsanspruch des minderjährigen mit demjenigen des volljährigen Kindes identisch ist (BGH, Urt. v. 21. März 1984, IVb ZR 72/82, NJW 1984, 1613), so dass Titel über den Kindesunterhalt nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes bis zu einer eventuellen Abänderung fortbestehen (§ 244 FamFG; OLG Hamm, FamFR 2012, 33; FamRZ 2008, 291; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 16. September 2014 - 4 UF 43/14, juris), sofern sie nicht nur eine zeitlich befristete Teiltitulierung beinhalten (Senat, Beschl. v. 31. Oktober 2012, 9 UF 160/11), was hier nicht der Fall ist. Der Antrag ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen (Abs. 1). Der Antragsteller kann jedoch keine freie Abänderung der von ihm einseitig errichteten Jugendamtsurkunden ohne Berücksichtigung von deren Bindungswirkung verlangen. Fehlt es - wie nach Aktenlage vorliegend - an einer Vereinbarung der Beteiligten bei der Errichtung der Jugendamtsurkunde, da diese einseitig erstellt wurde, so kann sich der Unterhaltspflichtige von seiner durch die Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht nur dann lösen, wenn sich eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Umstände, des Gesetzes oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Höhe seiner Unterhaltspflicht auswirken. Denn regelmäßig führt eine einseitig erstellte Jugendamtsurkunde zugleich zu einem Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB mit der Folge, dass eine spätere Herabsetzung oder der Wegfall der Unterhaltspflicht die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten muss und sich der Unterhaltspflichtige von diesem einseitigen Anerkenntnis seiner laufenden Unterhaltspflicht nur unter den vorgenannten Voraussetzungen lösen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, FamRZ 2011, 1041). 2. Nach Maßgabe dessen kann der Antragsteller keine Abänderung der Jugendamtsurkunde dahingehend, dass er der Antragsgegnerin ab März 2014 keinen Unterhalt mehr zu leisten hat, verlangen. Zwar hat der Antragsteller zur Begründung seines Antrages Tatsachen, nämlich das nicht zielstrebige Betreiben des Studiums durch die Antragsgegnerin nach Errichtung des Unterhaltstitels, vorgetragen, die eine Abänderung rechtfertigen könnten (§ 239 Abs. 1 S. 2 FamFG), so dass der Antrag zulässig ist. Indes ermangelt der Abänderungsantrag der Begründetheit. Der Antragsteller bleibt der Antragsgegnerin derzeit weiterhin zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet, § 1610 BGB. Im Ausgangspunkt hat jedes Kind grundsätzlich Anspruch auf eine Berufsausbildung, insbesondere eine Erstausbildung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der aus § 1610 Abs. 2 BGB folgende Anspruch eines Kindes auf Finanzierung einer angemessenen, seiner Begabung, Neigung und seinem Leistungswillen entsprechenden Berufsausbildung vom Gegenseitigkeitsprinzip geprägt. Der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners auf Ermöglichung einer Berufsausbildung steht auf Seiten des Unterhaltsberechtigten die Obliegenheit gegenüber, sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit zu beenden. Zwar muss der Verpflichtete nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) Verzögerungen der Ausbildungszeit hinnehmen, die auf ein vorübergehendes leichteres Versagen des Kindes zurückzuführen sind. Verletzt dieses aber nachhaltig seine Obliegenheit, die Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen und durchzuführen, büßt es seinen Unterhaltsanspruch ein und muss sich darauf verweisen lassen, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2013 - XII ZB 220/12, NJW 2013, 2751, m.w.N.) Von einem jungen Menschen kann indes nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet (Scholz in: Wendl/ Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 2, Rz. 77 ff/ 88 ff, m.w.N.). Die Kasuistik setzt insoweit beim Studium eine Grenze nach zwei, höchstens drei Semestern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind (OLG Hamm, FamRZ 2013, 1407; Born in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1610, Rz. 248, m.w.N.). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Gegebenheiten liegt ein Obliegenheitsverstoß der Antragsgegnerin im Ergebnis nicht vor. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sie die Immatrikulation zum Sommersemester 2012 bereits eine Woche nach Ablegung der Abiturprüfungen und damit noch während des laufenden Schuljahres vollzogen hat. Hierzu war die Antragsgegnerin auch in Ansehung dessen, dass, worauf der Antragsteller verweist, in Rheinland-Pfalz das „vorgezogene Abitur“ zwecks Ermöglichung der Immatrikulation zum Sommersemester abgeleistet werden kann, nicht verpflichtet. Vielmehr war sie frühestens nach regulärem Schuljahresabschluss im Jahr 2012 gehalten, zum Wintersemester 2012/2013 ein Studium aufzunehmen. Denn ihr war nach Ende des tatsächlichen Schulbesuchs eine gewisse Erholungsphase zuzubilligen, daneben war ihr aber auch eine angemessene Orientierungs- und Vorbereitungszeit einzuräumen, um sich zunächst einmal darüber klar zu werden, welchen Ausbildungsweg sie weiter einschlagen wollte und wo dies geschehen sollte, bevor sie sich anschließend um eine Umsetzung ihrer gefassten Entschlüsse bemühen konnte bzw. musste (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 509). Soweit hiernach die Antragsgegnerin, die sich zunächst an der Universität des Saarlandes im Studienfach Wirtschaftsinformatik immatrikuliert hatte, zum Wintersemester 2012/2013 an derselben Universität in den Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht gewechselt ist, ist dies - selbst unter nicht gebotener Hinzurechnung des einen Semesters im Studienfach Wirtschaftsinformatik - als Aufnahme eines Erststudiums zu werten, zumal nach dem nicht mit erheblichen Einwendungen in Frage gestellten Vorbringen der Antragsgegnerin, wie dies im Übrigen an Hand eines Vergleichs der veröffentlichten Studienverläufe zum Studiengang Wirtschaftsinformatik (Bachelor) bzw. Wirtschaft und Recht (Bachelor) (www.uni-saarland.de/campus/studium/studienangebot/az/wire-ba/studienverlauf…) nachvollzogen werden kann, im Grundstudium die Inhalte und Prüfungsanforderungen in beiden Studiengängen - in der Mehrzahl der Module - gleich laufen. Soweit die Antragsgegnerin sodann zum Sommersemester 2014 an der Fachhochschule Trier, Standort Birkenfeld, den Studiengang Bio- und Pharmatechnik aufgenommen hat, weil das an der Universität des Saarlandes aufgenommene Erststudium nicht ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprochen hat, also nach drei regulären Semestern im Bachelorstudiengang Wirtschaft und Recht, begründet dies keinen Obliegenheitsverstoß, der zu einem Wegfall der Unterhaltspflicht führen könnte (siehe auch OLG Hamm, FamRZ 2013, 1407). Selbst die - in Ansehung der konkreten Umstände - nicht gebotene Hinzurechnung eines Semesters im Studiengang Wirtschaftsinformatik rechtfertigt keine andere Sicht. Die Antragsgegnerin hat ohne Unterbrechung ein ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechendes Studium an der Universität Trier aufgenommen, ihr ist eine angemessene Orientierungsphase zuzugestehen, und es handelt sich um die Erstausbildung der Antragsgegnerin, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass anerkanntermaßen eine fortdauernde Unterhaltspflicht der Eltern auch für die Fälle angenommen wird, in denen die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht mit der Folge, dass auch in solchen Fällen die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt haben und im Einzelfall verpflichtet sind, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (BGH, Urt. v. 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04, NJW 2006, 2984). Dass die Antragsgegnerin ihr Studium an der Universität Trier, Standort Birkenfeld, zielstrebig absolviert, steht, namentlich in Ansehung der von ihr - was unwidersprochen geblieben ist - abgelegten und bestandenen Prüfungen in den Fächern Englisch, Molekularbiologie, Gentechnik, Pharmakologie und Pharmazeutische Technologie fest. Ferner steht fest, dass eventuell nicht bereits im ersten Semester abgelegte Prüfungen bis zum sechsten Semester nachgeholt werden können. Insgesamt ergeben sich deshalb keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihr Studium nicht mit dem gebotenen Ernst und Fleiß betreibt. Unter Abwägung der gesamten Umstände, namentlich auch der uneingeschränkten Leistungsfähigkeit des Antragstellers, ist ihm zuzumuten, weiter Ausbildungsunterhalt an die Antragsgegnerin zu zahlen. Im Ergebnis liegt auch kein unterhaltsrelevanter Verstoß gegen Informationsobliegenheiten vor. Zwar ist der Auszubildende gehalten, den Unterhaltspflichtigen zeitnah über zurückgelegte Ausbildungsabschnitte und absolvierte Prüfungen sowie deren Ergebnis zu informieren. Diese Obliegenheit hat die Antragsgegnerin nur - so der Antragsteller - jeweils auf anwaltliches Aufforderungsschreiben erfüllt. Indes liegen die erforderlichen Angaben nun vor. Damit hat es nun sein Bewenden, denn ein Obliegenheitsverstoß führt nicht zum vollständigen Wegfall der Unterhaltspflicht, sondern allenfalls dazu, dass der Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht hat (Scholz, aaO § 2, Rz. 90, m.w.N.). In Ansehung der vorliegenden Gegebenheiten vermag der Antragsteller, was er im Übrigen nicht geltend macht, hieraus auch keine Einwendungen aus § 1611 BGB - Beschränkung oder Wegfall der Unterhaltspflicht bei besonders schwerer Verfehlung - herzuleiten (siehe hierzu auch OLG Hamm, aaO; Palandt/ Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1611, Rz. 5,6, m.w.N.). Nach den nicht mit erheblichem Beschwerdevorbringen in Frage gestellten Feststellungen des Familiengerichts ist die Kindesmutter nicht leistungsfähig, so dass, obwohl volljährigen Kindern gegenüber grundsätzlich beide Eltern entsprechend ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen anteilig barunterhaltspflichtig sind, und zwar auch, wenn - wie hier - das volljährige Kind noch im Haushalt eines Elternteils lebt (Klinkhammer, aaO, Rz. 523 ff, 562 ff, m.w.N.), sie nicht quotal zur Leistung von Barunterhalt in Anspruch genommen werden kann. Soweit der Antragsteller erstmals im Schriftsatz vom 22. Dezember 2014 darauf abgehoben hat, die Kindesmutter sei nicht unvermögend und erziele ausreichendes Einkommen, um der Antragsgegnerin die Fortsetzung des Studiums zu ermöglichen, ist dieses im Kern substanzlose, nicht mit Anknüpfungstatsachen unterlegte Vorbringen, das im Widerspruch zu den Feststellungen des Familiengerichts im unstreitigen Tatbestand steht, nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Von daher bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Obliegenheitsverstoßes beim Ausbildungsunterhalt sind höchstrichterlich bereits hinreichend geklärt, und die vom Senat getroffene Entscheidung beruht auf der Würdigung der Einzelfallumstände unter Anwendung der Grundsätze der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung.