Beschluss
12 B 489/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.12B489.17.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine dem Beschwerdebegehren entsprechende Entscheidung. Sie stellen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Auskunftsverlangens nicht durchgreifend in Frage. Die Beschwerde dringt namentlich nicht mit ihrem Einwand durch, eine Unterhalts-pflicht des Antragstellers gegenüber seiner Tochter C. sei entgegen der Auffas-sung des Verwaltungsgerichts im Sinne einer "Negativ-Evidenz" offensichtlich ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang zunächst auf den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - E. vom 17. März 2016 - F - verweist, demgemäß er - in Abänderung eines am 21. Mai 2012 geschlossenen Vergleichs - an seine Tochter ab dem 1. August 2015 keinen Unterhalt zu zahlen hat, ergibt sich daraus nicht, dass ein Unterhaltsanspruch während des dem Ausbildungsförderungsverfahren zugrundeliegenden Bewilligungszeitraums (Oktober 2016 bis September 2017) offenkundig nicht besteht. Denn der zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter geschlossene Unterhaltsvergleich kann bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes gegebenenfalls erneut gemäß § 239 FamFG abgeändert werden. Ein Abänderungsgrund könnte - ohne dass dies hier näher zu prüfen ist - möglicherweise darin liegen, dass die Tochter des Antragstellers, anders als noch bei Ergehen des Beschlusses vom 11. Februar 2016, keine Einnahmen mehr erzielt. Eine darauf beruhende Abänderung käme auch mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht. Ein gerichtlicher Unterhaltsvergleich ist nämlich nach § 239 FamFG - anders als ein auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhender Unterhaltstitel - verfahrensrechtlich ohne zeitliche Beschränkungen und damit auch rückwirkend abänderbar. Eine Anpassung des Vergleichs ist nicht auf die Zeit nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages beschränkt. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2014 ‑ 18 WF 32/14 -, juris Rn. 12; Brandenb. OLG, Beschluss vom 25. September 2012 - 10 UF 392/11 -, juris Rn. 21; Schwedhelm, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Auflage 2017, § 239 Rn. 1 u. 6; Lorenz, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 239 FamFG Rn. 3. Ein Unterhaltsanspruch seiner Tochter ist auch keineswegs deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil sie vor dem ab Oktober 2016 aufgenommenen Studium der Molekularbiologie zunächst für zwei Semester Physik studiert hatte. Auf "zwingende sachliche Gründe für den erfolgten Fachrichtungswechsel" kommt es hierbei entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht an. Denn nach der familiengerichtlichen Rechtsprechung zum Ausbildungsunterhalt kann von einem jungen Menschen nicht unbedingt von Beginn an eine zielgerichtet richtige Entscheidung in der Frage der Berufswahl erwartet werden. Dem Kind ist deshalb in der Regel eine Orientierungsphase zuzubilligen, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet. Die Kasuistik setzt beim Studium eine Grenze nach zwei, höchstens drei Semestern, wobei aber auch hier die besonderen Umstände des Einzelfalles zu beachten sind. Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Februar 2013- II-7 UF 166/12, 7 UF 166/12 -, juris Rn. 31; Saarl. OLG, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 9 UF 71/14 -, juris Rn. 18, jeweils m. w. N. Davon ausgehend gibt die Beschwerdebegründung nichts dafür her, dass die Tochter des Antragstellers den Fachrichtungswechsel erst nach Ablauf der ihr im Einzelfall zuzubilligenden Orientierungsphase vollzogen hat; erst recht gilt dies unter Berücksichtigung des hier anzulegenden Offensichtlichkeitsmaßstabs. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 6. Dezember 2016 ergeben sich schließlich auch nicht daraus, dass dem Antragsteller eine Frist von zwei Wochen zur Vorlage des Formblatts 3 gesetzt worden ist. Soweit der Antragsteller einwendet, die Erstellung der Einkommensauskunft sei für ihn als Selbständigem "mit deutlich erhöhtem Zeitaufwand verbunden", ist dem entgegen-zuhalten, dass der maßgebliche Berechnungszeitraum für das Einkommen des An-tragstellers hier das Kalenderjahr 2014 ist (vgl. § 24 Abs. 1 BAföG) und weder mit der Beschwerde dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass die Abgabe der Einkom-menserklärung für dieses Jahr unter Hinzuziehung steuerlicher Unterlagen nicht fristgerecht möglich war. Dabei kommt hinzu, dass die aus § 47 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 60 SGB I folgende Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht erst in dem Zeitpunkt entstand, als ihm die Verfügung vom 6. Dezember 2016 zugestellt wurde. Spätestens nach Erhalt des Schreibens des Antragsgegners vom 18. November 2016 musste sich der Antragsteller darauf einstellen, dass er das Formblatt 3 vorzulegen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.