Beschluss
9 UF 101/14
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken 2. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSL:2015:0617.9UF101.14.0A
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Leitsätze
Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, bzw. der Titel mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.(Rn.22)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Teil-)Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, bzw. der Titel mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.(Rn.22) 1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der (Teil-)Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK – abgeändert und der Antrag der Antragstellerin vom 29. Juli 2014 zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler anhängig (12 F 190/10 S). Aus der Ehe ist das am ... geborene Kind St. N. hervorgegangen, das seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin lebt und von dieser betreut und versorgt wird. Der am ... geborene Antragsgegner ist seit dem 1. Oktober 2010 im (vorzeitigen) Ruhestand und bezieht monatliche Versorgungsbezüge. Bis 2010 war er Inhaber der Fa. ... pp. GmbH, die er an seine Eltern veräußert hat. Seit dem 1. Januar 2011 betreibt er ein Unternehmen unter der Bezeichnung „... pp.“. In einem nach der Trennung der Beteiligten von der Antragstellerin - zugleich im Wege der einstweiligen Anordnung (12 F 453/10 EAUK) - eingeleiteten Kindesunterhaltsverfahren wurde der Antragsgegner durch Anerkenntnisbeschluss vom 11. April 2011 - 12 F 454/10 UK - verpflichtet, an den Sohn St. ab Oktober 2010 rückständigen und ab November 2010 laufenden monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 334 EUR zu zahlen. Mit ihrem am 19. November 2012 eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin im Wege des Stufenantrages auf Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt angetragen. Sie hat darauf verwiesen, dass der Antragsgegner nicht nur Versorgungsbezüge erhalte, sondern - entgegen seinen Angaben in dem Kindesunterhaltsverfahren - die Fa. ... pp. GmbH weiter führe und zudem ab Januar 2011 ein Gewerbe in Form einer Handelsvertretung unterhalte. Durch Anerkenntnisbeschluss vom 19. August 2013 - 12 F 330/12 UEUK - hat das Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler - den Antragsgegner verpflichtet, 1.1. der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer systematisch geordneten und vollständigen Aufstellung über a) seine sämtlichen Bruttoeinkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in der Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2011 und die in diesem Zeitraum gesetzlichen Abzüge, b) seine sämtlichen Bruttoeinnahmen aus selbständiger Tätigkeit in den Jahren 2009, 2010 und 2011 und die in diesen Jahren nach Steuerrecht vorgenommenen Abzüge, c) seine Versorgungsbezüge im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011, d) seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstige sämtlichen Einkünfte in den Jahren 2009, 2010 und 2011, e) sein im Rahmen der Erwerbstätigkeit für die Fa. ... pp. im Jahr 2011 erzieltes Einkommen, f) den Bestand seines Vermögens bezogen auf den 31.12.2011 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, aufgeschlüsselt nach Aktiva und Passiva und Angabe der wertbildenden Faktoren, 1.2. die zu erteilende Auskunft zu belegen durch a) Vorlage der Verdienstabrechnungen Januar 2011 bis Dezember 2011, b) Vorlage der vollständigen Jahresabschlüsse einschließlich Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Einnahmeüberschussrechnungen der Jahre 2009, 2010 und 2011, c) Vorlage der Einkommenssteuererklärungen der Jahre 2009, 2010 und 2011 nebst sämtlichen Anlagen, d) Vorlage der für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zugegangenen Einkommenssteuerbescheide, e) Vorlage der Bezügemitteilungen betreffend den Zeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2011. Nachdem der Antragsgegner Auskunft erteilt und Belege in Form von Gehaltsmitteilungen, Steuererklärungen und Steuerbescheiden zu den Akten gereicht hat, hat die Antragstellerin darauf angetragen, den Antragsgegner zu verpflichten, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen der Jahre 2009 bis 2011 sowie seines Vermögens bezogen auf den 31.12.2011 gemäß den Schriftsätzen vom 24.3.2014 und 27.12.2013 so vollständig und richtig abgegeben hat, wie er hierzu im Stande ist. Sie hat geltend gemacht, dass der Antragsgegner seine Versorgungsbezüge unzutreffend angegeben habe, da sich an Hand der Bezügemitteilungen ersehen lasse, dass sich die Höhe der Bezüge auf durchschnittlich 1.483 EUR und nicht wie angegeben auf 1.321,25 EUR beliefen. Auch habe er in der Aufstellung seines Vermögens die Handelsvertretung vergessen. Zudem behaupte er weiter wahrheitswidrig, die Fa. ... pp. GmbH nicht mehr zu leiten und entsprechend kein Einkommen mehr zu erzielen. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegen getreten und hat darauf verwiesen, die Auskunft richtig und vollständig erteilt zu haben. Einkommen von der ... pp. GmbH beziehe er nicht, sondern er erziele insoweit nur Einkünfte durch seine Handelsvertretung. Von daher schulde er in Bezug auf die Fa. ... pp. GmbH auch keine Negativauskunft. Zur Angabe einzelner Tätigkeiten für einzelne Auftraggeber im Rahmen seiner Handelsvertretung sei er nicht verpflichtet. Das Amtsgericht - Familiengericht - Ottweiler hat durch Beschluss vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK - den Antragsgegner verpflichtet, an Eides statt zu versichern, dass er die Auskunft zu seinen Einkommensverhältnissen der Jahre 2009 bis 2011 sowie seines Vermögens bezogen auf den 31.12.2011 gemäß seinen Schriftsätzen vom 24.3.2014 und 27.12.2013 so vollständig und richtig abgegeben hat, wie er hierzu im Stande ist. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner die durchschnittliche Höhe seiner Versorgungsbezüge unzutreffend angegeben habe. Darüber hinaus habe er den Wert seiner Handelsvertretung nicht angegeben. Zudem bestünden Bedenken, ob der Antragsgegner sein Einkommen vollständig angegeben habe, da Anlass für die Vermutung bestehe, dass er üblicherweise bezahlte Tätigkeiten für die Fa. ... pp. GmbH nicht unentgeltlich ausübe. Insoweit habe er auch nicht dargelegt, inwieweit diese Tätigkeiten in die Handelsvertretung eingeflossen seien und dass er darüber hinaus keine Einkünfte irgendwelcher Art aus der Fa. ... pp. GmbH beziehe. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses eine Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin erstrebt. Er verweist darauf, dass der angefochtene Beschluss sich nicht dazu verhalte, inwiefern die von ihm angegebenen Versorgungsbezüge unzutreffend angegeben seien. Die Angaben zur Fa. ... pp. GmbH seien richtig. Eigenes Einkommen aus der Fa. ... pp. GmbH gebe es nicht, so dass er auch keine Negativauskunft schulde. Auch habe er die Einnahmen der Handelsvertretung dargelegt, wobei für die Fa. ... pp. GmbH ausgeübte Tätigkeiten in den Einnahmen der Handelsvertretung erschienen. Im Rahmen dessen sei er nicht verpflichtet, Auskunft zu einzelnen Tätigkeiten für einzelne Auftraggeber zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 3. November 2014 - 12 F 330/12 UEUK - den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewertes bereits unzulässig sei. Im Übrigen verteidigt sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Verfahrensakten 12 F 453/10 EAUK und 12 F 454/10 UK des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. 1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 58 ff FamFG). Der Beschwerdewert, der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG 600 EUR übersteigen muss, ist erreicht. Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich im Fall der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (st. Rspr. des Bundesgerichtshofes, zuletzt Beschl. v. 13. März 2014, I ZB 60/13, NJW-RR 1210, m.w.N., sowie Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, NJW-RR 2013, 1033, m.w.N.). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist indes nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Dabei kann ihm die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann nicht verwehrt werden, wenn etwa der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, bzw. der Titel mangels Bestimmtheit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und die Vollstreckung deshalb unzulässig ist, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt. Bei der Beurteilung, ob es dem zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilten Beklagten nicht zugemutet werden kann, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, ist dem Verpflichteten ein großzügiger Beurteilungsspielraum zuzubilligen (BGH, aaO). Hierbei ist weiter zu berücksichtigen, dass der Verpflichtete gewärtigen muss, wegen der Erfüllung der titulierten Verpflichtung etwaigen Vollstreckungsversuchen (§§ 889 Abs. 2, 888 Abs. 1 ZPO) unter Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entgegen treten zu müssen (siehe hierzu auch BGH, Urt. v. 18. Dezember 1991, XII ZR 79/91, NJW-RR 1992, 450; Onderka in: Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rdnr. 1890, m.w.N.). Nach Maßgabe dessen übersteigen die von dem Antragsgegner zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde aufzuwendenden erforderlichen Anwaltskosten die Mindestbeschwer. Dem Antragsgegner kann es unter den obwaltenden Umständen nicht zugemutet werden, die eidesstattliche Versicherung ohne anwaltlichen Rat und Beistand abzugeben, weil der Inhalt der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung im Beschluss des Familiengerichts nicht hinreichend bestimmt worden ist. Ein Vollstreckungstitel ist bestimmt genug und zur Zwangsvollstreckung geeignet, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang seiner Leistungspflicht bezeichnet. Das Vollstreckungsorgan muss in der Lage sein, allein mit dem Titel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderer Urkunden die Vollstreckung durchzuführen. Zwar ist der Titel selbst der Auslegung fähig. Es genügt jedoch nicht, wenn auf Urkunden Bezug genommen wird, die nicht Bestandteil des Titels sind, oder wenn sonst die Leistung nur aus dem Inhalt anderer Schriftstücke ermittelt werden kann. Da die eidesstattliche Versicherung ihrer Natur nach an eine vorangegangene Auskunft anknüpft, soll schon das Prozessgericht dementsprechend die Formel der Versicherung genau festlegen. Deshalb müssen die in Bezug genommenen Auskünfte spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Einzelnen genau bezeichnet sein (BGH, aaO).Hieran mangelt es. Denn der Beschlusstenor bezieht sich nicht auf bestimmte erteilte Auskünfte, sondern pauschal auf die Auskunft „gemäß seinen [des Antragsgegners] Schriftsätzen vom 24.3.2014 und 27.12.2013“. Auch aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich nicht, welche Auskünfte der Antragsgegners gemeint sind, weil der Inhalt der maßgebenden Schriftsätze nicht aufgenommen worden ist. Auch sind die Schriftsätze nicht, was ggf. das Vollstreckungsorgan in die Lage versetzen könnte, die Vollstreckung durchzuführen, dem Beschluss beigeheftet worden. Damit kann dem Beschluss selbst nicht entnommen werden, um welche Auskünfte es geht, deren Richtigkeit der Antragsgegner eidesstattlich versichern soll (BGH, aaO). Ausgehend von dem Interesse der Antragstellerin, das mangels ziffernmäßiger Angabe des geforderten Kindes- und Trennungsunterhalts in Ansehung der bereits durch Anerkenntnisbeschluss des Familiengerichts vom 11. April 2011 - 12 F 454/10 UK - rechtskräftigen Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 334 EUR zu bestimmen ist, übersteigen die für den Antragsgegner erforderlichen Anwaltsgebühren für die notwendige Beratung über Inhalt und Umfang der Verpflichtung (1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV 2300, 0,3 Terminsgebühr gemäß RVG-VV 3310, 0,3 Verfahrensgebühr gemäß RVG-VV 3309 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) aus einem Verfahrenswert von mindestens [334 + 1 x 12 =] 4.020 EUR sowie der eigene Zeitaufwand des Antragsgegners für die Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit, der entsprechend § 22 Satz 1 JVEG zu bemessen ist und für den mindestens zehn Stunden in Ansatz zu bringen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, aaO; zur Geltung von VV 2300 im Anwendungsbereich des FamFG: Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., VV 2300, Rz. 3), unzweifelhaft den Wert von 600 EUR. Mit ihrem Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28. November 2012 (XII ZB 620/11, FamRZ 2013, 105) und vom 4. November 1998 (XII ZB 87/98, FamRZ 1999, 649) vermag die Antragstellerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, wie im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 1. Juni 2015 thematisiert, nicht in Frage zu stellen. Soweit der Bundesgerichtshof hierzu in den ihm zur Überprüfung gestellten Entscheidungen ausgeführt hat, dass es für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung bedarf, hat er dies nicht für Fallkonstellationen ausgeschlossen, in denen es um besondere Fragen geht, die der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedürfen. Bereits in seiner Entscheidung vom 29. November 1995 (IV ZB 19/95, WM 1996, 466) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem verurteilten Beklagten „die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht verwehrt werden [kann], wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt“. An dieser Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof festgehalten (BGH, Beschl. v. 13. März 2014, I ZB 60/13, sowie Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, aaO). Da ein solcher Ausnahmefall auch vorliegend gegeben ist, ist der Antragsgegner befugt, sich vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Soweit die Antragstellerin meint, in Folge der Tätigkeit des hinzugezogenen Anwalts falle keine Gebühr nach RVG-VV 2300 (1,3 Geschäftsgebühr), sondern nur eine Gebühr nach § 34 RVG in Höhe von höchstens 250 EUR zzgl. Mehrwertsteuer an, sieht der Senat keine Veranlassung, der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 27. Februar 2013, IV ZR 42/11, aaO), der in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG-VV 2300 in Ansatz gebracht hat, nicht zu folgen, zumal im vorliegenden Fall die Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht auf einen, wie in § 34 RVG geregelt, „Informationsaustausch“ zwischen Anwalt und Auftraggeber beschränkt ist, da der Rechtsanwalt in einem laufenden Verfahren mit der Überprüfung des angefochtenen Teilbeschlusses beauftragt worden ist und das Verfahren im Übrigen noch einer Erledigung zugeführt werden muss, was hinlänglich ein „Tätigwerden nach außen“ impliziert (siehe hierzu Teubel/ Winkler in: Mayer/ Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 34, Rz. 20 ff, m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., § 34, Rz. 1, m.w.N.; BGH, Urt. v. 19. Mai 2010, I ZR 140/08, NJW-RR 2011, 335). 2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Zur Erzwingung auch der materiellen Richtigkeit der Auskunft/ Rechnungslegung gibt § 259 Abs. 2 BGB dem Gläubiger des Rechnungslegungsanspruchs einen (materiell-rechtlichen) Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner. Dieser Anspruch entsteht erst, wenn die Rechnungslegung - formell ordnungsgemäß und (äußerlich) vollständig - erfolgt ist, so dass zuvor erst der Anspruch auf (vollständige) Erfüllung des Rechnungslegungsanspruchs (ggf. im Wege der Zwangsvollstreckung) durchgesetzt werden muss. Der Schuldner ist daher seinerseits berechtigt und im Übrigen auch verpflichtet, vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung die erteilte Rechnungslegung zu überprüfen und ggf. zu korrigieren und zu ergänzen.Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht indessen nach § 259 Abs. 2 BGB nur, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht wurden. Die erforderliche Sorgfalt in diesem Sinne ist nicht nur verletzt, wenn versehentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, sondern erst recht, wenn die Rechnung mit Absicht unrichtig oder unvollständig gelegt wurde. Der Anspruch setzt hiernach voraus, dass ein - erst nach der Rechnungslegung zu beurteilender - objektiver und konkreter Grund für die Annahme mangelnder Sorgfalt besteht. Hierfür genügt nicht die Feststellung, dass die Angaben in einzelnen Punkten unvollständig oder unrichtig sind; vielmehr ist der sich hieraus zunächst ergebende Verdacht mangelnder Sorgfalt entkräftet, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass die mangelhafte Auskunft auf unverschuldeter Unkenntnis oder auf einem entschuldbaren Irrtum des Schuldners beruht. Für das Vorliegen eines ausreichenden Grundes ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig (statt aller: Toussaint in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 259, Rz. 14 ff, m.w.N.). Ferner ist der Anspruch auf eidesstattliche Versicherung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nur dann gerichtlich durchsetzbar, wenn durch die fehlerhafte Auskunft ein Irrtum bei dem Auskunftsberechtigten - hier der Antragstellerin - hervorgerufen worden ist (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, FamRZ 2007, 1813, m.w.N.). Nach Maßgabe dessen kann die Antragstellerin unter den obwaltenden Umständen nicht die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. a. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht nicht wegen der erteilten Auskunft über die monatlichen Ruhegehaltsbezüge (Ziffer 2 a. des Antrages der Antragstellerin). Die Angaben sind nicht unrichtig. Der Antragsgegner hat seine Ruhegehaltsbezüge für das Einkommensjahr 2011 an Hand der Bezügemitteilungen vom 16. November 2011, 14. April 2011 und 18. Januar 2011 sowie des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2011 im Schriftsatz vom 29. August 2013 nachvollziehbar ermittelt und ist hierbei nach Abzug eines Versorgungsfreibetrages von 3.120 EUR und einer Pauschale von 102 EUR zu einem monatlichen Durchschnittsbetrag von 1.321,25 EUR gelangt. Soweit die Antragstellerin unter Außerachtlassung eines Versorgungsfreibetrages von 3.120 EUR und einer Pauschale von 102 EUR zu einem (insoweit rechnerisch richtig ermittelten) Betrag von 1.483 EUR gelangt - der angefochtene Beschluss verhält sich hierzu nicht -, beruht dies lediglich auf einer zu der von dem Antragsgegner gewählten abweichenden Berechnungsmethode und begründet keine Unrichtigkeit der Auskunft. Auch ist die Auskunft in Ansehung der mitgeteilten Einzelbeträge, der Rechenschritte sowie der vorgelegten Belege nicht geeignet, einen Irrtum bei der Antragstellerin hervorzurufen. Von daher besteht auch kein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. b. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht, soweit die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner den Wert seiner Handelsvertretung nicht angegeben habe, ebenfalls nicht (Ziffer 2 b des Antrages der Antragstellerin). Dabei kann dahinstehen, ob in Ansehung des Tenors des Anerkenntnisbeschlusses vom 19. August 2013 - 12 F 330/12 UEUK - die Angabe des Wertes der Handelsvertretung geschuldet ist. Denn eine solche Verpflichtung lässt sich dem Tenor nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, entnehmen. Die unzweifelhaft geschuldete Auskunft zu seinen Einkünften aus der Handelsvertretung, die der Antragsgegner seit dem 1. Januar 2011 betreibt, hat dieser auf dem Boden der vorgelegten Steuererklärung für das Jahr 2011 erteilt und belegt und damit die ihm nach Maßgabe des Tenors obliegende Verpflichtung erfüllt. Soweit es den „Wert“ der Handelsvertretung anbelangt, ist die Antragsgegnerin unabhängig davon, dass auch dieser Anspruch nach dem sich im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand erfüllt ist, im Ergebnis auf einen Auskunftsergänzungsanspruch zu verweisen. Anerkanntermaßen besitzt der Gewerbebetrieb eines selbständigen Handelsvertreters nur ausnahmsweise und in besonders gelagerten Fällen einen Goodwill. Denn ein Unternehmer beauftragt einen Handelsvertreter deshalb, weil er zu ihm selbst und zu seinen kaufmännischen Fähigkeiten Zutrauen hat. Die Beziehung zu dem Unternehmer, die für den Handelsvertreter einen erheblichen Wert darstellt, ist grundsätzlich nicht von seiner Person zu lösen. Dem entspricht es, dass der Handelsvertretervertrag zivilrechtlich in der Regel ein auf eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) gerichteter Dienstvertrag ist, der den Handelsvertreter im Zweifel gegenüber dem Unternehmer (unbeschadet der Befugnis, sich in begrenztem Umfang Hilfspersonen zu bedienen) zu persönlichen Dienstleistungen verpflichtet. Weil der Handelsvertreter seine Dienste in Person zu leisten hat, ist das Vertragsverhältnis grundsätzlich auch rechtlich an seine Person gebunden. Der Handelsvertreter kann seinen Gewerbebetrieb nicht einseitig auf einen Nachfolger übertragen, weil es dazu nicht nur der Zustimmung, sondern der Mitwirkung des Unternehmers bedarf. Soweit in dem vom Handelsvertreter aufgebauten Kundenstamm und in der Aussicht auf weitere wirtschaftlich vorteilhafte Geschäftsbeziehungen zu diesen Kunden ein immaterieller Vermögenswert zu sehen ist, steht dieser nicht dem Handelsvertreter, sondern dem Unternehmer zu. Auf diesem Umstand beruht die ausschließliche Subjektbezogenheit des Unternehmenswerts. Der wirtschaftliche Nutzen, den der Handelsvertreter aus seinem Kundenstamm ziehen kann, hat seine Grundlage in dem durch den Handelsvertretervertrag eingeräumten und nicht übertragbaren Recht. Er lässt sich von der Person des Handelsvertreters regelmäßig nicht in der Weise lösen, dass er seiner Handelsvertretung als objektivierbare Vermögensposition anhaftet. Damit wird beispielsweise auch für die Bewertung einer Handelsvertretung im Zugewinnausgleich in der Regel nicht von einem Goodwill ausgegangen werden können, der zusammen mit der zur Handelsvertretung gehörenden materiellen Substanz auf einen Betriebsnachfolger übertragen werden könnte. Es verhält sich insoweit nicht wesentlich anders als bei der Stellung eines nicht selbständig Erwerbstätigen, die ebenfalls nur als Einkommensquelle und nicht als Vermögensposition bewertet werden kann (BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2013, XII ZB 534/12, NZFam 2014, 213). Unter Berücksichtigung dessen ist mit der Angabe der Einkünfte aus der Handelsvertretung der Auskunftsanspruch ebenfalls erfüllt und liegt kein Grund vor, den Antragsgegner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten. Ungeachtet dessen kann die Antragstellerin nur im Wege des Auskunftsergänzungsanspruches vorgehen, weil - sollte der Tenor des angefochtenen Beschlusses tatsächlich auch die Verpflichtung zur Angabe eines Wertes der Handelsvertretung erfassen und aus anderen Gründen von einem „realisierbaren“ Wert auszugehen sein - die Auskunft in diesem Fall formal unvollständig ist (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, aaO; Bittner in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 259, Rz. 32 ff, m.z.w.N.; Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 259, Rz. 40, m.w.N. ). Insoweit wäre - u.U. rechtsirrig mit Blick auf den Umfang der Verpflichtung - ein ganzer Vermögensteil ausgelassen worden, über den ggf. erst noch Rechnung gelegt werden müsste (siehe auch OLG Hamm, NZG 2001, 73, m.w.N.). c. Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht auch nicht, soweit die Antragstellerin geltend macht, der Antragsgegner habe wahrheitswidrig behauptet, die Fa. ... pp. GmbH nicht mehr zu leiten, für diese nicht mehr tätig zu sein und entsprechend kein Einkommen zu erzielen (Ziffer 2 c des Antrages der Antragstellerin). Der Antragsgegner hat angegeben, nach dem Verkauf der Firma an seine Eltern die Fa. ... pp. nicht zu leiten, für diese Firma nicht mehr tätig zu sein und auch kein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Eigenes Einkommen von der Fa. ... pp. GmbH gebe es nicht, vielmehr würden sich Einnahmen insoweit ausschließlich bei der Handelsvertretung widerspiegeln. In dem gegen ihn eingeleiteten Verfahren auf Zahlung von Kindesunterhalt - 12 F 454/10 UK - hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2010 an Eides statt versichert, keine Einkünfte aus der Fa. ... pp. GmbH zu beziehen, noch Tätigkeiten für diese Firma zu entfalten. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 27. Mai 2015 hat der Antragsgegner erklärt, dass diese eidesstattliche Versicherung nach wie vor zutreffend sei, und dass diese Angaben auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zutreffend seien. Damit hat der Antragsgegner in Bezug auf eigene Einkünfte aus Tätigkeiten für die Fa. ... pp. GmbH eine Negativauskunft erteilt. Mit dieser Fehlanzeige wird die Auskunftspflicht erfüllt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, I ZR 291/98, BGHZ 148, 26; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 406; OLG Hamm, NZG 2001, 73; OLG München, OLGR München 1996, 206). Begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft bestehen in Ansehung dessen, dass der Antragsgegner erklärt hat, Einnahmen erziele insoweit die Handelsvertretung (spiegelten sich dort wider), er bereits eine eidesstattliche Versicherung - wenn auch in einem früheren Verfahren, so dass ggf. der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hierauf ohnehin nicht mehr gestützt werden kann (arg. § 362 BGB; vgl. OLG Hamburg, InstGE 5, 294 für den Fall der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung, weil der Gläubiger unwiederbringlich das erlangt hat, was er beantragt hat, nämlich die durch die strafrechtliche Sanktion abgesicherte Gewissheit, dass die Auskünfte in der Rechnungslegung nach bestem Wissen vollständig erteilt worden seien) - abgegeben und diese Angaben - auch in Bezug auf den streitrelevanten Zeitraum - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt hat, nicht. Dass, worauf die Antragstellerin abhebt, der Antragsgegner in Werbeanzeigen der Fa. ... pp. GmbH sowie in sonstigen Veröffentlichungen die Fa. ... pp. GmbH betreffend in der Zeitung mit Bild gezeigt werde oder worden sei, dieser sich auch in den Jahren 2010 und 2011 nahezu täglich in den Geschäftsräumen der Firma aufgehalten habe und bis heute dort präsent sei, zudem Verhandlungen mit Kunden führe und Verträge abschließe sowie die Firma auf Messen repräsentiere und auch das Wasserbettencenter in Koblenz betreue, mag sein. Dies genügt indes nicht anzunehmen, dass der Antragsgegner die Firma „leitet“ und aus dieser leitenden Tätigkeit eigene Einkünfte erzielt. Soweit er Tätigkeiten für die Fa. ... pp. GmbH entfaltet hat, sind diese sowie die hierdurch erzielten Einnahmen, wie der Antragsgegner nachvollziehbar und plausibel angegeben hat, der Handelsvertretung zuzuordnen. Nach Maßgabe dessen steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Antragsgegner nicht zu, so dass auf die Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Teilbeschluss unter Zurückweisung des Antrages abzuändern war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Frage, ob bei einem im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Überprüfung (eines nicht hinreichend bestimmten Titels) hinzugezogenen Rechtsanwalt eine 1,3 Geschäftsgebühr gemäß RVG-VV 2300 anfällt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinreichend geklärt.